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Kündigung der Abteilungsleiterin VZB

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Die fristlose und auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) ist unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats und die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, da keine Pflichtverletzung ersichtlich ist.

Pressemitteilung Nr. 24/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.06.2026:

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis. Zu den Aufgaben der Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Ihr oblag insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss.
Das VZB hatte zum Zwecke der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.

Das VZB wirft der gekündigten Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18.09.2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2026 und nachfolgend erneut am 14.11.2025.

Am 30.01.2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des Direktors des VZB wegen des Missbrauchs seiner Stellung auch in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026).
Das Arbeitsgericht kam im Verfahren der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement zu dem Ergebnis, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam seien. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern bereits vor Ablauf der Frist die Kündigung ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch abgewiesen, da die Beschäftigung dem VZB aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht zuzumuten sei.

Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2026, Aktenzeichen 22 Ca 13829/25

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Punktprämie nur bei Spieleinsatz

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Die Punktprämie für einen Fußballspieler der 2. Bundesliga entsteht nur bei einem tatsächlichen Spieleinsatz. Dies ergibt sich aus Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen des hier einschlägigen Arbeitsvertrages.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 12/2026 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2026 zum Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25:

Der Kläger war vom 16.07.2015 bis zum 30.06.2025 bei dem beklagten Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga als Profifußballspieler beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete u.a.:
„§ 4 Punkteinsatzprämie

[…]

2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga

Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von

EUR 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) brutto pro Punkt

[…]

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.

[…]“

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga.

Für den Monat Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100,00 Euro brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d.h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Kläger hat gemeint, ihm stünden weitere 21.900,00 Euro brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet.

Dieser Argumentation ist die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Der Kläger kann keine Zahlung weiterer 21.900,00 Euro brutto verlangen. Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags „Punkteinsatzprämie“ macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen. Aus den Vertragsverhandlungen wird klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500,00 Euro oder 2.500,00 Euro) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen würden, ist das Auslegungsergebnis eindeutig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2026 – 11 SLa 106/26
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25

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Kündigung ohne Zustimmung des Personalrats

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Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist mangels vorheriger Zustimmung des Personalrats sodann nach § 65 Abs. 1 c) BremPersVG unwirksam, wie aus § 108 Abs. 2 BremPersVG folgt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch während der 6-monatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats nach § 108 Abs. 2 BremPersVG gilt nicht nur bei unterbliebener Beteiligung des Personalrats, sondern auch dann, wenn die Beteiligung fehlerhaft erfolgte. Ein solcher Fehler besteht unter anderem dann, wenn der Ausspruch der Kündigung vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens erfolgt.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 03.04.2024 – 3 Sa 64/23:

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18. Juli 2023 – 7 Ca 7092/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Wirksamkeit von drei gegenüber dem Kläger erklärten Beendigungskündigungen der Beklagten.
Der Kläger ist am … geboren und seit dem 1. Oktober 2022 bei der Beklagten als Mitarbeiter Recyclingstation zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.750,00 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden beschäftigt. Zuvor war der Kläger schon als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Mit Antrag vom 13. Februar 2023 hat die Beklagte bei ihrem Personalrat die Zustimmung zur Probezeitkündigung des Klägers mit der folgenden Begründung beantragt (bzgl. der Einzelheiten vgl. Bl. 59 d.A.):
„…hiermit beantragen wir Ihre Zustimmung zu der nachfolgend aufgeführten Maßnahme:
Kündigung in der Probezeit zum nächstmöglichen Termin von Herrn C. K. . Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorgesetzten, den Mitarbeitenden und Herrn K. ist nachhaltig gestört. Wir sehen keine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis fortzuführen.“
Auf dem gleichen Formular ist notiert, dass der Personalrat am 23. Februar 23 die Zustimmung abgelehnt hat.
Im Rahmen eines Gesprächs am 7. März 23 hat der Personalleiter Herr B. die Stellungnahmefrist des Personalrates bis zum 14. März 2023 verlängert. Dies ist auch auf dem ursprünglichen Mitbestimmungsantrag vermerkt (vgl. Bl. 59 d.A.).
Mit Schreiben vom 10. März 2023 hat der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung unter Angabe von Gründen verweigert (vgl. Bl. 60 d.A.).
Mit Schreiben vom 15. März 2023 hat die Beklagte die Einigungsstelle angerufen und um Zustimmung zur Kündigung des Klägers innerhalb der Probezeit gebeten (vgl. Bl. 61 d.A.).
Mit Schreiben vom 29. März 2023, welches dem Kläger am 30. März 2023 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2023 (vgl. Bl. 10 d.A.).
Mit Einigungsstellenspruch vom 2. Mai 2023 hat die Einigungsstelle, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Herrn K. und den Beisitzern des Personalrates, Herrn H. , Herrn Sch. und Herrn RA O. sowie den Beisitzern der Beklagten Frau A. , Herrn B. und Herrn RA N. , die Zustimmung zur Probezeitkündigung des Klägers ersetzt (vgl. Bl. 62 d.A.).
Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis hilfsweise mit Schreiben vom 5. Mai 2023 ordentlich zum Ablauf des 31. Mai 2023 für den Fall, dass die Kündigung vom 29. März 2023 für unwirksam erklärt werden sollte (vgl. Bl. 35 d.A.).
Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2023 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis abermals ordentlich zum Ablauf des 31. Mai 2023 für den Fall, dass die Kündigung vom 29. März 2023 für unwirksam erklärt werden sollte (vgl. Bl. 36 d.A.).
Mit Klageschrift vom 18. April 2023 sowie mit Klageerweiterung vom 15. Mai 2023, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven jeweils am selben Tag eingegangen, setzt sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 29. März 2023 sei unwirksam, da das erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht eingehalten worden sei. Eine ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, ebenso wie eine Kündigung, die vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens ausgesprochen worden sei. Da der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, sei die Zustimmungsverweigerung des Personalrats auch nicht unbeachtlich. Durch den pauschalen Hinweis der Beklagten im Rahmen der Unterrichtung des Personalrats auf das (behauptete) nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis zu dem Kläger ergebe sich, dass die Beklagte kein auf die Person des Klägers bezogenes Werturteil als Begründung der Kündigung heranziehe, sondern die Kündigung auf substantiierbare Tatsachen stütze. Denn eine Störung des im Arbeitsverhältnis bestehenden Vertrauensverhältnisses könne naturgemäß nur aufgrund konkreter Ereignisse eintreten. Der Beklagten sei es demnach möglich gewesen, ihre Motivation zur Kündigung mit konkreten Tatsachen zu belegen, die dem Personalrat hätten mitgeteilt werden müssen. Der Kläger hat sich zudem mit Nichtwissen erklärt, ob die Beklagte daneben Kündigungsgründe mündlich mitgeteilt habe, jedenfalls sei zur Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende bzw. hier der Personalratsvorsitzende zuständig und nicht ein Personalratsmitglied.
Eine Kündigung könne auch nicht als vorläufige Maßnahme nach § 58 Abs. 3 BremPersVG durchgeführt werden.
Die beiden nach dem Einigungsstellenspruch ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Die 6-monatige Wartezeitregelung in § 1 KSchG sei auch nicht durch die Anrufung der Einigungsstelle gehemmt worden. Eine Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei nur bis zum Ablauf des 31. März 2023 möglich gewesen.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2023 nicht beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 05.05.2023 nicht beendet wird.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 11.05.2023 nicht beendet wird.
4. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter Recyclingstation weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung vom 29. März 2023 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst, da die Zustimmungsverweigerung des Personalrats unbeachtlich gewesen sei. Der Personalrat sei mit dem schriftlichen Antrag auch ordnungsgemäß angehört worden. Darüber hinaus habe der Personalleiter der Beklagten, Herr K. B. , dem Personalratsmitglied Herrn Sch. am 7. März 2023 die Gründe für das fehlende Vertrauensverhältnis/die fehlende Vertrauensgrundlage persönlich erläutert (auftretende Kassenfehlbestände überall dort, wo der Kläger eingesetzt war). Da der Personalrat keine Gründe vorgetragen habe, die die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung des Klägers zumindest möglich erscheinen lasse, also etwa ein Verstoß gegen § 242 BGB (Willkür) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), Vorschriften besonderen Kündigungsschutzes wie SGB IX usw., sei dessen Zustimmungsverweigerung vom 10. März 2023 unbeachtlich. Darüber hinaus sei die Kündigung vom 29. März 2023 als zunächst vorläufige Maßnahme gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG durchgeführt und durch den Einigungsstellenspruch vom 2. Mai 2023 bestätigt worden und somit von Anfang an wirksam.
Äußerst hilfsweise, für den Fall, dass die Zustimmung des Personalrates mit der Zustimmungsverweigerung nicht als erteilt gelte und auch die Rechtmäßigkeit der Nachholung bzw. der Durchführung als vorläufiger Maßnahme verneint werden sollte, sei mit der Anrufung der Einigungsstelle am 15. März 2023 die Frist zur Kündigung in der Probezeit entsprechend der Rechtslage bei der außerordentlichen Kündigung und der dortigen 2-Wochen-Frist gehemmt worden. Wenn die 2-Wochen-Frist bei § 626 Abs. 2 BGB gehemmt werde, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist beim Personalrat die erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantrage und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der 2-Wochen-Frist das nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften dann durchzuführende weitere Verfahren einleite, müsse dies auch vorliegend bei einer Verweigerung zur Probezeitkündigung gelten. Mit der Anrufung der Einigungsstelle am 15. März 2023 sei folglich der Ablauf der 6-monatigen Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit gehemmt worden. Die Kündigungen vom 5. Mai 2023 und vom 11. Mai 2023 seien daher noch Probezeitkündigungen und das Kündigungsschutzgesetz finde noch keine Anwendung.
Mit Urteil vom 18. Juli 2023 hat das Arbeitsgericht folgenden Tenor erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2023 nicht beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 05.05.2023 nicht beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 11.05.2023 nicht beendet wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter Recyclingstation weiter zu beschäftigen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 16.500,- festgesetzt.
7. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht zugelassen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kündigung vom 29. März 2023 wegen Nichteinhaltung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam sei.
Die Anhörung des Personalrats vom 13. Februar 2023 sei nicht ausreichend gewesen, da die Angabe des Kündigungsgrundes „gestörtes Vertrauensverhältnis“ nicht nur ein Werturteil darstelle. Auftretende Kassenfehlbestände seien objektive Tatsachen, die von der Beklagten hätten konkret dargelegt werden können. Zumindest hätte sie ihre Vermutung, dass die Kassenfehlbestände evtl. auf den Kläger zurückzuführen seien, ausführen und erklären können. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf ein Gespräch mit dem Personalratsmitglied Herrn Sch. am 7. März 2023 berufen habe, sei dies unbeachtlich, da dieser nicht zur Entgegennahme der Kündigungsbegründung befugt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt, welchen Inhalt das Gespräch gehabt habe. Die Kündigung habe nicht als vorläufige Maßnahme nach § 58 Abs. 3 BremPersVG durchgeführt werden können, weshalb die ordentliche Kündigung vom 29. März 2023 auch nicht deshalb wirksam sei, weil die Einigungsstelle später die Zustimmung zur Kündigung erteilt habe. Die Kündigungen vom 5. und 11. Mai 2023 seien nach § 1 KSchG unwirksam. Zum fraglichen Zeitpunkt habe das Kündigungsschutzgesetz nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 1 KSchG Anwendung gefunden. Die Anrufung der Einigungsstelle habe den Ablauf der Frist nicht gehemmt. Hinreichende Kündigungsgründe habe die Beklagte nicht dargelegt. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigungen sei der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers begründet.
Gegen dieses ihr am 1. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. August 2023 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 2. Oktober 2023 begründet.
Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe den Personalrat ausreichend hinsichtlich der Kündigung vom 29. März 2023 angehört. Die Angabe des Kündigungsgrundes „gestörtes Vertrauensverhältnis“ stelle vorliegend entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts allein ein Werturteil/ein Gefühl, eine Vermutung der Beklagten dar. Beweise hierfür habe die Beklagte nicht gehabt. Etwas Anderes hätte die Beklagte folglich nicht schreiben können ohne sich selbst angreifbar zu machen. Ansonsten hätte sie Strafanzeige erstattet und eine Tatkündigung bzw. Verdachtskündigung ausgesprochen. Dies habe die Beklagte gerade deshalb nicht getan, da sie keine tatsächlichen Beweise für die Anschuldigungen gehabt habe, sondern lediglich ein subjektives „Gefühl“. Die Beklagte habe folglich keine konkreteren Angaben machen können, ohne sich der Gefahr einer falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede, einer Verleumdung etc. auszusetzen. Insoweit seien auftretende Kassenfehlbestände auch nicht objektive Tatsachen, die für die Kündigung beachtlich gewesen seien. Sofern die Beklagte diese mit dem Kläger in Verbindung gebracht hätte, so wäre dies reine (unzulässige) Spekulation gewesen. Die Beklagte könne im Rahmen der Probezeitkündigung nicht verpflichtet werden, zu durch nichts zu beweisende Spekulationen im Rahmen der Mitbestimmung Ausführungen zu machen bzw. sich zu solchen zu erklären. Bei mehreren möglichen Kündigungsgründen könne er sich auf einzelne beschränken. Unzutreffend sei ferner, dass das Personalratsmitglied, Herr Sch. , nicht zur Entgegennahme von Erklärungen, soweit es hierauf überhaupt ankommt, befugt gewesen sei. Werde die Erklärung nicht gegenüber dem/der Vorsitzenden, sondern gegenüber einem Vorstands- oder Personalratsmitglied abgegeben, sei diese nicht unwirksam, sondern erst mit dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie dem/der Vorsitzenden oder dem gesamten Personalrat zur Kenntnis gelangt sei. Die Fristverlängerung bis zum 14. März 2023 sei deshalb erfolgt, damit der Personalrat in seiner Sitzung am 9. März 2023 über die Kündigung habe beraten können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien dem Personalrat die von Herrn B. Herrn Sch. am 7. März 2023 mitgeteilten Umstände zur Kenntnis gelangt.
Gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG könne die Dienststellenleitung eine sonst der vorherigen Zustimmung bedürftige, mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Personalrats als vorläufige Regelung treffen, wenn die beabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte und dies der Dienststelle nicht zuzumuten ist, oder wenn der öffentlichen Hand für den Fall, dass die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden. Dies sei vorliegend im Hinblick auf den Ablauf der 6-Monatsfrist nach § 1 KSchG der Fall gewesen.
Mit der Anrufung der Einigungsstelle am 15. März 2023 sei der Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist während der Probezeit gehemmt worden. Nach Abschluss der Einigungsstelle sei die Probezeitkündigung dann nochmals am 5. Mai 2023 und am 11. Mai 2023 ausgesprochen worden. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bremen, dass für eine analoge Anwendung kein Raum bestehe, überzeuge nicht. Der Arbeitgeber habe es nicht ohne Weiteres in der Hand, zu erreichen, dass die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist, ausweislich der durchgeführten Einigungsstelle hätten die Parteien vorliegend auch den Spruch der Einigungsstelle für erforderlich erachtet. Auch bei einer Probezeitkündigung könne grundsätzlich die Durchführung einer Einigungsstelle erforderlich werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Allzuständigkeit des Personalrates gemäß dem BremPersVG seien die Ausführungen in der Zustimmungsverweigerung des Personalrates nicht eindeutig. Insoweit sei die Situation sehr wohl vergleichbar mit der bei der außerordentlichen Kündigung, da nicht zu erwarten sei, dass die Einigungsstelle innerhalb der Probezeit abgeschlossen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18. Juli 2023 – 7 Ca 7092/23 – abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der unzureichenden Unterrichtung des Betriebsrats sei unbeachtlich, ob der Personalrat der beabsichtigten Kündigung vom 29. März 2023 ordnungsgemäß widersprochen habe. Bei der Begründung der Beklagten habe es sich nicht um ein bloßes Werturteil gehandelt, sodass eine konkretere Darlegung erforderlich gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
B.
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Die Kündigung der Beklagten vom 29. März 2023 ist mangels vorheriger Zustimmung des Personalrats nach § 65 Abs. 1 c) BremPersVG unwirksam, § 108 Abs. 2 BremPersVG.
Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt nur Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1. a) Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen personellen Angelegenheiten gemäß der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitzubestimmen. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, erfordert dies nach § 58 BremPersVG dessen Zustimmung. Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die „Kündigung von Arbeitnehmern“ (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 65 Rn. 287).
b) Das Zustimmungserfordernis gilt auch während der 6-monatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG (Dannenberg in BremPersVG 2016, § 65 Rdnr. 171; vgl. BAG 16. September 2004 – 2 AZR 511/03 -, Rn. 19, juris zu § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG m.w.N.). Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats nach § 108 Abs. 2 BremPersVG gilt nicht nur bei unterbliebener Beteiligung des Personalrats, sondern auch dann, wenn die Beteiligung fehlerhaft erfolgte. Ein solcher Fehler besteht u.a. dann, wenn der Ausspruch der Kündigung vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens erfolgt (LAG Bremen 18. Juli 2012 – 2 Sa 7/12 -; Dannenberg in BremPersVG 2016, § 65 Rdnr. 172; vgl. BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 744/09 -, Rn. 12, juris zu § 79 Abs. 1, § 87 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin).
c) § 108 Abs. 2 BremPersVG findet vorliegend als für die Länder unmittelbar geltende Vorschrift Anwendung (Dannenberg in BremPersVG 2016, § 65 Rdnr. 32). Gemäß § 108 Abs. 2 BremPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (BAG 28. Januar 2010 – 2 AZR 50/09 – Rn. 11; 19. Juni 2007 – 2 AZR 58/06 – Rn. 14, BAGE 123, 175). Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt für die Länder grundsätzlich unmittelbar. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung (BVerfG 27. März 1979 – 2 BvL 2/77 – zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43; zur Anwendung der Bestimmung nach der Föderalismusreform 2006 vgl. BAG 24. November 2011 – 2 AZR 480/10 – Rn. 13). Das Bremische Personalvertretungsgesetz enthält keine abweichenden Regelungen (BAG 26. September 2013 – 2 AZR 843/12 -, Rn. 21, juris).
2. Die Zustimmung des Personalrats war weder entbehrlich noch war die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat unbeachtlich.
a) Eine Entbehrlichkeit der Zustimmung des Personalrats oder Nichtbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Kündigung vom 29. März 2023 noch nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG unterlag.
Die Überprüfbarkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers auf ihre soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG) erfolgt erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 KSchG. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, auch bei Kündigungen während der Wartezeit den Betriebsrat zu beteiligen. Bei den Anforderungen an die mitzuteilenden Kündigungsgründe trägt das BAG dem fehlenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers Rechnung. Die Substantiierungspflicht des Arbeitgebers bestimmt sich ausschließlich nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung. Der Arbeitgeber ist danach nur verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitzuteilen, auf die er seine Kündigung stützen will. Der Betriebsrat ist bereits dann ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 15. November 1995 – 2 AZR 974/94, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = NZA 1996, 419; 15. Dezember 1994 – 2 AZR 327/94 -, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = NZA 1995, 521; DKKW/Bachner Rn. 78 f.; ErfK/Kania Rn. 6; GK-BetrVG/Raab Rn. 57, 74; KR/Rinck Rn. 83; Bitter, FS Stahlhacke, 57 ff.; Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2021, BetrVG § 102 Rn. 88, beck-online).
Dabei ist zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden und solchen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich oftmals durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, zu unterscheiden (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2021, BetrVG § 102 Rn. 106, beck-online).
aa) Beruht der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers auf objektiven Tatsachen, hat er diese bzw. die Ausgangsgrundlagen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Trotz fehlenden Kündigungsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, konkretisierbare Kündigungsgründe nicht nur pauschal, sondern substantiiert mitzuteilen, wenn diese seine Kündigungsabsicht ausgelöst haben. Mitzuteilen sind allein die Umstände, aus denen er subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (BAG 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 -, AP BBiG § 20 Nr. 2 = NZA 2016, 228; 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 -, AP LPVG Bayern Art. 77 Nr. 2). Insoweit ergeben sich zum Umfang der Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG gegenüber Kündigungen, bei denen der Arbeitnehmer dem Schutz von § 1 Abs. 2 KSchG, § 626 I BGB unterliegt, keine Besonderheiten. Der Arbeitgeber braucht dem Betriebsrat keine Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Vorstellung keinen Bezug zu dem von ihm herangezogenen Kündigungsgrund aufweisen (BAG 16. September 2004 – 2 AZR 511/03 -, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142).
bb) Werturteile beruhen hingegen regelmäßig auf einer Vielzahl kleinerer Beobachtungen, Vorfällen oder Verhaltensweisen und damit auf mehr oder minder fundierten, objektiven Tatsachen, die der Arbeitgeber oft nicht abschließend reflektieren kann und will und die oft auch nicht objektivierbar sind. Gleichwohl vermitteln diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Vorgesetzten das Gefühl, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht sinnvoll erscheint. Der Arbeitgeber muss sein Werturteil gegenüber dem Betriebsrat weder substantiieren noch begründen. Die diesem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen bzw. Ansatzpunkte müssen auch dann nicht mitgeteilt werden, wenn sie einen substantiierbaren Tatsachenkern haben. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn in Wirklichkeit nicht das Werturteil, sondern bestimmte konkrete Verhaltensweisen oder Tatsachen den eigentlichen Kündigungsgrund bilden (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 121/12 -, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 167 = NZA 2013, 1412). Wird danach der Kündigungsentschluss allein von subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers bestimmt, erfüllt dieser seine Unterrichtungspflicht, wenn er dem Betriebsrat die aus seiner Sicht maßgebliche Motivation oder das zugrundeliegende Werturteil mitteilt (zB „schlechte Arbeitsleistungen“, „fehlende Teamfähigkeit“); die Formulierung „objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor“ reicht daher nicht aus (Hess. LAG 14. März 2011 – 16 Sa 1477/10 -). Akzeptiert hat das BAG auch „hat sich während der Probezeit nicht bewährt“ und „nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“ (BAG 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 -, AP LPVG Bayern Art. 77 Nr. 2), „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“ (BAG 3. Dezember 1998 – 2 AZR234/98 -, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 99 = NZA 1999, 477) oder „hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt“ (BAG 18. Mai 1994 – 2 AZR 920/93 -, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 64 = NZA 1995, 24; Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2021, BetrVG § 102 Rn. 106b, beck-online).
b) Bei Beachtung dieser Grundsätze, die sich auf die Personalratsanhörung übertragen lassen, erweist sich die Personalratsanhörung für die Kündigung vom 29. März 2023 als unzureichend, weil der Kündigungsentschluss der Beklagten auf substantiierbaren Tatsachen beruhte. Im Anhörungsschreiben vom 13. Februar 23 (Bl. 59 d.A.) teilte die Beklagte dem Personalrat Folgendes mit:
„Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorgesetzten, den Mitarbeitenden und Herrn K. ist nachhaltig gestört. Wir sehen keine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis fortzuführen.“
Weiter hat die Beklagte mit Klageerwiderung vom 5. Juni 23 (Bl. 51 d.A.) zur Anhörung des Personalrats vorgetragen:
„…Darüber hinaus hat der Personalleiter der Beklagten, Herr K. B. , dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden Herrn Sch. am 07.03.2023 die Gründe für das fehlende Vertrauensverhältnis/ die fehlende Vertrauensgrundlage noch persönlich erläutert (auftretende Kassenfehlbestände überall dort wo der Kläger eingesetzt war). Im Zuge dieses Gesprächs ist die Stellungnahmefrist des Personalrates auf dessen Wunsch bis zum 14.03.2023 verlängert worden.“
Nach dem Vortrag der Beklagten führten somit konkret festgestellte Kassenfehlbestände zum Entschluss der Beklagten, dem Kläger zu kündigen.
Auch wenn die Beklagte diese Kassenfehlbestände nicht eindeutig dem Verhalten des Klägers zuordnen konnte, handelte es sich um substantiierbare objektive Tatsachen, die einen entsprechenden Verdacht bei der Beklagten verursachten. Diese Tatsachen hätte die Beklagte nach den oben dargelegten Grundsätzen dem Personalrat mitteilen müssen. Auch der Wortlaut des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2023 legte für den Personalrat als Erklärungsempfänger nahe, dass der Kündigungsentschluss der Beklagten nicht auf bloßen und vagen Vermutungen basierte, sondern diesem Kündigungsentschluss objektive Tatsachen zugrunde lagen. Die Beklagte bringt in dem Anhörungsschreiben zum Ausdruck, dass sowohl das Vertrauen der Vorgesetzten als auch der Mitarbeitenden in den Kläger unwiederbringlich zerstört sei. Dies hat die Beklagte durch die Formulierungen „nachhaltig gestört“ und „keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Anhörungsschreiben ließ für den Personalrat jedoch nicht erkennen, worauf dieser Vertrauensverlust seitens der Beklagten beruhte. Da es sich, wie dargelegt, nicht um eine bloße subjektive Wertung der Beklagten handelte, sondern der Kündigungsentschluss auf tatsächlich festgestellten Kassenfehlbeständen basierte, war die Darlegung dieser objektiven Tatsachen nicht entbehrlich.
c) Dieser Mangel des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2023 wurde vorliegend nicht durch die von der Beklagten behaupteten Unterrichtung des Personalratsmitglieds Sch. in einem mündlichen Gespräch am 7. März 2023 beseitigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich die von ihr behaupteten Informationen gegenüber dem Personalratsmitglied Sch. abgegeben hat. Eine Verhinderung des Personalratsvorsitzenden am fraglichen Tag ist für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden hätte sich die Beklagte an den Stellvertreter wenden müssen (vgl. Hansen in BremPersVG 2016 § 30 Rn. 11). Eine Übertragung der Empfangsbefugnis auf das Personalratsmitglied Sch. ist vorliegend nicht ersichtlich. Dieser fungierte im Falle seiner – unterstellten – Unterrichtung als Erklärungsbote der Beklagten mit der Folge, dass die Erklärung dem Personalrat so lange nicht zuging, als sie nicht dem Vorsitzenden oder dem Personalrat als solchen zur Kenntnis gelangt war (vgl. Fitting BetrVG § 26 Rn. 39). Diesbezüglich behauptete die Beklagte, spätestens zum Zeitpunkt der Sitzung des Personalrats am 9. März 2023 seien dem Personalrat die Herrn Sch. im Gespräch am 7. März 2023 mitgeteilten Umstände zur Kenntnis gelangt. Zu dieser Behauptung erklärte sich der Kläger in der Berufungserwiderung vom 5. Dezember 2023 (Bl. 82 d.A.) mit Nichtwissen. Ein solches Erklären mit Nichtwissen ist vorliegend nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da der Kläger in der Sitzung des Personalrats nicht zugegen war und daher der Informationsstand des Personalrats nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war. Da die Beklagte ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben. Die Unterrichtung des Personalrats im Vorfeld der Kündigung vom 29. März 2023 erweist sich daher vorliegend als unzureichend und die Kündigung daher als rechtlich unwirksam, § 108 Abs. 2 BPersVG.
d) Wegen der unzureichenden Unterrichtung des Personalrats erweist sich dessen Zustimmungsverweigerung vom 10. März 2023 (Bl. 60 d.A.) nicht als unbeachtlich bzw. die gesetzlich vorgesehene Durchführung der Einigungsstelle nicht als entbehrlich. Grundsätzlich kann der Personalrat alle Einwendungen gegen eine Kündigung anführen; er ist nicht beschränkt auf bestimmte Gründe. Allerdings müssen die mitgeteilten Gründe dem Mitbestimmungstatbestand, also der bestimmten Kündigung, zuzuordnen sein und ihre Unwirksamkeit zur Folge haben können. Deshalb wird nicht nur eine begründungslose Zustimmungsverweigerung, sondern auch die Darlegung von Gründen, aus denen sich ersichtlich kein Verweigerungsgrund ergibt, als unbeachtlich angesehen (BAG 27. Oktober 2005 – 6 AZR 27/05 – AP Nr. 151 zu § 102 BetrVG 1972 unter Hinweis auf BVerwG 4. April 1985 – 6 P 37/82PersV 1987, 155).
Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Personalrat in der Zustimmungsverweigerung vom 10. März 2023 Gründe benennt, die materiell-rechtlich eine Zustimmungsverweigerung nicht begründen konnten, da die streitgegenständliche Kündigung zum Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats noch nicht dem Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG unterlag. Wegen der unzureichenden Unterrichtung der Beklagten war das Beteiligungsverfahren des Personalrats jedenfalls nicht beendet. Da die Beklagte dem Personalrat die objektiven Tatsachen, die Grundlage ihrer Kündigungsentscheidung waren (Kassenfehlbestände), nicht dargelegt hatte, konnte der Personalrat hierzu nicht Stellung nehmen. Der Personalrat hatte somit nicht die Möglichkeit, im Hinblick auf diese Tatsachen Einfluss auf den Kündigungsentschluss der Beklagten zu nehmen.
3. Die Kündigung der Beklagten vom 29. März 2023 war vorliegend nicht als vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 S. 1 BremPersVG rechtswirksam.
§ 58 Abs. 3 S. 1 BremPersVG erlaubt es dem Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen zu treffen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist keine vorläufige Regelung im Sinne des § 58 Abs. 3 S. 1 BremPersVG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Arbeitgeberin dar, die das Arbeitsverhältnis einseitig beendet. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung bedingungsfeindlich. Zudem waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Maßnahme nach § 58 Abs. 3 S. 1 BremPersVG vorliegend nicht erfüllt. Der Ausspruch einer Kündigung nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens war der Beklagten vorliegend weder unmöglich noch unzumutbar. Allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens dem materiellen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG unterlag, führt für sich genommen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Kündigung, sondern allein dazu, dass die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss. Dabei erlaubt das Kündigungsschutzgesetz bei Vorliegen einschlägiger hinreichend konkreter Tatsachen auch den Ausspruch einer Verdachtskündigung.
II.
Die hilfsweise ausgesprochenen Kündigungen vom 5. Mai 23 und 11. Mai 2023 haben das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in Ermangelung einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht mit Ablauf des 31. Mai 23 beendet.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vom 5. Mai 2023 und vom 11. Mai 2023 Anwendung, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 KSchG zu dieser Zeit länger als 6 Monate bestanden hat und bei der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i.S.d. § 23 KSchG beschäftigt wurden.
Die 6-monatige Wartezeit nach § 1 KSchG wurde nicht durch die Anrufung der Einigungsstelle am 15. März 2023 bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle am 2. Mai 2023 gehemmt. Eine solche Hemmung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine planwidrige Regelungslücke seitens des Gesetzgebers ist für die Berufungskammer insoweit nicht ersichtlich.
Auch eine Analogie der Rechtsprechung zu § 626 Abs. 2 BGB § 174 Abs. 5 SGB IX § 103 BetrVG erscheint der Berufungskammer nicht geboten. Hierfür fehlt es bereits an der hinreichenden Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit den oben genannten Tatbeständen. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG 18. November 1999 – 2 AZR 852/98BAGE 93, 12). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten einzulassen. Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 2. Februar 2006 -2 AZR 57/05 -, Rn. 20, juris). Vorliegend geht es nicht um das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich beenden zu können (bzw. dessen Verwirkung), sondern um den ordentlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. § 1 Abs. 1 KSchG stellt dabei allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab. Eine Unterbrechung der Arbeit – etwa durch Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub oder Arbeitskampf – hemmt den Lauf der 6-monatigen Wartefrist nicht. Ob eine Zeit des Ausfalls der tatsächlichen Arbeitsleistung gleich zu Beginn oder erst im späteren Verlauf der Wartezeit eintritt, ist unter diesem Aspekt unerheblich (BAG 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1057/12 -, BAGE 146, 257-270, Rn. 33). Darüber hinaus ist das Bestreben, das Arbeitsverhältnis eines Angestellten in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zu kündigen, nicht einmal ein dringender Fall, der die Abkürzung der Anhörungsfrist des Personalrates rechtfertigt (LAG Schleswig-Holstein 27. Oktober 2020 – 2 Sa 146 öD/20 -, juris zu § 69 Abs. 2 BremPersVG; LAG Niedersachsen 25. April 2006 – 13 Sa 1795/05 -, juris). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind daher vorliegend nicht erfüllt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war.
Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

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Rechtsmissbrauch der AGG-Klage

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Trotz Indizien für eine Benachteiligung einer nicht-binären Person bei einer Stellenausschreibung aus geschlechtsspezifischen Gründen ist die Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rechtsmissbräuchlich, wenn die Ernsthaftigkeit der Bewerbung offenkundig nicht gegeben ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 28.05.2026 des Arbeitsgerichts Berlin – 42 Ca 3438/26:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Aktenzeichen 42 Ca 3438/26

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Vertragsstrafe in der Probezeit

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Eine einzelvertragliche Vertragsstrafenabrede bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe eines Bruttomonatsgehalts aufgrund Probezeitvereinbarung mit 2-wöchiger Kündigungsfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine Übersicherung des Arbeitgebers anzunehmen ist. Bei einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € ist im hier einschlägigen Fall Übersicherung gegeben.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 22.01.2026 – 3 Ca 515/25:

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt und Spesen für Mai 2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

31.05.2025 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abgeltung für einen Urlaubstag in Höhe von 103,85 € brutto zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % der Beklagte und zu 16 % der Kläger.

VI. Der Streitwert wird auf 5.085,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung für Mai 2025, Urlaubsabgeltung, Kontorückbuchungsgebühren und Scan-Gebühren für Frachtpapiere.

Randnummer2

Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer.

Randnummer3

Der Kläger war seit dem 10.02.2025 beim Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt.

Randnummer4

Am 12.05.2025 schlossen die Parteien einen schriftlichen, vom Beklagten vorformulierten „Arbeitsvertrag“ ohne Angabe eines Beginns (§ 1), mit einer Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 2), als Kraftfahrer (§ 3), ohne Angabe eine regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 5), mit einem monatlichen Bruttogrundlohn in Höhe von 2.700,00 € (§ 7 Nr. 1), einer Spesenvergütung in Höhe von 33,00 € pro Arbeitstag (§ 7 Nr. 4), fällig jeweils zum 15. des laufenden Monats (§ 7 Nr. 3), einem gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Woche; § 9), gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 12), und folgender Vertragsstrafenregelung in § 14:

Randnummer5

„Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin nicht an oder beendet er die Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, kann die Firma pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen. Kann weniger als ein Bruttomonatsverdienst einbehalten werden, so hat der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche oder Vergütungsabzüge, die von Auftraggebern der Firma gegenüber geltend gemacht werden, weil der Arbeitnehmer die Einhaltung von Lieferfristen, Abfahrtszeiten usw. schuldhaft unmöglich gemacht hat.“

Randnummer6

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K4 (Bl. 63 – 74 der Akte) Bezug genommen.

Randnummer7

Während seiner Tätigkeit für den Beklagten hatte der Kläger auf seinem Handy die Frachtpapiere einzuscannen. Er lud sich zu diesem Zwecke ein entsprechendes Scan-Programm der Marke Apple herunter, für das monatliche Gebühren in Höhe von 4,99 € anfielen (vergleiche Anlage K6 auf Blatt 76 f. der Akte). Der Beklagte hatte dem Kläger keine dienstliche Anweisung dafür erteilt, eine kostenpflichtige PDF-App zu installieren. Derartige Apps gibt es auch kostenlos.

Randnummer8

Unter dem 11.04.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2025 (1. NB) und Februar 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 5 f. der Akte).

Randnummer9

Unter dem 07.05.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abrechnung für April 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 7 der Akte). Den darin ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.466,24 € überwies der Beklagte dem Kläger am 16.05.2025 (vergleiche Anlage K5 auf Blatt 75 der Akte).

Randnummer10

Mit E-Mail vom 19. Mai 2025, dem Beklagten am selben Tage zugegangen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos zum sofortigen Zeitpunkt (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 8 der Akte).

Randnummer11

Mit Schreiben vom 20.05.2025 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „wegen unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit und Firmenschädigung innerhalb der Probezeit außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (vergleiche Anlage K3 auf Blatt 9 f. der Akte).

Randnummer12

Der Kläger erbrachte für den Beklagten im Zeitraum vom 01.-19.05.2025 seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Der Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Mai 2025 keine Lohnabrechnung und zahlte ihm auch keinen Lohn aus.

Randnummer13

Mit Schreiben vom 27.05.2025 forderte der Beklagte vom Kläger u. a. die Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien in Höhe von 2.700,00 € unter Fristsetzung bis 03.06.2025 (vergleiche Anlage auf Bl. 32 – 35 der Akte).

Randnummer14

Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 27.06.2025 eingegangen, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung des Lohns für Mai 2025 und Urlaubsabgeltung für 2025 sowie Schadensersatz wegen der Kontorückbuchungsgebühren und der Scan-Gebühren erhoben.

Randnummer15

Mit Schriftsatz vom 24.07.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen und dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 31.07.2025 zugestellt (vergleiche Empfangsbekenntnis vom 31.07.2025 auf Bl. 36 der Akte), hat der Beklagte gegen den Beklagten Widerklage auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € erhoben (vergleiche Bl. 29 ff. der Akte).

Randnummer16

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine fristlose Eigenkündigung zum 19.05.2025 sein Ende gefunden habe. Die Vertragsstrafenregelung in § 14 des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Die monatlichen Scan-Gebühren in Höhe von 4,99 € brutto habe der Beklagte als Arbeitgeber zu bezahlen. Ihm stünden 7 Urlaubstage für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu.

Randnummer17

Der Kläger behauptet, ihm seien für drei Konto-Rückbuchungen im Monat April 2025 und für vier Konto-Rückbuchungen im Monat Mai 2025, jeweils in Höhe von 2,50 €, auf Grund der verspäteten Lohnzahlung im April 2025 und der Nichtzahlung des Lohnes für Mai 2025 entstanden. Er habe keinen Urlaub genommen, weshalb er noch sieben offene Urlaubstage habe.

Randnummer18

Der Kläger beantragt,

Randnummer19

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.476,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2025 als Arbeitslohn für den Monat Mai des Kalenderjahres 2025 zu zahlen,

Randnummer20

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 872,34 € brutto als Entgelt für noch sieben offene Urlaubstage zu zahlen,

Randnummer21

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17,50 € für drei Rückbuchungen im Monat April und für vier Rückbuchungen im Monat Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer22

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19,96 € für den Scan von Frachtpapieren in den Monaten Februar bis Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer23

5. die Widerklage abzuweisen.

Randnummer24

Der Beklagte beantragt,

Randnummer25

die Klage abzuweisen,

Randnummer26

widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.700,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer27

Der Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsstrafenregelung sei wirksam und der Kläger habe die Vertragsstrafe gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien auch verwirkt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stünden dem Kläger nur sechs Urlaubstage für 2025 zu. Die Scangebühren könne der Kläger deshalb nicht verlangen, weil es derartige Programme auch kostenlos im Internet herunterzuladen gebe.

Randnummer28

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger bereits fünf Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe. Die Rücklastschriften, die er bestreitet, seien allenfalls Folge einer nicht genügenden Deckung des Kontos des Klägers gewesen.

Randnummer29

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Randnummer30

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen gänzlich unbegründet.

I.

Randnummer31

Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 1. vollumfänglich, bezüglich des Antrags zu 2. in Höhe von 103,85 € brutto begründet und war im Übrigen (Anträge zu 3. und 4.) als unbegründet abzuweisen.

Randnummer32

1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von Gehalt und Spesen für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto verlangen gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.05.2025.

Randnummer33

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedenfalls, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bis zum 19.05.2025 angedauert. Deshalb kommt es auf den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Eigenkündigung des Klägers vom 19.05.2025 nicht an.

Randnummer34

b) Der Kläger hat im Zeitraum vom 01. – 19.05.2025, was wiederum zwischen Parteien unstreitig ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer zugunsten des Beklagten erbracht.

Randnummer35

c) Der Lohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer36

2.700,00 € brutto/Monat x 19 Kalendertage (01. – 19.05.2025) : 31 Kalendertage (05/25) = 1.654,84 € brutto, wovon der Kläger 1.080,00 € brutto geltend macht.

Randnummer37

d) Der Spesen-Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer38

12 Arbeitstage (01. – 19.05.2025) x 33,00 € brutto/Arbeitstag = 396,00 € brutto.

Randnummer39

e) Als Gesamtlohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich damit ein Betrag in Höhe von 2.050,84 € brutto, wovon der Kläger 1.476,00 € brutto geltend macht.

Randnummer40

f) Der Lohn- und Spesenanspruch ist gemäß § 7 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien am 15. des laufenden Monats, mithin am 15.05.2025, fällig.

Randnummer41

g) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls seit 31.05.2025 mit der Zahlung in Verzug.

Randnummer42

2. Der Antrag zu 2. ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Abgeltung eines Urlaubstages in Höhe von 103,85 € brutto verlangen gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz.

Randnummer43

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Spätestens die Kündigung des Beklagten vom 20.05.2025 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 20.05.2025 beendet. Wiederum kommt es auf den diesbezüglichen Streit der Parteien nicht an.

Randnummer44

b) Zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger nur noch einen offenen Urlaubstag.

Randnummer45

aa) Der Kläger hat gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Randnummer46

bb) Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz steht dem Kläger 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Danach errechnet sich für den Kläger für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vom 10.02. bis 19./20.05.2025 ein anteiliger Jahres-Urlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen wie folgt:

Randnummer47

3 volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnis der Parteien x 24 Urlaubstage/Jahr : 12 Monate/Jahr = 6 Urlaubstage.

Randnummer48

Wie der Kläger zu der Ansicht kommt, ihm stünden sieben Urlaubstage zu, kann nicht nachvollzogen werden.

Randnummer49

cc) Dieser Urlaubsanspruch ist durch teilweise Erfüllung in Höhe von 5 Urlaubstagen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Randnummer50

Auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, dass der Kläger im Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 5 Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe, hat der Kläger nicht erwidert, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Randnummer51

c) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für diesen einen Urlaubstag errechnet sich wie folgt:

Randnummer52

2.700,00 € brutto/Monat x 3 Monate : 78 Arbeitstage (6-Tage-Woche) = 103,85 € brutto/Urlaubstag

Randnummer53

d) Der Abgeltungsanspruch ist auch fällig.

Randnummer54

3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zahlung von 17,50 € für sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 verlangen gemäß der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB (sog. Verzögerungs- oder Verzugsschaden).

Randnummer55

Zwar hat der Kläger behauptet, dass ihm insgesamt sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 auf Grund der verspäteten Lohnzahlung für April 2025 und der Nichtlohnzahlung für Mai 2025 entstanden seien. Allerdings hätte er nach dem Bestreiten des Beklagten substantiiert darlegen müssen, wann genau welche Rücklastschrift eingetreten ist, unter Angabe seines jeweiligen Kontostandes. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Darüber hinaus hat er es verabsäumt, für seine Behauptung Beweis anzubieten. Dies wäre ihm insbesondere durch die Vorlage der Rücklastschrift-Belege der Bank leicht möglich gewesen.

Randnummer56

4. Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht den Ersatz der gezahlten Gebühren für die Scan App in Höhe von 4,99 € monatlich für die 4 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses von Februar bis Mai 2025 gemäß § 670 BGB analog fordern.

Randnummer57

Zwar hatte der Kläger für den Beklagten auf dessen Anordnung hin, die Frachtpapiere auf seinem Handy zu scannen. Allerdings hätte der Kläger dafür keine kostenpflichtige Apple-Scan-App herunterladen müssen. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, auch die App Adobe-Scan, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Damit entfällt die Erforderlichkeit seiner getätigten monatlichen Scan-Gebühren-Aufwendungen.

II.

Randnummer58

Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte kann vom Kläger nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 verlangen.

Randnummer59

1. Gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 kann der Beklagte vom Arbeitnehmer pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Randnummer60

2. Die Vertragsstrafenabrede in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Randnummer61

a) Bei § 14 des Vertrages der Parteien handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Randnummer62

b) Der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (vergleiche BAG, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 897/08, Rz. 21 m. w. N.).

Randnummer63

c) Das Vertragsstrafenversprechen benachteiligt den Kläger deshalb unangemessen, weil die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall, dass sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, eine Übersicherung der Beklagten darstellt. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist damit insgesamt unwirksam (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 22).

Randnummer64

aa) Gegenstand einer gesonderten Inhaltskontrolle sind einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn sie nur formal verbunden sind, d. h., wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Randziffer 23 m. w. N.). Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist demnach mittels der Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist seine Bestimmung nicht sprachlich und inhaltlich teilbar, so ist zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) darstellt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 24 m. w. N.).

Randnummer65

Bei der Regelung in § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 handelt es sich um eine einheitliche, inhaltlich nicht trennbare allgemeine Geschäftsbestimmung. Das Vertragsstrafenversprechen in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist zwar hinsichtlich der Verwirkungstatbestände für zwei unterschiedliche – sprachlich und inhaltlich trennbare – Sachverhalte abgegeben worden, nämlich zum einen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit rechtswidrig nicht antritt und zum anderen für den Fall, dass er das Anstellungsverhältnis vertragswidrig vorzeitig löst. Da der Kläger die Tätigkeit beim Beklagten aufgenommen hatte, kommt als Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe nur die zweite Alternative von § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien in Betracht. Diese Alternative ist ihrerseits nicht (weiter) teilbar, sondern knüpft inhaltlich allein an die Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist an. Bei solch einem Tatbestand fällt eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung an. Zwischen den Konstellationen der Geltung unterschiedlicher Kündigungsfristen wird bei der Höhe des Strafversprechens nicht differenziert (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 25).

Randnummer66

bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Randnummer67

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso kompensierende oder summierende Effekte. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 27 m. w. N.).

Randnummer68

Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu dem konkret-individuellen Begleitumständen gehören insbesondere persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie z. B. Überrumpelung, Belehrung sowie untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 28 m. w. N.).

Randnummer69

Vertragsstrafenabreden benachteiligen danach den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung kann aber aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der vertragswidrigen, vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer die maßgebliche Kündigungsfrist von Bedeutung. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden, eine relevante Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe. Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. In dieser kommt zum Ausdruck, welche Mittel der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse einsetzen muss, um den Gegenwert der Arbeitsleistung zu erhalten, mit deren Hilfe er seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln dann regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Diese Umstände sind danach auch für den Umfang eines möglichen Schadens bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigem Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 29 m. w. N.

Randnummer70

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall der Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unangemessen hoch, weil die Strafzahlung auch in der Konstellation gelten soll, in der sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen könnte (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 30).

Randnummer71

Unter § 2 des Formulararbeitsvertrages der Parteien ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während welcher der Vertrag – entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB – mit einer Frist von zwei zwei Wochen gekündigt werden kann. Die vereinbarte Vertragsstrafe übersteigt also bei einer vertragswidrigen vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liefert grundsätzlich einen angemessen Rahmen für die Vertragsstrafenhöhe zugunsten des Arbeitgebers, der hier bei einer Kündigung in der Probezeit überschritten ist (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 31).

Randnummer72

Besondere Interessen der Beklagten für die Vereinbarung einer höheren Vertragsstrafe bei einer vorfristigen Kündigung in der Probezeit sind im Streitfall nicht ersichtlich. Dass die Vertragsstrafe – und zwar auch der Höhe nach – generell der Durchsetzung seines berechtigten Interesses an der Verhinderung des Vertragsbruchs dient, ist vom Beklagten als Verwender der Formularklausel darzulegen. Dabei ist bei der Vertragsstrafenklauselkontrolle maßgeblich, ob das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 32).

Randnummer73

Jedenfalls gegen einen spezifische Bindungswillen des Beklagten in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses spricht, dass der Arbeitsvertrag während der Probezeit keine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende längere Kündigungsfrist vorsieht (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 33).

Randnummer74

Im Streitfall sind keine weiteren gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigenden vertragsbegleitenden Umstände ersichtlich. Somit liegt eine unzulässige Übersicherung des Beklagten vor (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 34).

Randnummer75

d) Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion für den Zeitraum, in dem die kurze Probezeit-Kündigungsfrist nicht mehr gilt, kommt nicht in Betracht. So ist die Vertragsstrafenklausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Strafzahlung in nur einer halben Bruttomonatsvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der Probezeit anfällt.

Randnummer76

Grundsätzlich ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Modifizierung einer unangemessenen Klausel mit dem Ziel ihrer rechtskonformen Gestaltung nicht vorgesehen. Das folgt aus § 306 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind. Die Inhaltskontrolle kassiert, sie reformiert nicht. Eine Klauselaufrechterhaltung mit differenziert-eingeschränktem Inhalt wäre nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Schutzzweck der Vorschriften ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Klauselverwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten dürfte, was er zu seinen Gunsten in noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Sähe man dies als zulässig an, hätte das zur Folge, dass der Klauselverwendungsgegner mit überzogenen Klauseln konfrontiert werden könnten und frühestens in einem Prozess zuverlässig über den Umfang seiner Rechte und Pflichten informiert würde. Dem Klauselverwender wäre die Möglichkeit eröffnet, bei Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne Schlimmeres befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, für eine dem Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, anderseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Andernfalls liefen insbesondere Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 37 m. w. N.).

Randnummer77

Arbeitsrechtliche Besonderheiten i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führen zu keiner anderen Sichtweise. Eine solche Besonderheit ist insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Dauerschuldverhältnisse mit teilweise eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten handelt. Die daraus folgende besondere Notwendigkeit einer Interessenabwägung besteht ebenso in anderen Bereichen des Zivilrechts. Der Bundesgerichtshof wendet das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch bei Dauerschuldverhältnissen mit besonderen Kündigungsregelungen (konkret: Wohnraummietverträgen) an. Im Übrigen stellt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers generell keinen Ausnahmefall für eine zwingend gebotene Abweichung vom Prinzip des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion dar (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 38 m. w. N.).

Randnummer78

e) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Randnummer79

Eine solche ist nicht schon deshalb geboten, weil es – wie im Streitfalle – keine gesetzlichen Vorschriften gibt, auf die nach § 306 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann. Wenn in derartigen Fällen immer eine ergänzende Vertragsauslegung eingreifen würde, läge das Risiko der Vorformulierung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr beim Verwender (vergleiche BAG vom 23.09.2010 Rz. 40 m. w. N.).

Randnummer80

Im Übrigen setzt eine ergänzende Vertragsauslegung voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders rechtfertigt die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Ebenso wie auch sonst bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens. Die Gerichte sind jedoch nicht grundsätzlich berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unwirksamen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandenden Klausel bekannt gewesen wäre. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde dem Verwender das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu seinen Gunsten darstellen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 41 m. w. N.).

Randnummer81

Dieses Ergebnis entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dies zeigt § 305c Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 42).

B.

Randnummer82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit.

C.

Randnummer83

Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Klage- und Widerklagebeträge.

D.

Randnummer84

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.

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Kollektivvereinbarung zum Kündigungsschutz

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Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, davon aber diejenigen Beschäftigten ausnimmt, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen haben, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz mit der Folge, dass sich auch die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechenden Mitarbeiter auf den besonderen Kündigungsschutz berufen können. Entsprechende Ausnahmetatbestände in einer Betriebsvereinbarung eines gewährten besonderen Kündigungsschutz stellen daher keine wirksam Grundlage für den Ausschluss des Arbeitnehmers vom besonderen Kündigungsschutz dar, da sie gegen den sowohl tarifvertraglich als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht abdingbaren Kernbereich des Schutzes nach §§ 1 und 2 KSchG eingreifen.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal – 5 Ca 2235/25 vom 29.01.2026:

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 zum 30.09.2026 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gem. Ziff. 1 des Anstellungsvertrages vom 04.08.2017 als Leitende kaufmännische Mitarbeiterin mit einer ihrer Vorbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 43.333,32 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
3

Die Klägerin ist seit dem 01.12.2006 als kaufmännische Leitende Mitarbeiterin bei der Beklagten in X. zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 10.833,N03 € beschäftigt (Anstellungsvertrag Anlage K 1, Blatt 4ff. der Akte). Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Die Klägerin hat eine Qualifikation mit einem Magisterabschluss in Vergleichende Literaturwissenschaft, Germanistik/Neuere Psychologie.
4

Die Beklagte beschäftigt ständig weit mehr als 1000 Mitarbeiter, ein Betriebsrat ist gebildet.
5

Nachdem die Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vortrug, die Klägerin sei zuletzt als Projektmanagerin Operations / EA & IM Operation Specialist mit der Vertragsstufe 1.2 („VS“) in der Pharma Division im Bereich Business Development & Licensing, in der Abteilung External Activation & Identity Management tätig gewesen und mit der Steuerung und Organisation globaler BD&L-Partnering-Aktivitäten sowie die Entwicklung interner Trainings- und Kommunikationsprogramme zur Stärkung der Organisation betraut, indem sie als zentrale Schnittstelle für externe Partnering-Konferenzen diente, Budgetkontrolle verantwortete und die Positionierung der Beklagten als bevorzugter Partner unterstützte, hat die Beklagte zuletzt vorgetragen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung schon seit langem – seit November 2022 – nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz bei der BD&L beschäftigt wurde, zunächst wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten im November und Dezember 2022 und sodann ab Februar 2023 wegen einer „Ausleihe“ der Klägerin an die Abteilung Medical Affairs im Rahmen eines Short Term Assignments.
6

Unter dem 18.12.2023 vereinbarten die Betriebspartien eine gemeinsame Erklärung mit dem Titel „Zukunft von P. (Future of P.)“ (Anlage Kliem1, Blatt 93 ff. der Akte). Um den erheblichen akuten Herausforderungen im Unternehmen zu begegnen, beschloss der Vorstand der Beklagten, ein neuartiges Organisationsmodell namens „Dynamic Shared Ownership“ (DSO) einzuführen, welches u.a. den Abbau von Hierarchien und Bürokratie beinhaltet. Die Veränderungen wegen der Einführung von DSO sowie weiterer Strukturprogramme betreffen auch den Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt war sowie auch alle anderen Unternehmensbereiche der Beklagten in ihren drei Divisionen Pharma, Consumer Health und Crop Science.
7

Die Beklagte schloss unter dem 22.01/25.01.2024 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2026) (Anlage S. 7, Blatt 111 ff. der Akte), welche persönlich für alle tariflichen, außertariflichen und leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Vertragsstufe 1.3, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats fallen, gilt und u.a. folgenden Inhalt hat:
8

„V. Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen
9

In den GESELLSCHAFTEN sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30. Dezember 2026 ausgeschlossen. Ausnahmen sind in Anlage 1 geregelt. Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, deren Arbeitsplatz entfallen ist und die das Unternehmen bis Ende 2026 nicht verlassen haben, werden notfalls am 31. Dezember 2026 betriebsbedingt gekündigt […]
10

VIII. Schlussbestimmung
11

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt vollumfänglich die GBV „Zukunftssicherung P. 2025 vom 1. Oktober 2019 einschließlich etwaiger Nachträge und Protokollnotizen.
12

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung endet für alle GESELLSCHAFTEN mit Ablauf des 30. Dezember 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie entfaltet keine Nachwirkung […].“
13

Nach dieser GBV 2026 sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30.12.2026 ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen sind in der Anlage 1 zur GBV 2026 geregelt (Ziffer V.). Danach gilt der Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen unter anderem nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz entfällt und die dem in Ziffer IV. Abs. 6 der GBV vorgesehenen Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der – insbesondere entgeltrelevanten – Arbeitsvertragskonditionen nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen.
14

Anlage 1 zur GBV 2026 lautet dabei wie folgt:
15

„Kündigungsverzicht
16

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass der Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen nicht gilt für
17

18

Änderungskündigungen;
19

BESCHÄFTIGTE, die im Wege des Erwerbs/der Eingliederung aus Unternehmen, die nicht dem P.-Konzern angehören, durch Betriebs(teil)übergang in die GESELLSCHAFTEN integriert werden;
20

BESCHÄFTIGTE, die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Sinne bestehender Vereinbarungen im P.-Konzernverbund ablehnen;
21

BESCHÄFTIGTE, die einem Betriebs(teil)übergang widersprechen;
22

BESCHÄFTIGTE, die dem NewPlacement Center zugeordnet sind und dem Abschluss der neuen Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen;
23

BESCHÄFTIGTE, deren Arbeitsplatz entfällt und die dem Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen.

24

Sollten außergewöhnliche, vom Unternehmen nicht beeinflussbare Ereignisse und wirtschaftliche Risiken eintreten, die zu weiteren unvorhergesehenen Personalüberhängen und/oder möglichen Schließungen von Betrieben bzw. Betriebsteilen führen und einen weiteren Personalabbau erfordern, werden die Unternehmensleitung der P. AG für die GESELLSCHAFTEN und die zuständige Arbeitnehmervertretenden verhandeln, um der geänderten Situation Rechnung zu tragen. Dies schließt die Verhandlung eines umfassenden Interessensausgleichs mit ein.“
25

Der Betriebsausschuss stimmte am 29.02.2024 der Reorganisation des Bereichs BD&L zu (Anlage S. 5, Blatt 106 der Akte).
26

Die Klägerin wurde am 20.03.2024 über den Entfall ihrer Stelle informiert. Am 01.04.2024 begann sodann die Early Mover Phase und endete am 30.09.2024. Der Klägerin wurde sodann unter dem 27.08.2024 der Abschluss eines Aufhebungsvertrages 56- mit einer Annahmefrist von vier Wochen bis zum 30.09.2024 angeboten. Für den Fall, dass kein Interesse an einem Aufhebungsvertrag besteht, wurde ihr ferner mit derselben Frist das Angebot zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Übernahme in die Supported Exit Phase unterbreitet. Die Entwürfe für den AHV 56- und die Zusatzvereinbarung zur Übernahme in die Supported Exit Phase wurden ihr sodann per E-Mail in Vorbereitung auf das Abschlussgespräch am 24.08.2024 übersandt. Am 04.09.2024 wurde erneut der Aufhebungsvertrag übersandt und am 06.09.2024 eine aktualisierte Version übermittelt. Die Klägerin nahm diese Angebote allerdings nicht an. Sodann stellte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.10.2024 widerruflich frei.
27

Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat ausweislich der zur Akte gereichten Anhörungsunterlagen am 11.03.2025 an (Anlage S. 13, Blatt 168ff. der Akte) und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung am gleichen Tag (Anlage S. 15, Blatt 181 ff. der Akte).
28

Mit Bescheid vom 15.09.2025 erteilte das Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin (Anlage S. 18, Blatt 196 ff. der Akte). Der Bescheid wurde der Beklagtenvertretung am 19.09.2025 zugestellt.
29

Die Beklagte hörte sodann am 15.09.2025 den Betriebsrat höchst vorsorglich aufgrund der verstrichenen Zeit erneut zu dem Kündigungssachverhalt an (Anlage S. 17, Blatt 194f. der Akte).
30

Mit Schreiben vom 25.09.2025 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin geschlossene Arbeitsverhältnis zum 30.09.2026 (Anlage K 2, Blatt 14f. der Akte).
31

Die Klägerin wies diese Kündigung gem. § 174 BGB am 01. Oktober 2025 wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurück (Anlage K 3, Blatt 16 der Akte).
32

Mit der am 07.10.2025 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen, der Beklagten am 13.10.2025 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung.
33

Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da keine Kündigungsgründe vorlägen. Insoweit werde ausdrücklich bestritten, dass der auf Seite 4 unten der Klageerwiderung genannte Herr J. die Entscheidung getroffen habe, dass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfalle. Die ihr übertragenen Tätigkeiten seien nicht weggefallen, sondern vielmehr auf die Mitarbeiterin I. übertragen worden. Eine Verlagerung von Aufgaben der Klägerin in die USA sei nicht möglich. Darüber hinaus habe die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin teilweise falsch dargestellt, da sie seit längerer Zeit andere Tätigkeiten ausübe.
34

Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sei bereits durch die zwischen den Parteien abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung „Zukunftssicherung P. 2025“ vom 1. Oktober 2019 ausgeschlossen, da die in der Anlage aufgeführten Ausnahmetatbestände in der Person der Klägerin nicht vorlägen. Dieser Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen sei in der nachfolgenden GBV 2026 bis Ende 2026 verlängert worden, allerdings eingeschränkt nur für solche Mitarbeiter, die Abfindungsangebote der Beklagten nicht abgelehnt haben. Die in der vorgenannten GBV 2026 vereinbarte Einschränkung des Schutzes vor betriebsbedingten Kündigungen in Fällen, in denen der Mitarbeiter diese Änderungsangebote nicht annimmt, sei unwirksam. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin selbstverständlich davon ausgehen konnte, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2025 verbindlich vereinbart war. Bereits die verbösernde, nachträgliche Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung mit der kollektivrechtlichen Verschlechterung des uneingeschränkt zugesagten individuellen Kündigungsschutzes bis 2025 sei ermessensfehlerhaft und unwirksam und diene einzig und allein dem Ziel, unter Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes betroffene Mitarbeiter unter Druck zu setzen, ihren Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz aufzugeben und diese Abfindungsverträge zu unterzeichnen. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes als höherwertiges Gesetz könnten jedoch nicht durch nachrangige Vereinbarungen, ob durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen, umgangen werden.
35

Darüber hinaus lägen für die Klägerin offene, kaufmännische Arbeitsplätze in allen Werken der Beklagten in Deutschland zur Verfügung. Seit ihrer Freistellung habe die Beklagte zwischen 300 und 500 offene Stellen zur Verfügung gehabt und besetzt. Die Beklagte habe an allen Standorten in Deutschland kaufmännische Ausgebildete eingestellt in Tätigkeiten, die ohne weiter von ihr übernommen werden könnten. Insbesondere bei der ausgeschriebenen Stelle 841638 lasse sich eine DSO-Position mit 100% Profilübereinstimmung mit der Klägerin feststellen.
36

Es sei auch unzutreffend, dass am Standort X. keine Sozialauswahl durchzuführen war, da es vergleichbare Mitarbeiter gegeben hätte.
37

Zudem bestreitet sie die ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung mit Nichtwissen.
38

Der Klägervertreter beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen
39

40

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 nicht zum 30.09.2026 aufgelöst wird.

41

42

Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gemäß Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 04.08.2017 als Leitende kaufmännische Mitarbeiterin mit einer ihrer Vorbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

43

Die Beklagte beantragt,
44

die Klage abzuweisen.
45

Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei wirksam aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen worden.
46

Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung des gesamten Unternehmens sei auch der Bereich, in dem die Klägerin zuletzt eingesetzt war, neu aufgestellt worden, wodurch der Arbeitsplatz der Klägerin als „EA & IM Operations Specialist“ weggefallen sei. Im Zuge der unternehmensweiten Transformation und Einführung des neuen Betriebsmodells „Dynamic Shared Ownership“ sei durch den Leiter von BD&L, Herrn C. M., am 25.10.2023 entschieden worden, die Abteilung grundlegend neu zu strukturieren. Ziel dieser Maßnahmen sei die Reduzierung von Hierarchien, die Verschlankung von Prozessen und die Erhöhung der Agilität, um Kosten zu senken und die operative Leistungsfähigkeit zu steigern. In BD&L habe dies zur Reduzierung des Leitungsteams von acht auf vier Positionen geführt, zur Integration vormals eigenständiger Teams wie External Activation & Identity Management, wo die Klägerin bisher eingesetzt war, und New Business Development in ein zentrales Strategy & Operations-Team sowie zur Auflösung von Co.Lab-Strukturen und regionalen Hubs.
47

Die bisherigen Aufgaben – insbesondere die Organisation globaler Partnering-Konferenzen, das Management von Branding-Aktivitäten sowie die Unterstützung interner Kommunikationsprozesse – seien auf Führungsebenen (VS3/VS4) verlagert sowie an das Conference Management in den USA und Admin-Level-Support delegiert worden, wo die ausreichenden Kapazitäten hierfür vorhanden seien. Zudem seien viele Prozesse digitalisiert worden, wodurch der Bedarf an koordinierenden Tätigkeiten entfallen sei. Weitere Aufgaben wie Messaging und Playbook-Pflege lägen nun beim Head of External Activation & Identity Management. Damit seien die unterstützenden und administrativen Tätigkeiten, welche die Klägerin ausübte, weggefallen. Zudem seien Budget- und IT-Management-Aufgaben automatisiert oder in spezialisierte Rollen integriert worden. Damit existiere die frühere Rolle der Klägerin nicht mehr in der Zielorganisation. Das BD&L Führungsteam, insbesondere Herr C. M., habe vor diesem Hintergrund am 25.10.2023 die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass die Stelle der Klägerin entfällt. Insgesamt sei entschieden worden, dass in der Zielorganisation bei der beklagten keine Stellen mehr auf Vertragsstufe 1 vorhanden sein sollen. Die Beklagte habe vor Umsetzung der Maßnahmen die geplante Restrukturierung am 29.02.2024 dem Betriebsausschuss vorgestellt und sich mit den Arbeitnehmervertretern zu den Maßnahmen und den Auswirkungen für die betroffenen Arbeitsplätze beraten. Im Zuge der vorstehend beschriebenen Maßnahmen sei entschieden worden, die bisher von der Klägerin wahrgenommene Rolle EA & IM Operations Specialist mit Wirkung zum 30.09.2024 ersatzlos zu streichen. Freie und für die Klägerin geeignete Arbeitsplätze auf der Vertragsstufe VS 1.2 habe es im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten nicht gegeben.
48

Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. Im Betrieb X. seien keine mit der Klägerin vergleichbaren Mitarbeitenden identifiziert worden.
49

Es sei unrichtig, dass eine neue Stelle „Project Support“ mit Frau Z. I. geschaffen worden sei. Frau I. sei bereits seit 2005 für die Beklagte tätig. Im Rahmen der Restrukturierung habe die Stelle von Frau I. einen anderen Zuschnitt erhalten, sodass es richtig sei, dass Frau I. weite Teile der Aufgaben der Klägerin übernimmt. Entgegen dem Anschein der Darstellung der Klägerin sei hier aber kein neuer Arbeitsplatz geschaffen und besetzt, sondern die Aufgaben der Klägerin auf bereits vorhandene Mitarbeiter verteilt worden.
50

Eine Sozialauswahl mit anderen, nicht vom Stellenentfall betroffenen Arbeitnehmern sei im Übrigen auch schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Arbeitnehmer nach der GBV „Zukunftssicherung P. 2026“ bis zum 30.12.2026 nicht betriebsbedingt gekündigt werden könnten. Für die Klägerin, deren Arbeitsplatz weggefallen sei und die die kollektivrechtlichen Angebote abgelehnt habe, gelte dieser besondere Kündigungsschutz nicht.
51

Die Kündigung sei auch nicht durch abgeschlossene Kollektivvereinbarungen unwirksam.
52

Bereits in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Zukunftssicherung P. 2025“ (GBV 2025) habe es Ausnahmetatbestände gegeben für den Kündigungsausschluss gegeben. Der Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unterfalle jedoch nicht dem Anwendungsbereich dieser GBV 2025, sondern erfolge auf der Grundlage der GBV 2026, welche die alte GBV 2025 abgelöst habe. Die Klägerin falle unter einen der Ausnahmetatbestände gemäß Anlage 1 zur GBV 2026, da sie dem Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen nicht zugestimmt habe.
53

Vor Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte mögliche Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin geprüft, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine geeigneten freien oder besetzen Arbeitsplätze gibt, auf denen man die Klägerin einsetzen könnte. Dies sehe die Klägerin offensichtlich auch so, da sie sich auf keine offene Stelle beworben habe.
54

Soweit die Klägerseite eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung rüge, gehe diese ins Leere, da die Beklagte dem Unterzeichner der Kündigung Einzelprokura übertragen habe.
55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
58

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 26.09.2025 zum 30.09.2026 aufgelöst.
59

1.
60

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwenden ist, rechtzeitig Klage erhoben.
61

2.
62

Die streitgegenständliche Kündigung ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.09.2026.
63

a.
64

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, wobei der Arbeitgeber für das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse darlegungs- und beweispflichtig ist. Betriebliche Erfordernisse, die zur Kündigung führen, können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Zu den innerbetrieblichen Umständen gehören die Umstellung oder Einschränkung bzw. Einstellung der Produktion oder ganz allgemeine Rationalisierungsmaßnahmen, welche sich in einer Organisationsänderung, Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen oder in der Anschaffung neuer Maschinen niederschlagen können. Es muss sich um eine organisatorische Maßnahme handeln, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG 18.06.2006 – 2 AZR 676/05 – juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Kosten gespart werden oder die Maßnahme aus anderen Gründen sinnvoll erscheint. Der Arbeitgeber ist – bis zu einer Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 5112/13 – juris). Für alle betriebsbedingten Kündigungen gilt, dass nur Ursachen herangezogen werden dürfen, die einen konkreten Bezug zum Betrieb haben. Neben dem Betriebsbezug ist es außerdem erforderlich, dass sich die hinter der Kündigung stehenden Ursachen konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Sie müssen arbeitsplatzbezogen sein. Es muss dabei kein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein. Vorausset-
65

zung ist aber, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ursächlich dafür ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt werden kann. Dafür reicht aus, dass ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG 16.12.2004 – 2 AZR 66/04 – juris). Dem Wegfall von Arbeitsplätzen aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen muss eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen, die letztlich über ihre Umsetzung zum Arbeitsplatzverlust führt. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Sie begründet ein dringendes, betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 18.10.2006 – 2 AZR 676/05 – juris). Sie unterliegt keinem Formzwang und bedarf bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium keines förmlichen Beschlusses. Es genügt, dass derjenige, der die tatsächliche Macht hat, die betreffende Entscheidung endgültig und vorbehaltlos getroffen hat (BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – zitiert nach juris). Zum Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe – zukünftig – erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 23.11.2004 – 2 AZR 38/04 – juris). Derartige Unternehmerentscheidungen dürfen allein darauf untersucht werden, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sind (BAG 20.11.2014 – 2 AZR 512/13 – zitiert nach juris). Diese Kontrolle zielt weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu überprüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist dagegen, ob die von Arbeitgeber vorgegebenen inner- oder außerbetrieblichen Gründe, wie z. B. Umsatzrückgang oder die Änderung der Organisation des Betriebes, tatsächlich vorliegen und sich so auswirken, dass für die weitere Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht. Die betrieblichen Erfordernisse müssen die Kündigung bedingen. Zudem reichen für eine betriebsbedingte Kündigung betriebliche Erfordernisse allein nicht aus. Sie müssen nach § 1 Abs. 2 KSchG „dringend“ sein. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert (BAG 08.05.2014 – 2 AZR 1001/12 – juris). Die betriebsbedingte Kündigung muss notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse sein. Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.
66

b.
67

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrages nicht festgestellt werden, ob und dass der Arbeitsplatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist konkret in Wegfall gerät.
68

Nach dem die Beklagte zunächst die Kündigung auf eine Entscheidung des Leiters des Bereichs BD&L, Herrn C. M., vom 25.10.2023 stützte, die Abteilung grundlegend neu zu strukturieren, wodurch der Arbeitsplatz der Klägerin in Wegfall geraten sein soll (Klageerwiderung vom 11.12.2025, Blatt N01 ff. der Akte), räumte die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 21.01.2025 (Blatt 273 der Akte) ein, dass die Klägerin schon seit langem nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz bei BD&L und zwar seit November 2022 tätig war, sondern zuletzt in der Abteilung Medical Affairs. Es ist allerdings nicht ausreichend für die Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes, sich auf die Darstellung des Wegfalls eines (ehemaligen) Arbeitsplatzes der Klägerin zu berufen, auf dem die Klägerin schon seit drei Jahren nicht mehr tätig war, wenn die Klägerin nicht nur vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet hat. Die Beklagte korrigierte zudem nicht die von ihr vorgetragene, angebliche prozentuale Aufgabenverteilung der Klägerin, bestreitet aber nicht, dass ganz erhebliche von ihr behauptete Tätigkeiten der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung (und tatsächlich seit vielen Jahren vorher) von ihr nicht mehr durchgeführt worden sind. Die Darstellung des Wegfalls der auf diesem alten Arbeitsplatz von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten geht damit ins Leere. Die Beklagte hätte vielmehr darstellen müssen, dass der aktuell von der Klägerin bekleidete Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist. Eine entsprechende Darstellung fehlt jedoch, sodass es bereits am Vorliegen betriebsbedingter Gründe fehlt. Soweit sich die Beklagte ergänzend darauf beruft, dass Aufgaben der Klägerin im Bereich BD&L auf Frau I. und andere Mitarbeiter übertragen worden sein soll, fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die Aufgabenübertragung nicht zu einer überobligatorischen Mehrarbeit der betreffenden Mitarbeiter geführt hat.
69

3.
70

Die ausgesprochene Kündigung ist auch nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam.
71

a.
72

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.
73

Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient in erster Linie dem Zweck, ihm Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht vorzubringen (BAG 24.06.2004 – 2 AZR 461/93 – zitiert nach juris).
74

Hierbei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG subjektiv determiniert. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an seine Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (BAG 06.11.2003 – 2 AZR 690/02 – zitiert nach juris). Dabei stellt allerdings eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und dadurch irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts keine ordnungsgemäße Anhörung dar. Der Arbeitgeber hat den Kündigungssachverhalt aber so genau zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen (BAG 17.02.2000 – 2 AZR 913/98 -, zitiert nach juris). Kommt es auf die soziale ‚Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern an, so sind auch die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten mitzuteilen, und zwar nicht nur für den betroffenen, sondern auch für andere Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbezogen hat (BAG 16.09.1993, 2 AZR 267/93 – juris). Dabei trifft den Arbeitgeber allerdings keine Pflicht zur Nachforschung; vielmehr ist es eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten mitzuteilen. Umstände, die der Betriebsrat von vorn herein kennt, müssen allerdings nicht nochmals ausdrücklich aufgeführt werden.
75

Trägt der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dar, ist es im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache des Klägers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG 16.03.2000 – 2 AZR 75/99 – juris, mwN.). Ein pauschales Bestreiten ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen ist dann unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG 16.03.2000 – 2 AZR 75/99, juris, mwN.; BAG 18. September 1997 – 2 AZR 657/96, juris).
76

b.
77

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört.
78

Wie der Anlage K 13 zu entnehmen ist, hat die Beklagte dort ebenfalls umfängliche und wesentliche Tätigkeiten der Klägerin behauptet und mit deren angeblichen Wegfall die Kündigung begründet, die die Klägerin zuletzt gar nicht durchgeführt hat. Jedenfalls hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, welche Tätigkeiten die Klägerin zuletzt ausgeübt hat, warum und dass sie in einer anderen Abteilung als BD&L ihre Arbeitsleistung erbracht hat und warum eine Weiterbeschäftigung auf beiden Arbeitsplätzen nicht mehr möglich war, da sie durch die Beschäftigung der Klägerin im Bereich Medical Affairs diesen Arbeitsplatz als adäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin qualifiziert hat. Eine solche Darstellung ist jedoch nicht erfolgt, sodass der Betriebsrat nicht in die Lage versetzt wurde, aus eigener Anschauung zu entscheiden, ob keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin besteht. Damit entspricht die Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG, was zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führt.
79

4.
80

Die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin ist auch nach Ziffer V. der GBV 2026 ausgeschlossen, welche regelt, dass in den GESELLSCHAFTEN betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30. Dezember 2026 ausgeschlossen sind.
81

a.
82

Der persönliche Anwendungsbereich ist für die Klägerin als Beschäftigte einer der Gesellschaften eröffnet, § I der GBV 2026.
83

b.
84

Die Beklagte kann sich nicht auf die in § V in Bezug genommenen Ausnahmen nach der Anlage 1 berufen.
85

Die in der Anlage 1 festgehaltenen Ausnahmetatbestände von dem nach § V der GBV 2026 gewährten besonderen Kündigungsschutz stellen keine wirksam Grundlage für den Ausschluss der Klägerin von dem besonderen Kündigungsschutz dar, da sie gegen den sowohl tarifvertraglich als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht abdingbaren Kernbereich des Schutzes nach §§ 1 und 2 KSchG eingreifen.
86

aa.
87

Das Kündigungsschutzgesetz hat individual schützende Wirkung. Die der Klägerin hiernach zustehenden Rechte können nicht mittels einer auf die Gesamtbelegschaft bezogenen Argumentation eingeschränkt werden.
88

Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, davon aber diejenigen Beschäftigten ausnimmt, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen haben, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz mit der Folge, dass sich auch die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechenden Mitarbeiter auf den besonderen Kündigungsschutz berufen können (vgl. LArbG N.-Brandenburg 10.02.2015 – 7 Sa 1619/14 – juris).
89

Nichts anderes kann jedoch dann gelten, wenn in der Anlage 1 zur GBV 2026 u.a. vorgesehen ist, dass Beschäftigte, die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Sinne bestehender Vereinbarungen im P.-Konzernverbund ablehnen, die einem Betriebs(teil)übergang widersprechen oder dem Abschluss der neuen Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen vom besonderen Kündigungsschutz nach der GBV 2026 ausgeschlossen sein sollen. Denn in diesem Fall werden Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt je nachdem, ob sie Eingriffen in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses zustimmen oder nicht. Im Beispiel der Klägerin beruft sich die Beklagte darauf, sie könne sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz nach der GBV 2026 berufen, da sie der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen, mithin einer Gehaltsreduzierung, nicht zugestimmt hatte. Mit anderen Worten wird der Ausschluss der Klägerin damit begründet, dass sie Vertragsänderungen, welche die Beklagte, wenn überhaupt, nur mit einer Änderungskündigung hätte durchsetzen können, nicht zugestimmt hat. Damit hat sie die Zustimmung zu einem kündigungsrelevanten Eingriff zur Voraussetzung für den Bestand des Kündigungsausschlusses nach der GBV 2026 gemacht, welcher damit für alle betroffenen Mitarbeiter wertlos ist. Sofern diese den einseitig nicht durchsetzbaren Vertragsänderungen nicht zustimmen, verlieren sie den von den Betriebsparteien ihnen zugewiesenen besonderen Kündigungsschutz. Darin liegt jedenfalls eine Ungleichbehandlung der betroffenen Mitarbeiter nach § 75 BetrVG.
90

Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auch darauf berufen hat, dass die Klägerin sich nicht auf Sozialauswahl mit den anderen Mitarbeitern berufen könne, da diese im Gegensatz zur Klägerin einen besonderen Kündigungsschutz nach der GBV haben. Damit wird die Klägerin durch die GBV 2026 sogar schlecht gestellt als ohne die GBV, da sie sich nicht auf eine Sozialauswahl mit anderen vergleichbaren Mitarbeitern stützen kann, wenn sie aus dem Anwendungsbereich der GBV herausfällt, weil sie sich von ihrem Recht, einem Eingriff in den Kernbereich nicht zuzustimmen, Gebrauch macht. Dies führt in der Folge dazu, dass die Klägerin kündigungsrelevanten Eingriffen in den Kernbereich des Austauschverhältnisses zustimmen muss, um in den Genuss des Kündigungsschutzes nach der GBV 2026 zu kommen. Damit stellen die Betriebsparteien ein eigenes Kündigungsschutzregime anstelle der Kündigungsschutzgesetzes, obwohl dieses zwingenden Charakter hat.
91

bb.
92

Insgesamt ergibt sich damit im Ergebnis, dass sich auch die Klägerin auf den besonderen Kündigungsschutz in den kollektiv rechtlichen Vereinbarungen der Beklagten bis Ende 2025 berufen kann und die abweichende Regelung in der Anlage 1 wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2 KSchG bzw. § 75 BetrVG unwirksam ist.
93

Nach alledem ist die Kündigungsschutzklage begründet.
94

II.
95

1.
96

Da die Klägerin mit dem Antrag zu 1 obsiegte, war über den hilfsweise geltenden gemachten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden.
97

Der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung ist zulässig und begründet.
98

2.
99

Der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG setzt keine unwirksame Kündigung voraus. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes fort und wird nur auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage. Nach § 102 Abs. 5 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (BAG, Urteil vom 12. September 1985 – 2 AZR 324/84, juris).
100

a.
101

Der Betriebsrat hat der Kündigung ordnungs- und fristgemäß widersprochen. Die Anhörung nach § 102 BetrVG ging dem Betriebsrat ausweislich seiner Stellungnahme zu. Der Widerspruch erfolgte innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat begründete in dem Widerspruchsschreiben seine ablehnende Haltung zu der Personalmaßnahme. Ob die Begründung tragfähig ist und der Wirksamkeit der Kündigung entgegensteht, ist für die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht von Bedeutung.
102

Auch die weiteren Voraussetzungen, sprich die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage und die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens, die im Antrag zu 2 erfolgte, sind erfüllt.
103

Demnach kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG stützen.
104

b.
105

Daneben liegen die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag vor.
106

3.
107

Die Beklagte war auch nicht von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden, § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Hiernach kann auf Antrag des Arbeitgebers das Gericht durch einstweilige Verfügung den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
108

Hiernach war dem Antrag der Beklagten nicht zu entsprechen. Die Klage und der Widerspruch haben hinreichende Erfolgsaussicht und sind nicht offensichtlich unbegründet. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin, welche sowieso erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2026 zum Tragen kommt, führt auch nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert ergibt, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin sowohl auf ihrem letzten als auch auf dem gekündigten Arbeitsplatz besteht, ist es der Beklagten auch zuzumuten, die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Warum dies nicht der Fall sein soll, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt.
109

III.
110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, N07 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsentgelt zugrunde gelegt wurde.

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