Vergewaltigungslüge der Heidi K. vom BGH rechtskräftig mit Gefängnis bestraft – BGH 2 StR 62/14

VonRA Moegelin

Vergewaltigungslüge der Heidi K. vom BGH rechtskräftig mit Gefängnis bestraft – BGH 2 StR 62/14

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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Lehrerin Heidi K. wegen schwerer Freiheitsberaubung nach Falschbelastung ihres Kollegen Horst Arnold wegen Vergewaltigung bestätigt. Dieses Urteil markiert das Ende einer der größten Justizskandale Deutschlands. Von besonderer Dimension ist der vorausgegangene Prozess, der durch alle Instanzen ging. Nicht mal der Bundesgerichtshof erkannte die Fehlerhaftigtigkeit des Urteils. Der zu Unrecht Verurteilte blieb standhaft und weigerte sich auch noch während der Zeit in der er die Haft verbüßte, zu erklären, dass er schuldig sei. Gerade diese Standhaftigkeit hatte zur Folge, dass er die Tat bis zum Ende absitzen musste. Zumindest erlebte er noch die spätere Aufhebung des Fehlurteils. Die nunmehr rechtskräftige Verurteilung seiner Ex-Kollegin die ihm die Tat angehängt hat, erlebte er nicht mehr. Nur fünf Jahre nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis starb Horst Arnold.

Die Pressemitteilung Nr. 149/2014 des Bundesgerichtshofs vom 22.10.14 wie folgt:

Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt verurteilte A. am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. A. befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. A. verstarb am 29. Juni 2012.

Der 2. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08

Karlsruhe, den 22. Oktober 2014

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RA Moegelin administrator

3 Kommentare bisher

Herbert KolthoffEingestellt am7:00 pm - Nov 9, 2014

Leider wird die unrühmliche Rolle des für Herr Arnold zuständigen Kultusministeriums bis heute nicht strafrechtlich und zivilrechtlich beleuchtet. Wie kann es sein, daß ein zu Unrecht beschuldigter Lehrer nach Feststellung einer erwiesenen Unschuld nicht wieder in den Beamtenstatus und den Schuldienst (meinetwegen auch an einem anderen Dienstort) ohne Wenn und Aber eingestellt wird ? Wie kann es sein, daß empathielose Sachbearbeiter den zu Unrecht beschuldigten Herrn Arnold auch noch verhöhnen und ihm nahelegen er solle sich doch wie jeder andere Lehrerfrischling neu bewerben, was – wie bekannt sein dürfte – von vornherein für Herrn Arnold aussichtslos war, da seine Bewerbungen fadenscheinig abgelehnt wurden? Fragen über Fragen. Bis heute habe ich über die Aufarbeitung dieses Skandals auch im Hinblick auf das Kultusministerium nichts dergleichen lesen können. Kann diese Thermatik nicht einmal von berufendem Munde aufgegriffen und bearbeitet werden?

    RA MoegelinEingestellt am9:10 pm - Nov 9, 2014

    Sehr geehrter Herr Kolthoff, dass was Sie erwähnen, zeigt die ungeheure Dimension dieses Justizskandals. Herr Arnold saß nicht nur zu Unrecht im Gefängnis, sondern konnte danach nie wieder Fuß fassen im Leben. Dazu gehört auch die berufliche Komponente. Was die Aufarbeitung angeht – mir ist auch nicht bekannt, dass die Behörden etwas Ernsthaftes in diese Richtung unternommen haben. Ihre Anregung das mal aufzugreifen, ist daher durchaus berechtigt…

RA B. FaßbenderEingestellt am12:54 pm - Nov 21, 2014

Das Verhalten des hessischen Justizminiseriums ist mir ebenfalls unerklärlich.
Ein Blick in das BeamtStG, dass auch in Hessen gilt, hätte bei jedem einigermaßen kompetenten Sachbearbeiter im Ministerium sofort für Klarheit sorgen müssen. In § 24 II BeamtsStG ist nachzulesen:
„Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen“.
Und das war ja hier der Fall. Herr Arnold war also bis zu seinem Tode Beamter.

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