Monatsarchiv 29. Januar 2016

VonRA Moegelin

Wirksamkeit der Beschränkung der Lizenz älterer Piloten

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pilotEin Pilot (Kläger), der seit 1986 bei einem Luftverkehrsunternehmen beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt war, sieht sich wegen seines Alters diskriminiert. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte das beklagte Luftverkehrsunternehmen den Kläger nicht. Es hat sich darauf berufen, der Kläger dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Kläger fordert für diese beiden Monate Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt. Für den Senat ist es erheblich, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?
  2. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
  3. Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:
  4. a) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?
  5. b) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2016 – BAG 5 AZR 263/15 (A); Pressemitteilung Nr. 4/16)

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VonRA Moegelin

Bayern droht Bundesregierung mit Verfassungsbeschwerde

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1437962816-300pxAm 26.01.15 erhielt die Bundesregierung ein Schreiben, in dem das Land Bayern Maßnahmen zur Begrenzung der Flüchtlingszahlen einfordert. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angedroht. Nach Ansicht des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, besteht hierfür Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen des Landes Bayern:

1. Kontrolle der deutschen Grenzübergänge

2. Sicherung der EU-Außengrenze

3. Obergrenze von 200.000 Flüchtlingen pro Jahr für Deutschland

4. Abweisen von Flüchtlingen, die aus einem sicheren Drittland kommen

Näheres zum Brief an Merkel findet sich auf der Seite der CSU: http://www.csu.de/aktuell/meldungen/januar-2016/brief-an-die-bundeskanzlerin/

Grundlage der Forderung aus Bayern ist das Gutachten von Udo di Fabio. Im Rahmen eines Bund-Länder-Streits hätte Bayern nach seiner überzeugenden Ansicht in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg.

Demnach bestehe eine Rechtspflicht der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, eine funktionsfähige, vertragsgemäße europäische Grenzsicherung (wieder)herzustellen und ein System kontrollierter Einwanderung mit gerechter Lastenverteilung zu erreichen. Zu Recht stellt Di Fabio in Frage ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. Demokratie könne nur funktionieren, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern müsse das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits dürfe es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben. Das Grundgesetz setze die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund dürfe zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die EU übertragen, bleibe aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Verantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund sei demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist. Selbst wenn man Merkels Maßnahme der Grenzöffnung von August 2015 unter dem Gesichtspunkt des Notstands gerechtfertigt gewesen sollte, wäre nur eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen gewesen, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts (vgl: FAZ zum Gutachten von Di Fabio).

Dem Di-Fabio-Gutachten hat die Bundesregierung inhaltlich bislang nichts entgegenzusetzen. Lediglich ein Jurist und zwar Professor Bast, versucht in seinem Blog „Dem Freistaat zum Gefallen“ gegenzuhalten. Seine Argumente können jedoch nicht überzeugen.

Er stellt unter Nr. 1 Abs. 1 in Abrede, dass das Grundgesetz die Staatlichkeit der Bundesrepublik und damit auch die Integrität ihrer Staatsgrenzen voraussetzt. Anscheinend sei damit die Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht zu deren Schutz verpflichtet. Diese entnehrt jeder Sachgrundlage. Der Schutz der Staatlichkeit ist dem Grundgesetz immanent. Das folgt auch aus Art. 20 Abs. 4 GG, wonach gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, alle Deutsche das Recht zum Widerstand haben. Ohne Integrität der Staatsgrenzen ist die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht denkbar.

Weiter heißt es wörtlich unter Nr. 1 Abs. 2: „Entweder kann der Bund die Grenzen nicht kontrollieren, dann bringt eine solche Rechtspflicht nichts, weil sie sich nicht erfüllen ließe, oder aber der Bund öffnet die Grenzen freiwillig, dann erscheint es eigenartig, von einem Verlust der Staatlichkeit zu sprechen.“ Zutreffend stellt die FAZ hierzu in den Raum, ob keine staatlichen Handlungen vorstellbar seien, die eine staatliche Ordnung in Gefahr bringen können. Prof. Bast disqualifiziert sich mit dieser Aussage selbst. Mit dieser juristischen Spitzfindigkeit ließe sich nämlich jedwedes rechtsgrundlose staatliche Handeln legitimieren nach dem Motto „Jedes staatliche Handlen ist automatisch legitim“. Das ist exakt die Vorgehensweise eines totalitären Regimes.

Ob das Land Bayern seine Drohnung die Bundesregierung zu verklagen wahrmacht, bliebt abzuwarten. Eine politische Lösung erscheint denkbar, da das hemmungslose Offenhalten unserer Grenze immer weniger Unterstützer findet.

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VonRA Moegelin

Verfassungsbeschwerde von Anwälten gegen Merkel

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merkel-300pxMerkel hält seit Monaten ohne jede Rechtsgrundlage die deutsche Grenze offen, wodurch bislang offiziell 1,1 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland kamen. Kann eine einzige Frau unser Land umgestalten und Milliarden Kosten pro Jahr verursachen, ohne das Parlament oder gar das Volk vorher zu befragen? Sechs Anwälte haben gegen Merkels Flüchtlings-Politik Verfassungsbeschwerde eingereicht, wie der Focus berichtete.

Den Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht begründeten die Rechtsanwälte mit einer Verletzung des Rechts auf Teilhabe an der demokratischen Willensbildung.

Zuvor haben sich schon die ehemaliger Richter beim Bundesverfassungsgericht di Fabio und Papier kritisch zur Flüchtlings-Politik von Merkel geäußert. Udo di Fabio sieht die Bundesregierung in der Pflicht -anders als bisher- die Grenze zu schützen. Das Land Bayern unter Seehofer behält sich deswegen Klage im Wege des sogenannten Bund-Länder-Streits vor.

Die ganz überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge ist schlecht oder gar nicht ausgebildet und daher keine Bereicherung für unseren Arbeitsmarkt. Bundesarbeitsministerin Nahes hält 90 % für nicht geeignet für den Arbeitsmarkt. Im Gegenteil werden sie jedes Jahr Milliarden Euro Kosten verursachen. Die bereits bei uns befindlichen Flüchtlinge gehören ganz überwiegend dem Islam an und stammen aus Ländern mit arachaich-patriarchalischem Gepräge, was mit unserem freiheitlich-demokratischen Wertesystem nicht zusammenpasst. Übergriffe wie in Köln sind daher die konsequente Folge.

Die von Merkel angestrebte grenzenlose Einwanderung („Asyl kennt keine Obergrenze“) von Millionen Menschen die nicht unserem Wertesystem entsprechen, stellt ein Ansinnen dar, unseren Staat fundamental umzugestalten. Sogar weniger fundamentale Vorgänge wie ein Auslandseinsatz der Bundeswehr müssen vom Parlament entschieden werden. Erst Recht kann daher nicht ohne Mitwirkung des Bundestages ein Zustrom von Flüchtlingen in der seit Monaten andauernden Weise erfolgen. Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung mit Merkel an ihrer Spitze dürfte somit verfassungswidrig sein.

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VonRA Moegelin

Haftung für Fahrbahnbelag mit unzureichender Griffigkeit

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sportsbike-300pxEine Motorradfahrerin hat das Land NRW verklagt, weil sie auf regennasser Fahrbahn stürzte. Nach Ansicht des OLG Hamm haftet hier das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Fahrbahnbelag, da er eine unzureichende Griffigkeit aufwies, so dass es aufgrund dieser Gefahrenquelle zum Motorradunfall gekommen ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin – unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert

Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene 11. Zivilsenat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14; vgl Pressemitteilung vom 19.01.2016

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VonRA Moegelin

Freunde finden über Facebook als unzumutbare Belästigung

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iconos_redes_sociales_facebook„Freunde finden“ ist manchmal rechtswidrig, jedenfalls wenn es über Facebook passiert. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14.01.15 entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform „Facebook“.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG*. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14; vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2016)

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VonRA Moegelin

Zugang der Eltern zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter

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iconos_redes_sociales_facebookVor dem Landgericht Berlin wurde über die Klage von Eltern entschieden, ob sie als Erben ihrer minderjährig verstorbenen Tochter von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können.

Die Tochter der Klägerin war mit 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Klägerin erhoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauscht Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Dies war auch deshalb von Bedeutung, als der Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasst hatte, gegen die Erben ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend machte. Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) verweigerte der Klägerin die Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account, so dass diese Klage erhob.

Das Landgericht gab der Klage statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt. Denn eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht.

Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Der Nutzungsvertrag werde regelmäßig ohne nähere Prüfung des Nutzers abgeschlossen werde und dessen Identität kontrolliere Facebook nur in Ausnahmefällen. Ebenso stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen einer Zugangsgewährung nicht entgegen. Denn die Erziehungsberechtigten seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände wie hier die ungeklärte Todesursache der Tochter vorlägen, seien die Eltern als Erben berechtigt, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, was ihre Tochter im Internet geäußert habe.

Die Gedenkzustands-Richtlinie, wie sie Facebook vor 2014 verwandt habe, sei unwirksam. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer bzw. deren Erben dar, wenn eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste veranlassen könnte, dass das Profil des Nutzers in den Gedenkzustand versetzt werde, und wenn dies auch von den Erben nicht rückgängig gemacht werden könne.

Auch das Datenschutzrecht stehe dem Anspruch auf Zugangsgewährung nicht entgegen. Vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt habe, würden nach dem Tod des Empfängers von den Erben gelesen werden können, ohne dass ein Eingriff in die Rechte dieser Dritten vorliege. Nichts Anderes gelte für digitale Daten.

Volltext des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 ; vgl. Pressemitteilung vom 07.01.2016

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