Monatsarchiv 21. April 2015

VonRA Moegelin

Sturz im Supermarkt – Erste Hilfe mit Tiefkühlfisch

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Fish-silhouette-by-RonesDas Amtsgericht Schöneberg hatte zu entscheiden, ob ein Supermarktbetreiber die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat,  weil sich eine Kundin im Bereich der Getränkeregale durch einen Sturz verletzt hatte. Auslöser soll eine Pfütze gewesen sein. Eine andere Kundin übernahm die Erstversorgung der Klägerin, indem sie mit einem herbeigeholten Tiefkühlfisch den Blutfluss linderte.

Als eine Supermarkt-Mitarbeiterin hinzukam, um den Unfall aufzunehmen, äußerte diese sinngemäß, dass ja nicht ein so teurer Tiefkühlfisch hätte benutzt werden müssen.

Die Kundin verlangt vom beklagten Supermarkt-Betreiber deswegen ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR, weitere 128,33 EUR Schadensersatz für beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 85,68 EUR. Nach Ansicht ihres Anwalts sei in so einem Fall in den USA zwei Millionen Dollar üblich.

Das Amtsgericht Schöneberg hat den Supermarktbetreiber antragsgemäß zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.

Wurden zumutbare Maßnahmen für die Erkennung und Beseitigung einer am Boden eines Supermarkts befindlichen Pfütze, die objektiv eine Gefahr für den Kundenverkehr darstellt, nicht ergriffen, so führt der Supermarktbetreiber die dem Kunden durch den Sturz entstandenen Schaden zumindest fahrlässig herbei (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17. April 2015 – 17 C 113/14).

Der beklagte Supermarktbetreiber hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Pflichten verletzt, indem er es unterlassen hat, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit seiner Kunden zu gewährleisten. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die auf dem Fußboden des Supermarktes befindliche Pfütze, die den Sturz der Klägerin vermutlich – und vom Beklagten nicht widerlegt – verursacht hat, eine Gefahr für den Kundenverkehr bedeutet habe.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und des am eigenen wirtschaftlichen Vorteil orientierten Verhaltens der Beklagten nach dem Unfall, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR für angemessen, um die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Für die beschädigten Kleidungsstücke könne sie den Neupreis verlangen, da Gebrauchsspuren nicht zu erkennen gewesen seien.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Sch̦neberg: AG Sch̦neberg, Urteil vom 17. April 2015 Р7 C 113/14

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VonRA Moegelin

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht wegen leichtfertiger Verdächtigungen

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warning-14Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, was in diesem Fall durch unglückliches Agieren des Arbeitgeber-Anwalts erfolgte.  Eine Voraussetzung der Abfindung ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Inwieweit leichtfertige Verdächtigungen durch den Arbeitgebers hinsichtlich angeblicher Straftaten durch den Arbeitnehmer die Unzumutbarkeit begründen, hatte das Landesarbeitsgericht Mainz zu entscheiden.

Ein seit rund 6 Jahren als Lkw-Fahrer und Monteur beschäftigter Arbeitnehmer erhielt eine Kündigung, aus betriebsbedingten Gründen. Im Kündigungsschutzverfahren erklärte der beklagte Arbeitgeber schriftsätzlich, die Kündigung zurückzunehmen.

Zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nahm die Beklagte unter anderem wie folgt Stellung: „Der Kläger neigt zu wahrheitswidrigen betrügerischen Angaben. Anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit im Herbst hat er bei der Beklagten angegeben, ihm sei der  Küchenschrank auf den Brustkorb gefallen. Tatsächlich wurde der Kläger bei seiner Nebentätigkeit als Türsteher von einem Dritten verletzt. Ihm ist offensichtlich „ein ganz anderer Schrank“ auf den Brustkorb gefallen. Der Kläger hat sich damit seine Lohnfortzahlung erschlichen. Durch seine unwahren Angaben hat der Kläger der Beklagten die Möglichkeit des Forderungsübergangs betreffend der Dritthaftung gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz genommen. Die Beklagte wird einen Regress gegenüber diesem Schädiger geltend machen.“

Im Kammertermin wurde wie folgt zu Protokoll gegeben: „Der Beklagtenvertreter erklärt, die Beklagte habe ihm gestern in einem Gespräch noch einmal ausdrücklich erklärt, er möge darauf hinweisen, dass die Information über die Nebentätigkeit des Klägers als Türsteher und dessen Gewerbeanmeldung von ihr, der Beklagten, stamme, die schriftsätzlich vorgetragene Neigung des Klägers zu wahrheitswidrigen betrügerischen Angaben hingegen nicht, sondern es sich dabei um eine rechtliche Wertung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten handele. Auch der Vorwurf des Erschleichens der Lohnfortzahlung stamme nicht von der Beklagten, sondern stelle ebenfalls eine rechtliche Wertung von ihren Prozessbevollmächtigten dar.“

Die Beklagte weist darauf hin, dass keinerlei Sanktionen gegenüber dem Kläger eingeleitet worden seien.

Das Arbeitsgericht Trier hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde, aber durch Antrag des Klägers gemäß § 9 KSchG aufgelöst wurde. Und es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000,00 € brutto zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LAG Mainz zurückgewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers dann, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer jedoch nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Als Auflösungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits, z.B. wenn der Arbeitgeber leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen einen Arbeitnehmer verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben.

Die Beklagte hat mit oben zitiertem Schriftsatz Vorwürfe erhoben, die das Gericht als ehrverletzend und durch keinerlei tatsächliche Umstände näher substantiiert einstuft, so dass Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und eine Abfindung von 9.000,00 € rechtfertigt.

Die Erklärung des Prozessvertreters, infolge einer verstimmten Rückmeldung seiner Mandantschaft, habe er ausdrücklich zu Protokoll erklärt, bei den Äußerungen der Erschleichung der Lohnfortzahlung und der Neigung zu wahrheitswidrigen betrügerischen Angaben handele es sich nicht um Äußerungen der Beklagten, sondern lediglich und ausschließlich um Äußerungen der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin, ändert daran nichts, wie das Gericht ausführt: Denn zum einen hat die Prozessbevollmächtigte die vorgenannten Äußerungen im Rahmen eines für die Beklagte verfassten und abgegebenen Schriftsatzes getätigt. Sie sind der von ihr vertretenen Partei, also der Beklagten, nach § 85 ZPO zuzurechnen. Hinzu kommt entscheidend, dass die Beklagte diese Äußerung über Monate hinweg hat im Raum stehen lassen, also ohne weiteres auch gebilligt hat. Diese Vorwürfe, ob sie nun, im Betrieb der Beklagten Allgemeingut geworden sind oder nicht, genügen vollauf, um eine Vertrauensbasis für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht gegeben anzusehen und den Auflösungsantrag für begründet zu erachten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich um Ausführungen der Beklagten im Rahmen einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung (!) handelt, noch dazu im Rahmen eines die Beklagte unmittelbar rechtlich gar nicht betreffenden Nebenverfahren, nämlich dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Wie vor diesem Hintergrund eine gedeihliche Zusammenarbeit vorstellbar sein soll, erschließt sich nicht.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keinerlei Sanktionen gegenüber dem Kläger eingeleitet worden, sei die Herabwürdigung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Gericht ausreichend, um von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen.

Aus der protokollierten Erklärung des Beklagtenvertreters im Kammertermin geht nach Ansicht des Gerichts hervor, dass er sich nicht nachvollziehbar von seinen Äußerungen distanziert habe, auch wenn starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzt werden können, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen, aber eben nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Insbesondere dürfen nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit -wie hier- ohne weiteres auf der Hand liegt.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz: LAG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 Sa 556/14

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VonRA Moegelin

Das Verlangen nach Kündigung des Vorgesetzten wegen sexuellen Missbrauchs

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paragrafDas Arbeitsgericht Solingen hat mit zweifelhafter Begründung die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der von seinem Arbeitgeber die Kündigung seines Vorgesetzten verlangte, der ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht haben soll.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorgesetzter habe ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht. Der Vorgesetzte ist mit Urteil des Amtsgerichts Solingen am 14.11.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Der Vorgesetzte hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt.

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen.

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 12 Abs. 3 AGG nur dann Anspruch auf Entlassung eines anderen Arbeitnehmers, wenn nur dies das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung sein kann. Täuscht ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter, so dass beide auf einer Dienstreise in einem Hotelzimmer übernachten, und missbraucht ihn dann sexuell, liegen die Voraussetzungen vor. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Regelmäßig besteht keine Plficht zur Entlassung, wenn nur ein Verdacht vorliegt (Arbeitsgericht Solingen vom 24. Februar 2015 – 3 Ca 1356/13).

Der Kläger habe im Grundsatz Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber, so auch wie im hier einschlägigen Fall bei einem sexuellen Missbrauch. Hierbei ist nach Ansicht des Gerichts eine Ermessensreduzierung möglich, die auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen Arbeitnehmers abzielt.

Das Gericht hat Beweis erhoben, unter anderem durch Vernehmung des Vorgesetzten sowie des Vaters des Klägers. Aufgrund der Beweisaufnahme steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorgesetzte den Kläger sexuell missbraucht hat. Im Rahmen einer Analyse der Zeugenaussagen und der Anhörung des Klägers sei zwar die Darstellung des Klägers überwiegend wahrscheinlich, da diese mehr sogenannte Realkennzeichen aufweise, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. Allerdings verbleiben Zweifel, so dass der Kläger das Beweislastrisiko zu tragen habe.

Die Darstellung des Klägers erachtet das Gericht „überwiegend wahrscheinlich“, aber anscheinend doch nicht so wahrscheinlich, denn es „verbleiben Zweifel“. Das Gericht bezieht sich wie folgt auf auf die Rechsprechung: „Für die von § 286 ZPO geforderte Ãœberzeugung des Tatrichters bedarf es aber keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, 23.10.2014 – 2 AZR 865/13).“

Wenn es keiner absoluten Sicherheit zum Nachweis bedarf, erscheint überwiegende Sicherheit durchaus als ausreichend, um den Nachweis als geführt zu sehen. Daher erscheint es widersprüchlich, aufgrund von „Zweifeln“ als Tatrichter nicht vom Nachweis überzeugt zu sein, wenn andererseits „überwiegend wahrscheinlich“ der Nachweis erbracht wurde.

In der Presse ist der Fall als irritierend angesehen worden.

Volltext des Urteils des Arbeitsgericht Solingen: ArbG Solingen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 3 Ca 1356/13

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VonRA Moegelin

Entschädigung wegen Betreibens von Windkraftanlagen

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windmillsEinerseits sind Windkraftanlagen eine umweltfreundliche Art der Energiegewinnung. Andererseits zerstören sie das Landschaftsbild. Gemeinhin wird das auch als „Verspargelung“ bezeichnet. Beim Landgericht Berlin ging es derweil um die Frage von Entschädigung auf Grundlage einer kaufvertraglichen Klausel für die Auftstellung von drei Windrädern auf einem Grundstück.

Der Kläger hatte im Mai 2005 in Mecklenburg-Vorpommern solche Flächen mit einer Größe von ca. 71 Hektar von der Beklagten erworben, die als Immobilien-Dienstleister des Bundes den gesetzlichen Auftrag hat, in den neuen Bundesländern gelegene ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren. Maßstab für solche Verträge ist u.a. die Flächenerwerbsverordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass die gekauften Flächen längere Zeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

In § 10 des Kaufvertrages hatten die Parteien Bestimmungen für den Fall vereinbart, dass der Kläger während der ersten fünfzehn Jahre nach Vertragsschluss Flächen ganz oder teilweise als Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen o. ä. nutzen möchte. Danach sollte eine vorherige Zustimmung der Beklagten erforderlich und zugleich eine Entschädigung an sie zu zahlen sein, deren Höhe 75 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der Anlage kapitalisierten Entschädigungsbetrages betragen sollte.

Der Kläger beabsichtigte 2014, auf einem Teil von ca. 1,41 % der erworbenen Gesamtfläche drei Windräder aufstellen zu lassen. Die über dieses Vorhaben unterrichtete Beklagte forderte daraufhin die Zahlung der gemäß § 10 Ziffer 5 des Kaufvertrages vorgesehenen Entschädigung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht entsprechend den kaufvertraglichen Regelungen verpflichtet sei, die Beklagte in die Verhandlungen mit einem Energieanlagenbetreiber einzubeziehen und ihr einen kapitalisierten Entschädigungsbetrag zu zahlen.

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht – 28 U 7/15 –  eingelegt.

Die kaufvertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB. Die Flächenerwerbsverordnung sieht nicht vor, dass der Verkäufer an einer der Zweckbindung widersprechenden Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen finanziell beteiligt werden soll. (Landgericht Berlin, Urteil vom 24. Februar 2015 – 19 O 207/14).

Durch die im Kaufvertrag festgelegte Art der Bemessung der Entschädigungsleistung werde der Kläger in einer unangemessenen, ihn möglicherweise sogar in den Ruin treibenden Weise benachteiligt. Denn die Entschädigung solle sich nach der Gesamtnutzungsdauer einer Windenergieanlage errechnen, die regelmäßig einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren umfasse, während die Frist nach der Flächenerwerbsverordnung, innerhalb derer der Erwerber an eine landwirtschaftliche Nutzung gebunden sei, nur 15 Jahre betrage. Auch sei es nicht zumutbar, dass diese sehr hohe – möglicherweise einen Millionenbetrag erreichende – Entschädigung bereits innerhalb von nur einem Monat an die Beklagte zu zahlen sei, während der Kläger von dem Windenergieanlagenbetreiber eine Beteiligung an den Einspeiseerlösen nur in jährlichen Teilzahlungen über einen Zeitraum von 20 Jahren erhalte.

Volltext des Urteils des Landgerichts Berlin: LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2015 – 19 O 207/14

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VonRA Moegelin

Die Turbo-Klausel im gerichtlichen Vergleich

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lumaca-turbo-architetto-03rEine Arbeitnehmerin, die  als Pflegedienstleiterin in einen ambulanten Pflegedienst tätig war, begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sie ihr Arbeitsverhältnis formgerecht durch eine einseitige Erklärung gemäß einer Vereinbarung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorzeitig beendet hat.

Vorausgegangen war die Kündigung ihres Arbeitgebers, gegen die sie Kündigungsschutzklage erhob. Die Parteien schlossen in diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung fristgerecht enden wird.

Darüber hinaus trafen sie in dem Vergleich folgende Vereinbarung: „Die Beklagte räumte der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird Ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG i.H.v.70,00 Euro brutto je Kalendertag an die Klägerin zu bezahlen.“

Die Klägerin teilte dem beklagten Arbeitgeber danach per Fax vom 26.11.2013 mit, dass sie zum 1.12.2013 eine andere Arbeitsstelle gefunden habe und zeigte ihr Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 an. Ein Original dieses Telefaxes ging bei der Beklagten nicht ein. Mit Schreiben vom 30.12.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig stattgegeben . Die weitergehende Klage auf Feststellung, dass sie vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 ausgeschieden ist, wurde abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Die dem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich eingeräumte Möglichkeit, aus dem Arbeitsverhältnis vor dessen vereinbarter Beendigung durch einseitige schriftliche Erklärung auszuscheiden („Turboklausel“), ist keine Kündigung im Sinne von § 623 BGB und bedarf daher nicht der gesetzlichen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.8.2014 – 9 Sa 40/14).

Das Telefax wahrte nach Ansicht des LAG die gewillkürte Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB, da es sich um die Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechtes zur Umgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen aus dem Abwicklungsvertrag handelt, den der arbeitsgerichtliche Vergleich der Sache nach darstellt.

623 BGB gelte nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Die Vorschrift diene unter anderem der Beweisfunktion, in dem sie Unklarheiten darüber verhindern soll, ob überhaupt das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist. Im einschlägigen Fall gehe es jedoch nur darum, dass die Klägerin die bereits vereinbarten Modalitäten ihres Ausscheidens durch eine einseitige Erklärung abändern kann. Ihre Erklärung ziele daher nicht darauf ab, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern die bereits getroffene Beendigungsvereinbarung zu modifizieren. Dies sei formfrei möglich, jedenfalls gilt hierfür nicht § 623 BGB, sondern es ist lediglich die von den Parteien vereinbarte gewillkürte Schriftform zu beachten, welche das LAG folgerichtig als eingehalten betrachtet.

Das LAG hat die Revision zuzulassen, da die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage, die angesichts der Häufigkeit derartiger Vertragsklauseln („Turboklausel“) von allgemeinem Interesse ist, da sie weder in der Literatur noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 – 9 Sa 40/14)

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VonRA Moegelin

Verdachtskündigung wegen Geldwäsche

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tantetruusDas außerdienstliche Verhalten einer Bankangestellten, das ihr Arbeitgeber zu einer Verdachtskündigung veranlasste, lag dem LAG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Die gekündigte Arbeitnehmerin war in einer Bank als Leiterin des Bereichs Organisation/IT tätig und gehörte der Führungsebene unterhalb des Vorstands an. Sie war unter anderem für die Instandhaltung der Geschäftsgebäude, die Beschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, von Hardware und Software sowie Dienstleistungen im Bereich IT einschließlich der Auftragsvergabe mit einem Jahresbudget von mindestens 12 Mio. Euro verantwortlich.

Gegen die betreffende Bankangestellte und spätere Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dem der Vorwurfs der Bestechlichkeit zugrunde liegt, wonach bestimmte Firmen in kollusivem Zusammenwirken mit dem von der Klägerin verantwortlich geführten Bereich der beklagten Bank IT-Hardware zu um etwa zehn Prozent überhöhten Preisen als marktgerecht verkauft haben soll. Anschließend soll eine weitere Person, die zu der Beklagten in einem Vertragsverhältnis als IT-Dienstleister steht, den betreffenden Firmen zum Schein Rechnungen über IT-Dienstleistungen in Höhe der zehnprozentigen Preisüberhöhung gestellt haben, das Geld als Einkommen versteuert, eine kleine Provision einbehalten und den Rest an die Klägerin oder auch andere Personen des Bereichs Organisation/IT weitergeben haben. Durch die Weitergabe des aus den überhöhten Rechnungen unrechtmäßig erlangten Geldes als Gegenleistung für vermeintliche Dienstleistungen und die anschließende Versteuerung als Einkommen wird das Geld wieder in den legalen Geldkreislauf eingeschleust und damit dessen illegale Herkunft, wie für Geldwäsche typisch, verschleiert.

Die Abteilung Compliance erstellte einen Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit der Klägerin und der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen. Vor diesem Hintergrund erhielt sie insgesamt zwei jeweils fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die beiden Kündigungen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LAG zurückgewiesen.

Nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG trifft eine Leiterin des Bereichs Organisation/IT einer Bank die Pflicht, sich weder dienstlich noch außerdienstlich an Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen, die unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaft sind. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Bank nach dem Geldwäschegesetz, Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und nur solche Personen zu beschäftigen, die als zuverlässig im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14).

Als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG ist die beklagte Bank nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 GWG verpflichtet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass sie unter anderem zur Geldwäsche missbraucht werden kann, z.B. durch risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. Bei schwerwiegenden Anhaltspunkten für die fehlende Zuverlässigkeit ist von einer Weiterbeschäftigung in geldwäschesensiblen Bereichen im Rahmen der arbeitsrechtlich zulässigen Möglichkeiten Abstand zu nehmen. Als nicht zuverlässig gilt nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 GWG, wer sich selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Daraus folge zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der bei der Beklagten Beschäftigten, sich nicht nur dienstlich sondern auch außerdienstlich nicht an Transaktionen oder Geschäften zu beteiligen, die die Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition in Frage stellen.

Es besteht nach Ansicht des Gerichts zumindest der dringende Verdacht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht, sich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Geldtransaktionen oder Geschäften zu beteiligen, in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14

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