Hat der Arbeitnehmer sein PKW auf dem Betriebsgelände des Arbeitnehmers geparkt und wird es von einem einen Müllbehälter durch Windeinwirkung beschädigt, sieht das LAG Düsseldorf die Beweislast dafür, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, beim Arbeitgeber. In seiner Pressemitteilung vom 06.09.2017 führt das LAG Düsseldorf wie folgt aus:
Am 05.05.2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den PKW des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380,00 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Ausweislich des von der Versicherung eingeholten Wettergutachtens herrschte am 05.05.2015 eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h.
Die Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380,00 Euro sowie die Erstattung der Kosten des Gutachtens von 47,00 Euro. Sie meint, die Gemeinde habe die ihr gegenüber ihrem Arbeitnehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. U.a. sei das Vorhandensein von Radbremsen zur Sicherung des Müllbehälters nicht ausreichend gewesen. Es sei kein hinreichend windgeschützter Aufstellort gewählt worden. Die Gemeinde behauptet, einer ihrer Mitarbeiter habe den Müllbehälter ordnungsgemäß abgestellt und die Sperren betätigt. Dies sei ausreichend gewesen. Durch den Wind sei der Müllbehälter erst umgeworfen und dann gegen den PKW geweht worden. Dies sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Anders als das Arbeitsgericht sieht das Landesarbeitsgericht die Beweislast dafür, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, bei der Gemeinde, d.h. der Arbeitgeberin. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Anderseits wird zu prüfen sein, ob ein Mitverschulden des Arbeitnehmers besteht. Wann hat er erstmals von der Sturmwarnung für den 05.05.2015 gehört und was hat er unternommen, als er davon Kenntnis erhielt? Nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist, wird das Verfahren am 11.09.2017 fortgesetzt. Zu diesem Termin hat das Gericht zwei Zeugen geladen, und zwar den betroffenen Arbeitnehmer und einen Mitarbeiter der beklagten Gemeinde.
Eine Motorradfahrerin hat das Land NRW verklagt, weil sie auf regennasser Fahrbahn stürzte. Nach Ansicht des OLG Hamm haftet hier das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Fahrbahnbelag, da er eine unzureichende Griffigkeit aufwies, so dass es aufgrund dieser Gefahrenquelle zum Motorradunfall gekommen ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin – unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert
Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene 11. Zivilsenat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14; vgl Pressemitteilung vom 19.01.2016
Besonders Jugendliche neigen zu Leichtsinn im Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Silvester. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, zu stellen sind.
Zudem hatte das Gericht zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.
Dem Fall zugrunde lagen Vorkommnisse in der Silvesternacht 2000/2001. Die 16 Jahre alte Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und zwar ein „Bienchen“, welches sich bestimmungsgemäß erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und danach explodieren/versprühen sollte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Abgabe dieses „Bienchen“ nicht an Personen unter 18 Jahren erfolgen sollte. Zeugenaussagen haben ergeben, dass dieser Feuerwerkskörper in relativ kurzer Distanz zur Klägerin durch die Beklagte gezündet worden ist. Die Klägerin trug bei dem Vorfall einen leicht brennbaren Anorak.
Die Klägerin war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12 Jahre alt und Gymnasialschülerin. Sie erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Bereich beider Oberschenkelinnenseiten, des Unterbauches und im Genitalbereich (insgesamt ca. 10 % der Körperoberfläche). Es wurde unter anderem auch eine Hautverpflanzung durchgeführt. Die ambulanten Behandlungen dauern an wie auch die Krankengymnastik im Zusammenhang mit der umfangreichen Narbenbildung. Als Dauerschaden ist neben den physischen Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung (PCBS) in Form einer traumatischen Neurose eingetreten gemäß dem gerichtlich eingeholte Gutachten, ferner eine Dysthymie. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung ergibt sich insbesonder aus der verletzungsbedingten Behinderung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte deswegen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 € zuerkannt bekommen.
Zu den Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, gehört, dass die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß abgebrannt werden dürfen und besondere Witterungs- und Bodenbedingungen zu berücksichtigen sind.
Das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk kann dem durch einen Feuerwerkskörper Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.
An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 9.7.1985 Az. VI ZR 71/84). Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen (oder wie hier einem „ Bienchen „) völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH aaO). In der Silvesternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (BGH aaO). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftiger Weise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH aaO mwN). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen – Grenzen die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.
Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden (50 %) bei der Entstehung des Schadens, insbesondere hinsichtlich des Schadensumfanges. Die Klägerin hat sich bewusst einer Gefährdung durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt. Die flächenhaften Brandverletzungen sind danach auf die brennende Kleidung und nicht auf die unmittelbare Einwirkung des Feuerwerkskörpers zurückzuführen. Die von der Klägerin getragene Kleidung bestand aus einem synthetischen und damit leicht entzündlichen Material.
(Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2007 – 5 U 146/06)
Das Amtsgericht Schöneberg hatte zu entscheiden, ob ein Supermarktbetreiber die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil sich eine Kundin im Bereich der Getränkeregale durch einen Sturz verletzt hatte. Auslöser soll eine Pfütze gewesen sein. Eine andere Kundin übernahm die Erstversorgung der Klägerin, indem sie mit einem herbeigeholten Tiefkühlfisch den Blutfluss linderte.
Als eine Supermarkt-Mitarbeiterin hinzukam, um den Unfall aufzunehmen, äußerte diese sinngemäß, dass ja nicht ein so teurer Tiefkühlfisch hätte benutzt werden müssen.
Die Kundin verlangt vom beklagten Supermarkt-Betreiber deswegen ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR, weitere 128,33 EUR Schadensersatz für beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 85,68 EUR. Nach Ansicht ihres Anwalts sei in so einem Fall in den USA zwei Millionen Dollar üblich.
Das Amtsgericht Schöneberg hat den Supermarktbetreiber antragsgemäß zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.
Wurden zumutbare Maßnahmen für die Erkennung und Beseitigung einer am Boden eines Supermarkts befindlichen Pfütze, die objektiv eine Gefahr für den Kundenverkehr darstellt, nicht ergriffen, so führt der Supermarktbetreiber die dem Kunden durch den Sturz entstandenen Schaden zumindest fahrlässig herbei (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17. April 2015 – 17 C 113/14).
Der beklagte Supermarktbetreiber hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Pflichten verletzt, indem er es unterlassen hat, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit seiner Kunden zu gewährleisten. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die auf dem Fußboden des Supermarktes befindliche Pfütze, die den Sturz der Klägerin vermutlich – und vom Beklagten nicht widerlegt – verursacht hat, eine Gefahr für den Kundenverkehr bedeutet habe.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und des am eigenen wirtschaftlichen Vorteil orientierten Verhaltens der Beklagten nach dem Unfall, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR für angemessen, um die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Für die beschädigten Kleidungsstücke könne sie den Neupreis verlangen, da Gebrauchsspuren nicht zu erkennen gewesen seien.
Ein Kunde macht gegen den Betreiber eines Supermarktes Schadensersatzansprüche geltend, nachdem er durch die Explosion einer Limonadenflasche erheblich verletzt worden ist. Die Beklagte habe in ihrem Verbrauchermarkt kohlensäurehaltige Getränke trotz sommerlicher Temperaturen nicht kühl verwahrt. Hierdurch sei es zu der Explosion gekommen. Der Kläger behauptet, es habe eine Temperatur von 30 ° C im Verkaufsraum geherrscht.
Die Klage ist in allen Instanzen gescheitert. Die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Der Einzelhändler verstößt bei der Explosion einer Limonadenflasche nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB und hat daher keinen Schadensersatz für erhebliche Verletzungen des Kunden zu leisten, selbst wenn er eine kühle Verwahrung unterlassen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 223/05).
Nach dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sei das Explosionsrisiko temperaturabhängig. In den Verkaufsräumen könne allenfalls eine Temperatur von 24, 4 ° C erreicht worden sein. Neben der Temperatur seien jedoch deren Bruchfestigkeit sowie der CO 2 -Gehalt des Getränks Bestimmungsfaktoren für die Wahrscheinlichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Bei einer Temperatur von 15 ° C entstehe ein Ãœberdruck von 2, 59 bar. Dieser steige bei 24, 4 ° C auf 3, 75 und bei 30 ° C auf 4, 57 bar. Dieser Gleichgewichtsdruck werde allerdings bei CO 2 – haltigen Getränken üblicherweise weder im Handel noch beim Verbraucher erreicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauere nämlich in einer ruhig gelagerten Flasche mehrere Monate. Eine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setze eine Schädigung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden Ãœberdrucks vergrößerten und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führten. Trotz eines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch über 12 bar bei alten und stark verschlissenen Mineralwasserflaschen komme es immer wieder vor, dass einzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei einem Ãœberdruck von weniger als 4 bar explodierten. Die Geschwindigkeit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/sek.
Der BGH ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen der Auffassung, dass eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung vom Einzelhändler nicht verlangt werden kann. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Selbst wenn die vom Kläger behauptete Temperatur von 30 ° C bestanden hat, sei es nicht gerechtfertigt, dem Einzelhändler den für eine Kühlung erforderlichen Aufwand aufzuerlegen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Auch würde sich bei einer Kühlung von Verkaufsräumen das Risiko nicht so signifikant verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand.
Kommunen können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Straßenraum vernachlässigen. Das passiert in letzter Zeit immer öfters durch Schlaglöcher, wodurch Autos Schäden erleiden und Warnschilder nicht auf die Gefahren hinweisen. Im Fall der Klägerin ging es um den Sturz an einer Bordsteinkante im Innenstadtbereich, als sie dort zu Fuß unterwegs war. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im Bordstein.
Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten Bordstein gestürzt und gestolpert zu sein. Sie erlitt eine Fraktur am linken Ellbogen. Hierfür verlangt sie mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld. Die Klägerin meinte, dass sie an diesem Sturz nur zu einem Drittel selbst schuld sei. Die überwiegende Verantwortung trage die Kommune.
Die beklagte Stadt behauptet, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem Sturz der Klägerin überprüft worden. Ein lockerer Bordstein sei nicht vorhanden gewesen. Es sei aber möglich, dass sich der Bordstein in der Zwischenzeit infolge von Frosteinwirkung oder Überfahrens gelockert haben könnte. Die Stadt meinte, sie habe ausreichend kontrolliert und zudem habe der hochaufstehende Bordstein durch seine Offensichtlichkeit vor sich selbst gewarnt.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen.
Das Gericht ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere Bordstein deutlich zu erkennen war. Zudem befand sich die Stolperstelle nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle ist optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen.
Ein Verstoß der Verkehrssicherungspflicht seitens der Kommune konnte nicht festgestellt werden.
Die Klage einer Fußgängerin wegen eines Sturzes an einer Bordsteinkante wurde abgewiesen. Das Gericht konnte keine Pflichtverletzung der Kommune erkennen.
Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers gegenüber Gefahren, die einem jeden ins Auge fallen müssen, sind nach Ansicht des Gerichts gering anzusetzen. Bei solchen Gefahren gehe die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor. Um eine solche offensichtliche Gefahr handelte es sich nach Meinung des Gerichts auch im einschlägigen Fall. Daher trug die Fußgängerin die Verantwortung für ihren Sturz selbst und die Klage blieb erfolglos.