Monatsarchiv 30. Mai 2020

VonRA Moegelin

Vergleichsmehrwert der betriebsbedingten Kündigung

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Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 – 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). Ein solcher Streit kann sich auf die Zeugnisnote beziehen, aber auch auf die Frage, was als Kündigungsgrund anzugeben ist. Hier bestand außerdem Streit über die Frage, ob ein Zwischenzeugnis zu erteilen sei. Hierzu finden sich Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19). (Leitsatz)

Volltext des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.04.2020 – LAG 26 Ta (Kost) 612/20:

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 – 48 Ca 12752/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Vergleichsmehrwert um 11.250 Euro erhöht.

Gründe

I.

1 Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer zum 31. Dezember 2019 ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von 11.250 € beschäftigt. Am 2. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt. In diesem heißt es:

2 1…

  1. Der Kläger bleibt unter Fortzahlung seiner Festvergütung in Höhe von 10.000 € brutto und unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger sämtlichen ihm zustehenden Urlaub vollständig in natura erhalten hat.
  2. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3.2020 ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes in Höhe von 10.000 € abrechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszahlen.
  3. Die Beklagte zahlt als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 35.000 (in Worten: fünfunddreißigtausend) brutto. Die Abfindung ist zum Beendigungstermin zur Zahlung fällig. Der Abfindungsanspruch ist vererbbar und bereits mit Zustandekommen dieses Vergleichs entstanden.
  4. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen vorzeitig beenden. Ein vorzeitiges Ausscheiden steht im Interesse der Beklagten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhält der Kläger die nicht verbrauchte Bruttovergütung, die bis zum 31.3.2020 angefallen wäre, zu der Abfindung nach Ziffer 4 hinzu.
  5. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel, Büroschlüssel und Unterlagen, einschließlich etwaiger Kopien, spätestens am 30.11.2019 in der Personalabteilung der Beklagten abzugeben. Der Kläger kann die ihm überlassene BahnCard 50 Nr. 7081411171754985 bis zum Ablaufdatum am 5.4.2020 weiter nutzen. Sie ist sodann ohne gesonderte Aufforderung am 6.4.2020 zurückzugeben.
  6. Der Kläger darf die Telefonnummer 0151 …., die er auf dem in seinem Eigentum stehenden Mobiltelefon auch für dienstliche Zwecke verwendet hat, auch zukünftig weiter nutzen. Die Beklagte verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich sind, um die vorgenannte Telefonnummer an den Kläger zu übertragen.
  7. Der Kläger erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Note „sehr gut“ zum Beendigungstermin bzw. zum vorzeitigen Vertragsende gemäß Ziffer 5. Auf Wunsch des Klägers erhält er auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Es ist anzugeben, dass Herr K. das Unternehmen der Beklagten auf eigenen Wunsch verlässt.
  8. Die Beklagte wird dem Kläger alle Auslagen, die dieser entsprechend der bisherigen Praxis im Interesse der Beklagten getätigt hat, nach entsprechender Aufstellung und Erstattungsbeantragung erstatten.
  9. Der Kläger verpflichtet sich, über interne Informationen über die Beklagte bzw. deren Kunden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten sowie über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren.
  10. Presseveröffentlichungen und andere Verlautbarungen an einen unbestimmten Personenkreis werden die Parteien jeweils nur in miteinander abgestimmter Form abgeben. Sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation werden die Parteien darauf hinweisen, dass Herr K. das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen hat.
  11. Mit diesem Vergleich und seiner Erfüllung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig und vollständig abgegolten und erledigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich möglicher variabler Vergütungsbestandteile gemäß Ziffer 4.3 des bestehenden Arbeitsvertrages in Höhe von maximal 15.000 € für das Jahr 2019 und in Höhe von maximal 3750 € für das Jahr 2020, deren Bestehen und Wert zwischen den Parteien streitig war und die durch diesen Vergleich erledigt sind.
  12. Damit ist dieser Rechtsstreit beendet.

3  Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Arbeitsgericht nur im Hinblick auf Nr. 12 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe von 18.750 € in Ansatz gebracht. Bezüglich der Nrn. 2, 3, 6, 7 und 9 des gerichtlichen Vergleichs könne eine gesonderte Berücksichtigung nicht erfolgen, weil insoweit kein Streit und auch keine Ungewissheit beseitigt worden seien. Es habe sich auch nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt, weswegen auch die Regelung bezüglich des Zeugnisses nicht gesondert berücksichtigt werden könne.

4 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den ihnen am 27. Januar 2020 zugestellten Beschluss mit einem am 10. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Bereits die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses sei zwischen den Parteien streitig gewesen. Außerdem sei streitig gewesen, ob der Kläger einen Anspruch auf ein gutes oder ein sehr gutes Zeugnis habe und was als Beendigungsgrund anzugeben sei. Auch bei den übrigen Regelungen sei es nicht nur um ein Titulierungsinteresse gegangen. Es habe Uneinigkeit in fast allen Punkten gegeben, nur der Streit über die Rückgabe der Arbeitsmittel und über die Telefonnummer sei denklogisch erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden. Zur Dauer der Freistellung und zum Ob der Freistellung seien Vergleichsverhandlungen geführt worden. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei streitig gewesen, ob und in welcher Höhe die durchschnittlichen variablen Vergütungszahlungen aus der Vergangenheit in die monatlichen Zahlungen bis zum Beendigungstermin einzubeziehen sein sollten. Uneinig seien die Parteien auch darüber gewesen, wie lange dem Kläger die Bahncard und der Laptop noch zustehen sollten. Auch die Übertragung der Telefonnummer und der Ersatz von Auslagen seien streitig diskutiert worden. Im Ergebnis müsse der Vergleichsmehrwert mit 54.750 € in Ansatz gebracht werden.

5  Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Februar 2020 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Freistellung sei lediglich geregelt worden, dass diese aufrechterhalten werde. Die Vergütungsansprüche entsprächen inhaltlich der arbeitsvertraglichen Regelung. Die arbeitsvertraglich vereinbarte variable Vergütung sei kein monatlicher Vergütungsbestandteil. Sie sei im Übrigen durch den Vergleichsmehrwert für die Regelung unter Nummer 12 berücksichtigt. Die Nummern 6 und 7 beträfen lediglich Punkte, die erst im Rahmen der Vergleichsverhandlungen streitig erörtert worden seien. Streitigkeiten über das Zeugnis seien nicht ersichtlich. Ein Streit über die Zeugnisnote reiche nicht. Die Regelung unter Nr. 9 des Vergleichs habe lediglich deklaratorische Wirkung. Ein konkreter Streit über die Erstattung von Auslagen sei nicht erkennbar.

II.

6 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert für die Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs anstreben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

7 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).

8 Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).

9 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines hören Vergleichsmehrwerts nur im Hinblick auf Nr. 8 des Vergleichs (Zeugnis) vor.

10 a) Die Regelung unter Nr. 8 des Vergleichs (Zeugnis) erhöht den Vergleichsmehrwert um ein Bruttoeinkommen.

11 aa) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 – 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4).

12 bb) Zu den Kündigungsgründen ergeben sich hier keine Anhaltspunkte aus der Akte. Im Rahmen des Vergleichs haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass es sich um eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen handeln sollte. Hier sind aber entsprechende nähere Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch bestand, vorgetragen (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19). Es gab danach Streit über den Inhalt des Zeugnisses, und zwar sowohl was die Zeugnisnote anging als auch über die Frage, was als Kündigungsgrund anzugeben sei. Außerdem bestand Streit über die Frage, ob ein Zwischenzeugnis zu erteilen sei. Hierzu finden sich Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs.

13 b) Die Vereinbarung unter Nr. 2 des Vergleichs rechtfertigt hingegen keinen Vergleichsmehrwert.

14 aa) Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (zudem unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet (25.1.4. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit)(vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 – 26 Ta (Kost) 6036/18).

15 bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung nicht vor. Auch wenn die Parteien sich über die Frage der Freistellung gestritten haben, ging es dabei eher um im Rahmen der Vergleichsverhandlungen aufgebaute Verhandlungspositionen, die dann zu einer Abwicklungsregelung für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.

16 c) Die Regelung über die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase unter Ziffer 3 des Vergleichs ist – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist – im Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 12 des Vergleichs berücksichtigt worden.

17 d) Die Regelungen unter Ziffern 6 und 7 stellen reine Abwicklungsregelungen dar.

18 e) Das Arbeitsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass es sich bei Ziffer 9 des Vergleichs allein um eine deklaratorische Feststellung handelt. Eine konkrete Regelung haben die Parteien gerade nicht getroffen.

III.

19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Die angefallene Gebühr wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ reduziert.

IV.

20 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Eingruppierung in die Serviceeinheit eines Gerichts

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Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts stellen nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben „ganzheitlich“ zu bearbeiten sind. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem „rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen“ müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird. Will man an der bisherigen Rechtsprechung nur geringfügige Veränderungen vornehmen und gleichzeitig den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Hierarchisierung der Vergütung bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten berücksichtigen, dann muss von der allgemeinen Regel abgewichen werden, wonach es für eine Höhergruppierung ausreicht, dass auch innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nur in nicht unerheblichem Umfang vorliegen braucht. Ausnahmsweise ist stattdessen zu verlangen, dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss. (Leitsatz)

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2020 – LAG 15 Sa 1260/19:

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2019 – 56 Ca 14381/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichtes wegen einer behaupteten fehlerhaften Eingruppierung ab Februar 2018 eine höhere Vergütung hätte gezahlt werden müssen.

2

Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung als Justizfachangestellte ist die Klägerin seit 01.09.2007 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 28.8.2008 der Anwendungs-TV des Landes Berlin vom 31.07.2003 Anwendung. In § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist ferner geregelt, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass Tarifverträge, die das Land nach dem 01.08.2003 schließt, die zuvor genannten Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen. Nach erfolgreicher Bewährung erhielt die Klägerin ab dem 01.07.2010 nicht mehr eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT, sondern nach der Vergütungsgruppe VIb, Fg 1b BAT.

3

Bis zum 31.03.2014 war die Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen) tätig. Hierzu existiert eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 28.02.2012 (Anlage K14, Bl. 176ff d.A.). Dort wurden 11 Arbeitsvorgänge gebildet, wobei die Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten mit insgesamt 25,95 % angegeben werden. Die dort aufgelisteten Tätigkeiten hat die Klägerin so auch ausgeübt.

4

Zum 01.11.2010 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den TV-L überführt. Mit Schreiben vom 26.05.2011 wurde ihr mitgeteilt, dass Sie künftig eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E6, Stufe 2+ TV-L erhalte (Bl. 61f d.A.).

5

Seit dem 01.04.2014 wird die Klägerin in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen (einschließlich Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen) eingesetzt. Die entsprechende BAK vom 26.05.2010 (Anl. K2, Bl. 53 d.A.) geht ebenfalls von 11 Arbeitsvorgänge aus, wobei der Anteil der Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten 25,16 % ausmacht.

6

Mit Schreiben vom 13.08.2018 beantragt die Klägerin, ihr rückwirkend eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu zahlen.

7

Mit der am 05.11.2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt sie dieses Ziel weiter. In rechtlicher Hinsicht hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit bilde nur einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Auf Basis der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – stehe ihr daher die begehrte höhere Vergütung zu. Insofern reiche es aus, dass schwierige Tätigkeiten einen Anteil von ca. 10 % hätten, wobei dieser Anteil mit 25 % deutlich überschritten werde.

8

Nachdem die Klägerin ihren ursprünglich zu 1) angekündigt Klageantrag – gerichtet auf die Zahlung von EUR 2.063,60 brutto – im Kammertermin am 8. Mai 2019 im Übrigen zurückgenommen hat, hat sie zuletzt noch beantragt,

9

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. EUR 1.468,25 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag i.H.v. EUR 138,88 seit dem 1. März 2018, i.H.v. EUR 138,88 seit dem 1. April 2018, i.H.v. EUR 138,88 seit dem 1. Mai 2018, i.H.v. EUR 138,88 seit dem 1. Juni 2018, i.H.v. EUR 138,88 seit dem 1. Juli 2018, i.H.v. EUR 257,95 seit dem 1. August 2018, i.H.v. EUR 257,95 seit dem 1. September 2018 zu zahlen und i.H.v. EUR 257,95 seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen,

10

  1. hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags zu 1) – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Februar 2018 bis 30. September 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

11

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

12

Das beklagte Land hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das beklagte Land sieht in der Entscheidung vom 28.02.2018 eine Rechtsprechungsänderung, da es nunmehr nicht ausreiche, dass Tätigkeiten theoretisch getrennt werden könnten. Für den hier maßgeblichen Bereich von gerichtlichen Arbeitsfeldern werde der Wille der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs im natürlichen Sinne nach Schwierigkeitsgraden völlig außer Acht gelassen. Absicht der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten zu schaffen. Insofern werde das Tarifgefüge zerstört. Die Rechtsprechung greife in die Tarifautonomie ein. Hilfsweise gelte, dass mit den zur Jahrtausendwende eingeführten Tarifmerkmalen für Beschäftigte in Serviceeinheiten ein ganzheitliches Arbeiten angestrebt werde. Alle Arbeitsschritte sollten ganzheitlich in einer Hand erledigt werden. Die neuere Rechtsprechung des BAG zur Bildung „großer“ Arbeitsvorgänge ließe sich auf die hiesige Konstellation nicht sinnvoll anwenden. Im Normalfall könne ein öffentlicher Arbeitgeber Arbeitsvorgänge so zuschneiden, dass bestimmte, die Eingruppierung beeinflussende Aufgabeninhalte (z.B. schwierige Tätigkeiten) nicht anfallen. In Serviceeinheiten, die ganzheitlich arbeiten, sei dies sinnvoll nicht möglich. Daher sei die Eingruppierung von Angestellten/ Justizbeschäftigten aus dem Anwendungsbereich der BAG Rechtsprechung zum „großen“ Arbeitsvorgang im Sinne einer gebotenen teleologischen Reduktion auszunehmen. Der Tarifwortlaut zu den allgemeinen Eingruppierungsregelungen stehe im Widerspruch zur hier relevanten Entgeltordnung. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien in der spezielleren Entgeltordnung gehe vor.

15

Mit Urteil vom 08.05.2019 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Teilweise seien die Feststellungsanträge neben den Leistungsanträgen unzulässig. Im Übrigen richte sich die Eingruppierung nach § 12 Abs. 1 TV-L. Einen einheitlichen Arbeitsvorgang könne die Kammer nicht erkennen. Das Bundesarbeitsgericht konstatiere schlicht „bei natürlicher Betrachtungsweise“, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle ein einziges abgrenzbares Arbeitsergebnis wäre. Eine solche Betrachtungsweise könne die Kammer nicht nachvollziehen. Vielmehr scheine es deutlich begründungsbedürftiger, die einzelnen Arbeitstätigkeiten nicht als jeweils ein Arbeitsergebnis und -vorgang anzusehen. Dies gelte umso mehr, nachdem der vom Bundesarbeitsgericht genannte Abschluss des Verfahrens regelmäßig nicht von der Geschäftsstelle herbeigeführt werde, sondern auf einer Verfügung durch den Richter oder Rechtspfleger beruhe. Als weiteres Argument stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BAG die Arbeitsschritte und einzelnen Aufgaben bei Aktenvorgängen in der Geschäftsstelle den Geschäftsstellenmitarbeitern als einer Person (allein) übertragen sein müssten. Hier handele es sich um organisatorisch voneinander getrennte Aufgaben, die mindestens regelmäßig auch einen Richter oder einen Rechtspfleger involvierten. Insofern können die Einzeltätigkeiten der Klägerin gerade nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es verbleibe bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, nachdem die Klägerin – nicht zusammenzufassende – Tätigkeiten ausübe, die zu einem Fünftel schwierig sind.

16

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, das BAG habe seine Entscheidung nicht genügend begründet, sei vollkommen abwegig. Die „natürliche Betrachtungsweise“ sei keine Rechtsfigur des BAG, sondern ein von den Tarifvertragsparteien selbst ausdrücklich geforderter Auslegungsmaßstab. Das Arbeitsgericht habe auch nicht beachtet, dass auch bei der Geschäftsstellenverwalterin des Bundesverwaltungsgerichts diese nicht alle Aktenvorgänge allein bearbeite, sondern Rechtspfleger und Richter beteiligt seien. Es sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BAG reicht es insofern aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht unerheblichen Umfang anfielen.

17

Die Klägerin beantragt zuletzt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,

18

das am 08.05.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, AZ.: 56 Ca 14381/18 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe E9 und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E9a, hilfsweise seit dem 01.02.2018 nach der Entgeltgruppe E8, der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

19

Das beklagte Land beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Das beklagte Land hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und wiederholt die in der 1. Instanz vorgetragene Rechtsansichten.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.

B.

23

Die Berufung ist nicht begründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit ab dem 01.02.2018 keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9/9a, hilfsweise Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L zu. Daher war die Berufung zurückzuweisen.

I.

24

Es handelt sich um eine übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der begehrten Zinsentscheidung zulässig ist.

II.

25

Auf das Arbeitsverhältnis fand ursprünglich der BAT Anwendung, was sich aus § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 28.08.2008 i.V.m. § 2 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin ergibt, da im Jahr 2003 der BAT ausschließlich galt. Der TV-L trat zwar zum 01.11.2006 in Kraft, das Land Berlin war damals aber nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

26

Die Eingruppierung selbst richtet sich trotz der am 01.11.2010 erfolgten Überleitung in den TV-L und der zum 01.01.2012 eingeführten Entgeltordnung zum TV-L nach § 22 BAT in Verbindung mit Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Dies ergibt sich aus § 29a Abs. 2 TVÜ-L i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 39 Abs. 1 AngleichungsTV Land Berlin vom 14.10.2010.

27

 

  • 2 Abs. 1 AngleichungsTV Land Berlin regelt die generelle Ãœbernahme der von der TdL abgeschlossenen Tarifverträge. § 39 Abs. 1 AngleichungsTV Land Berlin verschiebt die Stichtage aus dem TVÃœ-L um 4 Jahre. Daher fand die Ãœberleitung in den TV-L in Berlin erst zum 01.11.2010 statt.

28

 

  • 29a Abs. 2 Satz 1 TVÃœ-L regelt im Wege einer Besitzstandswahrung, dass übergeleitete Beschäftigte – zu denen die Klägerin gehört – ihre bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit behalten. Die Tarifautomatik des § 12 TV-L gilt somit für diese Beschäftigtengruppe nicht. Eine gesonderte Zuordnung der konkreten Tätigkeit eines Beschäftigten bedarf es für die Dauer der unveränderten Tätigkeit nicht (BAG 18.10. 2018 – 6 AZR 300/17 –, juris Rn 35).

 

29

 

Unverändert ist eine Tätigkeit dann nicht mehr, wenn einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge qualitativ anders beschaffen ist (Sponer/Steinherr § 25 TVÜ-Bund Rz 7 zu 1.2.5.) oder – so eine andere Definition – wenn einer der Arbeitsvorgänge anders beschaffen ist, sei es qualitativ oder quantitativ (Augustin ZTR 2012, 484, 486).

 

30

 

Es kann offenbleiben, welcher Sichtweise zu folgen ist. Die Tätigkeiten der Klägerin als Angestellte in einer Serviceeinheit bilden nur einen einzigen Arbeitsvorgang (dazu anschließend mehr). Dies ändert sich im Sinne der Tarifnorm auch nicht dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.04.2014 in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen (einschließlich Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen) eingesetzt wurde. Die Wertigkeit der Tätigkeit änderte sich dadurch auch nach Meinung der Klägerin nicht. Sie ist nur der Ansicht, schon vor Überleitung in den TV-L hätte ihre Tätigkeit höher eingruppiert werden müssen. Daher ist von einer unveränderten Tätigkeit ab dem 01.11.2010 auszugehen.

 

III.

 

31

 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit bildet nur einen Arbeitsvorgang.

 

32

 

  • 22 BAT bestimmt insofern:

 

33

 

“(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

 

34

 

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

 

35

 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.“ …

 

36

 

In der Protokollnotiz 1a zu den Vergütungsgruppen für die Angestellten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Teils II Abschnitts T Unterabschnitt I Anlage 1a BAT wird die Tätigkeit wie folgt definiert:

 

37

 

„Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.“

 

38

 

Zentrales Bezugsobjekt für die zutreffende Eingruppierung ist gemäß § 22 BAT somit der Arbeitsvorgang.

 

39

 

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist nach ständiger Rechtsprechung das Arbeitsergebnis maßgebend. Hierbei können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 24). Bis mindestens 2005 galt der Grundsatz, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG 23.02.2005 – 4 AZR 191/04 – juris Rn. 26). Hieran hat das Bundesarbeitsgericht später nicht festgehalten. Die tarifliche Wertigkeit verschiedene Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte soll vielmehr bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleiben (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 25). Wohl bis 2009 galt ferner der Grundsatz, dass trennbare Einzeltätigkeiten nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürfen. Nunmehr gilt der Grundsatz, dass Einzeltätigkeiten nur dann nicht zusammengefasst werden können, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Eine theoretische Möglichkeit reicht insofern nicht aus, solange die Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – juris Rn. 24; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 24). Entscheidend bei Geschäftsstellenmitarbeiterinnen sei vielmehr, ob den Beschäftigten Tätigkeiten „im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind“ (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn 32). Unerheblich ist auch, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Dadurch werde nur die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, aber eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht vorgegeben (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 25).

 

40

 

Bei Anwendung dieser Kriterien stellen die Tätigkeiten der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben „ganzheitlich“ zu bearbeiten sind.

 

41

 

Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz 1a die Tätigkeiten der Angestellten in Serviceeinheiten näher definiert. Danach müssen Aufgaben des mittleren Justizdienstes oder der Justizfachangestellten ganzheitlich bearbeitet werden, wobei diese Aufgaben im Klammerzusatz (Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) näher umschrieben werden. Die ausdrücklich ganzheitliche Bearbeitung ist Teil der Definition. Alle Einzeltätigkeiten wie die Geschäftsstellentätigkeit (45,03 %), die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter einschließlich der Fertigung von Maschinenprotokollen (21,04 %), die Fertigung von Inhaltsprotokollen (8,04%), die Anordnung von Ladungen und Zustellungen (11,14 %), die Erledigung der Aufgaben der Kostenbeamten (1,55 %), die Beantwortung von Sachstandsanfragen (2,53 %), die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen (2,45 %), die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und von Rechtskraftattesten (4,2 %), die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (2,87 %), die Mitteilungen an verschiedene Register (0,31 %) und die Mitwirkung bei der Überwachung von verschiedenen Auflagen (0,72 %) dienen dem Arbeitsergebnis der einheitlichen und zügigen Aktenbearbeitung vom Eingang der Akte bis zu ihrem Abschluss, da diese Tätigkeiten nicht dem Bereich der Richterschaft oder der Rechtspfleger zugewiesen sind. Daher ist nach der allgemeinen Definition des BAG nur ein einziger Arbeitsvorgang feststellbar. Unerheblich ist insbesondere, dass die verschiedenen Tätigkeiten theoretisch auf einzelne Personen hätten getrennt übertragen werden können (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 32). Dies ist bei der Klägerin nicht erfolgt. Eine solche Arbeitsorganisation würde auch dem Konzept der Serviceeinheit widersprechen, denn die frühere Unterteilung in Kanzlei, Protokollführung, Geschäftsstelle und Tätigkeit von Beamten mit entsprechenden Sonderzuweisungen wurde durch Unternehmensberatungen als zu behäbig kritisiert. Als Reaktion hierauf wurde das integrative Konzept der Serviceeinheiten entwickelt (Natter ZTR 2018, 623,627). Durch Änderungstarifvertrag vom 29.11.2000 wurden erstmals Tätigkeitsmerkmale für diese Beschäftigtengruppe in den Tarifvertrag aufgenommen.

 

42

 

Gegen die Konzeption des BAG, die zunehmend darauf hinausläuft, große Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als 50 % bis hin zu 100 % der Tätigkeit anzunehmen, ist Kritik geäußert worden (Clemens/Scheuring § 22 BAT Erl. 7 II; Sponer/Steinherr § 12 TV-L Rn 293ff; Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – ZTR 2017, 285, 287f; Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris; Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – juris). Die Kritik wirft der Rechtsprechung vor, dass die von ihr entwickelten Ergebnisse im Widerspruch zur Protokollnotiz zu § 22 BAT stehen würden. Dort seien sehr kleinteilige Arbeitsvorgänge als Beispiele aufgelistet, wobei dieser Orientierungsrahmen von der Rechtsprechung nicht mehr berücksichtigt werde. Dies habe zur Folge, dass die auf Basis großer Arbeitsvorgänge angenommenen Eingruppierungen nicht mehr dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprächen.

 

43

 

Auch wenn die Bedenken erwägenswert sind, geht die hiesige Kammer davon aus, dass auch ohne Veränderung der Rechtsprechung bei der Bildung von Arbeitsvorgängen der tarifliche Wille zur normgerechten Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten dadurch umgesetzt werden kann, dass das zeitliche Maß bei dem Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ stärker berücksichtigt wird.

 

IV.

 

44

 

Vorliegend kommt es auf folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitts T Unterabschnitt I Anlage 1a BAT an:

 

45

 

Vergütungsgruppe V b

 

46

 

  1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

 

47

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

 

48

 

  1. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

 

49

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

 

50

 

Vergütungsgruppe V c

 

51

 

  1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.

 

52

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

 

53

 

1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist.

 

54

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

 

55

 

  1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

 

56

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

 

57

 

2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

 

58

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

 

59

 

Vergütungsgruppe VI b

 

60

 

  1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1 –

 

61

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

 

62

 

1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

 

63

 

(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit aus–machen.) – Fußnote 1 –

 

64

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

 

65

 

1b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a. – Fußnote 2 –

 

66

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b)

 

67

 

  1. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.) – Fußnote 1 –

 

68

 

Vergütungsgruppe VII

 

69

 

  1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

 

70

 

1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*

 

71

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a)

 

72

 

  1. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*

 

73

 

  1. Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung

 

74

 

obliegen.*

 

75

 

Protokollnotizen:

 

76

 

  1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

 

77

 

1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

 

78

 

1b. Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall-gruppe 1a um bis zu zwei Jahren verkürzt werden.

 

79

 

  1. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

 

80

 

  1. a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

 

81

 

  1. b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

 

82

 

  1. c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,

 

83

 

  1. d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie nach § 6 Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28–31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister,

 

84

 

  1. e) die Aufgaben der Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

 

85

 

  1. f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a) Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b) Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

 

86

 

  1. g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

 

87

 

  1. h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Ãœberwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

 

88

 

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

 

89

 

  1. Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführ-dienst).

 

90

 

  1. Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.

 

V.

 

91

 

Die Tätigkeit der Klägerin zum Stichtag 31.10.2010 erfüllt die Voraussetzungen, um in die Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert zu werden.

 

92

 

Da das beklagte Land die Klägerin nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt, ist insofern eine summarische Prüfung ausreichend.

 

93

 

Die Klägerin ist ausgebildete Justizfachangestellte. Bei der von ihr ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich auch um solche, die von Justizfachangestellten oder Beamten des mittleren Dienstes erledigt werden.

 

94

 

Von den Einzeltätigkeiten sind die Vorgänge 4 – 11 der BAK vom 28.02.2012 zu Recht als schwierig einzustufen, da sich diese Tätigkeiten mit den Beispielstätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 zu den Buchstaben a, b, c, d, f, g und h decken. Dies betrifft die Anordnung von Ladungen und Zustellungen (11,14 %), die Erledigung der Aufgaben der Kostenbeamten (1,55 %), die Beantwortung von Sachstandsanfragen (2,53 %), die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen (2,45 %), die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und von Rechtskraftattesten (4,2 %), die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (2,87 %), die Mitteilungen an verschiedene Register (0,31 %) und die Mitwirkung bei der Ãœberwachung von verschiedenen Auflagen (0,72 %). Diese Tätigkeiten ergeben insgesamt einen Anteil von 25,77 %.

 

95

 

Die Geschäftsstellentätigkeit (45,03 %), die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter einschließlich der Fertigung von Maschinenprotokollen (21,04 %) und die Fertigung von Inhaltsprotokollen (8,04%) sind gängige Arbeiten in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten. Da die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten nicht als schwierig eingestuft haben, obwohl sie vielfach vorkommen, erfüllen sie das Qualifizierungsmerkmal nicht.

 

96

 

Geht man mit dem BAG davon aus, dass es nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 32), dann kann die Klägerin eine Vergütung jedenfalls auch in dieser Höhe verlangen, da die Anforderungen mit über 25 % unzweifelhaft in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen. Stellt man darauf ab, dass die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs/der gesamten auszuübenden Tätigkeit im entsprechenden Umfang anfallen müssen (so der Haupteinwand des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.2019 – 21 Ca 12765/18 – juris Rn. 42), so ist auch bei dieser Betrachtungsweise das Maß von einem 1/5 überschritten, so dass auch insofern die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT gerechtfertigt ist. Da die Klägerin auch erfolgreich die dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fg 1a BAT zurückgelegt hat, rechtfertigt dies darüber hinaus ebenfalls eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fg 1b BAT.

 

VI.

 

97

 

Eine höhere Vergütung als die nach der Vergütungsgruppe VIb BAT stand der Klägerin jedoch nicht zu.

 

98

 

Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen muss, ist bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten im Wege der tarifvertragskonformen Auslegung eine Ausnahme von diesem generellen Kriterium dahingehend erforderlich, dass die tariflich vorgegebenen prozentualen Anteile (1/5; 1/3; 1/2) in dem einheitlichen Arbeitsvorgang erreicht werden müssen.

 

99

 

  1. „Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt,“ so BAG 20.06.2018 – 4 AZR 339/17 – juris Rn. 19. Ein bestimmtes Tarifverständnis darf nicht dazu führen, dass ein tarifliches Regelungskonzept obsolet wird (BAG 02.08.2018 – 6 AZR 437/17 – juris Rn. 34). Es sollen brauchbare und gerechte Ergebnisse erzielt werden (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 51). Insofern ist die Tarifgerechtigkeit bei der Auslegung zu berücksichtigen (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tarifvertragsparteien typische oder nur gelegentlich auftretende Fallgestaltungen regeln wollten (BAG 25.1.1987 – 4 AZR 403/87 – Rn 17). Eine richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Gesetzgeberische Grundentscheidungen müssen respektiert werden (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 73).

 

100

 

  1. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem „rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen“ müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird.

 

101

 

Das Regelungskonzept des BAG kennt zwar theoretisch noch eine Ausgangsvergütungsgruppe für die Fälle, dass schwierige Tätigkeiten nicht einmal in rechtserheblichem Umfang vorliegen, gewährt eine Steigerung bei einer Geschäftsstellenmitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts jedoch schon dann, wenn schwierige Tätigkeiten jedenfalls im Umfang von 11,54 % innerhalb eines mehrheitlichen Arbeitsvorgangs (78 %) anfallen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 41). Die Tarifvertragsparteien haben hingegen in ihrem Konzept der Entgeltordnung zum BAT nicht nur eine, sondern drei Steigerungsstufen vorgesehen, die an das Maß der schwierigen Tätigkeiten mit 1/5, 1/3 und 1/2 anknüpften. Die angedachten Zwischenstufen werden damit gegenstandslos.

 

102

 

Die Rechtsprechung geht im allgemeinen davon aus, dass Aufgaben, die weniger als 5 % der zu bewertenden Tätigkeit ausmachen, für die Eingruppierung unbeachtlich sein sollen (BAG 17.01.1973 – 4 AZR 85/72 – juris Rn. 20; Beck OK TVöD EntgO/Steuernagel Teil III/20 Rn 3). Bisher hat die Rechtsprechung jedoch nie angenommen, dass eine bestimmte Wertigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs lediglich in ganz unwesentlichem Ausmaß vorgelegen hätte (Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 355). Berücksichtigt man unabhängig davon die tatsächlichen Verhältnisse, dann wird die hiesige Ausgangsvergütungsgruppe VII BAT irrelevant. Üblicherweise wurden und werden bei den Instanzgerichten schwierige Tätigkeiten, so wie sie in den Protokollnotizen definiert sind, jedenfalls bei ganzheitlicher Bearbeitung in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Umfang anfallen. Angestellte in Serviceeinheiten mit einem Zeitanteil von weniger als 20 % an schwierigen Tätigkeiten dürfte es in der Praxis nicht geben (Natter ZTR 2018, 623, 628). Dass der Anteil sogar unter 10 % oder gar 5 % liegen könnte, dürfte allenfalls ein absoluter Ausnahmefall sein. Das zeigen auch die bisher anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch auch hier nicht Ausnahmefälle, sondern typische Konstellationen regeln. Das vom BAG verfolgte Konzept hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die Vergütungsgruppe, die als höchste Steigerungsstufe von den Tarifvertragsparteien vorgesehen war, die Eingangsentgeltgruppe darstellt (Natter ZTR 2018, 623, 626; Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478). Auch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte haben im Mai 2019 vor den praktischen Folgen der BAG-Rechtsprechung gewarnt:

 

103

 

„Mit Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – hat das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung der Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L) neu justiert. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat es entschieden, dass jedenfalls der überwiegende Teil der Tätigkeiten in der Geschäftsstellenverwaltung einen „großen“ Arbeitsvorgang im Tarifsinn bildet. Damit genügen in der Regel geringe zeitliche Anteile an schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9.

 

104

 

Diese Rechtsprechung kann dazu führen, dass die abgestuften tariflichen Eingruppierungen in den Geschäftsstellen zwischen den Entgeltgruppen 6, 8 und 9, jeweils abhängig von einem bestimmten zeitlichen Maß an schwierigen Tätigkeiten, nicht mehr aufrechterhalten werden können. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften besteht jedoch ein personalpolitisches Bedürfnis, in den Geschäftsstellen durch eine Übertragung von schwierigen Tätigkeiten in unterschiedlichem zeitlichen Umfang Aufstiegsmöglichkeiten zu eröffnen. Daher sollten die Tarifvertragsparteien zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen. Dies ist notwendig, um ein ausgewogenes Besoldungs- und Entgeltgefüge sicherzustellen und den innerbetrieblichen Frieden zu wahren.“ (Pressemitteilung Nr.: 002/2019 des LAG Sachsen-Anhalt)-

 

105

 

Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit einem nur geringen zeitlichen Anteil von schwierigen Tätigkeiten führt regelmäßig dazu, dass Beschäftigte in Serviceeinheiten in die Vergütungsgruppe Vc BAT (und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb BAT) einzugruppieren sind. Für Tätigkeiten, für die an sich eine Ausbildung von 2 1/2 bis 3 Jahren erforderlich ist, ist somit eine Vergütung zu zahlen, die der Ausgangsvergütungsgruppe für Tätigkeiten entspricht, die einen Bachelor-Abschluss erfordern. Für Fachhochschulabsolventen war bei Anwendung der Entgeltordnung des BAT die Eingangsvergütungsgruppe die Vergütungsgruppe Vc, so etwa für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Eine Besonderheit ergab sich für Fachhochschulingenieure, für die wegen der Arbeitsmarktsituation die Vergütungsgruppe Vb BAT als Eingangsgruppe geschaffen wurde (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Dieses durchgängige tarifliche Regelungskonzept des BAT, wonach Tätigkeiten, die regelmäßig eine Ausbildung erfordern, den Vergütungsgruppen VII/VIb zugeordnet werden, während Tätigkeiten auf Fachhochschulniveau in die Vergütungsgruppen Vc/Vb einzugruppieren sind, wird durchbrochen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien dies wollten. Zusätzlich wird hierdurch ein Gleichlauf mit der Besoldung der Beamten im mittleren Dienst aufgelöst.

 

106

 

Damit wird die bisherige Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale auf den Kopf gestellt (Natter a.a.O.). Entgeltgruppen laufen leer oder werden übersprungen (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 477). Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Vergütungsstruktur werde „konterkariert“ (Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris Rn. 53). Der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien müsse aber der Ansicht des Gerichts vorgehen, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck im Tariftext gefunden habe (Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – Rn. 61). Ein Anspruch auf Höhergruppierung soll aber auch dann bestehen, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt (ArbG Karlsruhe 29.11.2019 – 7 Ca 154/19 – juris Rn 57), was anscheinend angenommen wird. Schon früher war als Anmerkung zu einer anderen Entscheidung des BAG kritisiert worden, dass das BAG den Tarifvertragsparteien weithin die praktische Wirksamkeit ihrer Vereinbarungen vorenthalte, was im Wesentlichen mit der Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs begründet wurde (Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 579/15 – ZTR 2017,287f; ähnlich Clemens/Scheuring TV-L § 12 Rn. 409ff).

 

107

 

Der Vorwurf, der Wille der Tarifvertragsparteien werde nicht genügend berücksichtigt, trifft im Ergebnis allerdings auf die Entscheidung des BAG zur Tätigkeit einer Geschäftsstellenmitarbeiterin beim BVerwG nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 2 am Ende (jetzt Protokollerklärung Nr. 1e zu Teil III/20 TV EntgO Bund) vorgesehen, dass schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim BVerfG, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind. Die Geschäftsstellenordnung für das BVerwG (Vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 3) sah unter anderem vor, dass die Erledigung des Schreibwerks, die Protokollführung und die Verwaltung des Schriftguts Aufgaben des Urkundsbeamten sind. Dies machte bei der dortigen Klägerin allein schon 53 % der gesamten Tätigkeit aus, so dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten notwendigerweise bei allen Berechnungsweisen immer 50 % erreicht hat. Bei den Instanzgerichten gelten diese Tätigkeiten jedoch nicht als schwierig. Es fehlt eine entsprechende Verweisung.

 

108

 

Sieht man von dieser Ausnahmekonstellation für ein Bundesobergericht ab, dann teilt die hiesige Kammer die Kritik, dass durch die bisherige Rechtsprechungslinie des BAG das tarifliche Konzept zur Vergütung von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei den Instanzgerichten nicht ausreichend berücksichtigt wird.

 

109

 

All dem kann nicht entgegengehalten werden, dass jedenfalls im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, durch das gezielte Zuschneiden einzelne Arbeitsplätze und Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge so zu bilden, dass sie unter der maßgeblichen Grenze von 50 % bleiben, so dass die Personalkosten niedrig gehalten werden können (Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 355f). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Organisation einzelner Arbeitsplätze, sondern um ein Arbeitsplatzkonzept, welches die Tarifvertragsparteien ausdrücklich gebilligt und ihrem Eingruppierungskonzept zugrunde gelegt haben. Es wäre allerdings durchaus möglich, die schwierigen Tätigkeiten, die zurzeit bei Beschäftigten in Serviceeinheiten ganzheitlich anfallen, jedenfalls bei größeren Gerichten z.B. bei Beamten oder bei wenigen Angestellten zu konzentrieren mit der Folge, dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten bei den übrigen Angestellten dann vielleicht unter das rechtlich erhebliche Maß von 10 % oder sicherheitshalber gar 5 % absinkt. Diese Ausweichempfehlung würde den Willen der Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigen. Diese hatten in ihrem Konzept gerade typischer Weise vorgesehen, dass in Serviceeinheiten schwierige und auch nicht schwierige Tätigkeiten ganzheitlich von Angestellten ausgeübt werden sollen. Im Grunde müsste dann dieses integrative Konzept, wonach sämtliche Tätigkeiten, die nicht von Richtern/Richterinnen oder Rechtspflegern/Rechtspflegerinnen auszuüben sind, ganzheitlich bearbeitet werden, wieder aufgegeben werden. Dieses Konzept war Anfang der neunziger Jahre von Unternehmensberatungen empfohlen worden. Als Reaktion wurde der Ausbildungsberuf der Justizfachangestellten eingeführt (Natter ZTR 2018, 623, 627). Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde diese neue Organisationsstruktur dann von den Tarifvertragsparteien abgebildet, indem die Entgeltordnung um die Tarifmerkmale für Beschäftigte in Serviceeinheiten ergänzt wurde (Natter ZTR 2018, 623, 623). Wer aus früheren Zeiten noch die Behäbigkeit der alten Arbeitsorganisation kennt, kann in der empfohlenen Auflösung der Serviceeinheiten nur ein anachronistisches Konzept erblicken. Letztlich gilt es aber, bei Durchführung dieses Konzepts den tariflichen Willen so zu respektieren, wie er in der Entgeltordnung seinen Ausdruck gefunden hat.

 

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Unerheblich ist auch, ob manche Beschäftigte in Serviceeinheiten auch Tätigkeiten in anderen Bereichen auszuüben haben, z.B. in einer Poststelle oder im Vorzimmer einer Gerichtsleitung. Auch diese Mischtätigkeiten betreffen nur wenige Fälle, jedenfalls nicht die hiesigen Standardfälle.

 

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  1. Will man an der bisherigen Rechtsprechung nur geringfügige Veränderungen vornehmen und gleichzeitig den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Hierarchisierung der Vergütung bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten berücksichtigen, dann muss von der allgemeinen Regel abgewichen werden, wonach es für eine Höhergruppierung ausreicht, dass auch innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nur in nicht unerheblichem Umfang vorliegen braucht. Ausnahmsweise ist stattdessen zu verlangen, dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss.

 

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3.1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 („mindestens zur Hälfte“) abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT). Damit wird geregelt, in welchem prozentualen Umfang Arbeitsvorgänge vorliegen müssen, die der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Diese Norm regelt nicht, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs ein Heraushebungsmerkmal vorhanden sein muss. Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher bestimmt, in welcher Weise ein quantitativ bestimmtes Heraushebungsmerkmal zu realisieren ist (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 49).

 

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3.2 Bezogen auf die Heraushebungsmerkmale „selbstständige Leistungen“ und „Schwierigkeit und Bedeutung“ hat das Bundesarbeitsgericht bis 1986 geprüft, ob die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachenden Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils z.B. zu einem Drittel die Qualifizierungsmerkmale erfüllen (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – juris Rn. 49). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Es reiche aus, dass die Summe der Arbeitsvorgänge das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene zeitliche Maß erreiche. Zwar sei es möglich, dass „selbstständige Leistungen“ in einem bestimmten zeitlichen Maß innerhalb der Arbeitsvorgänge erbracht werden könnten, bei der tariflichen Anforderung der „Schwierigkeit und Bedeutung“ sei dies jedoch unmöglich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik sei nämlich eine menschliche Tätigkeit und insbesondere ein Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT schwierig oder nicht schwierig bzw. bedeutungsvoll oder nicht bedeutungsvoll. Ein nur teilweiser oder gar zu einem bestimmten Bruchteil schwieriger oder bedeutungsvoller Arbeitsvorgang sei begrifflich nicht vorstellbar (BAG a.a.O. Rn. 51). Diskutiert wird dann auch, dass § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT eher auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Bezug nimmt, während Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 eher das nunmehr gefundene Auslegungsergebnis stütze. Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass die neuere Auffassung zu vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelungen führe (BAG a.a.O. Rn 51f).

 

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Diese Annahmen erfolgten allerdings unter der Prämisse, dass tatsächlich trennbare und vor allem tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten nicht zusammengefasst werden dürfen. Tätigkeiten, die nicht schwierig und bedeutungsvoll sind, müssen von anderen Tätigkeiten mit Schwierigkeit und Bedeutung getrennt werden, so die ausdrückliche Forderung (BAG a.a.O. Rn. 50). Auch Neumann, der damalige Vorsitzende des Vierten Senats des BAG, betont dieses Trennungsgebot. Er geht davon aus, dass die Bildung großer Arbeitsvorgänge schon aus diesen zwingenden rechtlichen Gründen ausscheide (Neumann ZTR 1987, 41, 44).

 

115

 

Diese Grundannahmen gelten schon lange nicht mehr. Schwierige und auch nicht schwierige Tätigkeiten werden inzwischen nach der Rechtsprechung des BAG in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Der zwingende Ausschluss großer Arbeitsvorgänge ist längst Vergangenheit. Insofern hat sich der rechtliche Interpretationsrahmen durch Rechtsfortbildung des BAG verändert. Dies muss bei sachgerechten Lösungen berücksichtigt werden. Die Tarifvertragsparteien gingen noch davon aus, dass eine abgestufte Summe von Arbeitsvorgängen über die zutreffende Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten entscheidet. Gibt es jedoch nur einen einzigen oder einen über 49 % der gesamten Tätigkeit ausfüllenden Arbeitsvorgang, in dem schwierige und nicht schwierige Tätigkeiten zusammengefasst sind, dann spielen angedachte Summen hinsichtlich der Abstufung keine Rolle mehr. Damit „kippt“ das tarifvertragliche Konzept der Entgeltordnung. Dies kann vermieden werden, wenn der zeitliche Umfang des Heraushebungsmerkmals innerhalb des Arbeitsvorgangs erfüllt werden muss.

 

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Zu berücksichtigen ist auch eine zeitliche Dimension. Wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung eines Tarifvertragsmerkmals die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung des fraglichen Merkmals sind (BAG 16.03.2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 27), dann muss dies auch für die Einführung einer Vergütungsgruppenstruktur gelten. Als die hiesigen Tarifvertragsmerkmale im Jahre 2001 eingeführt wurden, konnten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht antizipieren, dass entsprechende Rechtsfortbildungen durch das Bundesarbeitsgericht dazu führen würden, dass die von ihnen angedachten Abstufungen in der Vergütungsordnung irrelevant werden könnten.

 

117

 

Insofern verhilft der hiesige Lösungsansatz dem in der Entgeltordnung zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien (Hierarchisierung der Vergütung nach Prozentanteilen der schwierigen Tätigkeiten) weiterhin zur Wirksamkeit, auch wenn dies sicherlich nicht die einzige Lösungsmöglichkeit darstellt. Die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung (§ 22 BAT, § 12 TV-L) und die dazugehörige Entgeltordnung bilden eine Einheit. Wenn also ganze Entgeltgruppen leerlaufen, was immer wieder eingeräumt wird, kann dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Es kann nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien irrelevante Eingruppierungstatbestände schaffen wollten.

 

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3.3 Auch systematische Gründe sprechen für die hiesige Lösung.

 

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Die Tarifvertragsparteien haben den überschaubaren Aufgabenbereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten in der Art einer Dienstpostenbeschreibung (Vgl. BAG 21.02.1990 – 4 AZR 603/89 – juris Rn. 16; 24.06.1998 – 4 AZR 300/97 – juris Rn. 55; Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 340) sehr detailliert bewertet. All dies wäre gegenstandslos, wenn es bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs nun doch darauf ankommen sollte, ob schwierige Tätigkeiten in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Insofern geht es nicht darum, ob eine Tätigkeit bei sehr allgemein gehaltenen Tätigkeitsmerkmalen bei verschiedenen Arbeitgebern sehr unterschiedlich organisiert wird mit der Folge, dass sich unterschiedliche Eingruppierungsergebnisse ergeben.

 

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3.4 Soweit gefordert wird, die Tarifvertragsparteien sollten zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen (Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer Konferenz im Mai 2019, zitiert nach: Natter/Sänger ZTR 2019,475, 475; Natter ZTR 2018, 623, 627) spricht schon die Wortwahl eher für das hiesige Konzept.

 

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Wiederherstellen kann man einen Zustand nur, wenn er zuvor bestanden hat. Erkennbar behauptet aber niemand, die Tarifvertragsparteien hätten durch eigene Aktivitäten diesen Zustand verändert. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen nach und nach verändert hat, fällt es auch in ihren Aufgabenbereich, rechtliche Bewertungen so vorzunehmen, dass sie dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Wenn es um europarechtskonforme, verfassungskonforme oder gesetzeskonforme Auslegungen geht, werden von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus große Anstrengungen unternommen, auch wenn die Ergebnisse von höherrangigen Gerichten nicht immer geteilt werden. Die gleichen Herausforderungen stellen sich bei einer tarifvertragskonformen Rechtsauslegung.

 

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Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 – unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:

 

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„Es sind die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppen 9 geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre im Übrigen dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen.“

 

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Sicherlich wäre die Veränderung tariflicher Normen einfach zu bewerkstelligen, wenn wirklich nur ein Akteur zum Beispiel in Gestalt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorhanden wäre. Jedenfalls für Gewerkschaften ist es keine leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern zu erklären, dass durch einvernehmliche Veränderungen im Tarifvertragstext geringere Vergütungen herbeigeführt werden sollen, obwohl nach der Rechtsprechung BAG eine Eingruppierung der Servicekräfte in die Entgeltgruppe 9 erwartet wird.

 

125

 

Der Hinweis, die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränke sich auf die Tarifauslegung und Dogmatik, ist in dieser allgemeinen Form sicherlich richtig. Zu fragen bleibt aber auch hier, ob die gefundenen oder vorgefundenen Ergebnisse mit dem erkennbaren Willen der Normgeber vereinbar sind. Dies ist nicht immer der Fall. So hatte das BAG angenommen, dass eine vorherige Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht mehr vorliegt, wenn mehr als 3 Jahre vergangen waren (BAG 6.4.2011 – 7 AZR 716/09 – juris Rn 13). Damit waren aber die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte überschritten worden (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 71). Vom generellen Verbot der vorherigen Beschäftigung werden jedoch vom BVerfG und nunmehr auch vom BAG zahlreiche Ausnahmen zugelassen (BAG 12.6.2019 – 7 AZR 477/17 –, juris Rn 18). Eine Regelungstechnik, die bei Berücksichtigung genereller Annahmen Ausnahmen zulässt, hält die hiesige Kammer vorliegend ebenfalls für geboten.

 

126

 

Soweit als einzige Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung einer Hierarchisierung der Eingruppierungsstruktur auf ein Handeln der Tarifvertragsparteien verwiesen wird, kommt dies jedenfalls erst dann in Betracht, wenn mit den gängigen Auslegungskriterien ein anderes Ergebnis durch die Rechtsprechung nicht erzielbar wäre. Nach der hier vertretenden Ansicht ist dies aber durchaus möglich.

 

127

 

Die Tarifvertragsparteien sind daher nicht verpflichtet, einer differenzierten Eingruppierung „wieder zur Geltung zu verhelfen“ (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478), denn die Abschaffung beruht nicht auf ihrem Handeln, sondern einer schrittweisen Veränderung der relevanten Kriterien durch die Rechtsprechung.

 

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3.5 Soweit in der Rechtsprechung darauf verwiesen wird, dass die Tätigkeit in Serviceeinheiten zunehmend anspruchs- und verantwortungsvoller geworden sei, so dass eine Eingruppierung in eine Eingangsentgeltgruppe nicht mehr zeitgemäß sei (Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 28), kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Nicht die Gerechtigkeitsvorstellungen der Rechtsprechung sind relevant, sondern diejenigen des Normgebers (BVerfG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 – juris Rn 73), hier also die der Tarifvertragsparteien.

 

129

 

  1. Innerhalb des einzigen hier feststellbaren Arbeitsvorgangs fallen die schwierigen Tätigkeiten nur in einem Umfang von 25 % an. Das erforderliche Maß von einem Drittel für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT wird nicht erreicht. Damit verbleibt es bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT.

VII.

130

Gemäß § 4 TVÜ-L erfolgt die Überleitung in Verbindung mit der Anl. 2 Teil A. Die Überleitung erfolgt insofern aus der Vergütungsgruppe VIb BAT in die Entgeltgruppe 6 TV-L. Daher steht der Klägerin weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppen 9, noch nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu.

C.

131

Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

132

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Z. 1 Arbeitsgerichtsgesetz) für die Klägerin zuzulassen, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten fehlt.

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VonRA Moegelin

Grenzen der tariflichen Regelungsmacht

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Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

Der Arbeitsvertrag der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, welche Mitglied der IG Metall ist, enthält keine Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Beklagte war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen …, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Dazu sollte eine Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifwerk“ richtet. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der ua. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nahm die Klägerin nicht an. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Der Klägerin stehen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu. Diese können nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ verlangen, sind daher unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 -; Pressemitteilung Nr. 14/20; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 Sa 404/18

Hinweis: In zwei weiteren Verfahren vom heutigen Tag, die dieselbe Rechtsfrage betrafen (Az. – 4 AZR 490/19 -, – 4 AZR 643/19 -), obsiegten die klagenden Parteien ebenfalls.

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VonRA Moegelin

Bezahlte Freistellung für Probespiel eines Solocellisten

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Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage eines Solocellisten auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben.

Der Kläger ist Solocellist im Sinfonieorchester der beklagten Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab das Sinfonieorchester der Arbeitgeberin ein Sinfoniekonzert. Nachdem der Arbeitgeberin durch eine vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung aufgegeben worden war, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, nahm der Kläger an dem Probespiel teil.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger unter anderem die Bezahlung der zwei Tage seiner Teilnahme an dem Probespiel. Er berief sich auf die Regelung des anwendbaren § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009*. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab und verwies auf die besondere Bedeutung eines Sinfoniekonzerts, die es künstlerisch erforderlich mache, dass der Solocellist als Teil der „besten Besetzung“ des Orchesters spiele. Darüber hinaus berief die Arbeitgeberin sich darauf, dass ihr die Beschaffung einer Vertretung für den Kläger auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, da sie die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage habe bezahlen müssen.

Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten müsse. Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.

(vgl. Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 11.07.2019 – Aktenzeichen: 1 Ca 776/19; Pressemitteilung 2/2019)

*§ 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 lautet: Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.

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VonRA Moegelin

Beschäftigung des Schulleiters der Staatlichen Ballettschule Berlin

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf vorläufige Beschäftigung des Schulleiters der Staatlichen Ballettschule Berlin wurde vom Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen.

Der Schulleiter der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und ein Hausverbot durch das Land Berlin gewandt und geltend gemacht, ihn weiter zu beschäftigen und die Ausschreibung der Stelle eines Schulleiters der Staatlichen Ballettschule zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluss vom 20. März 2020 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verurteilung zur Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung sei nur bei einem außerordentlichen Beschäftigungsinteresse möglich. Diese besonderen Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Ein Anspruch auf Untersagung einer Stellenausschreibung bestehe nicht, da allein die Stellenausschreibung nichts an dem Arbeitsvertrag des Schulleiters und sich hieraus ergebenden Ansprüchen ändere.

Die gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Beschäftigung von dem Schulleiter eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2020 zurückgewiesen.

Es handelt sich um Entscheidungen allein über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind. Das Hauptsacheverfahren ist beim Arbeitsgericht Berlin anhängig.

vgl. Pressemitteilung Nr. 16/20 vom 30.04.2020; Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 46 AR 50002/20,

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 26 Ta 592/20

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