Gnadenlos abgestraft hat das BAG einen Anwalt, der einen Berufungsschriftsatz in einer Weise unterzeichnet hat, der die volle Unterschriftsleistung angeblich nicht erkennen ließ.
In dem zugrunde liegenden arbeitsbeitsgerichtlichen Verfahren über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay legte der Anwalt des Arbeitgebers gegen das abweisende Urteil Berufung ein.
Die Berufungsschrift schließt wie folgt ab:
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg als unzulässig verworfen wird.
Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO) (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13).
Die Revision ist unbegründet, da die Beklagte gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht Berufung eingelegt hat, so dass das BAG die Revision deshalb – unter Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig – zurückgewiesen hat
Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Im einschlägigen Fall erkannte das BAG die den Berufungsschriftsatz abschließende Linienführung nicht als Absicht, die eine volle Unterschriftsleistung erkennen lässt. Sie weise zudem (selbst wenn man die darunter gesetzte maschinenschriftliche Namensangabe und die Nennung des Nachnamens im Aktenzeichen berücksichtigt) keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift gleichen.
Die Berufungsschrift trägt somit keine Unterschrift iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO. Damit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz.
Die Beklagte, bzw. ihr Anwalt, hat obendrein unterlassen, einen vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Unterstellt man zu ihren Gunsten, ihr Prozessbevollmächtigter habe, weil seine Art der Unterzeichnung bislang von Gerichten und im Rechtsverkehr nicht beanstandet worden sei, trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf vertrauen können, diese werde – auch bei bestimmenden Schriftsätzen – als ordnungsgemäß bewertet, hätte ein solcher Antrag erfolgreich sein können.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13