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VonRA Moegelin

Bushidos Goldrapper beim BGH

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ppppRapper Bushido, dem Kontakte zur Mafia nachgesagt werden, konnte wegen eines  Plagiats-Prozesses, der von einer französischen Gothik-Band initiiert wurde, einen Teilerfolg erzielen (“Goldrapper-Fall).

Die Kläger, bei denen es sich um die Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ handelt, haben in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht. Der beklagte Rapper der unter dem Künstlernamen „Bushido“ auftritt, soll bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet haben, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop“) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung von Bushido überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben.

Die Ãœbernahme nur von Teilen der Musik, nicht aber auch des Textes von Musikstücken ist kein urheberrechtlich relevanter Eingriff. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2015 – BGH I ZR 225/12).

Die Klage, die sich allein auf die Urheberrechte von „Dark Sanctuary“ als Textdichter gestützt haben, wurde abgewiesen, da Bushido nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat.

Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem klägerischen Vortrag vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH I ZR 225/12

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VonRA Moegelin

Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“

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nicubunu-Beer-mugDeutsches und ganz besonders bayersiches Bier genießt in der ganzen Welt höchtes Ansehen. Dabei verwenden immer mehr deutsche Brauereien das minderwertige Hopfenextrakt, obwohl hierzulande hochwertiger (nicht extrahierter) Hopfen verwendet werden könnte. Trotzdem dürfen Brauereien deklarieren, dass das Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut worden ist. Denn seit 1968 gilt auch Hopfenextrakt als zulässige Zutat nach Maßgabe des Reinheitsgebots.

Ob eine niederländische Brauerei mit der Bezeichnung „BAVARIA HOLLAND BEER“ hierdurch die geschützte geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ verletzt hat, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware „Bier“ Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung hat der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.

Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ist noch nicht endgültig entschieden.

Die geographische Angabe „Bayerisches Bier“ war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die – im Jahre 1994 erfolgte – Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die – hier erst 2001 erfolgte – Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – ZR I 69/04).

Das Oberlandesgericht hat nun zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG).

Die Beklagte hat letztendlich den Rechtsstreit verloren. Das OLG München (Urteil vom 25. Oktober 2012 – 29 U 5084/03) hat die Beklagte verurteilt, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt ausgeführt: Bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG. Diese geografische Herkunftsangabe genießt einen besonderen Ruf gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG. Sie wird im geschäftlichen Verkehr benutzt und wurde dies auch bereits vor dem Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke. Die Benutzung der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ für Bier anderer – außerbayerischer – Herkunft ist geeignet, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe in unlauterer Weise auszunutzen. Diese Eignung zur Rufausbeutung bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 22. September 2011 – ZR I 69/04

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