Monatsarchiv 30. April 2015

VonRA Moegelin

Massenentlassung von Arbeitnehmern

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New-Year-Sports-1-2015010741Massenentlassungen sorgen oft für großes Aufsehen in den Medien, wie z.B. im Fall von Schlecker. Der Insolvenzverwalter erklärte die Kündigung für rund 10.000 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat im Fall von Massenentlassungen die Verfahrensvorschriften gemäß §§ 17 ff. KSchG zu beachten. Der Begriff „Entlassung“ in § 17 Abs. 1 KSchG bedeutet „Kündigung“ oder „Ausspruch der Kündigung“ (BAG, Urteil vom 23. März 2006 – 2 AZR 343/05 – Rn. 18).

Schon ab 5 zu entlassenden Arbeitnehmern kommt eine „Massen“-Entlassung per Gesetz in Betracht. Vor der geplanten Entlassung muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit hierüber Anzeige erstatten, bevor er z.B. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. In § 17 Abs. KSchG finden sich weitere Staffelungen.

Massenentlassungen erfolgen üblicherweise in großen Betrieben, die meist auch einen Betriebsrat haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Mitbestimmen kann der Betriebsrat jedoch nicht.

Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Eine „erneute Anzeige“ im Sinne von § 18 Abs. 4 KSchG ist nicht erforderlich, wenn Kündigungen nach einer ersten Anzeige vor Ablauf der Freifrist ausgesprochen werden, die Arbeitsverhältnisse wegen langer Kündigungsfristen aber erst nach Ablauf der Freifrist enden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 AZR 268/08).

Das BAG führt in besagter Entscheidung aus, dass es einer erneuten Anzeige nach § 18 Abs. 4 KSchG schon deshalb nicht bedarf, da sie nur „unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG“ notwendig ist. Hierzu gehört, dass der Arbeitgeber den Ausspruch einer Massenkündigung beabsichtigt. Nur wenn er entsprechende Willenserklärungen abgeben will, bedarf es der Anzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der sogenannten Freifrist nicht mehr den Ausspruch von Kündigungen beabsichtigte. Dafür besteht kein Anlass, wenn er bereits gekündigt hatte. Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Anordnung in § 18 Abs. 4 KSchG würde den Arbeitgeber zum erneuten Ausspruch einer Kündigung zwingen, was die Bestimmung erkennbar nicht beabsichtigt. Es käme ansonsten bei Kündigungsfristen, die länger als die Freifrist sind, zu einer unendlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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VonRA Moegelin

BAG zur Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Rechtsanwalts

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BagIst ein monatliches Bruttogehalt von 1.200 € für einen in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwalt wegen Sittenwidrigkeit nichtig? Er erachtet aufgrund seiner Qualifikation ein Gehalt von 3. 612, 50 € brutto als angemessen. In den ersten beiden Instanzen scheiterte der Anwalt mit seiner Klage auf Zahlung des Differenzlohns.

Vereinbart war eine 20-Stunden-Arbeitswoche. Dementsprechend beziehen sich die zuvor anführen Beträge auch auf betreffende Arbeitszeit. Zu seinem Tätigkeitbereich des Klägers gehörten die üblichen Anforderungen in einer Kanzlei und zwar die Anfertigung von Schriftsätzen, das Verfassen von Gutachten, das Führen von Mandantengesprächen sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

Bei der Bemessung des Wertes seiner Leistung seien insbesondere zu berücksichtigen: die Anstellung in einer Sozietät, eine siebeneinhalbjährige Assessoren-Eigenschaft, das Prädikat im ersten Staatsexamen und der Titel LL. M. Der Kläger legte 1999 das erste juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und im November 2001 das zweite juristische Staatsexamen mit einem schwachen „ausreichend“ ab. Seit März 2002 ist er als Rechtsanwalt im OLG-Bezirk Hamm zugelassen.

Nach der Rechtsprechung liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Dem Kläger ist es nicht gelungen, ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert seiner Arbeitsleistung und der gezahlten Vergütung darzulegen. Die Revison war daher zurückzuweisen.

Ein Anlass, von dieser Richtgröße (2/3)  wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte abzuweichen, bestand für das BAG nicht. Die in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltene Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, insbesondere eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung zu gewährleisten, stelle selbst keine Anspruchsgrundlage dar und führe zu keinem anderen Ergebnis.

Zur Ermittlung des Vergleichsentgelts sind nach Ansicht des Klägers personalwirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich, so dass deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Dem hat das BAG eine Abfuhr erteilt. Dies sei mit dem das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Demnach sind die entscheidungserheblichen Tatsachen von den Parteien dem Gericht vorzutragen, nicht jedoch vom Gericht zu ermitteln.

Das BAG verlangt, als Vergleichsentgelt die übliche Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort oder an einem Ort vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung des OLG-Bezirks heranzuziehen. Zu diesen Vergleichsgrößen hat der Kläger keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geleistet.

Erforderlich gewesen wäre der Vortrag von Tatsachen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, die in den Erhebungen zum Teil differenziert nach Region, Kanzleigröße, Einzelkanzlei und Sozietät sowie nach Berufserfahrung, Arbeitszeit und Qualifikation (zB Examensnoten, Zusatzqualifikationen) der angestellten Rechtsanwälte angegebenen Werte ließen sich auf seine Verhältnisse übertragen und ermöglichten einen Rückschluss auf die im OLG-Bezirk Hamm übliche Vergütung.

Die vom Kläger vorgetragene Untersuchung azur 2/2008 differenziere überhaupt nicht nach Standort, Kanzleigröße, Arbeitszeit und Qualifikation der angestellten Rechtsanwälte. Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg treffe keine Aussagen, die auf die Verhältnisse im OLG-Bezirk Hamm schließen lassen könnten. Auch die Studie des Instituts für Freie Berufe Nürnberg erlaube keine Schlüsse auf die am Beschäftigungsort des Klägers übliche Vergütung.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 5 AZR 663/13

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VonRA Moegelin

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

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penguinadminDas BAG hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers wegen einer betriebsbedingten Kündigung die im März 2006 erteilt wurde zu entscheiden, der in der Betriebsstätte Hamburg des beklagten Arbeitgebers seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig war. Dort waren sechs Arbeitnehmer beschäftigt und in einem weiteren Standort in Leipzig mindestens acht Arbeitnehmer. Der Betriebsleiter im Standort Hamburg soll nach der Behauptung des Klägers für Einstellungen und Entlassungen bevollmächtigt gewesen sein.

Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, wonach es das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar hält, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe, hielt das Bundesarbeitsgericht aus folgenden Gründen für unzutreffend.

Gemäß § 23 Abs. 1 des KSchG besteht kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist nach Ansicht des BAG sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nach der Rechtsprechung nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen, was wiederum ist nicht stets schon dann der Fall ist, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers war daher erfolgreich. Vom Landesarbeitsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, ist nun zu klären, ob die beiden Betriebsstätten organisatorisch selbständig sind.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08

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VonRA Moegelin

Vertragsstrafe wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

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captalistpictureIn Arbeitsverträgen können sich Klauseln zu Vertragsstrafen finden, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten einen bestimmten Geldbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte das BAG die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung zu beurteilen, die im Fall einer arbeitnehmerseitigen Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Geltung kam. Auslöser war die Insolvenz des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer zur Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ veranlasste. Der Insolvenzverwalter forderte ihn auf zur Arbeit zu erscheinen, was er unter Bezugnahme auf die Kündigung und seines mittlerweile neuen Jobs ablehnte.

Darauf kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 3.800 € brutto  geltend. Der beklagte Arbeitnehmer klagte nicht gegen diese Kündigung, so dass nur die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe gerichtlich zu prüfen war. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Auch seine Revision wurde zurückgewiesen.

Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung dar. Eine Vertragsstrafe ist nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitsvertrag wird weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung oder der auf Dauer angelegten Lossagung von der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich beendet (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13).

Die Kündigung des Beklagten hat gemäß diesem Wertungsmaßstab den Arbeitsvertrag nicht, auch zum „nächstmöglichen Termin“ (also gemeint: fristgerecht) nicht beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten wirksam gekündigt hat. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpinkt der Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Kündiung das Arbeitsverhältnis faktisch beendet. Die fristlose Kündigung des Insolvenzverwalters „griff“ zeitlich früher. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben, bzw. per E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht daher nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13

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VonRA Moegelin

Die Unterschrift, die keine war – Berufung unzulässig

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signatureGnadenlos abgestraft hat das BAG einen Anwalt, der einen Berufungsschriftsatz in einer Weise unterzeichnet hat, der die volle Unterschriftsleistung angeblich nicht erkennen ließ.

In dem zugrunde liegenden arbeitsbeitsgerichtlichen Verfahren über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay legte der Anwalt des Arbeitgebers gegen das abweisende Urteil Berufung ein.

Die Berufungsschrift schließt wie folgt ab: Magical Snap - 2015.04.24 09.39 - 001

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg als unzulässig verworfen wird.

Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO) (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13).

Die Revision ist unbegründet, da die Beklagte gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht Berufung eingelegt hat, so dass das BAG die Revision deshalb – unter Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig – zurückgewiesen hat

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Im einschlägigen Fall erkannte das BAG die den Berufungsschriftsatz abschließende Linienführung nicht als Absicht, die eine volle Unterschriftsleistung erkennen lässt. Sie weise zudem (selbst wenn man die darunter gesetzte maschinenschriftliche Namensangabe und die Nennung des Nachnamens im Aktenzeichen berücksichtigt) keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift gleichen.

Die Berufungsschrift trägt somit keine Unterschrift iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO. Damit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz.

Die Beklagte, bzw. ihr Anwalt, hat obendrein unterlassen, einen vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Unterstellt man zu ihren Gunsten, ihr Prozessbevollmächtigter habe, weil seine Art der Unterzeichnung bislang von Gerichten und im Rechtsverkehr nicht beanstandet worden sei, trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf vertrauen können, diese werde – auch bei bestimmenden Schriftsätzen – als ordnungsgemäß bewertet, hätte ein solcher Antrag erfolgreich sein können.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13

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VonRA Moegelin

Bushidos Goldrapper beim BGH

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ppppRapper Bushido, dem Kontakte zur Mafia nachgesagt werden, konnte wegen eines  Plagiats-Prozesses, der von einer französischen Gothik-Band initiiert wurde, einen Teilerfolg erzielen (“Goldrapper-Fall).

Die Kläger, bei denen es sich um die Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ handelt, haben in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht. Der beklagte Rapper der unter dem Künstlernamen „Bushido“ auftritt, soll bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet haben, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop“) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung von Bushido überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben.

Die Ãœbernahme nur von Teilen der Musik, nicht aber auch des Textes von Musikstücken ist kein urheberrechtlich relevanter Eingriff. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2015 – BGH I ZR 225/12).

Die Klage, die sich allein auf die Urheberrechte von „Dark Sanctuary“ als Textdichter gestützt haben, wurde abgewiesen, da Bushido nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat.

Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem klägerischen Vortrag vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH I ZR 225/12

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