Monatsarchiv 29. Januar 2017

VonRA Moegelin

Massenentlassungen in der Elternzeit

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1305531477Nach der Erweiterung des Begriffs der Massenentlassung durch das Bundesverfassungsgericht, hat das BAG die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt, die wegen Elternzeit erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums ausgesprochen wurde und somit eigentlich nicht dem erhöhten Schutz des § 17 KSchG unterfiel.

Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit. Dieser durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (27. Januar 2005 – C-188/03 – [Junk]) ist unter „Entlassung“ die Kündigungserklärung zu verstehen.

Hiervon ausgehend hielt der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin vom 10. März 2010 für wirksam, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten (BAG 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 -).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13 – dieses Urteil aufgehoben, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 iVm. Art. 6 GG verletze. Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.

An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das Bundesverfassungsgericht ist der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ungeachtet der Probleme gebunden, die ua. dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb nun auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – BAG 6 AZR 442/16; vgl. Pressemitteilung Nr. 4/17)

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VonRA Moegelin

Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung wegen Betriebsratstätigkeit

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meeting-presentationEin Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Der betreffenden Entscheidung des Bundesarbeitsgericht lag der Fall eines Klägers zugrunde, der ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats ist und der im Dreischichtbetrieb arbeitet. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts – ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht – Erfolg.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Über eine weitere Klageforderung konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – BAG 7 AZR 224/15; Pressemitteilung Nr. 1/17)

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Internetangebot nur für Gewerbetreibende

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silueta1-300pxVerbraucher können beim Abschluss von Verträgen von Vornherein ausgegrenzt werden, wie das OLG Hamm entschieden hat. Dies folge aus der Privatautonomie.

Ein Unternehmer kann demnach sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Der klagende Verein aus Düsseldorf setzt sich unter anderem für den Verbraucherschutz im Internet ein. Die beklagte Gesellschaft aus Dortmund bietet über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit monatlichen Kosten von 19,90 Euro voraus.

In den textlichen Ausführungen ihrer – im Zeitpunkt des Rechtsstreits verwandten – Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht, sie enthielt u.a. keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Der Kläger meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge. Er hat deswegen von der Beklagten verlangt, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen.

Gegen die der Rechtsauffassung des Klägers folgende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.

Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei grundsätzlich möglich, so der Senat. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

Im zu entscheidenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Die Beklagte habe ihren Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf ihrer Internetseite nicht hinreichend klar und transparent zu Ausdruck gebracht. Text und Ãœberschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibenden richte, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung sei ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar.

Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, genüge nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden.

Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genüge, habe die Beklagte ihren Gebrauch zu unterlassen.

(vgl. rechtskräftiges Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2016 (12 U 52/16; Pressemitteilung der Justiz NRW vom 11.01.17)

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Kündigung nach Trunkenheitsfahrt mit Renn-Quad

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atv-icon-300pxDie Kündigung eines Autoverkäufers, der mit 1,2 Promille erst nach einer Verfolgungsjagd durch die Polizei gestoppt werden konnte, wurde in der 1. Instanz bestätigt. Auch mit der Berufung konnte er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht abwenden.

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 bei einem Autohaus beschäftigt, das Sportwagen verkauft. Er war zuletzt mit dem Verkauf von Lamborghini betraut. Der Kläger fuhr in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf einem auf ihn zugelassenen Lamborghini hinterher. Beide Fahrzeuge waren mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachteten mehrere rote Ampeln. Nachdem die Polizei auf die Wagen aufmerksam geworden war, entkam der Lamborghini. Die Polizei verfolgte den Kläger über einige Kilometer, bis dem Renn-Quad das Benzin ausging. 2014 hatte der unter Alkoholeinfluss stehende Kläger einen Audi S3 seines Arbeitgebers so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand sowie eine Straßenbahnhaltestelle, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Wegen dieses Vorfalls war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. 2009 hatte es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem der Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers wegen zu schnellen Fahrens beschädigte.

Das beklagte Autohaus kündigte dem Kläger am 24.03.2016 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitgeberin meint, es sei ihr nicht zumutbar, den Kläger nach dem letzten Vorfall, bei dem es sich um ein illegales Straßenrennen gehandelt habe, weiter zu beschäftigen. Der Kläger behauptet, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den eigenen Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe den Wagen aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen, damit dieser Betriebstemperatur erreichte. Beide hätten sodann das WC benutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dieb des Fahrzeugs bemächtigt habe und dabei gewesen sei, mit diesem den Hof zu verlassen. Im Schockzustand habe er die Entscheidung getroffen, das sich in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. 2014 sei nicht sein geringer Blutalkoholgehalt, sondern Blitzeis die Unfallursache gewesen. Sein außerdienstliches Verhalten rechtfertige keine Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil dem Autohaus die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Das Motiv des Klägers für die Fahrt mit dem Renn-Quad sei unerheblich. Er habe durch eine Vielzahl von Rechtsverstößen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit begründe ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Sportwagenverkäufer. Er habe in dieser Eigenschaft stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle bestehe. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Kündigungsschutzklage weiter.

Die Parteien haben im Termin am 17.11.16 einen Vergleich geschlossen, der die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht und die noch offenen finanziellen Streitpunkte der Parteien (unter anderem Provisionen), regelt.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf – LAG 13 Sa 746/16; vgl. Pressemitteilungen vom 14.11.16 und 17.11.16 – Vorisntanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16)

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VonRA Moegelin

Betriebliche Ãœbung im Fall einer Marzipantorte

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nicubunu-chocolate-birthday-cake-300pxDem Arbeitsgericht Köln lagen mehrere Klagen von Betriebsrentnern eines Kölner Nahrungsmittelherstellers vor, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105,00 EUR verlangten.

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht Köln nicht und hat daher die Klagen abgewiesen.

Unter einer betrieblichen Übung ist nach der Rechtsprechung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§133, 157 BGB) verstehen musste und durfte.

Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde.

(Arbeitsgericht K̦ln, Urteil vom 24.11.2016 Р11 Ca 3589/16; vgl. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts K̦ln vom 22.12.16)

 

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