Zweifelhaftes OVG-Urteil zur E-Zigarette

VonRA Moegelin

Zweifelhaftes OVG-Urteil zur E-Zigarette

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kommt zu einem zweifelhaften Ergebnis der Auslegung „Rauch“ bei einer E-Zigarette.

Das OVG hat das Rauchen in Gaststätten erlaubt. Rechtsgrundlage ist das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW ist „das Rauchen“ insbesondere in Gaststätten verboten.

Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Auslegung des Begriffs „Rauch“. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin.

So eine Auslegung ist mehr als zweifelhaft. Eine Auslegung des Wortsinns durch das Gericht kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut unklar ist. Das NiSchG unterscheidet nicht zwischen „Verbrennungsprozess“ und „Verdampfungsprozess“. Es ist aber im Gesetz schlicht und ergreifend nur von „Rauch“ die Rede. Und auch eine E-Zigarette produziert Rauch. Insofern verbietet sich in Anbetracht des klaren Wortlauts die vom Gericht vorgenomme Auslegung über die „allgemeine und fachliche“ Bedeutung des Wortsinns.

Ebensowenig kommt es auf den Schutzzweck des Gesetzes an und zwar dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Das OVG meint, die Gefährlichkeit sei noch nicht „hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen.“ In der E-Zigarette befinden sich rund 7.700 Inhaltsstoffe, unter anderem das gesundheitlich fragwürdige Propylenglykol und Nikotin. In Anbetracht dessen kann eine Gefahr für Passivraucher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Das OVG legt die Messlatte sehr hoch an. Auch das ist zweifelhaft. Dem Schutzzweck der Norm -Passivraucher zu schützen- dürfte besser nachzukommen sein, wenn schon die Möglichkeit einer Gefährdung nicht ausgeschlossen erscheint. Und das ist bei dieser Menge von fragwürdigen Inhaltsstoffen ersichtlich der Fall.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Stadt Köln hat aber die Möglichkeit dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Volltext der Pressemitteilung des OVG NRW vom 04.11.2014:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten / 04.11.2014

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei „das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13)

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RA Moegelin administrator

6 Kommentare bisher

WernerEingestellt am10:59 pm - Nov 5, 2014

Das mit den 7.700 Inhaltsstoffen im Liquid haben Sie falsch verstanden. Die Rede ist von 7.700 verschiedenen Geschmacksrichtungen. Es gibt ausreichend Studien, die keine Schadstoffe im ausgeatmeten Dampf aus einer „E-Zigarette“ festgestellt haben. Jeder Gang auf der Straße ist für „Passivatmer“ ungemein schädlicher als sich in einem Raum mit Dampfern aufzuhalten. Bitte bleiben Sie bei Fakten und stellen keine Vermutungen an.

Klaus aus KölnEingestellt am11:55 pm - Nov 5, 2014

Guten Abend,
ich möchte gerne anmerken, daß ich die Aussage es befänden sich rund 7700 verschiedene Schadstoffe in den Liquids zum Verdampfen sehr bezweifle.
Die Seriösität der deutschen Händler vorausgesetzt, befinden sich ausschliesslich pflanzliches Glyzerin, Propylenglycol, destilliertes Wasser und Lebensmittelaromen in den Liquids. Meistens auch Nikotin in verschiedenen Dosierungen.
Propylenglycol ist in Deutschland für Lebensmitteln zwar ausschliesslich in Kaugummis und in Lebensmittelaromen zugelassen, somit konsumieren jedoch täglich millionen Menschen über die Aufnahme aromatisierter Lebensmittel, sowohl über den Verdauungstrakt als auch beim Kochen von Fertiggerichten über die Lunge in Dampfform, das Propylenglycol.
Nikotin ist selbstversändlich extrem bedenklich, wird aber wiederum täglich von millionen Menschen konsumiert.
Tabakrauch entsteht durch einen Verbrennungsvorgang und ist, da es ein chemischer Umwandlungsprozess ist, extrem unberechenbar was die Anzahl der Schadstoffe betrifft. Der Dampf aus eZigaretten besteht jedoch nach der Verdampfung des Liquids immer noch nur aus den vorgenannten Inhaltsstoffen, da es ein physikalischer Prozess ist.
Ich persönlich habe jedoch Zweifel ob die zugesetzten Aromen wirklich unbedenklich sind. Schliesslich sind sie ja auch bei Lebensmitteln schon umstritten. Wer möchte, bekommt heute auch vermehrt Liquids die kein Propylenglycol und/oder Aroma enthalten.
Ich persönlich habe, nach mehr als vierzig Jahren Tabakkonsums, vor mehr als einem Jahr von einer Sekunde zur anderen das Tabakrauchen aufgegeben, nachdem alle anderen Methoden zur Raucherentwöhnung gescheitert waren.
Die leider sehr verteufelte eZigarette brachte letztendlich den Erfolg.
In der Hoffnung, daß der Umstieg auf das „Dampfen“ mir ein paar zusätzliche Lebensjahre schenkt,

mit freundlichem Gruß

Klaus K.

    РА MoegelinEingestellt am7:52 am - Nov 6, 2014

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freue mich für Sie, dass Sie erfolgreich auf die E-Zigarette umgestiegen sind. An Ihrem Beispiel zeigt sich der Wert der E-Zigarette und die Vorteile für die eigene Gesundheit im Vergleich zur normalen Zigarette.
    Auch wenn der unumstrittene Beweis der gesundheitlichen Schädigung noch ausstehen mag, so bestehen jedenfalls erhebliche Bedenken, wie Sie zutreffend dargestellt haben. Nach meinem Rechtsverständnis sollte das ausreichen, um den sogenannten Schutzzweck des NiSchG als erfüllt anzusehen und zwar Schutz der Gäste in Gastsstätten vor den Gefahren des Passivrauchens.
    In der Hauptsache geht es meines Erachtens aber um die Frage des Wortslauts von „Rauch“, Dass eine E-Zigarette Rauch produziert ist offensichtlich und wird vom Gesetz nicht anders behandelt als der Rauch von normalen Zigaretten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Olaf Moegelin

Klaus aus KölnEingestellt am9:30 am - Nov 8, 2014

Sehr geehrter Herr Moegelin,
sicher ist noch viel zu klären und ich bin ebenfalls Ihrer Meinung, daß man erst nach eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnissen darüber entscheiden sollte den Konsum in Gaststätten etc. zuzulassen.
Bei der Definition von Rauch kann ich mich jedoch nicht der Ihren anschliessen. Mein Kochtopf zu Hause dampft jedenfalls, er raucht nicht. 🙂
In der e-Zigarette wird das Liquid quasi gekocht und nicht verbrannt.
Ich möchte aber jetzt nicht wirklich anfangen Haare zu spalten.
Aus Respekt vor meinen nichtrauchenden resp. nichtdampfenden Mitmenschen verwende ich meine e-Zigarette so oder so nicht im Restaurant etc.
Das beugt auch Missverständnissen vor.

Bitte entschuldigen Sie, daß ich nochmals kurz geantwortet habe, schliesslich ist das hier ja kein Diskussionsforum. Daher stelle ich es Ihnen selbstverständlich frei diesen Kommentar zu veröffentlichen, denn ich möchte keinen Anreiz zu einer Endlosdiskussion bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus K.

SimoneEingestellt am7:31 pm - Nov 19, 2014

Guten Abend,
ich freue mich, auf einen Artikel gestoßen zu sein, der meine Meinung zu diesem Urteil teilt. Auch ich denke, dass es offensichtlich ist, dass durch das Wort „Rauch“ eben auch der Dampf von E-Zigaretten gemeint ist und dass eine Gefahr vor Gesundheitsschädigung genügen müsste, um die E-Zigarette in Gaststätten zu verbieten. Dieses Urteil bedeutet leider einen Schritt zurück im Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.

Freundliche Grüße,
Simone

    RA MoegelinEingestellt am8:50 pm - Nov 19, 2014

    Guten Abend Simone,
    so sehe ich das auch: Rauch/Dampf -da sehe ich keinen Unterschied. Das sind zwei Wörter für die gleiche Sache. Wenn man sieht, was ein E-Zigaretten-Raucher ausstößt, dann ist es für mich nicht signifikant anders als das was der Raucher einer normalen Zigarette ausstößt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Olaf Moegelin

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