Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail

VonRA Moegelin

Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail

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Was auch immer ein Richter für Fehler macht – er hat üblicherweise keine Kosequenzen zu befürchten. Ganz anders ist es bei Rechtsanwälten. Ein kleines Versehen kann existenzvernichtende Folgen haben. Weil eine wichtige E-Mail angeblich im Spam-Ordner gelandet ist, wurde ein Anwalt zur Zahlung von 90.000 € Schadensersatz an seinen Mandanten verurteilt.

In einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren machte der Gegner-Anwalt einen Vergleichsvorschlag per E-Mail. Es wurde angeboten, dass der Mandant des später beklagten Anwalts „nur“ 190.000 € zahlt und die Berufung zurücknimmt. Er leitete weder den Vergleichsvorschlag weiter noch begründete er die Berufung innerhalb der vorgesehen Frist. Der Vergleich war damit gegenstandslos, da auf die vom Gegner gesetzte Frist natürlich keine Reaktion erfolgte. Zudem wurde die Berufung zurückgewiesen. Damit wurde die Mandantschaft des unglücksseligen Anwalt rechtskräftig zur Zahlung von rund 280.000 € verurteilt. Wäre der Vergleich zustande gekommen, hätten 90.000 € gespart werden können. Eben diese Summe hat der Anwalt zu erstatten.

Er hat die von einem Anwalt erwartete Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Ordner nicht täglich kontrolliert hat. Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurückzuholen (Landgericht Bonn, Urteil vom 10. Januar 2014 – 15 O 189/13).

Zutreffend weist der Medienanwalt Hoesmann in seinem Blog darauf hin, dass der SPAM-Ordner dadurch praktisch seiner Funktion enthoben wird, da man nach Maßgabe dieses Urteils gezwungen ist, alle E-Mails zu lesen. Das führt meines Erachtens aber nicht zur Angreifbarkeit des Urteils. Denn der Inhaber eines E-Mail-Accounts kann sich nicht „blind“ darauf verlassen, dass die Software des E-Mail-Providers jede E-Mail in den richtigen Ordner ablegt. Keinesfalls entbindet es den Anwalt zur Prüfung. Gegebenenfalls ist denkbar, dass er seinerseits den Provider in Regress nimmt, falls ihm die korrekte E-Mail-Zuordnung zugesichert worden sein sollte.

Desweiteren hält Medienanwalt Hoesmann es für problematisch, dass nach Ansicht des Gerichts die E-Mail-Adresse „bewusst“ zur geschäftlichen Kommunikation freigegeben wurde. Ein Automatismus könne nach seiner Ansicht nicht unterstellt werden. Auch diese Bedenken greifen meines Erachtens nicht durch. Denn auch bei Anwälten ist die E-Mail-Kommunikation heute eine Selbstverständlichkeit.

Nach alldem ist das Urteil des LG Bonn hart aber vertretbar. Der betreffende Anwalt dürfte auf seine Haftpflichtversicherung zurückgegriffen haben. Wie bei jeder Versicherung besteht das Risiko, bei zu intensiver Inanspruchnahme eine Kündigung der Versicherung zu erhalten. Das käme einem Berufsverbot gleich. Denn eine andere Versicherung würde ihn wohl kaum aufnehmen. Und ohne den Nachweis einer Anwaltshaftpflichtversicherung kann ein Anwalt seinen Beruf nicht ausüben.

Volltext des Urteils des Landgerichts Bonn: LG Bonn, Urteil vom 10. Januar 2014 – 15 O 189/13

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RA Moegelin administrator

8 Kommentare bisher

Wochenspiegel für die 47. KW, das war ein enttäuschter Mandant, Dresscode, Xing und ein netter Kommentar – Strafrecht BlogEingestellt am11:44 am - Nov 23, 2014

[…] und dann war da noch der Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail, […]

AndreasEingestellt am2:06 pm - Nov 23, 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Zusammenhang wäre es noch interessant, über welche Art von geschäftlichen Emailaccount hier gesprochen wird. Im Spamordner landen i. d. R. nur Mails mit Absenderendungen hotmail, googlemail, gmail, yahoo, usw. Ferner Mails, deren Absenderkennung oder andere Merkmale der Inhaber gesperrt hat.

Wenn eine Spammail mit Geschäftsdomain (z. B. schutz-und-sicherheit.com) im Spamordner landet und im Ergebnis auch eine solche ist, deutet dies auf einen geknackten Mailaccount des Adressinhabers hin.

LG
Andreas

Strafakte.deEingestellt am2:41 pm - Nov 23, 2014

Es gibt m.W.n. zudem Modelle, bei denen eine Spam E-Mail nicht im Spam-Ordner landet, sondern die Annahme generell verweigert und der Absender benachrichtigt wird. Dadurch wäre die E-Mail nicht in den Empfängerbereich gelangt, was m.E. auch dem Absender zuzuordnen ist. Offenbar verwendet dieser eine Spezifikation, die als „Spam“ erkannt wird, z.B. durch die Absender-Domain, bestimmte Informationen im E-Mail Header usw.

Damit könnte sich ein Rechtsanwalt absichern und müsste nicht jeden Tag seinen Spam-Ordner durchsuchen.

klabauterEingestellt am2:51 pm - Nov 23, 2014

Etwas weniger reisserisch hätte es auch getan. Wird, im ersten Satz wird das Schreckgespenst der „existenzbedrohenden“ Haftung beschworen,ist es dann im letzten Absatz nicht mehr so schrecklich: gibt ja die Berufshaftpflicht.

    RA MoegelinEingestellt am6:26 pm - Nov 23, 2014

    Oh, doch, das IST existenzbedrohend. Wie schon im Blog beschrieben, darf sich betreffender Anwalt keine besonderen Fehltritte mehr leisten. Wer weiß, vielleicht war genau das der fehltritt, der zur Kündigung seiner Versicherung führte? Und was ist mit der emotionalen Belastung, so einen „Mist“ gebaut zu haben“ Und was ist mit der Möglichkeit, dass sich sein Fehltritt rumgesprochen hat?

PostmasterEingestellt am5:12 pm - Nov 23, 2014

Dies zeigt, dass die Mailserver vieler Firmen (nicht nur KMUs, und auch da sind FreeMailer wie web.de oder gmx.xyz, etc hochgradig unseriös (schon wegen Datenschutz!!)) extrem unseriös konfiguriert sind.
Seriöse SPAM-Abwehr findet *während* des Empfangs der eMail statt:
– Check der sending IP (DNS-RBLs!)
– Check auf RFC compliance
– evt Check auf Inhalt
Sieht eine Mail wie SPAM aus wird sie nicht mit „200 OK“ entgegengenommen*, sondern mit „554 suspected SPAM“ direkt am Posteingangsserver (MX) abgewiesen.
Diese Mail hat *nachweislich* nie den Briefkasten erreicht.

Jede andere Mail („200 OK“) hat zunächst nachweislich den Empfänger erreicht („Zugang“). Ein späterer Reply eines SPAM-Filters „aaach, wir wollten das doch nicht“ muss nachgewiesen werden (Eingang beim Original-Absender).

Es ist doch wie bei Briefen/Werbung: Will ich etwas nicht, muss ich den Einwurf im Briefkasten verhindern.
Hinterher wegwerfen ist mein Risiko.

Anno NümEingestellt am6:21 pm - Nov 23, 2014

Der Artikel ist doch nicht verständlich. Die berufungsfrist wurde versäumt, so daß das Urteil durch die zweite Instanz nicht überprüft werden konnte. Sie wäre abér wohl z.T. Erfolgreich gewesen?
eine Existenzbedrohung kann aber nicht darin gesehen werden, die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
Fragen über Fragen ……..

Wochenspiegel für die 47. KW, das war ein enttäuschter Mandant, Dresscode, Xing und ein netter Kommentar – Burhoff online BlogEingestellt am12:33 pm - Nov 28, 2014

[…] und dann war da noch der Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail, […]

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