Monatsarchiv 28. Oktober 2023

VonRA Moegelin

Schadensersatz gegen Geschäftsführer wegen Bilanzfälschung

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Ein ehemaliger Geschäftsführer muss keinen Schadensersatz für Beraterkosten leisten für Fehler im Jahresabschluss die Sanierungsstau nachweisen, wenn sich der Sanierungsbedarf offensichtlich entnehmen lassen kann.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland vom PressRelease vom 24.09.2021; Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 24.9.2021 – 8 Ca 268/21:

Das Arbeitsgericht Saarland hat am 24. September 2021 die Klage des Landessportverbands für das Saarland (LSVS) gegen seinen ehemaligen Hauptgeschäftsführer auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.236.547 € abgewiesen.

Der Landessportverband ist der Ansicht, ihr ehemaliger Hauptgeschäftsführer sei für einen Sanierungsstau und Beraterkosten in insgesamt geltend gemachter Höhe verantwortlich. Er habe Bilanzen gefälscht und Manipulationen veranlasst. Der Sanierungsstau sei erst durch externe Berater in den Jahren 2018 und 2019 festgestellt worden. Auch die Beraterkosten müsse der Beklagte erstatten.

Nach Ansicht des Gerichts wurde die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten.

Zudem habe sich aus sämtlichen Jahresabschlüssen ein Sanierungsbedarf des Landessportverbands offensichtlich entnehmen lassen. Etwaige Fehler in den Abschlüssen könnten daher nicht zu einem Sanierungsstau in geltend gemachter Höhe geführt haben.

Die ursprünglich auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichtete Klage auf Schadenersatz in derselben Höhe war im Januar 2021 an das zuständige Landgericht Saarbrücken verwiesen worden.

 

Arbeitsgericht Saarland – Urteil vom 24.9.2021 – 8 Ca 268/21

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VonRA Moegelin

Betriebsbedingte Kündigung beim Radiosender

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Die betriebsbedingte Kündigung einer Vertriebsleiterin bei einem Radiosender ist unwirksam, da der Arbeitgeber den Wegfall einer Hierarchieebene nicht frei von Widersprüchen und damit nur unschlüssig darlegen konnte.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland, Urteil vom 03.06.2022 – 2 Ca 1799/21:

Das Arbeitsgericht Saarland hat am 3.6.2022 der Kündigungsschutzklage der Leiterin der Abteilung Marketing und Vertrieb eines Radiosenders stattgegeben und diesen zur Weiterbeschäftigung verurteilt.

Die beklagte GmbH hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2021 zum 30.9.2022 betriebsbedingt gekündigt. Begründet wurde die Kündigung mit dem Wegfall der Leitungsposition der Klägerin. Diese sollte zukünftig der Geschäftsführer mitübernehmen. Hilfsweise beantragte die Beklagte die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen behaupteter Weitergabe von Betriebsinterna an die Presse.

Das Gericht gab der Klage statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten ab. Für das Gericht hat die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Wegfall einer Hierarchieebene nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag sei nicht frei von Widersprüchen, da bisherige Aufgaben umverteilt worden seien, und dies nicht nur auf den Geschäftsführer. Zudem hatte das Gericht Bedenken, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wurde, da der Klägerin eine andere Stelle im Vertrieb hätte angeboten werden können. Die dargelegten Gründe für den Auflösungsantrag basierten nach Auffassung des Gerichts nur auf Vermutungen.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte zum Landesarbeitsgericht gegeben.

Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 3. Juni 2022, Aktenzeichen 2 Ca 1799/21

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VonRA Moegelin

Versetzung einer Krankenschwester durch die Stiftung Kreuznacher Diakonie

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Die Versetzung einer Krankenschwester durch die Stiftung Kreuznacher Diakonie in das Krankenhaus in Neunkirchen ist entgeltgruppenwahrend und als solche aufgrund der tarifvertraglichen Versetzungsklausel (§ 4 BAT – KF) wirksam. Denn als Krankenschwester kann die Krankenschwester auch in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie tätig werden. Das Arbeitsverhältnis hat augrund der wirksamen Versetzung daher auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung des Arbeitgebers sein Ende gefunden.

Hierzu die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland – 7 Ca 148/23 – im Wortlaut:

Die siebte Kammer des Arbeitsgerichts Saarland hat am 22. Juni 2023 die Klage einer Krankenschwester abgewiesen.
Diese war seit 1986 bei der Beklagten, einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts, die unter anderem im Saarland und in Rheinland – Pfalz Krankenhäuser betreibt, beschäftigt. Zuletzt war sie in der Inneren und der Intensivmedizin im evangelischen Krankenhaus in Saarbrücken tätig. Die Beklagte schloss dieses Klinikum zum 31.3.2023. Von dem Sozialplan, der für Gekündigte eine Abfindung vorsieht, wurden die Mitarbeiter ausgenommen, die aufgefordert wurden, in einer anderen Einrichtung in Saarbrücken, Neunkirchen oder Schwalbach ohne Änderung ihrer Eingruppierung tätig zu werden. Eine solche Aufforderung bekam die Klägerin für eine Tätigkeit in einem Krankenhaus in Neunkirchen, einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin sah die Versetzung als unwirksam an, ebenso die vorsorglich ausgesprochene Kündigung mit dem entsprechenden Angebot der Weiterbeschäftigung in Neunkirchen. Sie wendet sich primär gegen Versetzung und Kündigung und begehrt auch die Zahlung der Sozialplanabfindung. Sie fordert auch eine Entschädigung nach AGG, weil der Sozialplan sie wegen des Alters diskriminiere.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Versetzung in das Krankenhaus in Neunkirchen entgeltgruppenwahrend und als solche aufgrund der tarifvertraglichen Versetzungsklausel (§ 4 BAT – KF) wirksam. Als Krankenschwester könne die Klägerin auch in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie tätig werden. Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der wirksamen Versetzung auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung geendet. Aufgrund dessen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan. Auch die anwendbare Rationalisierungssicherungsordnung (RSO), die für Träger kirchlicher Einrichtungen gilt, gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Altersdiskriminierung erkannte das Gericht nicht, weshalb es eine Entschädigung nach AGG nicht zusprach.
Gegen das Urteil ist die Möglichkeit der Berufung zu dem Landesarbeitsgericht Saarland gegeben.

Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.06.2023, 7 Ca 148/23

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VonRA Moegelin

Handy-Kaufvertrag unter Beteiligung russischer Hintermänner

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Die Weiterleitung eines Pakets durch den Händler, bzw. Verkäufer, mit Inhalt eines Apple-Handys an russische Vertragspartner, ist als Billigung des Handelns im Namen der hier beklagten Käuferin werten. Denn alternativ wäre der Käuferin ohne Weiteres die Stornierung des Kaufvertrags gegenüber dem Händler möglich gewesen. Auch wenn die beklagte Käuferin selbst kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat, wurde sie durch unbekannte Hintermänner, ihre russischsprachigen Vertragspartner, wirksam vertreten. Die Untätigkeit der Käuferin ist damit als Genehmigung der Vertretung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB zu werten.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.09.2023 – 209 C 33/23:

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 944,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2021 sowie 4,50 € für vorgerichtliche Mahnkosten, 3 € für Auskünfte und 134 € für Inkassokosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer1

Bei der Klägerin wurde am 23. November 2020 ein Apple iPhone 12 Mini 256 GB zum Kaufpreis von 944,55 € bestellt. Hierbei war als Rechnungs- und Lieferadresse die Anschrift der Beklagten angegeben. Die per PayPal vorgenommene Zahlung „platzte“, sodass das Gerät nicht bezahlt wurde. Die Beklagte hatte im September 2020 mit einer vermeintlichen russischen Firma einen Vertrag über eine Beschäftigung als Paketagentin abgeschlossen. Die Beklagte sollte Pakete an die vermeintliche Firmenanschrift der genannten Person in Russland weiterleiten, als Gegenleistung sollte sie 25 € für jedes weitergeleitete Paket erhalten. Am 28. September 2020 erhielt die Beklagte erstmals Pakete an Ihre Anschrift. Am 1. Oktober 2020 leitete sie erstmals Waren an ihre Auftraggeberin weiter. Die Beklagte hatte ihrer Auftraggeberin nie erlaubt, Bestellungen unter ihrem Namen aufzugeben. Am 17. November 2020 stellte die Beklagte fest, dass ihre russische Vertragspartnerin unter ihrem Namen bestellt hatte. Sie wies ihre Vertragspartnerin darauf hin, dass auf der Rechnung nur stehen dürfe, dass jemand bestellt habe und sie nur empfange, vgl. E-Mail Korrespondenz vom 17. November 2020, Blatt 52 d. A. Die Beklagte erhielt nach dem 23. November 2020 das streitgegenständliche iPhone 12 Mini mit einem Lieferschein, auf dem ihre Anschrift sowohl als Liefer- als auch als Rechnungsadresse angegeben war. Die Beklagte leitete das Gerät an ihre russische Vertragspartnerin weiter. Die Beklagte wurde mehrfach zur Zahlung des Kaufpreises gemahnt, unter anderem mit Fristsetzung bis zum 16. April 2021. Vorgerichtlich versuchte die Firma … im Auftrag der Klägerin die Forderung geltend zu machen, wofür Inkassokosten in Höhe von 134,40 € und Auskunftskosten in Höhe von 3 € entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an sie 944,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2021 sowie 4,50 € für vorgerichtliche Mahnkosten, 3 € für Auskünfte und 134,40 € für Inkassokosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag zustande gekommen. Hierzu führt sie aus, sie selbst sei Opfer. Sie sei auf ein betrügerisches Jobangebot auf einer russischsprachigen Online-Plattform hereingefallen, die ihr eine Beschäftigung als Paketagentin angeboten habe. Die Zusammenarbeit sei zunächst – jedenfalls aus ihrer Sicht – reibungslos verlaufen. Die Rechnungen seien rechtzeitig bezahlt worden, ebenso habe sie ihre Vergütung erhalten. Tatsächlich dürften die Rechnungen freilich ausnahmslos mittels betrügerisch erlangter Kreditkartendaten beglichen worden seien, wovon sie jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Erst nach einiger Zeit sei sie dazu übergegangen, die Pakete weiterzuleiten ohne sich vorab bei jeder einzelnen Bestellung wegen der Zahlung rückzuversichern. Am 3. Dezember 2020 habe sie durch ein Schreiben der Polizei erfahren, dass gegen sie wegen Betrugs ermittelt werde. Selbstverständlich habe sie ab da ihre Tätigkeit als Paketagentin eingestellt. Sie habe nie ihre Zustimmung zur Verwendung ihres Namens erteilt, ausdrücklich habe sie dem wie dargelegt bereits am 17. November 2020 widersprochen. Daher handele es sich um keinen Fall der wirksamen Stellvertretung, nur wenn sie ihre Zustimmung zur Verwendung ihres Namens erteilt hätte, wäre eine Vertretung anzunehmen.

Randnummer7

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

Randnummer9

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 944,55 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

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Zwischen den Parteien kam im November 2020 ein wirksamer Kaufvertrag über ein iPhone 12 Mini 256 GB zustande, der Beklagten wurde das Gerät von der Klägerin geliefert.

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Zwar hat die Beklagte selbst kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Sie wurde aber durch unbekannte Hinterleute, ihre russischsprachigen Vertragspartner, wirksam vertreten. Ihre Vertragspartner hatten keine ausdrückliche Vollmacht die Beklagte zu vertreten. Vielmehr war ihnen seitens der Beklagten spätestens seit dem 17. November 2020 sogar ausdrücklich verboten, im Namen der Beklagten tätig zu werden. Es liegt jedoch eine wenigstens Duldungsvollmacht seitens der Beklagten vor. Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht finden grundsätzlich auch im Online-Handel Anwendung. Nach dem klassischem Verständnis knüpft die Anscheinsvollmacht daran an, dass der Vertretene das Handeln des Dritten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen durfte, dass der vermeintliche Vertreter zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. (Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 3. Teil. B. Vertragsschluss und Bestellprozess Rn. 32, beck-online)

Randnummer12

Lässt der Vertretene es – in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum – zu, dass ein anderer ohne eine Bevollmächtigung als sein Vertreter auftritt, so dass Dritte daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen können, so muss er sich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm das möglich gewesen wäre (st.Rspr.; s. etwa BGHZ 5, 111 [116] = NJW 1952, 657; BGH, LM § 167 Nrn. 4, 13; BGHR § 167 Duldungsvollmacht 1 = NJW-RR 1990, 404; NJW 1991, 1225; VersR 1992, 989 [990]; vgl. auch BGH, NJW 2003, 2091 = NZM 2003, 529 = WM 2003, 1064 [1066] m.w. Nachw.). Die Duldungsvollmacht stellt daher eine „bewusst hingenommene” Anscheinsvollmacht dar (Larenz/Wolf, AT des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 48 Rdnr. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auftreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht s. z.B. BGH, NJW 1998, 1854 [1855] m.w. Nachw.; vgl. ferner Senat, BeckRS 2005, 03951 = ZIP 2005, 1361). (BGH NJW 2005, 2985, beck-online)

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Vorliegend bekam die Beklagte von der Klägerin die Bestellung vom 23. November 2020 übersandt, in der sie – trotz ihres am 17. November 2020 ausgesprochenen ausdrücklichen Verbots – gemäß dem Lieferschein wieder als Bestellerin aufgeführt war. Dieses Verhalten nahm sie erneut widerspruchslos hin. Die Beklagte hätte den Online-Kauf unschwer stornieren und das Gerät an die Klägerin zurücksenden können, womit sie das unbefugte Auftreten ihrer russischen Hinterleute hätte folgenlos rückgängig machen können.

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Stattdessen leitete sie das Paket sogar an ihre russischen Hinterleute weiter. Damit duldete sie nicht nur willentlich das Verhalten ihrer russischen Vertragspartner, die wieder in ihrem Namen gehandelt hatten. Sie genehmigte zudem durch schlüssiges Verhalten mit der Weiterleitung des Smartphones das Handeln ihrer russischen Hinterleute. Dies kann mithin auch als Genehmigung der Vertretung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB betrachtet werden. Für die Annahme einer konkludenten Genehmigung bedarf es bei der Auslegung zwar tatsächlicher Anhaltspunkte, es dürfen jedoch nicht die Auslegung des schlüssigen Handelns des Genehmigenden und die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung vermischt werden. Die Rechtsprechung lässt für eine Willenserklärung aber ein potentielles Erklärungsbewusstsein genügen, so dass es ausreicht, wenn der Erklärende bei sorgfältigem Handeln nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass sein Agieren aus der Sicht eines objektiven Dritten als rechtserhebliche Erklärung verstanden werden durfte. (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 177 Rn. 38)

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Vorliegend musste der Beklagten schon bei oberflächlicher Betrachtung bewusst sein, dass ein objektiver Dritter ihr Verhalten, die Weiterleitung des Pakets an die russischen Vertragspartner – als Billigung des Handelns in ihrem Namen werten. Alternativ wäre ihr – was ihr gleichfalls bewusst sein musste – ohne Weiteres die Stornierung des Kaufvertrags möglich gewesen.

Randnummer16

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Inkassokosten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie sich mit der Zahlung des Kaufpreises spätestens seit dem 17. April 2021 in Verzug befand. Die seitens der Klägerin nach Verzugseintritt aufgewandten Inkassokosten stellen vorliegend einen dem Grunde nach ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2023, 1368 Rn. 22, beck-online). Die Kosten eines – wie hier – registrierten Inkassodienstleisters für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 13 e Abs. 1 RDG) bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig (BGH aaO Rn. 28, beck-online).

Randnummer17

Dies gilt sinngemäß gilt für die vorgerichtlich erforderlich gewordenen Mahn- und Auskunftskosten.

Randnummer18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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