Monatsarchiv 30. August 2015

VonRA Moegelin

Preis für Online-Flugticket muss erkennbar sein

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felipecaparelli_PlaneNicht immer transparent geht es zu bei der Buchung von Online-Tickets für Flüge. Der Freude über den vermeintlich günstigen Flugpreis weicht der Ernüchterung beim Buchungsvorgang, weil der Flugpreis doch höher wird, als anfangs angenommen, z.B weil es einen Zuschlag für Kerosin gibt. Der BGH hatte daher zu entscheiden, ob Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben. Der BGH hat diese Frage bejaht.

Dem lag der Fall der Fluggesellschaft Air Berlin zugrunde, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete „Preis pro Person“ durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Fluggesellschaft ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte sie in der tabellarischen Ãœbersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Fluggesellschaft am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge“ angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Wörtlich heißt es: „Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.“

Der Verbraucherschutzverband hat die Fluggesellschaft deswegen auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Fluggesellschaft ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dahin auszulegen ist, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Fluggesellschaften haben im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile mitzuteilen (Bundegerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12).

Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

(vgl. auch Pressemitteilung des BGH Nr. 132/2015)

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VonRA Moegelin

Eilverfahren wegen Maulwurfbekämpfungsmittel

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Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Für Unmut sorgen Maulwürfe, die in deutschen Gärten Hügel anlegen. Hiergegen kann man mit dem Einsatz von Buttersäure vorgehen. So jedenfalls verspricht es der Internetanbieter„buttersaeure24.de“, der ein entsprechendes Maulwurfbekämpfungsmittel anbietet. Er vertreibt über einen Internet-Versandhandel Buttersäure in Gefäßen von bis zu 500 ml Größe. Auf seiner Internetseite heißt es unter anderem, Buttersäure werde als Rohstoff für die Herstellung von Kunststoffen und Weichmachern eingesetzt. Gleichzeitig finden sich dort Kundenbewertungen, die sich zur Wirksamkeit von Buttersäure als Mittel zur Vertreibung von Maulwürfen und Wühlmäusen äußern. Ein Slogan verspricht „in 24 Stunden zum Erfolg“. Diesen Internetauftritt wertete die Behörde als Bestätigung dafür, dass die Buttersäure ausschließlich zur unzulässigen privaten Maulwurfbekämpfung gekauft werde.

In einem Eilverfahren hat der Anbieter ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt, das behördliche Verbot gegen sein Maulwurfbekämpfungsmittel aufzuheben. Das ergangene Verbot, Buttersäure als Mittel gegen Maulwürfe oder Wühlmäuse anzubieten und zu vertreiben, ist rechtens. Der Vertrieb der Buttersäure sei unzulässig, weil der Antragsteller ein sog. Biozidprodukt dem Markt bereitstelle, ohne dass die dafür erforderliche Zulassung erteilt ist. Die angebotene Buttersäure sei zur Abschreckung unter anderem von Maulwürfen bestimmt. Dies ergebe sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebs. Die angebotenen Packungsgrößen, die Gestaltung der Internetseite, die im Hintergrund eine Rasenfläche zeige, sowie der verwendete Slogan ergäben ausschließlich mit einer Verwendung als Schädlingsbekämpfungsmittel einen Sinn. Die veröffentlichten Kundenbewertungen weckten die Verbrauchererwartung, dass die vertriebene Buttersäure ein Maulwurfabwehrmittel darstelle.

Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 – 4 L 167.15

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 28/2015 vom 24.07.2015 der Senatsverwaltung Berlin für Justiz und Verbraucherschutz

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VonRA Moegelin

Kürzung des Erholungsurlaubs einer Ergotherapeutin wegen Elternzeit

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Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

CutBlueDas BAG hat entschieden, dass nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen kann. Dieser Entscheidung lag der Fall einer Ergotherapeutin zugrunde, die in einem Seniorenheim beschäftigt war. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu.

Die Ergotherapeutin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Arbeitgeberin die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung von 3.822,00 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom BAG vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern. Auf die Beantwortung der vom Landesarbeitsgericht bejahten Frage, ob die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es nicht an.

Urteil des BAG vom 19. Mai 2015 im Volltext: 9 AZR 725/13; siehe auch Pressemitteilung Nr. 31/15 des Bundesarbeitsgerichts

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VonRA Moegelin

Arbeitszeit-Gutschrift nach TVöD-Dienstplan

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Singapore%20airport%20arrivalDie Klage eines Flugzeugabfertigers auf Zeitgutschrift von 15,4 Stunden für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage beschäftigte das BAG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, der auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Einem Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Erteilung einer Zeitgutschrift gemäß § 2 Abs. 1 EFZG erteilte das BAG eine Abfuhr. Denn die Arbeit des Klägers sei nicht wegen der Feiertage ausgefallen, sondern wegen der – feiertagsunabhängigen – Gestaltung des Dienstplans. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, komme es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre. Eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema und zwar dem Dienstplan ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.

Der Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift ergibt sich auch nicht aus dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, in Verbindung mit der Protokollerklärung. Nach § 6 Abs 3 S. 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die  dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.

Aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD folgt demnach, dass die Arbeitszeit zu verringern ist, jedoch keine Zeitgutschrift vorzunehmen ist. Es vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochenfeiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeitszeit stets an den anderen Tagen der Woche erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Nur bei diesem Verständnis hat die Tarifnorm eine konstitutive Bedeutung. Dafür spricht nach Ansicht des BAG auch die historische Auslegung. Nach der Vorgänger-Norm des BAT war die Sollarbeitszeit nicht wegen eines Feiertags zu reduzieren oder eine Arbeitszeitgutschrift zu erteilen, wenn ein Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei hatte. Diese Regelung führte dazu, dass Arbeitnehmer, die an Feiertagen dienstplanmäßig arbeiten mussten, im Ergebnis kürzer arbeiteten als die Arbeitnehmer, die nach dem Dienstplan frei hatten. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ändert diese den Tarifvertragsparteien bekannte und mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Rechtslage. Die Revision des Flugabfertigers gegen seinen Arbeitgeber wurde nach alldem vom BAG zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 – BAG 5 AZR 667/09

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VonRA Moegelin

Heimliche Videoaufnahmen vom Arbeitnehmer

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DooFi_Consulting_detective_with_pipe_and_magnifying_glass_silhouette_Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich Arbeitnehmer überwachen lassen, wenn er wie im hier einschlägigen Fall den Verdacht hat, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht ist. Wenn der Verdacht aber nicht auf konkreten Tatsachen beruht, droht ihm Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seines Arbeitnehmers.

Dem zugrunde lag der einer Arbeitnehmerin (Klägerin), die bei ihrem Arbeitgeber (Beklagten) seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig war. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 € für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 € stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Ãœberwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch in Form von Schmerzensgeld begründen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13).

Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015 – BAG 8 AZR 1007/13

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 7/15 des Bundesarbeitsgerichts.

 

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VonRA Moegelin

Kündigungsschutzklage nach Todesradnummer

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Harlequin-by-Merlin2525Bislang ungeklärt war die Frage, ob Zirkusartisten Arbeitnehmer sind oder nicht. Nunmehr hat das BAG hierzu Stellung genommen.

Dem zugrunde lag die Klage einer Artistengruppe gegen einen Zirkus-Betreiber. Die Artistengruppe verpflichtete sich in einem von den Parteien sogenannten „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis unter anderem fristlos zu kündigen.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden. Die Revision des beklagten Zirkus-Betreibers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2015 – 9 AZR 98/14).

Hierzu führt das BAG wie folgt aus: Ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

(siehe auch Pressemitteilung 41/15 des Bundesarbeitsgerichts)

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