Monatsarchiv 31. Dezember 2015

VonRA Moegelin

Sorgfaltspflichten beim Silvester-Feuerwerk

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Fireworks-Remix-2015052712-300pxBesonders Jugendliche neigen zu Leichtsinn im Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Silvester. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, zu stellen sind.

Zudem hatte das Gericht zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.

Dem Fall zugrunde lagen Vorkommnisse in der Silvesternacht 2000/2001. Die 16 Jahre alte Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und zwar ein „Bienchen“, welches sich bestimmungsgemäß erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und danach explodieren/versprühen sollte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Abgabe dieses „Bienchen“ nicht an Personen unter 18 Jahren erfolgen sollte. Zeugenaussagen haben ergeben, dass dieser Feuerwerkskörper in relativ kurzer Distanz zur Klägerin durch die Beklagte gezündet worden ist. Die Klägerin trug bei dem Vorfall einen leicht brennbaren Anorak.

Die Klägerin war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12 Jahre alt und Gymnasialschülerin. Sie erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Bereich beider Oberschenkelinnenseiten, des Unterbauches und im Genitalbereich (insgesamt ca. 10 % der Körperoberfläche). Es wurde unter anderem auch eine Hautverpflanzung durchgeführt. Die ambulanten Behandlungen dauern an wie auch die Krankengymnastik im Zusammenhang mit der umfangreichen Narbenbildung. Als Dauerschaden ist neben den physischen Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung (PCBS) in Form einer traumatischen Neurose eingetreten gemäß dem gerichtlich eingeholte Gutachten, ferner eine Dysthymie. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung ergibt sich insbesonder aus der verletzungsbedingten Behinderung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte deswegen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 € zuerkannt bekommen.

Zu den Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, gehört, dass die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß abgebrannt werden dürfen und besondere Witterungs- und Bodenbedingungen zu berücksichtigen sind.

Das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk kann dem durch einen Feuerwerkskörper Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 9.7.1985 Az. VI ZR 71/84). Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen (oder wie hier einem „ Bienchen „) völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH aaO). In der Silvesternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (BGH aaO). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftiger Weise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH aaO mwN). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen – Grenzen die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.

Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden (50 %) bei der Entstehung des Schadens, insbesondere hinsichtlich des Schadensumfanges. Die Klägerin hat sich bewusst einer Gefährdung durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt. Die flächenhaften Brandverletzungen sind danach auf die brennende Kleidung und nicht auf die unmittelbare Einwirkung des Feuerwerkskörpers zurückzuführen. Die von der Klägerin getragene Kleidung bestand aus einem synthetischen und damit leicht entzündlichen Material.

(Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2007 – 5 U 146/06)

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VonRA Moegelin

Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank auf Oktoberfest

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Oktoberfest-logo-300pxDas Oktoberfest in München ist für bierselige Gemütlichkeit weltbekannt. In letzter Zeit häufen sich dort alkoholbedingte Exzesse und Unfälle, so auch bei Ableger-Veranstaltungen wie dem Oktoberfest in Münster.

Dort besuchte im September 2012 die seinerzeit 51 Jahre alte das Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sog. Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.

Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster mit Senatsbeschluss vom 25.11.2015 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14; vgl. Pressemtteilung vom 22.12.15).

Nach den richterlichen Feststellungen ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation ʺherausgefordertenʺ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.

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VonRA Moegelin

Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen

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father-day01-300pxFür die Mitarbeiter einiger Filialen der Postbank soll laut einer Betriebsvereinbarung bei über 30 Grad Raumtemperatur keine Pflicht zum Tragen von Krawatten bestehen. Das LAG Stuttgart hatte nun zu entscheiden, ob hier der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig war, was die Unwirksamkeit der Betirebsvereinbarung zur Folge hätte.

Die Postbank Filialvertrieb AG und die Postbank Filial GmbH (Arbeitgeberin) führen für den Bereich Stuttgart mit insgesamt 86 Filialen, der sich räumlich über Teile von Baden-Württemberg und Bayern erstreckt, einen Gemeinschaftsbetrieb, in welchem ein örtlicher Betriebsrat gebildet ist. Zum Thema Gesundheitsschutz/Raumklima bildeten die Betriebspartner eine Einigungsstelle. Diese Einigungsstelle entschied, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Kältebelastungen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad berechtigt sind, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen. Bei Raumtemperaturen über 30 Grad sollen die Mitarbeiter berechtigt sein, auf das Tragen von Krawatten zu verzichten.

Unternehmensweit besteht zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmensbekleidung, die die Mitarbeiter zum Tragen im Einzelnen vorgeschriebener Unternehmensbekleidung verpflichtet. Zu einer kompletten Unternehmensbekleidung gehört mindestens Hemd/Bluse sowie Hose/Rock und Krawatte.

Die Arbeitgeberin focht den Spruch der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht an. Sie begehrte die Feststellung, dass die oben benannte Regelung zur Berechtigung zum Tragen von Pullovern und das Lockern der Krawatten unwirksam sei. Sie meinte, der Betriebsrat habe auch im Rahmen des Gesundheitsschutzes keine Regelungszuständigkeit über Unternehmensbekleidung. Diese stehe ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu.

Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 28.05.2015. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Der Gesamtbetriebsrat wurde am Verfahren beteiligt.

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 21.10.2015 die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig war für die Frage einer einheitlichen Unternehmensbekleidung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auch ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass dem örtlichen Betriebsrat eine Regelungszuständigkeit für Fragen des Gesundheitsschutzes bei hohen oder niedrigen Raumtemperaturen zustand gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Das Landesarbeitsgericht kann jedoch anders als das Arbeitsgericht und entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin vorliegend keinen Anwendungsfall des sog. Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung erkennen, welcher besagt, dass innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes des Betriebsverfassungsgesetzes nur ein Gremium regelungszuständig sein kann. Vielmehr handelt sich um zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände, die lediglich in einem kleinen Teilbereich der Arbeitsbekleidung Überschneidungen haben. Diese überschneidende Zuständigkeit des Betriebsrats ist hinzunehmen, zumal die einheitliche Bekleidungsordnung als solche vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt wird.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2015 – 4 TaBV 2/15, vgl. Pressemitteilung vom 21.10.2015)

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Clown auf Karnevalsfeier

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clown-head-300pxDerzeit befindet sich ein Rechtsstreit vor dem LAG Düsseldorf, bei der es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegeneiner Auseinandersetzung auf einer Karnevalsfeier geht. Der schwerbehinderte Gekündigte (Kläger) trat dort als Al Capone auf. Er ist seit dem Jahr 1987 bei einem Versicherungsunternehmen (die Beklagte) als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er erhielt die Kündigung wegen einer angeblichen Tätlichkeit auf besagter Feier.

Der Kläger nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers an besagter Karnevalsfeier teil, für die er sich als Al Capone kostümiert hatte. Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Während einer Polonaise bat der Kläger erneut eine der Damen eindringlich dies zu unterlassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. An deren Ende war der Clown an der Stirn verletzt. Der genaue Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe unmittelbar danach dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Kläger trägt u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u.a. mit den Worten „blöder Wichser“ bzw. „dämliches Arschloch“ beleidigt worden, weil er angeblich eine der Damen zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, dass der Clown ihn angreifen werde. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat am 10.12.15 die Beweisaufnahme mit der Inaugenscheinnahme eines Videos, welches auch den Zeitraum des streitigen Vorfalls zeigt, begonnen. Die Beweisaufnahme wird am 22.12.2015 um 10.00 Uhr im Landesarbeitsgericht Düsseldorf fortgesetzt. Zu diesem Termin ist ein Zeuge geladen. Der Beklagten ist außerdem aufgegeben worden, zu klären, ob es weitere Videoaufnahmen von der Karnevalsfeier gibt.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 957/15; 1. Inst.: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015 – 11 Ca 1836/15)

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VonRA Moegelin

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

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eye-sign-300pxDas BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, der das Einwilligungserfordernis zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers betraf. Schwerpunktmäßig ging es darum, ob eine unbeschränkt erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt oder ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie widerrufen werden kann.

Der betreffende Arbeitnehmer war im Sommer 2007 in die Dienste einer Firma getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte betreffender Arbeitnehmer und späterer Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass sein Arbeitgeber (die Beklagte) von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

(Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015: BAG 8 AZR 1011/13; vgl. Pressemitteilung Nr. 8/15)

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VonRA Moegelin

Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

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liftarn-Light-bulb-3-300pxDer Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die in einem formularmäßigen Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB standhält.

Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) unter der Ãœberschrift „Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen“ unter anderem folgende Regelungen, welche die Klägerin hinsichtlich der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel für intransparent und damit zugleich wettbewerbswidrig hält:

6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Arbeitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung […] sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbestreiber abzuführende Netzzugangsentgelt […] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage und die § 19 Sonderkundenumlage[…].

6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.7. Änderungen der Preise nach Ziff. 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

Die unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der aus Ziffer 6.6. ersichtlichen Preisanpassungsklausel gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel in Ziffer 6.6. der AGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* verankerte Transparenzgebot verstößt, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB** gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Denn das Transparenzgebot gebietet es nicht, die aus dem Gesetz – hier § 315 Abs. 3 BGB – folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte durch ihre Klauselgestaltung insoweit die Gefahr von Fehlvorstellungen ihrer Kunden hervorgerufen oder verstärkt hat.

Auch sonst wird die genannte Preisanpassungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Sie stellt insbesondere den Anlass und den Modus der Entgeltänderungen so transparent dar, dass der Kunde die Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Denn nicht nur der Anlass einer Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach in der Klausel selbst in ausreichender Weise konkretisiert. Ebenso enthält die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sie eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Derart ins Einzelne gehende Angaben sind einem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14, vgl. Pressemitteilung Nr. 193/2015)

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