Besteht die Vermutung einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen der Schwerbehinderung, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe oder die Schwerbehinderung zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Der Arbeitgeber kann die Vermutung grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt. Die Kausalitätsvermutung kann im Einzelfall nach § 22 AGG widerlegt sein, wenn der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der erfolglose Bewerber eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit oder den Beruf an sich ist.
Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.2025 – 13 Ca 2388/25:
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.625,00 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
4. Der Streitwert beträgt 37.500,00 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren.
3
Der am 03.06.1975 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert und gehört zu den nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffenen Menschen. Er studierte Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft und promovierte im rechtswissenschaftlichen Bereich. Er arbeitete ua. als Rechtsanwalt und bei der K., gründete Startup-Unternehmen in den USA und Deutschland und verkaufte sie. Zuletzt war er bei der O. im Bereich Devices & Partnering der Chief Innovation Evangelist tätig.
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Im Geschäftsbericht für das Jahr 2024 führte die Beklagte aus, dass die Zahl der Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt 3.625 Personen betragen habe, von denen 1.383 auf die Hauptverwaltung in R. und 1.881 auf die internationalen Niederlassungen entfallen seien. Bei der Beklagten bestehen ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung. Frau N. ist die Schwerbehindertenbeauftragte und stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats. Der Betriebsrat bat die Beklagte darum, Unterlagen bezüglich der Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nicht dem Vorsitzenden, sondern Frau N. zuzusenden.
5
Bei der Beklagten sollte unter der internen Stellennummer 2024-195 die Stelle „Abteilungsreferent Digitalisierung & Automatisierung“ geschaffen werden. Ausweislich der internen Personalanforderung vom 19.06.2024 sollte es sich nicht um eine Abteilungsleiterposition handeln. Der Einstellungstermin sollte der 01.08.2024 sein und die Gesamtvergütung 85.000,00 € betragen (vgl. Anlage X. zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2025).
6
Die Beklagte führte das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle „Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung“ unter der internen Stellennummer 2024-195 (vgl. Anlage M. zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.08.2025). Der zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten setzte nicht das erforderliche Häkchen, um einen Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen.
7
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte die Stellenanzeige über die Jobbörse. Die Beklagte schrieb die Stelle „Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung“ aus (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 05.05.2025). in der Ausschreibung hieß es auszugsweise:
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„Das bringst du mit
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Du bringst mehrjährige, fundierte Berufs- und gerne auch Führungserfahrung mit
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Dein wirtschaftliches oder IT-Studium hast du erfolgreich abgeschlossen
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Du liebst es, ins Detail zu gehen und tiefer in Optimierungsprozesse einzutauchen
13
Im Umgang mit Kolleg*innen und Mitarbeitenden überzeugst du durch Empathie, Verständnis und eine bereichsübergreifende Kooperationsbereitschaft
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Du kennst dein Team gut und findest die ideale Balance zwischen Freiraum, gezielter Unterstützung und der Förderung von Weiterentwicklung
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Herausforderungen motivieren dich: Ein „das geht gerade nicht“ treibt dich an, und ein „nein“ ist für dich ein Grund, genauer nachzufragen“
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Der Kläger bewarb sich am 12.02.2025 auf die ausgeschriebene Stelle. In seiner Bewerbung gab er seine Schwerbehinderung an. Am 26.02.2025 forderte die Beklagte bei dem Kläger eine Angabe zu seinen Gehaltsvorstellungen an.
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Die Beklagte beabsichtigte, das Bewerbungsverfahren mit dem Kläger zu beenden. Mit E-Mail vom 05.03.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigen könne (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 05.05.2025).
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Die Beklagte lehnte auch die weiteren 518 Bewerber auf die Stelle aus unterschiedlichen Gründen ab. Sie entschied am 20.03.2025, bis auf Weiteres keinen Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung einzustellen.
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Mit Schreiben vom 31.03.2025 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Entschädigung iHv. 37.500,00 € als Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, weil sie Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten habe (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift vom 05.05.2025).
20
Der Kläger behauptet, dass zwischen der Beklagten, dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung kein Einvernehmen bestanden habe, dass grundsätzlich alle Stellen auch für schwerbehinderte Bewerber geeignet seien. Die Beklagte habe keine konkrete Prüfung durchgeführt. Sie habe die Stellenanzeige nicht am 10.02.2025 an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Der zuständige Sachbearbeiter habe das erforderliche Häkchen nicht nur aus bloßer Unachtsamkeit nicht gesetzt. Es sei nicht von einem einmaligen Versehen auszugehen. Die Beklagte habe die Bewerbung nicht durch die vorgelegte E-Mail vom 12.02.2025 an Frau N. weitergeleitet (vgl. Anlage G. zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2025). Frau N. habe nicht gleichzeitig als Empfangsvertreterin des Betriebsrats fungiert. Es habe keine eingehende Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Klägers stattgefunden. Die Beklagte habe Software mit Künstlicher Intelligenz bei der Bewertung seiner Bewerbung eingesetzt. Beim Einsatz eines derartigen Modells sei eine Diskriminierung systemimmanent, weil das System seine Schwerbehinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erkannt habe. Die Beklagte habe Frau N. nicht mit E-Mail vom 05.03.2025 zu der beabsichtigten Absage angehört. Frau N. habe daraufhin nicht keine Bedenken geäußert. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht angehört, insbesondere nicht durch die vorgelegte E-Mail an Frau N. am 05.03.2025, die ausweislich der Anrede nur an die Schwerbehindertenvertretung gerichtet sei (vgl. Anlage H. zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2025). Die Beklagte erfülle die Beschäftigungspflicht nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht. Es sei unzutreffend, dass sie nur 1.353 Personen beschäftige, von denen 69 schwerbehindert oder gleichgestellt seien. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich nicht um die Referentenstelle, auf die sich die Personalanforderung vom 19.06.2024 beziehe. Für die Abteilungsleiterstelle sei von einem Bruttomonatsgehalt iHv. 15.000,00 € auszugehen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bereits dadurch indiziert sei, dass die Beklagte nicht konkret geprüft habe, ob die Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne. Selbst bei einem Handeln aus Unachtsamkeit bei der Nichterteilung des Vermittlungsauftrags liege ein Indiz für eine Benachteiligung vor. Es genüge nicht, wenn die Beklagte nur Frau N. eingebunden habe. Der Betriebsrat dürfe die Angelegenheit schwerbehinderter Bewerber nicht an Frau N. delegieren. Die Beklagte hätte den Betriebsrat separat beteiligen müssen.
22
Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 08.05.2025 zugestellten Klageschrift,
23
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 37.500,00 € betragen sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
26
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht geeignet sei, um die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, weil er nicht über die nötige Erfahrung zum Management kontinuierlicher Verbesserungsprozesse verfüge. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nicht benachteiligt worden sei, weil sie die Stelle nicht besetzt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe die Kammer mit 10.625,00 € bemessen hat.
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A. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind erfüllt.
31
I. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eröffnet. Der Kläger ist formal Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, weil er eine Bewerbung eingereicht hat (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 12; 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 16). Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 AGG.
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II. Der Kläger hat die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG zu wahrenden Fristen eingehalten. Der Kläger hat ausgehend vom frühestmöglichen Zeitpunkt, dem Zugang der Ablehnung am 05.03.2025, den Anspruch auf Entschädigung mit Schreiben vom 31.03.2025 innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG schriftlich geltend gemacht. Anschließend hat er gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung am 08.05.2025 die Klage auf Entschädigung erhoben.
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III. Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung liegt vor.
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1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 15; 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 – Rn. 22).
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2. Der Kläger wurde dadurch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, dass er von der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an (vgl. BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 16; 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 – Rn. 23).
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3. Der Kläger hat ein hinreichendes Indiz iSv. § 22 AGG vorgetragen, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt.
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a) Die Beklagte hat mit der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß iSv. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufgenommen. Es fehlt an der Erteilung eines Vermittlungsauftrags.
38
aa) Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 18; 25.04.2024 – 8 AZR 143/23 – Rn. 25).
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bb) Grundsätzlich trägt die Person, die einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, die Darlegungslast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang jedoch eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 19; 25.01.2024 – 8 AZR 318/22 – Rn. 10).
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cc) Es liegt ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit der Folge vor, dass die Vermutungswirkung nach § 22 AGG eingreift.
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(1) Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor (§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
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(2) Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 22: so bereits zu § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX aF BAG 13.10.2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 45). Dies entspricht dem Grundsatz, nach dem bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG begründet (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 22; 25.04.2024 – 8 AZR 143/23 – Rn. 26). Auf die Schwere des Verschuldens kommt es dabei nicht an. Werden die Verfahrens- und Förderpflichten nicht eingehalten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Befolgung gekümmert hat und insbesondere seine Mitarbeiter nicht genügend geschult hat.
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(3) Die Beklagte hat gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstoßen. Sie hat bei der Übermittlung der Stellenanzeige an die Bundesagentur für Arbeit am 10.02.2025 nicht das Häkchen gesetzt, um einen Vermittlungsauftrag zu erteilen.
44
b) Weitere Indizien waren nicht zu berücksichtigen.
45
aa) Die Beklagte musste den Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe ihre Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht erfüllt, habe seine Bewerbungsunterlagen nicht geprüft und habe Künstliche Intelligenz im Bewerbungsverfahren eingesetzt, nicht nachgehen. Diese Einwände gegen das Vorgehen der Beklagten sind nicht geeignet, eine Benachteiligung zu indizieren.
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(1) Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB IX müssen Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Anhörung des Betriebsrats prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Eine Verletzung dieser Pflicht lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt ist. Sie erweckt nicht den Anschein, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein. Denn der Kläger ist nicht von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, sondern in dieses einbezogen worden (vgl. LAG Düsseldorf 25.10.2024 – 10 Sa 177/23 – zu II 1 c cc (2) (a) der Gründe).
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(2) Es war nicht zu untersuchen, wie eingehend die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Klägers geprüft hat. Die Verfahrens- und Förderpflichten in § 164 Abs. 1 SGB IX verlangen vom Arbeitgeber nicht eine bestimmte Prüfungstiefe oder -zeit. Es kommt allein darauf an, dass die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden sind, § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Allein aus einer schnellen Entscheidung ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür abzuleiten, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist.
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(3) Es ist unerheblich, ob die Beklagte bei der Prüfung der Bewerbung Künstliche Intelligenz eingesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einem Einsatz von Künstlicher Intelligenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Entscheidungen getroffen werden, die schwerbehinderte Personen benachteiligen. Dies gilt erst recht in dem Fall, in dem die Künstliche Intelligenz die Schwerbehinderung nicht erkannt hat, wovon der Kläger ausgeht. Solange die Beklagte trotzdem die Verfahrens- und Förderpflichten eingehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass es zu einer Benachteiligung gekommen ist.
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bb) Der Kläger hat auch auf den Hinweis der Kammer im Termin am 13.08.2025 keinen Beweis für die weiteren von ihm behaupteten Verstöße gegen Verfahrens- und Förderpflichten angetreten und ist damit beweisfällig geblieben.
50
(1) Dem Kläger oblag es, Indizien darzulegen und zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes oder einer Schwerbehinderung vermuten lassen.
51
(a) § 22 AGG sieht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast erst für den Fall vor, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes oder einer Schwerbehinderung besteht (BAG 01.07.2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 33 f.; 16.05.2019 – 8 AZR 315/18 – Rn. 25 f.).
52
(b) Die Darlegungs- und Beweislast für den Vortrag von Indizien ist dabei abgestuft. Eine sich von außerhalb des Unternehmens bewerbende Person kann aus eigener Kenntnis regelmäßig keine Angaben dazu machen, ob der Arbeitgeber seinen Verfahrens- und Förderpflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX nachgekommen ist. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Verhältnisse in der Sphäre des Arbeitgebers, in die ein externer Bewerber regelmäßig keinen Einblick hat. Dies führt dazu, dass den Arbeitgeber insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 29, 39; 01.07.2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 35). Die sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung der Partei, dem Prozessgegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BAG 01.07.2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 35; vgl. allgemein BAG 07.05.2024 – 5 AZR 177/23 – Rn. 28; 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – Rn. 27).
53
(2) Der Kläger ist beweisfällig geblieben, soweit er einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behauptet, die Stellenanzeige an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Die Beklagte hat im Einzelnen erklärt, dass sie die Stellenanzeige am 10.02.2025 übermittelt habe. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit die Stellenanzeige veröffentlicht. Danach wäre es an dem Kläger gewesen, Beweis für seine Behauptung anzutreten.
54
(3) Gleiches gilt hinsichtlich der Weiterleitung der Bewerbung an die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist die Beklagte verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
55
(a) Indem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Bewerbung am 12.02.2025 per E-Mail an Frau N. weitergeleitet hat und einen Ausdruck dieser E-Mail vorgelegt hat, ist sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nachgekommen. Der Kläger hat keinen Beweis für den von ihm behaupteten Verstoß angetreten.
56
(b) Auch zu der Unterrichtung des Betriebsrats hat die Beklagte die maßgeblichen Tatsachen vorgetragen, indem sie erklärt hat, dass der Betriebsrat Frau N. als Empfangsvertreterin hinsichtlich der Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen benannt hat. Dies ist zulässig. Der Betriebsrat kann ein anderes Betriebsratsmitglied als den Vorsitzenden in Abweichung von § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ermächtigen, Erklärungen für ihn in Empfang zu nehmen (GK-BetrVG/Raab 12. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 59; Fitting 32. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 43). In der vorgelegten E-Mail vom 12.02.2025 an Frau N. ist in der Anrede ausdrücklich auch der Betriebsrat angesprochen. Der Kläger hat auf diesen ausführlichen Vortrag der Beklagten keinen Beweis angetreten.
57
(4) Der Kläger ist beweisfällig hinsichtlich seiner Behauptung geblieben, die Beklagte habe die Pflichten zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Anhörung des Betriebsrats aus § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verletzt.
58
(a) Die Beklagte hat im Einzelnen und durch Vorlage eines Ausdrucks ihrer E-Mail sowie der E-Mail der Frau N. (vgl. Anlage H. zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2025) erklärt, dass sie die Schwerbehindertenvertretung vor der Ablehnung der Bewerbung des Klägers am 05.03.2025 beteiligt hat. Zu seiner gegenteiligen Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten.
59
(b) Indem die Beklagte erklärt hat, dass sie mit derselben E-Mail auch den Betriebsrat angehört hat und Frau N. mit ihrer E-Mail auch für den Betriebsrat Stellung genommen hat, ist sie insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Solange Frau N. es so verstanden hätte, dass die E-Mail an sie auch als Empfangsvertreterin des Betriebsrats gerichtet gewesen sei, kommt es auf die Anrede in der E-Mail der Beklagten nicht maßgeblich an, in der nur die Schwerbehindertenvertretung erwähnt ist. Gleiches gilt für die Antwort der Frau N. Wenn sie damit – wie von der Beklagten vorgetragen – auch für den Betriebsrat Stellung genommen hätte, hätte die Beklagte die Anhörungspflicht erfüllt. Allein die Kurzfristigkeit der Antwort der Frau N. steht dem nicht dagegen.
60
(5) Schließlich hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis angetreten für die behaupteten Verstöße gegen § 164 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX. Die Beklagte hat konkret erklärt, dass sie die Beschäftigungspflicht nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfülle, indem sie die Beschäftigtenzahl (1.353 Personen) und die Anzahl der davon schwerbehinderten Personen (69 Personen) genannt hat. Die unstreitigen Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Zur Bestimmung der Beschäftigtenquote ist der Arbeitsplatzbegriff des § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgeblich, der in §§ 156, 157 SGB IX näher definiert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass im Geschäftsbericht dieser Begriff zugrunde gelegt worden ist.
61
4. Die Beklagte hat die aus dem Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX folgende Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung nicht widerlegt.
62
a) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe oder die Schwerbehinderung zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 30; 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 23).
63
aa) Der Arbeitgeber kann die Vermutung grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt (BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 44; 11.08.2016 – 8 AZR 406/14 – Rn. 83).
64
bb) Die Kausalitätsvermutung kann im Einzelfall nach § 22 AGG widerlegt sein, wenn der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der erfolglose Bewerber eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit oder den Beruf an sich ist (BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 45; 11.08.2016 – 8 AZR 406/14 – Rn. 85).
65
b) Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat nicht erklärt, dass sie bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass der Kläger eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit wäre. Die in der Stellenausschreibung der Beklagten geforderten Qualifikationen sind keine formalen Anforderungen, die unverzichtbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters Digitalisierung & Automatisierung sind. Für diese Tätigkeit gibt es schlechterdings derartige Anforderungen nicht. Dass die Beklagte bestimmte Vorerfahrungen für erforderlich hält, reicht insoweit nicht aus.
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B. Die zu zahlende Entschädigung war mit 10.625,00 € zu bemessen.
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1. Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der erfolglose Bewerber erzielt bzw. ungefähr erzielt hätte, wenn er die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 57; 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 44).
68
2. Bei der Bemessung ist ein Bruttojahresgehalt iHv. 85.000,00 € zugrunde zu legen. Nachdem die Beklagte ausführlich unter Vorlage der Personalanforderung vom 19.06.2024 und Unterlagen mit der Stellennummer aus dem Bewerbungsverfahren erklärt hat, dass sie eine Vergütung in dieser Höhe vorgesehen hatte, hätte der Kläger zumindest Beweis für einen höheren Betrag antreten müssen. Die Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei ihm als Anspruchsteller.
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3. Durch eine Entschädigung iHv. 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten wird der Kläger angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist zudem erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, muss die Kammer nicht prüfen, ob der Vermittlungsauftrag bloß aufgrund einer Unachtsamkeit nicht erteilt wurde. Gesichtspunkte, die mit einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, können bei der Bemessung der Entschädigung nicht mindernd berücksichtigt werden (BAG 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 – Rn. 110; BAG 25.07.2024 – 8 AZR 21/23 – Rn. 61). Auf der anderen Seite sind im vorliegenden Verfahren aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen. Ein erhöhter Verschuldensgrad der Beklagten folgt nicht daraus, dass der Kläger zu den im Arbeitsleben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen iSv. § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB IX gehört, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte. Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, kommt es danach nicht an (vgl. BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 58; 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 45).
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C. Der Kläger hat einen Anspruch die geltend gemachten Zinsen aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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D. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anteilig nach ihrem Unterliegen im Rechtsstreit. Dabei war von einem Gebührenstreitwert iHv. 37.500,00 € auszugehen, weil der Kläger diesen Betrag als Mindestentschädigung bezeichnet hat.
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E. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe nach dem vom Kläger verlangten Mindestbetrag.
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F. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
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