Monatsarchiv 25. Dezember 2020

VonRA Moegelin

Vergütung von Leiharbeitnehmern – BAG 5 AZR 143/19 (A)

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Das Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag gestellt. Die entsprechende Pressemitteilung hierzu im Wortlaut:

Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.*

Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), war von April 2016 bis April 2017 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie war einem Unternehmen des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin überlassen. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto.

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.), dessen Mitglied die Beklagte ist, hat mit mehreren Gewerkschaften des DGB – darunter ver.di – Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge geschlossen, die eine Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 AÃœG verankerten Grundsatz der Gleichstellung vorsehen, insbesondere auch eine geringere Vergütung als diejenige, die Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten.

Die Klägerin meint, diese Tarifverträge seien mit Unionsrecht (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG) nicht vereinbar. Mit ihrer Klage hat sie für den Zeitraum Januar bis April 2017 Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay verlangt und vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin würden nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vergütet und hätten im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto erhalten. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit schulde sie nur die für Leiharbeitnehmer vorgesehene tarifliche Vergütung, Unionsrecht sei nicht verletzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG sieht vor, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (Grundsatz der Gleichbehandlung). Allerdings gestattet Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie den Mitgliedsstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Eine Definition des „Gesamtschutzes“ enthält die Richtlinie nicht, sein Inhalt und die Voraussetzungen für seine „Achtung“ sind im Schrifttum umstritten. Zur Klärung der im Zusammenhang mit der von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG verlangten Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern aufgeworfenen Fragen* hat der Senat entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 5 AZR 143/19 (A) siehe Pressemitteilung Nr. 48/20 des BAG
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 7. März 2019 – 5 Sa 230/18

* Der genaue Wortlaut der Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

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VonRA Moegelin

Rücktritt vom Mietvertrag über eine Motoryacht

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Es besteht ein Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung der geleisteten Miete für eine Motoryacht, wenn das Boot während der Mietzeit einen Mangel hatte, durch den die Tauglichkeit zur Bootsnutzung aufgehoben war, weswegen auch eine Überlassung des Bootes unterblieb.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 12.12.2019 – 27 C 64/19:

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.667,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Streitwert: 2.667,50 EUR

Tatbestand

1

Die Kläger mieteten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.07.2018 bis 23.07.2018 zum Preis von 2.942,50 € die Motorjacht Delphia 1200 Cataleya. Diese Yacht besitzt einen großen Außenumlauf, der den Klägern wegen ihrer beiden großen Hunde besonders geeignet erschien. Gangborde, Steuerhaus, Salon und Pentry befinden sich auf einer Ebene.

2

Die Kläger überwiesen eine Anzahlung in Höhe vom 2.667,50 €. Die Beklagte hat allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen insbesondere Folgendes gelten soll:

3

„Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit, ein klassenmäßig gleichwertiges und dem Charterer zumutbares Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Während dieser Zeit hat der Vercharterer die angemessenen Kosten für eine Unterkunft des Charterers und der Crew nach seiner Wahl zu tragen … Gelingt dem Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartergebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrags in Höhe der vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie zum Beispiel die Erstattung von Reise-, Ãœbernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen. „

4

Am 16.07.2018 reisten die Kläger nach Werder, um dort die gebuchte Yacht in Empfang zu nehmen. Bei ihrer Ankunft wurde ihnen mitgeteilt, dass die von ihnen gebuchte Yacht aus technischen Gründen nicht verfügbar sei. Sie habe einen erheblichen Schaden und stehe definitiv nicht zur Verfügung. Den Klägern wurden zwei Yachten anderen Modells angeboten. Diese fanden die Kläger nicht akzeptabel, so dass sie die Reise nicht antraten.

5

Die Beklagte vermietet u.a. auch eine Motoryacht des Typs Delphia Escape 1200 mit umlaufender Gangborde und eine Yacht Gloria, Typ Abim 128 exclusive ohne umlaufende Gangborde.

6

Die Kläger begehren, wie schon mit Schreiben vom 07.08.2018, Rückzahlung ihrer Anzahlung. Nachdem ihre Aufforderung erfolglos blieb, beauftragten sie Rechtsanwälte, für die vorgerichtlich Kosten in Höhe von 334,75 € entstanden.

7

Sie behaupten, die angebotenen Ersatzboote seien für sie unzumutbar gewesen, insbesondere auch für ihre Hunde nicht geeignet, wobei zwei Yachten ersatzweise angeboten worden seien, die lediglich bis zum 20.07.2018 zur Verfügung gestanden hätten.

8

Die Kläger sind der Auffassung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.

9

Die Kläger beantragen,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 2.667,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 zu zahlen,

11

ferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 334,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.07.2019) zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie behaupten, den Klägern seien für die gesamte Mietdauer vergleichbare Ersatzboote angeboten worden, insbesondere entsprächen die angebotenen Boote Gloria Typ Abim 128 exclusive und Delphia 1350 Escape in ihrer Ausstattung dem angebotenen Modell.

15

Zudem seien ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. So müsse es ihr gestattet sein, ein Ersatzboot zu stellen, wenn aus technischen Gründen das gemietete Boot nicht verfügbar sei.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB i. V. m. § 536 Abs. 1 BGB. Insoweit steht den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Miete zu, da das Boot während der Mietzeit einen Mangel hatte, durch den die Tauglichkeit zur Bootsnutzung aufgehoben war, weswegen auch eine Überlassung des Bootes unterblieb.

17

Der Anspruch auf Zahlung bestand auch nicht aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fort. Hiernach sollte zwar der Beklagten gestattet sein, innerhalb von 48 Stunden ein gleichwertiges Boot zu stellen. Diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind jedoch unwirksam. Denn sie benachteiligen die Kläger als Mieter in unangemessener Weise gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Offensichtlich liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn Mietern, die ein Boot für 7 Tage mieten, zugemutet wird, ggf. 48 Stunden auf die Stellung eines Ersatzbootes zu warten. Dies ist mehr als ein Viertel der gesamten Mietzeit, was wesentlichen Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter zuwiderläuft. Insbesondere ist seitens des Vercharterers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt, dass Yachten, wie hier, dem Verbringen von Urlaubszeit dienen sollen. Urlaubszeit stellt ein besonders hohes Gut dar, für das bei entgangenen Urlaubsfreuden wegen nutzlos aufgewendeter Zeit im Reisevertragsrecht sogar ein besonderer Schadensersatzanspruch in § 651 f Abs. 2 BGB normiert ist.

18

Es kam insoweit nicht darauf an, ob den Klägern vergleichbare Bootsklassen angeboten worden, weil diese nicht Vertragsgegenstand geworden sind.

19

Auch fehlen ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich nach Treu und Glauben nach § 242 BGB auf die angebotenen Ersatzboote verweisen lassen mussten. Denn die Beklagte hat nicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO mit der erforderlichen inhaltlichen Substanz dargetan, dass diese Boote tatsächlich vergleichbar waren. Eines hatte bereits einen anders gestalteten Außenbereich, hinsichtlich beider Ersatzboote fehlte z.B. ausreichend Vortrag zur Größe der jeweiligen Schlafkojen. Auch wichen die nach Beklagtenvortrag angebotenen Ersatzboote in ihrem Äußeren erheblich von dem vermieteten ab.

20

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

21

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht insoweit auf § 291 BGB.

22

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

23

Streitwert: 2.667,50 €

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VonRA Moegelin

Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

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Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kläger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kläger meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte hält die Tarifnorm für wirksam. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie büßten die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 10 AZR 334/20
vgl. Pressemitteilung Nr. 47/20 des BAG
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 Sa 6/20

Der Zehnte Senat hat der Klage auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 335/20 – stattgegeben.

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VonRA Moegelin

Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben kann , dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.
Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.
Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.
Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20
Pressemitteilung Nr. 43/20 des BAG
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19

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