Autor-Archiv RA Moegelin

VonRA Moegelin

Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung

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Der Zungenkuss eines Rabbiners unter dem Vorwand eines Reinigungs-Rituals  stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch die Jüdische Gemeinde rechtfertigt.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 14/25 des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.04.2025 – 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23:

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 27. März 2025 die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemeindemitglieds für wirksam angesehen.

Der gekündigte Arbeitnehmer stand seit Anfang 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin als Rabbiner. Nachdem die Arbeitgeberin am 21. Mai 2023 von Beschwerden über den klagenden Arbeitnehmer wegen des Vorwurfs sexueller Gewalt und von Manipulationen in seiner Position als Gemeinderabbiner Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2023 fristlos. Der Rabbiner hat fristgerecht Klage gegen die Kündigung erhoben. Er hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, soweit es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat eine der von der Gemeinde benannten Zeuginnen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Rabbiner die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat. Er sei ihr in einer von ihm so bezeichneten heiltherapeutischen Sitzung in seiner Eigenschaft als Rabbiner gegenübergetreten und habe vorgegeben, sie durch ein Ritual „reinigen“ zu können. Sodann habe er ohne ihr Einverständnis einen Zungenkuss herbeigeführt, bei dem sie seine Erregtheit habe spüren können. Dieses Verhalten stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige.

Eine Widerklage der Gemeinde gegen den Rabbiner auf Zahlung hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2025, Aktenzeichen 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23

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Hund am Arbeitsplatz – LAG Düsseldorf- 8 GLa 5/25

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Auch wenn verschiedene wechselnde Vorgesetzte keine Einwände gegen die Anwesenheit eines Hundes einer Arbeitnehmerin im Betrieb hatten, ist darin keine ausdrückliche oder stillschweigend Abbedingung des arbeitsvertraglichen Verbots eines Hundes am Arbeitsplatz zu sehen.

Volltext der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 8 GLa 5/25 vom 04.04.2025:

Verhandlung am Dienstag, den 08.04.2025 um 11.00 Uhr Saal 106 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Die Klägerin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt Spielhallen mit üblichem Publikumsverkehr und bietet dort Snacks und Getränke an. Ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.

Im Jahr 2019 schloss die Klägerin mit der Hundehilfe Deutschland e.V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Seitdem brachte sie das Tier stets mit zur Arbeit. Die Hündin war während der Arbeitszeit nicht angebunden und lief regelmäßig frei in der Spielhalle herum. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte erhoben keine Einwände und untersagten die Anwesenheit der Hündin nicht. Mit Schreiben vom 07.03.2025 bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.

Mit ihrer einstweiligen Verfügung verlangt die Klägerin, der Beklagten aufzugeben, die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Sie meint, der Weisung stehe die seit langem gelebte betriebliche Praxis entgegen. Die Weisung sei zudem ermessensfehlerhaft. Mangels alternativer Betreuungsmöglichkeit sei sie auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Die Beklagte verweist auf das arbeitsvertragliche Verbot, das weder ausdrücklich noch stillschweigend abbedungen sei. Kollegen und Kunden hätten sich über die Hündin beschwert.

Der Antrag der Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Der Verfügungsanspruch sei angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung zweifelhaft. Die Hinnahme durch Vorgesetzte, ohne dass dargetan sei, dass diese zur Vertragsänderung berechtigt seien, dürfte nicht genügen. Ob die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt habe, hat das Arbeitsgericht offengelassen. Es fehle jedenfalls die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin habe nicht dargetan, warum ihr nahestehende Personen die Hündin nicht betreuen könnten. Gleiches gelte für eine gewerbliche Betreuung der Hündin.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf einstweilige Verfügung weiter. Die 8. Kammer hat im Terminierungsbeschluss ausgeführt, dass die Klägerin ihre Hündin zum Termin mitbringen möge.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 GLa 5/25
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2025 – 9 Ga 14/25

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Allgemeiner Gerichtsstand bei juristischen Personen

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Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR Berlin 2008, 310 und Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).

Volltext des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 06.03.2025 – 2 UH 2/25:

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 31 M 3024/24
vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 29a M 2077/24

Tenor

Das Amtsgericht Wedding wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

Randnummer1

I. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Wedding am 19. November 2024 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Schuldnerin ist eine GmbH in Form einer UG (haftungsbeschränkt) und in dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister unter HRB ###### B eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz ist dort mit „Berlin“ und die Geschäftsanschrift mit „Straße xy, 20354 Hamburg“ angegeben. Das Amtsgericht Wedding hat sich nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Hamburg abgegeben, weil die Schuldnerin ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Verwaltungssitz in Hamburg habe. Das Amtsgericht Hamburg hat sich hierauf nach Anhörung des Gläubigers mit einem Beschluss vom 11. Februar 2025 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Randnummer2

II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Wedding zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Amtsgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.

Randnummer3

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 – XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben.

Randnummer4

3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Wedding. Zuständiges Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, hat es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abzugeben (§ 828 Abs. 3 S. 1 ZPO). Eine entsprechende Abgabe ist für das aufnehmende Gericht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 828 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht bindend, weshalb auch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Anwendung findet (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 2 AR 23/22, DGVZ 2022, 195; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 32 SA 32/17, MDR 2017, 1446: Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024., § 828 Rn. 4).

Randnummer5

Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist somit der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Dieser wird bei einer juristischen Person gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der hiesigen Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04, RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 4a Rn. 5). Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig (Altmeppen, a. a. O., § 4a Rn. 7; MüKoGmbHG/Hupka, 4. Aufl. 2022, § 4a Rn. 10).

Randnummer6

In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist der Praxis des hiesigen Registergerichts entsprechend als statutarischer Sitz der Schuldnerin im Handelsregister lediglich „Berlin“ angegeben, ohne dass dies hinsichtlich der in Berlin bestehenden unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirke näher konkretisiert wird. Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll in derartigen Fällen ein Wahlrecht des Klägers bzw. Antragstellers entsprechend § 35 ZPO bestehen, so dass für die Klage bzw. die begehrte Vollstreckungsmaßnahme sämtliche Amtsgerichte innerhalb der politischen Gemeinde zuständig sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30. März 2023 – 11 UH 8/23, NJW-RR 2023, 744; Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125; Anders/Gehle/Becker, ZPO 83. Aufl. 2025, § 35 Rn. 5; BeckOK ZPO/Toussaint, 55. Ed. 1.12.2024, § 17 Rn. 11.1; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 17 Rn. 9). Nach einer weiteren im Schrifttum vertretenen Auffassung ist in einer solchen Konstellation zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands hilfsweise auf den Sitz Registergerichts abzustellen (MüKo/Patzina/Windau, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 17 Rn. 23), was vorliegend zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg führen würde.

Randnummer7

Demgegenüber hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen für die Ermittlung des allgemeinen Gerichtsstands einer juristischen Person mangels Bestimmbarkeit eines statutarischen Sitzes gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, der im Regelfall der im Handelsregister anzugebenden Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) entspricht. Dies sollte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch dann gelten, wenn sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR 2008, 310, offengelassen in dem nachfolgenden Senatsbeschluss vom 17. Juni 2022 – 2 AR 23/22, DGVZ 2022, 195). In dem hier vorliegenden Fall wäre danach das Amtsgericht Hamburg zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsanschrift der Schuldnerin und offenbar auch ihr Verwaltungssitz befinden. Gegen diese Rechtsprechung ist zu Recht eingewendet worden, dass sie abhängig von der sachlichen Zuständigkeit zu einem gespaltenen allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen führt (für die landgerichtliche Zuständigkeit am statutarischen Sitz der Gesellschaft in Berlin und für den amtsgerichtlichen Bereich am auswärtigen Verwaltungssitz), was nur schwer hinnehmbar erscheint (BeckOK ZPO/Toussaint, a. a. O., § 17 Rn. 11.1).

Randnummer8

Der Senat hält daher an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest, sofern sich der Verwaltungssitz außerhalb von Berlin bzw. der betreffenden politischen Gemeinde befindet. Andererseits erscheint es aber auch nicht sachgerecht, in derartigen Fällen auf den Sitz des Registergerichts abzustellen, weil sachliche Gründe für eine solche Anknüpfung nicht erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR 2008, 310; ebenso Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auf. 2020, § 17 Rn. 16). Der Senat schließt sich deshalb für die hier in Rede stehenden Fälle der von dem OLG Frankfurt a. M. vertretenen Rechtsauffassung an, wonach sämtliche Amtsgerichte der politischen Gemeinde zuständig sind und dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zusteht. Für die Fälle, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz in der gleichen politischen Gemeinde befinden, hält der Senat hingegen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Verwaltungssitz zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands und damit des zuständigen Amtsgerichts abzustellen ist (ebenso noch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. April 2019 – 11 SV 12/19, juris; BeckOK ZPO/Toussaint, a. a. O., § 17 Rn. 11.1; BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 62. Ed. 1.11.2024, GmbHG § 4a Rn. 2; MüKo/Patzina/Windau, a. a. O., § 17 Rn. 23; aA aber wohl OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).

Randnummer9

Im dem vorliegenden Fall ist damit das Amtsgericht Wedding gemäß §§ 17 Abs. 1, 35, 828 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig. Denn als statutarische Sitz der Schuldnerin ist Berlin bestimmt, während sich die Geschäftsanschrift und der Verwaltungssitz in Hamburg befinden, so dass die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts innerhalb von Berlin mit diesen Kriterien nicht möglich ist. Es besteht daher ein Wahlrecht der Gläubigerin nach § 35 ZPO unter sämtlichen Berliner Amtsgerichten, welches sie durch die Anbringung ihres Antrags bei dem Amtsgericht Wedding zu Gunsten dieses Gerichtes ausgeübt hat.

Randnummer10

4. Im Hinblick auf die oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. aus den Jahren 2021 und 2023 ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (§ 36 Abs. 3 ZPO) nicht erforderlich. Für den hier zu Entscheidung stehenden Fall, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz bzw. die Geschäftsanschrift nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde befinden, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des OLG Frankfurt a. M. angeschlossen. Sollten die Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. darüber hinaus so zu verstehen sein, dass ein Wahlrecht auch dann besteht, wenn eine Konkretisierung des allgemeinen Gerichtsstands anhand der genannten Kriterien möglich ist, was sich ihnen nicht eindeutig entnehmen lässt, wäre die insoweit bestehende Divergenz in dem vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

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VonRA Moegelin

Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

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Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 3 Abs.2 TV-L verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht.
Geht es um eine Einstellung, genügt es für deren Unterbleiben grundsätzlich, dass Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts München vom 14.08.2024 – 33 Ca 1352/23:

Die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München hat am 14.08.2024 entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch hat im öffentlichen Dienst eingestellt zu werden, wenn er nicht die erforderliche Gewähr für die von ihm für die konkrete Stelle zu fordernde Verfassungstreue bietet.
Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kartographie und visuelle Analytik an der Technischen Universität München.
Der Kläger verfügte über einen Bachelor in Geographie und einen Master in Urbanistik. Nach einem Bewerbungsgespräch teilte ihm die Lehrstuhlinhaberin Prof. M. mit, man habe sich für ihn entschieden. Das Einstellungsverfahren erfolge über die Personalabteilung.

Der Kläger füllte im Rahmen des Einstellungsverfahrens den Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue aus. Der Kläger war Mitglied des Vereins „Rote Hilfe e.V.“ sowie zwischen 2012 und 2014 Mitglied von „Die Linke.SDS“. Beide Organisationen waren in einem dem Fragebogen beigefügten Verzeichnis extremistisch oder extremistisch beeinflusster Organisationen enthalten. Es wurde eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz durchgeführt. Aufgrund Nachfragen hat der Kläger im Einstellungsverfahren zu seiner Verfassungstreue Stellung genommen. Der Kläger erhielt eine Ablehnung auf seine Bewerbung.

Der Kläger hatte unter der Internetseite der deutschen Sektion der „Revolutionären internationalistischen Organisation“ Artikel veröffentlicht und war Sprecher und Mitorganisator der Proteste des Aktionsbündnisses „STOP G7“ gegen den G7 – Gipfel im Jahr 2015.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung behaupte unrichtigerweise Zweifel an seiner Verfassungstreue. Auch sei faktisch nicht erkennbar, welchen relevanten Einfluss der Kläger auf die politische Einstellung von Studenten an einem Lehrstuhl für Kartographie nehmen könne. Er habe nirgends die Absicht erkennen lassen, die Studenten marxistisch oder linksradikal beeinflussen zu wollen. Gesellschafts- und Systemkritik seien rechtlich zulässig und politisch notwendig. Der erhobene Vorwurf der Gewaltbereitschaft treffe nicht zu.

Der beklagte Freistaat als Träger der Technischen Universität München ist der Auffassung, der Einstellung des Klägers stünden nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Verfassungstreue entgegen. Der Kläger sei der linksextremistischen Szene zuzuordnen.

Die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München hat die Klage des Klägers auf Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgewiesen, da die Voraussetzungen des Art. 33 Abs.2 GG als Anspruchsgrundlage für seine Klage auf Einstellung nicht erfüllt waren.

Nach Art. 33 Abs.2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Zur Eignung im Sinne von Art. 33 Abs.2 GG zählt auch die sogenannte politische Treuepflicht. Die Einstellungsbehörde muss im Rahmen der Prüfung der Eignung notwendigerweise auch die Frage entscheiden, ob der Bewerber für ein Amt im öffentlichen Dienst nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass er den sich aus der erstrebten Aufgabe oder dem erstrebten Amt gegebenen Anforderungen an seine politische Treuepflicht genügen werde.

Auch nach der Tarifregelung des § 3 Abs.2 TV-L sind die Beschäftigten des beklagten Landes verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht.

Geht es um eine Einstellung, genügt es für deren Unterbleiben grundsätzlich, dass Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind. Ausreichend sei jedoch nicht die bloße Mitgliedschaft bei der Roten Hilfe e.V.. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue seien nicht schon dann anzunehmen, wenn man Anhänger einer verfassungsfeindlichen Organisation sei. Die nicht ausräumbaren Zweifel des Beklagten an der Verfassungstreue des Klägers begründen sich auf die vom Kläger verfassten Artikel, in denen er die Idee vertritt, mit rechtswidrigen Mitteln gegen den Staat vorzugehen, um eine neue Gesellschaftsordnung zu erreichen. Auch seine Äußerungen als Sprecher und Mitorganisator der Proteste gegen den G7-Gipfel 2015 begründen die Zweifel an seiner Verfassungstreue. Der Kläger wäre im Rahmen seiner angestrebten Tätigkeit auch für die Betreuung von Studenten zuständig. Aufgrund des Verhaltens des Klägers durfte der Beklagte annehmen, dass der Kläger keine ausreichende Gewähr für die funktionsbezogene Verfassungstreue bietet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (33 Ca 1352/23).

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VonRA Moegelin

Kündigung des Stabstellenleiters wegen Verdachts der Schleuserkriminalität

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Die ordentliche Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität hat das Arbeitsgericht Aachen für wirksam erachtet. Der gekündigte Stabstellenleiter stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf, gegen die er verstoßen hat.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.12.2024 – 2 Ca 2092/24:

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.12.2024 – 2 Ca 2092/24 – hat die 2. Kammer entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unwirksam, die ordentliche fristgerechte Kündigung jedoch wirksam ist.

Der Kläger war seit 2018 zunächst ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem beklagten Kreis als Leiter einer Stabstelle beschäftigt. Am 17.04.2024 erfolgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beklagten wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität gegen den Kläger. Am 17.04.2024 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum 08.07.2024. Mit Schreiben vom 19.06.2024 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.06.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2024.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesetzlich vorgegebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden ist. Der Kreis hätte nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 17.04.2024 weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Zweiwochenfrist zu wahren. Der Beklagte wartete bis zum 19.06.2024.

Die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 30.09.2024 ist jedoch wirksam. Der Kläger hat durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Kläger stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf.

Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens (2 Ca 2092/24) aufgerufen werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung eingelegt worden.

Dr. Benedikt Hövelmann

Pressedezernent

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Darlegungs- und Beweislast

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags hat derjenige zu tragen,
der aus dem Vertragsschluss Rechte für sich herleiten will. Darzulegen und zu beweisen sind das Bestehen eines Antrags
sowie einer Annahme, mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Das ist dem Kläger nicht gelungen, sodass die Klage abzuweisen war.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Wedding vom 03.02.2025 – 21 C 5079/24:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der durch seine Firma am Markt Heizungs-, Gas- und Wasserinstallationsarbeiten
anbietet, begehrt Zahlung von der Beklagten aus einem behaupteten Werkvertrag.
Die Beklagte hatte den Auftrag, für den Kunden Hr. X eine PVT-Anlage mit Wärmepumpe zu
errichten. Sie beauftragte ihrerseits eine Drittfirma mit der Installierung der Anlage.
Streitgegenständlich ist die Rechnung des Klägers vom 4.4.2024 (Nr. RE-xxx) über den Betrag
von 1.175,81 € in Bezug auf die Durchführung einer Fehlerdiagnose am 3.4.2024 sowie Lieferung
und Montage eines Gebläses am 4.4.2024 für den Kunden Hr. X. Streitig ist zwischen den
Parteien, ob es insoweit zwischen ihnen zu einer entsprechenden Auftragserteilung kam.
Zwischen den Parteien fand im April des Jahres 2024 folgender Schriftwechsel per WhatsApp
statt.
Kläger: Ist W eigentlich jetzt fertig?
Beklagte: PV-Anschluss fehlt, E. weiß eigentlich Bescheid?
Beklagte: F. X
+ 49 xxx xxXXXXXX
XXXXXXXX Str. xx, XXXXX
Kläger: Da war ich schon. Mal der Speicher ist unten allerdings die Wärmepumpe nicht
Beklagte: Es ist eine B. mit dem Fehler 3L 214
https://www.Klägerin: Könntest du bitte für b. einen Wärmetauscher bestellen mit Pumpe?
Beklagte: In welcher Größe/Leistung?
Kläger: Das ist deine Entscheidung mein bester
Der Kläger behauptet, das Gebläse der Wärmepumpe sei defekt gewesen. Dieses habe er sach- und
fachgerecht ausgetauscht, sodass die Heizungsanlage für den Kunden Hr. X erst im Anschluss habe
installiert sowie in Betrieb genommen werden können. Die Klägerin behauptet, die
Beklagte habe sie mit dieser Reparatur der Heizungsanlage sowohl über WhatsApp als auch telefonisch
beauftragt.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an sie 1.195,81 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2023 zu
zahlen (Antrag zu 1). Außerdem hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche
Rechtsanwaltskostenkosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu zahlen (Antrag zu 2).
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 hat die Klägerin ihren Antrag zu 2) in Höhe von 35,17 € zurückgenommen.
Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 1.195,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 24.07.2023 zu zahlen.
2. an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte habe zu keiner Zeit stattgefunden.
Folglich, so nach Auffassung der Beklagten, sei Herr E. Y ihr einziger Vertragspartner
gewesen.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses
der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über den zurückgenommenen Teil in Höhe von 35,17 € war nicht mehr zu entscheiden, da die
Klägerin die Klage insoweit gemäß § 269 Abs. 3 ZPO wirksam bis zu dem Beginn der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen hat.
Die im Übrigen aufrechterhaltende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Wedding, bestehen keine Bedenken, §§ 1 – 3, 12, 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.

II. Die Klage ist unbegründet, da die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen
Vertragsschluss mit der Beklagten nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit
hat nachweisen können.

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags hat derjenige zu tragen,
der aus dem Vertragsschluss Rechte für sich herleiten will (BGH, Urteil vom 26. Januar
2005 – VIII ZR 1/04 –, Rn. 18, juris). Darzulegen und zu beweisen sind das Bestehen eines Antrags
sowie einer Annahme, mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

2. Nach diesen Grundsätzen oblag es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, wann, auf welchem
Wege und mit welchem Inhalt ein Werkvertrag mit der Beklagten über das Wärmepumpengebläse
des Kunden Hr. Seele zustande gekommen sein soll.

3. Ein solcher Nachweis ist der Klägerin nicht durch den pauschalen Verweis auf die Whats-
App-Nachrichten von April des Jahres 2024 gelungen. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass
die Parteien die Kontaktdaten des Herrn X ausgetauscht und über die fehlerhafte Wärmepumpe
gesprochen haben. Ein zwingender Rückschluss auf eine rechtsverbindliche Beauftragung
der Klägerin bezüglich des Gebläses lässt sich jedoch nicht entnehmen. Insbesondere
deckt sich die Nachricht der Beklagten mit dem Inhalt „PV-Anschluss fehlt, E. weiß eigentlich Bescheid?“
größtenteils mit ihrer Darstellung, wonach sie sich stets an E. Y. als ihren Vertragspartner
gehalten habe. Dies erscheint nicht als ausgeschlossen, da der Kläger, der möglicherweise
mit dem namensgleichen E. Y verwandt ist, diesem auch assistiert bzw. von
diesem wiederum einen Unterauftrag erhalten haben könnte.

4. Ohne nähere Angaben oder Beweisangebote und von der Beklagten bestritten, behauptet die Klägerin,
ein Vertragsschluss mit der Beklagen sei jedenfalls telefonisch zustande gekommen. Dies
genügt erkennbar nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast, da nicht mitgeteilt wurde, wer wann mit
wem und genauem Inhalt telefoniert haben soll.

5. Der Zeuge Herr X war nicht zu vernehmen, da Beweisanträge zu unerheblichen Beweisthemen
sowie untauglichen Beweismitteln vom Gericht abgelehnt werden können (vgl. Beck OK
ZPO/Thönissen/Scheuch ZPO § 373 Rn. 30; Musielak/Voit/Foerste ZPO § 284 Rn. 14, 19, 21).
Offensichtlich kann der Kunde Hr. X nichts zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin
und der Beklagten aussagen. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zwar insofern
präzisiert, dass Herr X bezeugen könne, dass er den Beklagten mit der Errichtung der
PVT-Anlage mit Wärmepumpe beauftragt habe. Herr Seele könne ferner bekunden, dass die Klägerin
die Leistung fehlerfrei ausgeführt habe. Beide Tatsachen sind vorliegend allerdings nicht beweiserheblich.
Denn das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kunden Hr. Seele
ist nicht streitgegenständlich und ob die Klägerin für Herrn X fehlerfreie Leistungen durchgeführt
hat, lässt keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Vertragsschluss zwischen den Parteien
zu. Denn entgegen der Ausführung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am
13.1.2025 kann eben nicht aus dem Umstand, dass der Kunde Hr. X dem Kläger nicht den
streitgegenständlichen Auftrag erteilt habe, zwingend der Schluss gezogen werden, dass nur die
Beklagte dem Kläger beauftragt haben könne, nicht gezogen werden. Vielmehr könnte zum Beispiel
auch Herr E. Y, oder wer auch immer als Drittfirma mit der Installierung der Anlage
durch den Beklagten beauftragt gewesen war, mit dem Kläger einen entsprechenden Werkvertrag
über die streitgegenständlichen Arbeiten geschlossen haben.

6. Der Kläger, der vorsorglich eine Erklärungsfrist auf den Beklagtenschriftsatz vom 11.1.2025
beantragt hat, war keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zu gewähren. Gemäß § 283 ZPO
kann das Gericht auf Antrag eine Erklärungsfrist bestimmen, wenn sich eine Partei in der mündlichen
Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig
vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für das Schriftsatzrecht ist, dass es sich
einerseits um neues Vorbringen handelt; mithin solcher Vortrag der sich nicht in der Wiederholung
früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
35. Auflage 2024, § 283 ZPO, Rn. 2a). Anderseits muss das neue Vorbringen entscheidungserheblich
sein (Greger in: Zöller, a.a.O.). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz
vom 11.1.2025 ist allerdings entweder nicht neu oder nicht entscheidungserheblich.

7. Mangels bestehender Hauptforderung bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen,
Mahngebühren sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

III. Die Nebenentscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

IV. Streitwert: 1.175,81 €

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