Ein Pilot (Kläger), der seit 1986 bei einem Luftverkehrsunternehmen beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt war, sieht sich wegen seines Alters diskriminiert. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte das beklagte Luftverkehrsunternehmen den Kläger nicht. Es hat sich darauf berufen, der Kläger dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Kläger fordert für diese beiden Monate Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt. Für den Senat ist es erheblich, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
- Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?
- Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
- Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:
- a) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?
- b) Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2016 – BAG 5 AZR 263/15 (A); Pressemitteilung Nr. 4/16)
Am 26.01.15 erhielt die Bundesregierung ein Schreiben, in dem das Land Bayern Maßnahmen zur Begrenzung der Flüchtlingszahlen einfordert. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angedroht. Nach Ansicht des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, besteht hierfür Aussicht auf Erfolg.
Merkel hält seit Monaten ohne jede Rechtsgrundlage die deutsche Grenze offen, wodurch bislang offiziell 1,1 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland kamen. Kann eine einzige Frau unser Land umgestalten und Milliarden Kosten pro Jahr verursachen, ohne das Parlament oder gar das Volk vorher zu befragen? Sechs Anwälte haben gegen Merkels Flüchtlings-Politik Verfassungsbeschwerde eingereicht, wie der
Eine Motorradfahrerin hat das Land NRW verklagt, weil sie auf regennasser Fahrbahn stürzte. Nach Ansicht des OLG Hamm haftet hier das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Fahrbahnbelag, da er eine unzureichende Griffigkeit aufwies, so dass es aufgrund dieser Gefahrenquelle zum Motorradunfall gekommen ist. 

Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.