Rapper Bushido, dem Kontakte zur Mafia nachgesagt werden, konnte wegen eines Plagiats-Prozesses, der von einer französischen Gothik-Band initiiert wurde, einen Teilerfolg erzielen (“Goldrapper-Fall).
Die Kläger, bei denen es sich um die Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ handelt, haben in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht. Der beklagte Rapper der unter dem Künstlernamen „Bushido“ auftritt, soll bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet haben, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop“) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung von Bushido überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben.
Die Ãœbernahme nur von Teilen der Musik, nicht aber auch des Textes von Musikstücken ist kein urheberrechtlich relevanter Eingriff. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2015 – BGH I ZR 225/12).
Die Klage, die sich allein auf die Urheberrechte von „Dark Sanctuary“ als Textdichter gestützt haben, wurde abgewiesen, da Bushido nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat.
Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem klägerischen Vortrag vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.
Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH I ZR 225/12
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