Schlagwort-Archiv Kündigungsschutzklage

VonRA Moegelin

Kündigung bei Air Berlin

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Hier erhalten Sie Infos,  wie Sie als Arbeitnehmer von Air Berlin gegen eine Kündigung von Air Berlin vorgehen können.

Die Insolvenz von Air Berlin

Am 15.08.17 hat Air Berlin Insolvenz angemeldet. Sie ist die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft. Der Flugbetrieb kann seitdem fortgesetzt werden, zumal die Bundesregierung einen Übergangskredit gewährt hat. Während tausende Arbeitnehmer von Air Berlin um ihren Job bangen müssen, ist das millionenschwere Gehalt von Air Berlin Chef Winkelmann sicher. Ein Betriebsrat von Air Berlin erklärte, dass rund 7000 Mitarbeiter von der Kündigung bedroht sind. Das ist der ganz überwiegende Anteil, denn Air Berlin hat rund 8.000 Arbeitnehmer. Derzeit laufen Verhandlungen über eine Transfergesellschaft. In der geplanten Transfergesellschaft könnten bis zu 4000 Arbeitnehmer von Air Berlin integriert werden, mit der Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz vermittelt zu werden. Im Fall des Scheiterns der Verhandlungen erscheint eine Kündigung der betreffenden Arbeitnehmer in Anbetracht der Insolvenz von Air Berlin unabwendbar. Am 25.10.17sind die Verhandlungen über eine Transfergesellschaft gescheitert , so dass nun Kündigungen unmittelbar bevorstehen. Sollte es tatsächlich zu den Kündigungen kommen, ist voraussichtlich zum Ende Oktober 2017 damit zu rechnen. Durch den vorausgegangenen Verkauf erheblicher Unternehmensanteile an Lufthansa übernimmt diese die österreichische Ableger-Airline Niki mit rund 30 Flugzeugen, die Regionaltochter LG Walter sowie 20 weitere Maschinen von Air Berlin.

Was tun bei einer Kündigung von Air Berlin

Wenn Sie als als Mitarbeiter von Air Berlin in Ihrer Eigenschaft als Flugzeugführer, Cabin Crew Member, etc. eine Kündigung erhalten, ist eine Klage hiergegen empfehlenswert. Sollten Sie länger als 6 Monate bei Air Berlin gearbeitet haben, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Kündigung betriebsbedingte Gründe vortragen muss. Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wird.

Besonderheiten in der Insolvenz

Air Berlin betreibt das Insolvenzverfahren bislang in Eigenverwaltung, also ohne den sonst üblichen Insolvenzverwalter. Es wurde lediglich ein sogenannter Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin unter dem Aktenzeichen 36a IN 4295/17 geführt.

Das Insolvenzverfahren berechtigt den Arbeitgeber gemäß § 113 InsO zur Kündigung von drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Das wirkt sich besonders nachteilig aus auf langjährige Arbeitsverhältnisse, bei denen Mitarbeiter von Air Berlin nach § 622 BGB an sich viel längere Kündigungsfristen hätten.

Unabhängig von § 113 InsO und trotz der Insolvenz sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht arbeitgeberseitig betriebsbedingte Gründe vorzutragen. Als naheliegender Grund dürfte eine Betriebsstilllegung angeführt werden. Air Berlin hat aber eine Sozialauswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen, wobei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, etc. angemessen zu berücksichtigen sind.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Vor dem Arbeitsgericht gibt es keinen Zwang sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. In der ersten Instanz trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre anwaltlichen Kosten selbst. In Anbetracht der Komplexität empfiehlt es sich als Arbeitnehmer einen Anwalt zu beauftragen. Wer keinen Rechtsschutz hat, kann damit rechnen, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Von Mitgliedern einer Gewerkschaft wird verlangt, dass sie den gewerkschaftlich vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Anwaltliche Durchsetzung Ihrer Rechte

Gerne können Sie mittels nachfolgendem Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch  einen Termin vereinbaren um Ihre Rechte im Fall einer Kündigung von Air Berlin durchzusetzen.

News Update

30.11.17: Die geplante Übernahme der Air-Berlin-Tochter Niki durch die Lufthansa ist in Gefahr, da die EU-Kommission den Niki-Deal untersagen könnte.

15.11.17: Ein Gutachten beziffert die Schulden von Air Berlin bei knapp über 5 Milliarden Euro. Demgegenüber steht eine verwertbare Vermögensmasse von lediglich 213,5 Millionen Euro.

07.11.14: Die Air Berlin-Angestellten auf Mallorca ziehen vors Arbeitsgericht und wehren sich damit gegen aus ihrer Sicht zu geringe Abfindungen

03.11.17: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Personalvertretung Kabine hat das Arbeitsgericht Berlin in vollem Umfang abglehnt . Weder werden Kündigungen verboten, noch muss Air Berlin Auskunft über etwaige Kaufangebote -z.B. von der Lufthansa- geben.

01.11.17: Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Air Berlin eröffnet. Gläubiger haben nun die Möglichkeit, ihre Forderungen gemäß § 28 InsO anzumelden.

01.11.17: Mitarbeiter von Eurowings warnen das Personal von Air Berlin vor den erschreckenden Arbeitsbedingungen bei ihnen, die noch schlimmer sein sollen als bei Ryanair. So berichtet es der SPIEGEL.

30.10.17: Hunderte Mitarbeiter von Air Berlin werden ab 01.11.17 freigestellt. Zudem wird berichtet, dass Arbeitnehmervertreter mit der Geschäftsführung einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbaren wollen, um die Folgen der Kündigungen abzumildern.

27.10.17: Mit der Landung des letzen Flugzeugs um 23:45 Uhr ist der Flugbetrieb bei Air Berlin eingestellt worden.

27.10.17: Medien wie Bild oder Focus berichten, dass die Lufthansa möglicherweise die Arbeitnehmer von Air Berlin übernehmen muss, da die Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Lufthansa übergegangen sein könnten. Die Berichte basieren aber lediglich auf Spekulationen einer Anwaltskanzlei.

25.10.17: Die Personalvertretung Kabine hat beim Arbeitsgericht Berlin heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Personalvertretung will errreichen, dass Air Berlin untersagt wird, Kündigungen auszusprechen und Flugzeuge aus dem Betrieb herauszunehmen. Außerdem soll Air Berlin verpflichtet werden, sämtliche Gebote im Bieterverfahren zur Einsichtnahme vorzulegen. Über den Antrag verhandelt das Arbeitsgericht am 02.11.17.

25.10.17: Keine Transfergesellschaft für rund 4.000 Mitarbeiter von Air Berlin

25.10.17: Der Aktienkurs von Air Berlin beträgt im Schlusskurs von XETRA um 17:30 Uhr gerade mal noch 7 Cent und hat damit im Vergleich zum Vortag rund 23 % verloren.

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VonRA Moegelin

Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

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Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.

Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als seine gegen die Beklagte (vor-malige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 8 AZR 845/15 – Pressemitteilung Nr. 46/17

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 4 Sa 1289/14

Der Achte Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der dortigen Klägerin zurückgewiesen (- 8 AZR 847/15 -).

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VonRA Moegelin

Fette Schlampe als Kündigungsgrund

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Ein Hausmeister erhielt eine Kündigung wegen Beleidigung und auch noch wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Beim Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 681/17) erhob er Kündigungsschutzklage.  Siehe hierzu die Pressemitteilung vom 27. Juli 2017:

Der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Bonn über eine Kündigung nach der Bezeichnung einer Arbeitskollegin als „fette Schlampe“ endete mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß und der Kläger erhält eine Abfindung.

Eine Bonner Privatklinik hatte ihren Hausmeister fristlos gekündigt. Zur Begründung berief sie sich auf eine Beleidigung einer Arbeitskollegin und eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Dieser wehrte sich beim Bonner Arbeitsgericht.

Seit 2011 war der Kläger bei der Klinik beschäftigt. Im März 2017 musterte der Hausmeister eine
Arbeitskollegin und sagte zu ihr: „Du bist ‘ne richtig fette Schlampe geworden.“
Zur Rede gestellt, berief sich der Hausmeister auf seinen bekannt flapsigen Ton und meldete sich
krank. Als dann die Klinik die fristgemäße Kündigung durch eigene Mitarbeiter bei dem Hausmeister
zustellen wollte, gab es eine Überraschung. Der Hausmeister öffnete zwar nicht die Tür,
sprang aber in voller Arbeitsmontur von dem Gerüst an seinem Wohnhaus, das er gerade neu
verklinkerte. Darauf folgte die fristlose Kündigung der Klinik wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Der Hausmeister verwies darauf, dass er sich bei der Kollegin für seinen lockeren Umgangston
entschuldigt habe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorgetäuscht worden. Sein Arzt habe ihn
nach der angedrohten Kündigung wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben und
ihm empfohlen, nicht an die Kündigung zu denken und sich durch andere Beschäftigungen
abzulenken.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bonn verwies der Richter darauf, dass zunächst die
fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien. Es sei schwierig,
dies zu beweisen. Letztlich müsse der behandelnde Arzt bestätigen, ob der Kläger tatsächlich
krank gewesen und das Klinkern seines Hauses damit vereinbar gewesen sei. Danach stimmten
beide Parteien dem vorgeschlagenen Vergleich zu.

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VonRA Moegelin

Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens

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Vorerst Glück hatte eine Geschäftsführerin, deren Kündigung wegen illoyalen Verhaltens zutreffend aus wichtigem Grund ausgesprochen werden konnte. Möglicherweise scheitert die Kündigung aber an der nicht eingehaltenen Kündigungserklärungsfrist. Zur weiteren Sachaufklärung hat das BAG die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet ua. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

(Pressemitteilung Nr. 24/17; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2017 – BAG 6 AZR 720/15; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 – 9 Sa 15/15)

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VonRA Moegelin

Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie

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tomas_arad_folderEin Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, nicht solche ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen.

Dieser Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war ua. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Das haben sie für gleichheitswidrig gehalten, weil auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zustand, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Die unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage anknüpfe.

Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Sozialplan durfte die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG erlaubt den Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können. Die beurlaubten Beamten sind nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen. Hingegen droht Arbeitnehmern Arbeitslosigkeit, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften nicht formwirksam beendet sind. Deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Demgegenüber durften die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 AZR 595/14; vgl. Pressemitteilung Nr. 61/15)

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VonRA Moegelin

Kündigungsschutzklage nach Todesradnummer

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Harlequin-by-Merlin2525Bislang ungeklärt war die Frage, ob Zirkusartisten Arbeitnehmer sind oder nicht. Nunmehr hat das BAG hierzu Stellung genommen.

Dem zugrunde lag die Klage einer Artistengruppe gegen einen Zirkus-Betreiber. Die Artistengruppe verpflichtete sich in einem von den Parteien sogenannten „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis unter anderem fristlos zu kündigen.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden. Die Revision des beklagten Zirkus-Betreibers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2015 – 9 AZR 98/14).

Hierzu führt das BAG wie folgt aus: Ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

(siehe auch Pressemitteilung 41/15 des Bundesarbeitsgerichts)

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