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VonRA Moegelin

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

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Auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG kann nach § 167 Abs. 1 SGB IX ein Präventionsverfahren durchzuführen sein (entgegen BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24). Bei Verletzung der Pflichten nach § 167 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den ARG ist in Würdigung der Gesamtumstände durch das Gericht im Einzelfall zu entscheiden, ob eine in der Folge ausgesprochene Kündigung wegen der Behinderung erfolgt ist. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann aus § 242 BGB folgen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 164 Abs. 4 SGB IX bzw. Artt. 2, 27 Abs. 1 VN-BRK und Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht nachkommt.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung des schwerbehinderten Klägers in der Wartezeit.
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Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger ist von Beruf Ingenieur und wurde von der beklagten Stadt zum 01.05.2024 als Verwaltungsbeschäftigter mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.000,00 EUR angestellt. Eingesetzt wurde er im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung als Ingenieur im Bereich Güterverkehr und Logistik. Sein Aufgabengebiet umfasste u.a.
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– die eigenständige Bearbeitung der Bereiche Wirtschafts- und Güterverkehr sowie Logistik im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung,
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– die federführende Erarbeitung von Handlungskonzepten, die Entwicklung von Projektideen unter Einbezug potentieller Partner sowie
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– die Umsetzung der im Logistikkonzept beschlossenen Maßnahmen mit übergeordneten Planungsbehörden und externen Beteiligten.
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In einem Gespräch am 04.06.2024 fragte der unmittelbare Vorgesetzte ihn, ob er Hilfsmittel benötige. Der Kläger erklärte, keine Hilfsmittel zu benötigen und teilte dem Vorgesetzten unter Bitte um Vertraulichkeit den Grund der Gleichstellung mit. Am 19.07.2024 erfuhr der Kläger zufällig von einer Kollegin, dass sein Vorgesetzter in seinem Outlook-Kalender für 12:00 Uhr ein Personalgespräch mit ihm vorgesehen hatte. Die Schwerbehindertenvertretung wurde am gleichen Tag um 10:19 Uhr per Email an ihr allgemeines Postfach über den Termin zum Thema „Beurteilung und Verbesserung der als unzureichend eingestuften Arbeitsleistungen“ des Klägers informiert. Da die Mitteilung nicht unmittelbar an die für den Kläger zuständige Betreuungsperson ging, konnte eine Teilnahme eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung nicht mehr organisiert werden. In dem Gespräch teilte der unmittelbare Vorgesetzte dem Kläger mit, dass seine bisherige Arbeitsleistung erhebliche fachliche Defizite aufweise und die Arbeitsergebnisse nicht erkennen ließen, dass er sich der Kernaufgabe seiner Stelle und insbesondere der Erfordernisse einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung bewusst sei. Am 23.07.2024 wurden dem Kläger sodann zu sechs verschiedenen Themen klar definierte Aufgaben übertragen, welche er in der hierfür gesetzten vierwöchigen Frist erledigte. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wandte sich die Schwerbehindertenvertretung an die Beklagte und monierte, dass sie über die Inhalte des Gesprächs vom 19.07.2024 nicht umfassend unterrichtet und dass kein Präventionsverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift).
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Nach einem weiteren Personalgespräch mit dem Kläger am 12.09.2024 unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hörte die Beklagte am 24.09.2024 zunächst das Amt für Gleichstellung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in der Wartezeit an. Nachdem dieses am 26.09.2024 erklärt hatte, die Personalmaßnahme zur Kenntnis genommen zu haben und keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen, wurden am 26.09.2024 der Gesamtpersonalrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt. Der Gesamtpersonalrat äußerte sich innerhalb der gesetzlichen Frist nicht, die Gesamtschwerbehindertenvertretung lehnte die beabsichtigte Kündigung mit Schreiben vom 30.09.2024 ab, da nach ihrer Auffassung ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX hätte eingeleitet werden müssen.
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Mit Schreiben vom 02.10.2024, dem Kläger am 09.10.2024 zugegangen, sprach die Beklagte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2024 aus. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Integrationsamt angezeigt.
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Mit seiner am 30.10.2024 bei Gericht eingegangenen Klage setzt der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung zur Wehr.
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Er behauptet, seine der Beklagten bekannten unfallbedingten Beeinträchtigungen – dauerhafte Kopfschmerzen, Tinnitus, leichte halbseitige Lähmung, Lichtempfindlichkeit, insbesondere am Morgen, Bandscheibenvorfälle und Minderbelastbarkeit der linken Schulter – hätten einen erhöhten Einarbeitungsbedarf erzeugt. Auch verstehe er im Gespräch erteilte Informationen und deren Hintergründe nicht zwingend ad hoc und könne sie auch nicht ad hoc verarbeiten, er sei also insoweit verlangsamt. Im Gespräch am 04.06.2024 sei er nur danach gefragt worden, ob er Hilfsmittel benötige. Hierunter habe er Hilfsmittel wie beispielsweise einen höhenverstellbaren Tisch verstanden. Einen solchen Bedarf habe er verneint. Es sei ihm nur ein extrem niedriger Tätigkeitsaufwand entstanden, da er kaum Aufgaben von nennenswertem Umfang übertragen bekommen habe. Es habe sich um maximal fünf E-Mails pro Woche gehandelt. Inhaltliche Besprechungen mit seinem Vorgesetzten habe es nicht gegeben. Bei Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und ordnungsgemäßer Information über die konkreten Leistungsmängel hätte die Möglichkeit bestanden, ihn durch Unterstützungsmaßnahmen wie dem Erstellen eines von der Schwerbehindertenvertretung begleiteten Einarbeitungsplans und Hinweisen zu den Üblichkeiten der Behörde und zu den Zielen des Amts anzuleiten und ihm die Chance zu eröffnen, seine Arbeitsleistungen den Vorstellungen der Vorgesetzten anzupassen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet habe. Schon aufgrund seines niedrigen Tätigkeitsaufwands habe es nahegelegen, die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen beim ihm vorlagen und ob ein Zusammenhang zwischen der Art der Behinderung und den Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bestehe. Diese Fragen hätten in einem Präventionsverfahren erörtert werden können. Zudem sei die Schwerbehindertenvertretung über die Inhalte des Gesprächs am 19.07.2024 nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Er beruft sich auf den Schutz schwerbehinderter Menschen vor Diskriminierung.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.10.2024 aufgelöst ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dass sie einen positiven Verlauf der Probezeit angesichts des bekannten Fachkräftemangels sehr begrüßt hätte. Allein fachliche Mängel in den Arbeitsergebnissen des Klägers hätten sie indes zur Kündigung in der Wartezeit veranlasst. Anhaltspunkte für behinderungsbedingte Einschränkungen des Klägers bei der Arbeitsleistung seien nicht erkennbar geworden. Schon im Bewerbungsgespräch am 26.01.2024 habe er die Frage des Sachgebietsleiters verneint, ob aufgrund der Gleichstellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von ihrer Seite Unterstützung erforderlich sei. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sie auf entsprechenden Hinweis des Klägers bei der Arbeitsagentur einen Eingliederungszuschuss beantragt. In diesem Zusammenhang habe der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesen in dem Gespräch am 04.06.2024 gefragt, ob er auf Grund seiner Gleichstellung einen erhöhten Einarbeitungsaufwand habe und/oder Hilfsmittel benötige. Beides sei vom Kläger ausdrücklich verneint worden, woraufhin vereinbart worden sei, den Antrag zurückzuziehen. Weil weder im Bewerbungsgespräch noch in den ersten Arbeitstagen des Klägers eine behinderungsbedingte Beeinträchtigung bei der Erledigung der Sach- und Projektarbeit bzw. Einarbeitung erkennbar gewesen sei, habe man auf ein spezielles Einarbeitungskonzept verzichtet. Der Kläger habe im Rahmen der Einarbeitung verschiedene Aufgaben und Projekte nach Einweisung erhalten. Für die Bearbeitung der Aufgaben sei ihm stets eine ausreichende Bearbeitungszeit eingeräumt worden, da zunächst die fachliche Einarbeitung in die verschiedenen Themen im Vordergrund gestanden habe. Beim Auftreten von Verständnisfragen habe stets die Möglichkeit von Rücksprachen oder einer Unterstützung aus dem Sachgebiet bestanden. Im Rahmen von Rücksprachen nach der Erledigung von Aufgaben sei dem Kläger stets eine Rückmeldung zu der Qualität der Bewältigung der Aufgaben gegeben worden. In den durchgeführten Personalgesprächen habe dem Kläger jedoch vermehrt mitgeteilt werden müssen, dass seine Leistungen nicht als zufriedenstellend bewertet werden konnten. Die dem Kläger am 23.07.2024 aufgetragenen Aufgaben habe er zwar fristgerecht, aber inhaltlich nicht den Erwartungen entsprechend erfüllt. Neben fachlich falschen Aussagen hätte die Zusammenstellung des Klägers ein weiteres Indiz für seine Nichteignung geliefert. In allen Darstellungen sei der Kern der Aufgabe des Stelleninhabers im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung nicht erfasst worden. Die festgestellten Defizite, die sie zur Kündigungsentscheidung geführt hätten, hätten nichts zu tun mit einem verlangsamten Arbeitstempo, einem erhöhten Bedarf an Arbeitspausen oder einer verringerten Auffassungsgabe des Klägers. Ausschließlich weil der Kläger die an ihn gestellten fachlichen Erwartungen nicht erfüllt habe, habe das zuständige Personal- und Verwaltungsmanagement entschieden, das Arbeitsverhältnis zum Kläger in der Probezeit zu beenden. Eine andere, nicht behinderte Person anstelle des Klägers hätte unter ansonsten gleichen Umständen die gleiche Behandlung erfahren. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, die fachlichen Defizite des Klägers auf dessen Behinderung zurückzuführen. Die Behinderung des Klägers habe bei der Kündigungsentscheidung keine Rolle gespielt.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung rechtswirksam sei und das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024 beendet habe. Insbesondere sei die Kündigung nicht nach § 134 BGB iVm. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX rechtsunwirksam. Sie habe alles getan, was aus ihrer Sicht an Prävention in Hinblick auf die Behinderung des Klägers angezeigt gewesen sei. Insbesondere habe weder subjektiv noch objektiv Veranlassung bestanden, Maßnahmen i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX in die Wege zu leiten. Ein Verstoß gegen § 167 Abs. 1 SGB IX liege zudem auch deswegen nicht vor, weil der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses generell nicht verpflichtet sei, vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren durchzuführen. Dies folge daraus, dass es in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auf einen Kündigungsgrund nicht ankomme und das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX als präventives Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen solle. Der Gesetzgeber habe die wechselseitigen Grundrechtspositionen der schwerbehinderten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers in einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Ausgleich gebracht, indem er den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 173 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX erst nach sechs Monaten eingreifen lasse. Dies sei angemessen, weil auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern der Arbeitgeber Gelegenheit haben müsse, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens würde zu einem Einstellungshindernis führen, weil der Arbeitgeber nicht mehr frei wäre, die konkreten Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers in seinem Betrieb zu erproben. Es habe für sie nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme bestanden, dass zwischen den fachlichen Leistungsdefiziten des Klägers und seiner Behinderung irgendein Zusammenhang bestehen könnte. Die Arbeit auf der mit EG 13 TVöD bewerteten Stelle setze grundsätzlich wissenschaftliches Arbeiten voraus. Es müsse daher zumindest erwartet werden können, dass der Stelleninhaber sich bei auftretenden Problemen selbständig an die ihm ausdrücklich zu diesem Zweck benannten Ansprechpartner wende, um Fragen zu stellen und ggf. Hilfe zu erbitten. Schließlich zeigten die Umstände, dass sie den Kläger in Kenntnis seiner Behinderung eingestellt und ihm eine Bewährungsmöglichkeit eingeräumt habe, dass sie keineswegs voreingenommen gegenüber behinderten Menschen sei.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe

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A. Die – rechtzeitig im Sinne der §§ 4, 7 KSchG erhobene – Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 02.10.2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Wahrung der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD zum 31.10.2024 beendet. Der vom Kläger angeführte Unwirksamkeitsgrund einer Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung durch die Kündigung (§ 134 BGB iVm. §§ 164 Abs. 2 SGB IX, 7 Abs. 1 AGG) ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte nicht wegen seiner Behinderung (hierzu unter I. bis III.). Die Kündigung erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu Glauben (§ 242 BGB) als rechtsunwirksam (hierzu unter IV.).
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I. Allerdings hat die Beklagte ihre gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten verletzt. Denn obwohl der Vorgesetzte des Klägers bis zum 19.07.2024 die Einschätzung gewonnen hatte, dass dessen bisherige Arbeitsleistung erhebliche fachliche Defizite aufweise und die Arbeitsergebnisse nicht erkennen ließen, dass er sich der Kernaufgabe seiner Stelle bewusst sei, wurde weder mit der Schwerbehindertenvertretung noch mit dem Personalrat oder dem Integrationsamt erörtert, ob die bestehenden – und aufgrund ihres Fortbestehens später die streitbefangene Kündigung auslösenden – Schwierigkeiten hätten überwunden werden und das Arbeitsverhältnis dauerhaft hätte fortgesetzt werden können. Aufgrund der aufgetretenen, bestandsgefährdenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis war die Beklagte zu den in § 167 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen Erörterungen verpflichtet. Ob die – wohl als eignungs-, mithin personenbedingt zu qualifizierenden – Schwierigkeiten mit der Behinderung des Klägers in Zusammenhang standen, war hierfür ebenso ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – RiZ (R) 2/06 –, Rn. 24, juris; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte, 9. Aufl. 2025, SGB IX § 167 Rn. 9) wie der Vortrag der Beklagten, sie habe den Kläger dahingehend verstanden, dass er keine Unterstützung in Bezug auf seine Behinderung benötige. Die Pflicht nach § 167 Abs. 1 SGB IX bestand unabhängig von einem etwaigen Verlangen oder auch nur der Einwilligung des Klägers (vgl. nur BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 167 Rn. 1). Das Unterlassen der Verfahrenseinleitung durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers muss die beklagte Stadt sich nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 3 Rn. 37).
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Das Präventionsverfahren ist auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (im Folgenden: Wartezeit) durchzuführen. Die Kammer vermag der entgegenstehenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 2015 – 2 AZR 720/14 –, BAGE 153, 138-162, Rn. 76 und zuvor Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 96/07 –, Rn. 32, juris – vgl. aber: Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 und Anm. Düwell, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 1; wie BAG, Urteil vom 03.04.2025: Thür. LAG, Urteil vom 4. Juni 2024 – 1 Sa 201/23 –, Rn. 55 ff., juris [Vorinstanz]; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2025 – 11 SLa 449/24 –, Rn. 104, juris [n. rkr., BAG Az. 2 AZR 128/25]; LAG BW, Beschl. v. 19.8.2025 – 10 Sa 31/24, BeckRS 2025, 26273 Rn. 9; ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – 6 Ca 120/24 –, Rn. 28 ff., juris [Vorinstanz]; BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47; MHdB ArbR/Zimmermann, 6. Aufl. 2024, § 198 Rn. 78; Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 131. Rn. 5; BeckOK ArbSchR/Pflüger/Grüner, 24. Ed. 1.10.2025, SGB IX § 167 Rn. 4; BeckOK SozR/Gutzeit, 78. Ed. 1.6.2025, SGB IX § 167 Rn. 9; Spilger, jurisPR-ArbR 33/2025 Anm. 7; Rambach, ZTR 2025, 67-75; Fuhlrott, DB 2012, 2343) nicht zu folgen (wie hier: LAG Köln, Urteil vom 12. September 2024 – 6 SLa 76/24 –, Rn. 65 ff., juris; ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 –, Rn. 39 ff., juris; ArbG Gera, Urteil vom 29. November 2024 – 3 Ca 873/24 –, Rn. 34, juris; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2024 – 1 Ca 18/24 –, Rn. 48, juris; BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 167 Rn. 8; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte, 9. Aufl. 2025, SGB IX § 167 Rn. 9; HWK/Thies, 11. Auflage 2024, § 167 SGB 9, Rn. 3; NK-ArbR/Euler, 2. Aufl. 2023, SGB IX § 167 Rn. 3; Göttling, FS Preis, 2021, S. 353, 362; Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1 und jurisPR-ArbR 7/2024 Anm. 5; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1 juris und jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3; von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; Gagel, jurisPR-ArbR 22/2007 Anm. 3; Euler, jurisPR-ArbR 39/2024 Anm. 6; Deinert, NZA 2010, 969, 970; Brose, RdA 2006, 149; Brunzema, ZESAR 2025, 361, 362 ff.; Eufinger, öAT 2024, 224; Wietfeld, RdA 2025, 49; unklar: ErfK/Rolfs, 26. Aufl. 2026, SGB IX § 167 Rn. 1 einerseits und Rn. 3 andererseits). Auf die bereits in dem den Parteien bekannten Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2023 – 18 Ca 3954/23 – (veröffentlicht in juris) enthaltenen Auslegungserwägungen wird verwiesen. Mit Blick auf die von der Gegenauffassung vorgebrachten Argumente sei ergänzt:
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1. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des 2. Senats, wonach der Wortlaut von § 167 Abs. 1 SGB IX unmissverständlich deutlich mache, dass die Vorschrift ausschließlich Fälle erfasse, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. § 167 Abs. 1 SGB IX formuliert bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Einschalten und Erörtern). Weder das Tatbestandsmerkmal „bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ noch der restliche Normtext enthalten ihrem grammatikalischen Sinn nach Aussagen zu Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Norm. Auch der vom Senat angenommene Bezug zur Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG vermag den Wortlaut der Norm nicht zu ergänzen um die in § 1 Abs. 1 und § 23 KSchG enthaltenen Geltungsvoraussetzungen – bei gleichzeitigem Anwendungsbefehl auf § 167 Abs. 1 SGB IX. Die Annahme, das Aufgreifen der in der Arbeitsrechtswissenschaft zu § 1 Abs. 2 KSchG üblichen normativen Begrifflichkeiten (vgl. zur Auslegungsrelevanz von termini technici: Möllers, Juristische Methodenlehre. 9. Aufl., § 4 II. 2. b) „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter“ Schwierigkeiten (nicht: Kündigungsgründe) enthalte sozusagen einen Rechtsgrundverweis auf § 1 Abs. 1 und § 23 KSchG für die Anwendbarkeit von § 167 Abs. 1 SGB IX, überdehnt den grammatikalischen und semantischen Sinngehalt des Satzteils und ist mit dem Gebot der Normenklarheit (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 –, BVerfGE 120, 378-433, Rn. 94; BAG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 10 AZR 101/20 –, BAGE 176, 383-395, Rn. 57 mwN) nicht in Einklang zu bringen.
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2. Ob das Gesetz durch die Formulierung „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten“ einzelne Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (indirekt) in Bezug nimmt oder bloß die möglichen Bereiche beschreibt, aus denen Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis resultieren können, ist weniger eine Frage des Gesetzeswortlauts als der Gesetzessystematik. Diese ist aus Sicht der Kammer – wenn man dem Gesetz nicht eine inkonsistente, „nachlässige“ Systematik unterstellt – insbesondere angesichts der Regelung in § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX allerdings dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber in Teil 3 des neunten Sozialgesetzbuchs die Technik der ausdrücklichen Regelung von Geltungsausnahmen verwandt und eine Geltungsbeschränkung auf die Zeit nach Ablauf der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses für die in Kapitel 3 enthaltenen Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer – anders als in Kapitel 4 – nicht vorgesehen hat. Auch die in § 178 SGB IX (Kapitel 5) geregelten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gelten mangels ausdrücklicher gesetzlicher Einschränkung grundsätzlich auch zugunsten von schwerbehinderten Arbeitnehmern in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 –, BAGE 164, 360-369, Rn. 12 zu § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF) – während § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX für das passive Wahlrecht wiederum ausdrücklich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellt.
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Die von der Gegenauffassung vertretene Auslegung führt in systematischer Sicht zu dem Befund, dass der Gesetzgeber im neunten Sozialgesetzbuch Einschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs der Normen des Kapitels 4 von Teil 3 in § 173 Abs. 1 bis 3 SGB IX im unmittelbaren Regelungszusammenhang ausdrücklich und sehr detailliert formuliert hätte während er im vorhergehenden Kapitel die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX inhaltsgleiche Einschränkung für § 167 Abs. 1 SGB IX über eine Bezugnahme auf einzelne Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes vorgesehen hätte. Diese Bezugnahme soll sich zudem in einer Formulierung „verstecken“, die weder den Wortlaut der in Bezug genommenen Normen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG) aufnimmt oder diese ausdrücklich benennt, noch überhaupt den Wortlaut einer Norm des in Bezug genommenen Gesetzes, sondern nur einen hierzu üblichen Sprachgebrauch. Dazu kommt, dass die Bezugnahme offensichtlich auch nur für einen Teil der von § 167 Abs. 1 SGB IX erfassten Beschäftigten gelten soll, nämlich die Arbeitnehmer, nicht dagegen die nach allgemeiner Meinung ebenso von ihrem Geltungsbereich erfassten Beamten, Soldaten und Richter (vgl. nur BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 167 Rn. 7). Die Ausnahme der letztgenannten Beschäftigtengruppen von der Begünstigung durch § 167 Abs. 1 SGB IX „vor Erlangung von Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz“ ergäbe offensichtlich keinen Sinn, da sie als Nicht-Arbeitnehmer per se keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erlangen können. Schon im Folgeabsatz der gleichen Norm soll bei gleichem Beschäftigtenbegriff der Anwendungsbereich dagegen ohne die Einschränkung in Absatz 1 zu verstehen sein.
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Dem Gesetzgeber eine derart inkonsistente Regelungstechnik zu unterstellen, erscheint der Kammer konstruiert (vgl. zur grundsätzlich naheliegenden Annahme der Nutzung der gleichen gesetzlichen Regelungstechnik für vergleichbare Ausschlüsse nur: BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18 –, BAGE 169, 267-284, Rn. 34).
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Auch materiell ist die Flankierung von Schutz- und Förderpflichten durch gleichlaufende prozedurale Regeln stimmig: Da der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB IX zur leidensgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Arbeitnehmer verpflichtet ist, ist die Begründung darauf gerichteter Verfahrenspflichten nach § 167 Abs. 1 SGB IX ebenso wie nach §§ 178 Abs. 2, 182 SGB IX bereits ab diesem Zeitpunkt in systematischer Hinsicht folgerichtig (vgl. Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1; ders., jurisPR-ArbR 39/2025 Anm. 2; zu Kleinbetrieben; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5). Auch die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 1 bzw. 2 SGB IX hat bei entsprechendem Anlass bereits während der Wartezeit zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 –, BAGE 164, 360-369, Rn. 12 zu § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F.). Sie ist auch dann schon zur Unterstützung verpflichtet und fungiert nach § 182 Abs. 2 SGB IX zugleich bereits als Verbindungsperson zum Integrationsamt (vgl. Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1). Dass der Arbeitgeber zudem nach § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 5 RL 2000/78/EG auch schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zu materiellen wie organisatorischen Maßnahmen der Barriere-Beseitigung verpflichtet ist, hat der 6. Senat bereits 2013 anerkannt (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 52 ff.).
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Anders als der 2. Senat andeutet (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 17, juris), spricht auch der Umstand, dass für eine Verletzung der Pflichten aus § 167 Abs. 1 SGB IX keine gesetzliche Sanktionsnorm besteht, die unmittelbar die Unwirksamkeit einer nach Pflichtverletzung ausgesprochenen Kündigung vorsieht, aus gesetzessystematischer Sicht nicht dafür, dass das Gesetz das Gegenteil regeln wollte, nämlich, dass eine Verletzung der Pflicht nicht – auch nicht mittelbar – zur Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung führen darf. Eine Abbedingung der Unwirksamkeitsanordnung nach § 134 BGB iVm. § 164 Abs. 2 SGB IX und § 7 Abs. 1 AGG kann dem SGB IX ebenso wenig entnommen werden wie etwa der des § 138 BGB. Vielmehr können mittelbar auch solche Pflichtverletzungen als Diskriminierungsindizien zur Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung führen, an welche das Gesetz nicht unmittelbar eine Unwirksamkeitsfolge knüpft (vgl. etwa zur Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 5 RL 2000/78/EG iVm. Art. 27 UN-BRK: BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 56). Entsprechend hält der 2. Senat selbst einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen und seine Pflichten aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB für geeignet, die Unwirksamkeit einer Kündigung zu begründen (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 26, juris).
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Soweit schließlich Vertreter der Gegenauffassung anführen, § 167 Abs. 1 SGB IX stelle eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, welcher indes während der Wartezeit keine Anwendung finde (vgl. nur Rambach, ZTR 2025, 67-75), ergibt sich daraus schon logisch nicht die gewünschte Schlussfolgerung: Sie würde voraussetzen, dass § 167 Abs. 1 SGB IX als Konkretisierung des (rein) kündigungsschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ausschließlich kündigungsschutzrechtliche Norm im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zu verstehen wäre, weshalb dann dessen Anwendungsvoraussetzungen maßgeblich wären. Dem steht neben der Verortung im Sozialgesetzbuch jedenfalls entgegen, dass § 167 SGB IX nach allgemeiner Auffassung auch für dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterfallende Beamte, Soldaten und Richter Anwendung findet. Es ist zudem wenig überzeugend, eine Verfahrensvorschrift – und nicht die im Verfahren möglicherweise erkannten Maßnahmen zur Beseitigung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen – allein als „Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ anzusehen und nicht als eine Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspringende Förderpflicht, welche behinderten Beschäftigten – ab dem ersten Arbeitstag und auch im Kleinbetrieb – eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen soll (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20 –, BVerfGE 160, 79-129, Rn. 94).
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Nach alledem kann die Nennung „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Schwierigkeiten“ im Gesetzeswortlaut auch aus gesetzessystematischer Sicht nicht ohne Inkaufnahme erheblicher logischer Widersprüche als Sonderregelung zum Anwendungsbereich des § 167 Abs. 1 SGB IX durch indirekte Bezugnahme auf Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes verstanden werden.
32

3. Das vom 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner jüngsten Entscheidung zu § 167 Abs. 1 SGB IX im Rahmen der historischen Auslegung vertretene Argument, der Gesetzgeber habe bei Novellierungen der Regelungen für Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) und das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Willen aufgenommen habe (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 18, juris), überzeugt ebenfalls nicht.
33

Es liegt zunächst kein Fall von „beredetem Schweigen“ des Gesetzgebers vor (vgl. dazu etwa Möllers, aaO, § 13 II. 3c), etwa weil im Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung zur Notwendigkeit des Präventionsverfahrens in der Wartezeit angeregt, aber nicht beschlossen worden wäre.
34

Die bloße Untätigkeit des Gesetzgebers angesichts einer bestehenden – auch höchstgerichtlichen – Rechtsprechung kann indes nicht als legislatorische Übernahme der höchstrichterlichen Interpretation gewertet werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1988 – 1 BvL 23/86 –, BVerfGE 78, 20-25, juris-Rn. 17; Sondervotum Voßkuhle, Osterloh, Di Fabio, BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248-303, Rn. 101; Burghart in: Leibholz/Rinck/Mellinghoff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Einführung, Rn. 8; Frieling, Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers, 2017, S. 122). Selbst die Stimmen, die anderes für denkbar halten, fordern zumindest ein mehrjähriges Schweigen des Gesetzgebers gegenüber einer ständigen (wohl obergerichtlichen) Rechtsprechung (vgl. etwa Möllers, aaO, § 13 II. 3c). Eine solche Situation ist im Falle von § 167 Abs. 1 SGB IX auch dann nicht gegeben, wenn man das zur Vorgängernorm ergangene Urteil des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2016 (AZ 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69) als auslegungsbestimmend für § 167 SGB IX ansieht. Es handelt sich um eine Einzelentscheidung. Auch in Zusammenschau mit den Urteilen vom 22. Oktober 2015 (AZ 2 AZR 720/14 –, BAGE 153, 138-162, juris-Rn. 76), vom 24. Januar 2008 (AZ 6 AZR 96/07 –, juris-Rn. 32) und vom 28. Juni 2007 (AZ 6 AZR 750/06 –, BAGE 123, 191-208, juris- Rn. 38) ergibt sich nichts anderes. Denn in diesen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden, dass ein Präventionsverfahren nach der Vorgängernorm des § 167 Abs. 1 SGB IX (§ 84 Abs. 1 SGB IX aF) aufgrund tatbestandlicher Einschränkungen während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses nicht durchzuführen ist, sondern allein auf Rechtsfolgenseite, dass ein unterlassenes Präventionsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Aus der Nichtanwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Kündigungen in der Wartezeit folgert das Gericht, dass ein Arbeitgeber selbst die im Rahmen eines Präventionsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nicht bei der Kündigungsentscheidung zu berücksichtigen habe (BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 96/07 –, Rn. 33, juris; wohl überholt durch Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 mit Anm. Düwell, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 1). Zur Frage von Ausnahmen im Anwendungsbereich der Norm verhält sich diese Rechtsprechung nicht.
35

4. Auch der Gesetzeszweck spricht für die hier vertretene Auslegung. Auf die entsprechenden Ausführungen im eingangs genannten Ausgangsurteil der Kammer (dort Rn. 29) wird verwiesen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 167 Abs. 1 SGB IX im Wege der teleologischen Reduktion scheidet aus. Voraussetzung für eine Auslegung einer Norm gegen deren Wortlaut ist, dass andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn der Norm im Text nur unzureichend Ausdruck gefunden hat und die weiteren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 33 mwN). Im Fall des § 167 Abs. 1 SGB IX spricht jedoch neben der Gesetzessystematik auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck gegen eine dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung der Norm. Dieser liegt gerade in einer „möglichst frühzeitigen“ Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BR-Drs 298/00 S. 38 f.; Brunzema, ZESAR 2025, 361, 363; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3). Gerade in der Wartezeit besteht für behinderte Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen typischerweise mehr als für nicht-behinderte Menschen die Notwendigkeit, sich in die Anforderungen am Arbeitsplatz einzufinden, und es muss gegebenenfalls unter Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt nach einer behinderungsgerechten Ausgestaltung der Beschäftigung gesucht werden, um das Beschäftigungsverhältnis rechtzeitig zu stabilisieren (Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3; Göttling, FS Preis, 2021, S, 353, 362). Diese besondere Bedeutung des Präventionsverfahrens in der Anfangsphase der Beschäftigung Schwerbehinderter verkennt, wer annimmt, die Pflicht nach § 167 Abs. 1 SGB IX führe – zumindest in der Wartezeit – zu einer (grundlosen) Besserstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer (so Rambach, ZTR 2025, 67-75 unter 4.1.1.1). Es ist Ausfluss des Benachteiligungsverbots und des Förderauftrags des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten behinderter Menschen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 56), diese dort zu fördern, wo sie dessen besonders bedürfen. Die formale Ungleichbehandlung von Behinderten zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile ist auch im Nichtdiskriminierungsrecht als geboten anerkannt (vgl. nur BeckOGK/Baumgärtner, 1.9.2025, AGG § 5 Rn. 85; MüKoBGB/Thüsing, 10. Aufl. 2025, AGG § 5 Rn. 19; Grünberger/Husemann in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 5, Rn. 5.10).
36

Fehl geht auch die Annahme, ein Präventionsverfahren sei in der Wartezeit deswegen nicht zielführend, weil es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung im Verfahren möglicherweise erkannter Unterstützungsmaßnahmen fehle (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47; Rambach, ZTR 2025, 67-75, Ziff. 7.2.4). Abgesehen davon, dass solche Maßnahmen – nach aktuellem Erkenntnisstand zwar nicht aufgrund des ultima ratio-Gebots – aber durchaus nach § 164 Abs. 4 SGB IX und § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 5 RL 2000/78/EG iVm. Art. 27 UN-BRK (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 56) verpflichtend geboten sein können, entspräche gerade auch eine „freiwillige“ Umsetzung nachteilsausgleichender Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes dem Gesetzeszweck. Die in § 165 Satz 3 SGB IX vorgesehene Einladungspflicht zugunsten schwerbehinderter Bewerber setzt in ähnlicher Weise auf Effekte kraft Erkenntnisgewinn.
37

5. Aus Sicht der Kammer ist die von der Gegenauffassung angeführte (nicht zweckorientierte Auslegungs-, sondern allein Zweckmäßigkeits-) Erwägung, nur bei einer einschränkenden Auslegung von § 167 Abs. 1 SGB IX werde dem gesetzgeberischen Interesse an einer möglichst raschen und nachhaltigen Integration schwerbehinderter Menschen als Gruppe bestmöglich Rechnung getragen (vgl. nur Rambach, ZTR 2025, 67-75 unter Ziff. 7.2.4), nicht auslegungsrelevant: Abgesehen davon, dass jeglichen Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Beschneidung der Unternehmerfreiheit immanent ist, handelt es sich um Folgebetrachtungen, die auf einer ökonomisch zentrierten Verhaltensprognose (vgl. hierzu: Stöhr, ZFA 2023, 138, 145 f.) beruhen und die durch den Gesetzgeber bei der Normsetzung zu berücksichtigen sein können (vgl. Deinert, NZA 2010, 969, 970), nicht aber durch die Gerichte bei der Gesetzesauslegung. Diesen ist es aus rechtsstaatlichen Gründen versagt, den mittels anerkannter Auslegungsmethoden ermittelbaren Willen des Gesetzgebers durch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen zu relativieren (vgl. etwa Sondervotum Voßkuhle, Osterloh, Di Fabio: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248-303, Rn. 98, 103). Die den Schutz einzelner schwerbehinderter Beschäftigter bezweckende Vorschrift des § 167 Abs. 1 SGB IX kann daher durch die Gerichte nicht aufgrund der – angenommenen – Folgen für die Gesamtgruppe potentiell an der Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses interessierter behinderter Menschen entgegen ihrem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem individualschützenden Gesetzeszweck einschränkend ausgelegt werden (zum Primat gesetzlicher Wertungen vor Folgenabwägungen: BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 1 BvR 84/74 –, BVerfGE 49, 304-324, Rn. 37; Möllers, aaO, § 5 III. 2).
38

Die daneben von einigen Stimmen der Gegenauffassung und der Beklagten erhobenen Praktikabilitätsbedenken überzeugen auch inhaltlich nicht (vgl. zu entsprechenden Auslegungserwägungen in der Rechtsprechungspraxis: Möllers, aaO, § 5 III. 3 d). Es ist nicht ersichtlich, warum es generell nicht möglich sein sollte, ein Präventionsverfahren innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen durchzuführen (so aber Rambach, ZTR 2025, 67-75, Ziff. 7.2.2; aA Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3). Zwar dürfte es in der Tat Situationen geben, in denen die Aufnahme eines Präventionsverfahrens oder seine weitere Durchführung etwa wegen der bereits feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Sinn ergibt („bloße Förmelei“ – ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – 6 Ca 120/24 –, Rn. 31, juris). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben ist und eine solche auch ausgesprochen werden soll oder wenn sich Schwierigkeiten im Sinne von § 167 Abs. 1 SGB IX erst zu einem Zeitpunkt zeigen, in dem die Kündigung – etwa bei unmittelbar bevorstehendem Ablauf der Wartezeit – bereits beschlossen ist. Das spricht indes nicht dafür, innerhalb der Wartezeit generell eine Pflicht zur Verfahrenseinleitung zu verneinen (vgl. hierzu auch ArbG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 –, Rn. 56, juris). In den genannten Fällen wird – unabhängig von einer möglichen Unzumutbarkeit oder gar Unmöglichkeit der Durchführung des Präventionsverfahrens (§ 275 Abs. 3 und 1 BGB) – allein aufgrund der Unterlassung jedenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen einer später erfolgten Kündigung und der Behinderung zu vermuten sein (dazu unter III.). Mitnichten würde daher die Anerkennung der Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens auch in der Wartezeit zu einer Art „Sonderkündigungsschutz“ für schwerbehinderte Arbeitnehmer führen (so aber Rambach, ZTR 2025, 67-75, Ziff. 7.2.2). Soweit allerdings ein Kündigungsentschluss aufgrund von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis entsteht, welche im Rahmen eines Präventionsverfahrens in zumutbarer Weise hätten ausgeräumt werden können, kann der Verstoß gegen § 167 Abs. 1 SGB IX eine Diskriminierung indizieren.
39

Entgegen einer teilweise geäußerten Sorge (vgl. LAG Köln, Urteil vom 12. September 2024 – 6 SLa 76/24 –, Rn. 80, juris; ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – 6 Ca 120/24 –, Rn. 31, juris) können (gesetzeskonforme) Maßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 167 Abs. 1 SGB IX – etwa Rückfragen an den betroffenen Arbeitnehmer – keinen Verstoß gegen § 164 Abs. 2 SGB IX indizieren. Sie stellen deshalb keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie durch § 167 Abs. 1 SGB IX gerade geboten sind.
40

Schließlich soll auch der offensichtlich innerhalb der Gegenauffassung vorherrschenden Haltung entgegen getreten werden, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens lediglich eine Belastung für den Arbeitgeber bedeutet: Statistisch besteht bei Durchführung eines Präventionsverfahrens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis gesichert werden kann (Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3). Bei erfolglosem Versuch, aufgetretenen Schwierigkeiten im Wege eines Präventionsverfahrens entgegen zu treten und das Arbeitsverhältnis zu erhalten, dürfte für den Arbeitgeber mit Blick auf § 164 Abs. 2 SGB IX dagegen Rechtssicherheit gewonnen sein.
41

6. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung (vgl. Möllers, aaO, § 11 IV.) steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Entgegen Bedenken einiger Stimmen der Gegenauffassung (vgl. etwa ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – 6 Ca 120/24 –, Rn. 31, juris; BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47) führt die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens in der Wartezeit nicht generell zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG). Denn diese ist beschränkt durch das Benachteiligungsverbot und den Förderauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert eine verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots und Förderauftrags zugunsten Behinderter – auch von privaten Arbeitgebern – wie ihn das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX gewährleistet (Brunzema, ZESAR 2025, 361, 363, 366; von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 –, BVerfGE 96, 288-315, Rn. 82). Jedenfalls der Arbeitgeber würde mangels entsprechender Fachkenntnisse zu den möglichen Auswirkungen der jeweiligen individuellen Behinderung auf das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers ohne Hinzuziehung der in § 167 Abs. 1 SGB IX genannten Stellen kaum in der Lage sein, mögliche Kausalitäten zwischen der Behinderung einerseits und der Leistung und dem Verhalten der Arbeitnehmer andererseits zu erkennen und mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu identifizieren. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die mit einem Präventionsverfahren einhergehenden Kosten und Aufwände für Arbeitgeber generell zu unzumutbaren Belastungen führen. Soweit schon die Durchführung des Präventionsverfahrens für einen Arbeitgeber unzumutbar wäre, kann das (ausnahmsweise) nach § 275 Abs. 3 BGB Berücksichtigung finden. Für ihn unzumutbare Umsetzungsmaßnahmen schuldet er nach § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ohnehin nicht (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 164 Rn. 68; Brunzema, ZESAR 2025, 361, 366).
42

Der Sinn und Zweck der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, den Vertragsparteien die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen, wird dagegen auch für den Arbeitgeber bei Anstoßen eines Präventionsverfahrens nicht verhindert. Er ist weiterhin frei, den schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne soziale Rechtfertigung innerhalb der Wartezeit zu kündigen, soweit dies nicht aufgrund behinderungsbedingter Beeinträchtigungen geschieht, die auszugleichen ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist daher verfehlt, von einem „faktischen Kündigungsschutz“ zu sprechen.
43

Die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens führt im Ergebnis weder dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Wartezeit nicht mehr gekündigt werden könnten, noch, dass eine Kündigung – abgesehen von der Einhaltung der Verfahrensvorschrift – nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre – allerdings mit einer – von Verfassung wegen gebotenen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) – Einschränkung: Hat sich im Rahmen des Präventionsverfahrens ergeben, dass sämtlichen den Kündigungsentschluss bedingenden behinderungsbedingten Umständen für den Arbeitgeber in zumutbarer Weise abgeholfen werden kann, ist dieser zum Ausgleich der bestehenden Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Schwerbehinderung gehalten, diese Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 54, 90). Ein Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte dann nicht mehr bestehen.
44

Hat der Arbeitgeber dagegen das Präventionsverfahren und auch alle danach angezeigten durchführbaren und zumutbaren Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, ist er dennoch zur Kündigung innerhalb der Wartezeit nach den allgemeinen Grundsätzen berechtigt. Hat er das Verfahren nicht zu Ende führen können, ist er aber aufgrund von Umständen, für die sich im Rahmen des bereits eingeleiteten Präventionsverfahrens keine Abhilfemöglichkeit ergeben haben, weiter zur Kündigung entschlossen, so ist ihm diese unbenommen. Ist etwa innerhalb der Wartezeit der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer entfallen und wäre ein solcher auch nach zumutbarem Ausgleich etwaiger behinderungsbedingter Beeinträchtigungen nicht gegeben, wäre eine Wartezeitkündigung nicht benachteiligend wegen der Behinderung.
45

7. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegungen sei wiederum auf das Ausgangsurteil (aaO, dort juris-Rn. 15 f., 35) verwiesen (vgl. auch Brunzema, ZESAR 2025, 361, 363, 365; von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5). Die vom 2. Senat insoweit angenommene contra legem-Schranke (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 19, juris und allg.: Urteil vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21 –, BAGE 178, 66-74, Rn. 20 mwN) besteht nach der hier vertretenen Auslegung anhand des national-rechtlich maßgeblichen Auslegungskanons nicht.
46

II. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen ihre gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestehende Verpflichtung verstoßen hat, die Schwerbehindertenvertretung über das Personalgespräch vom 19.07.2024 umfassend zu unterrichten.
47

1. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Bei Angelegenheiten, die einen konkreten schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, muss dabei aus Sicht der Kammer nicht feststehen, dass seine spezifischen Belange als schwerbehinderter Mensch betroffen sind (vgl. aber BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 36, juris; anders: BeckOGK/Pahlen/Winkler, 1.7.2025, SGB IX § 178 Rn. 15; Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 178 SGB IX [Stand: 15.07.2025], Rn. 18 „mittelbarer Zusammenhang mit den besonderen Belangen der schwerbehinderten Menschen“). Jedenfalls wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswirkungen seiner Behinderung eine Rolle spielen, dürfte es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen, die Schwerbehindertenvertretung hierüber zu unterrichten. Der durch das Gesetz bezweckte Nachteilsausgleich und die gleichfalls intendierte Eröffnung von Teilhabechancen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 36, juris) dürften effektiver ausfallen, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei jeglichen Angelegenheiten unterrichtet, die einen Bezug zu der Schwerbehinderung des Betroffenen haben können. Dadurch wird die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzt, ihre besondere Sachkunde zu den potentiellen Auswirkungen von Behinderungen einzubringen und zu beurteilen, ob in der Angelegenheit behinderungsspezifische Aspekte mit zu beachten sind. Einigkeit besteht, dass die Unterrichtungspflicht bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses greift (vgl. zur Anhörungspflicht nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF: BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 –, BAGE 164, 360-369, Rn. 12; zu § 178 SGB IX: BeckOGK/Pahlen/Winkler, 1.7.2025, SGB IX § 178 Rn. 18; HWK/Thies, 11. Auflage 2024, § 178 SGB 9, Rn. 4).
48

2. Es ist unklar, ob die Beklagte – wie der Kläger meint – bezüglich des Gesprächs am 19.07.2024 gegen ihre Unterrichtungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen hat. Allerdings dürfte es sich bei dem Gespräch um eine Angelegenheit im Sinne der Norm gehandelt haben. Denn aufgrund der für den Vorgesetzten bereits offenbar gewordenen Leistungsmängel des Klägers bestand bereits eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses. Indes ist die Schwerbehindertenvertretung ausweislich ihrer Stellungnahme vom 05.09.2024 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 8 f. d.A.) durchaus über das Gespräch und seinen Inhalt unterrichtet worden, insbesondere darüber, dass der Kläger in dem Gespräch auf Defizite und mangelnde Leistungen hingewiesen und ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um seine Leistungen zu verbessern. Der Kläger hat nicht dargetan, welche weiteren Gesprächsinhalte der Schwerbehindertenvertretung aus seiner Sicht hätten mitgeteilt werden müssen.
49

III. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung folgt aus § 134 BGB iVm. § 164 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 1 AGG gleichwohl nicht (zur Anwendbarkeit auf Wartezeitkündigungen: BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 14).
50

Trotz der vorstehend erörterten – im Falle der Unterrichtungspflicht zumindest möglichen – Pflichtverletzungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Kündigung wegen seiner Behinderung (gegenüber einer hypothetischen Vergleichsperson – vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18 –, BAGE 169, 302-327, Rn. 63) benachteiligt worden ist. Eine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers ist nicht im Sinne von § 22 AGG zu vermuten. Denn nach der Bewertung der Kammer folgt aus den dargelegten Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung mit der Schwerbehinderung des Klägers in Zusammenhang stand.
51

1. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes. Entsprechend verbietet das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 29, juris; Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, BAGE 181, 206-220, Rn. 18).
52

Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, BAGE 181, 206-220, Rn. 19; missverständlich: Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 12, juris: „in Betracht kommt“). Einer subjektiven Komponente bedarf es für den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, BAGE 147, 60-88, Rn. 44). Ein fehlendes Bewusstsein, die betroffene Person wegen eines Merkmals im Sinne von § 1 AGG zu benachteiligen, steht der Annahme des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Benachteiligung und dem Grund nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18 –, BAGE 169, 302-327, Rn. 64). Das bloße Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht dagegen für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht aus (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 –, Rn. 29, juris).
53

§ 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, BAGE 181, 206-220, Rn. 20; kein Anscheinsbeweis: v. Roetteken in: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 01.04.2019, § 22 AGG, Rn. 180). Sowohl § 22 AGG als auch die hiermit umgesetzten Richtlinien erfordern als Beweismaß eine überwiegende Kausalitätswahrscheinlichkeit, die tatrichterlich unter Würdigung aller Umstände im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung festzustellen ist (vgl. ausführlich: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24 –, Rn. 237, juris).
54

Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, BAGE 181, 206-220, Rn. 18 – 21; aA zum Maßstab: v. Roetteken in: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 01.04.2019, § 22 AGG, Rn. 183 [„hinreichend ernsthafte Möglichkeit“]). Ob die Gesamtumstände eine 50% übersteigende Wahrscheinlichkeit des inkriminierten Zusammenhangs begründen, obliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. nur BeckOGK/Benecke, 1.10.2025, AGG § 22 Rn. 25; ErfK/Schlachter/Ulber, 26. Aufl. 2026, AGG § 22 Rn. 3; instruktiv: Weigert, NZA 2018, 1166).
55

Auf die umstrittene Frage, ob es eines Beweises oder der bloßen Glaubhaftmachung der maßgeblichen Indizien durch die klagende Partei bedarf (vgl. MüKoBGB/Thüsing, 10. Aufl. 2025, AGG § 22 Rn. 1; v. Roetteken in: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 01.04.2019, § 22 AGG, Rn. 176 ff.), kommt es vorliegend nicht an. Die maßgeblichen Gesamtumstände sind unstreitig.
56

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer kein Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und der Behinderung des Klägers erwiesen. Auch angesichts der vom Kläger angeführten Pflichtverletzungen der Beklagten ist eine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 22 AGG nicht zu vermuten. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Einhaltung ihrer zugunsten des Klägers bestehenden Pflichten eine andere Entscheidung hinsichtlich seiner fachlichen Eignung getroffen und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hätte.
57

a) Allerdings begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung iSv. § 22 AGG (vgl. allg. BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24 –, Rn. 22, juris; zu § 178 Abs. 2 SGB IX: Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 35, juris; BeckOGK/Pahlen/Winkler, 1.7.2025, SGB IX § 178 Rn. 14; relativierend: BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 13, juris). Sowohl § 167 Abs. 1 als auch § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründen Pflichten des Arbeitgebers zugunsten schwerbehinderter Menschen. Kommt der Arbeitgeber diesen nicht nach, vermindert er die Chance, mithilfe fachkundig(er)er Stellen etwaig bestehende behinderungsbedingte Beeinträchtigungen bei der Arbeitsleistung im Rahmen des Zumutbaren beseitigen zu können. Für schwerbehinderte Beschäftigte typischerweise bestehenden Nachteile im Berufsleben würden dann möglicherweise vermeidbarer Weise und entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ausgeglichen. Bereits hierin kann eine Benachteiligung im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 1 AGG liegen.
58

Indes ist mit dem Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise jede auftretende Schwierigkeit im Sinne von § 167 Abs. 1 SGB IX aus der Welt zu schaffen. Soweit es daher um die Betrachtung einer Kündigung als Benachteiligung geht, begründet der Umstand der Verletzung von Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter in ihrem Vorfeld nicht zwingend die Vermutung, dass die Kündigung bei pflichtgemäßem Verhalten hätte vermieden werden können und sie daher „wegen der Behinderung“ erfolgte. Auch wenn aufgrund der Vielfalt und Individualität von Behinderungen und ihrer Auswirkungen bei aufgetretenen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis regelmäßig erst nach Durchführung eines Präventionsverfahrens unter Beiziehung der in § 167 Abs. 1 SGB IX genannten fachkundigen Stellen das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen einer Behinderung und den Umständen festgestellt werden kann, welche den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen, kann sich das Fehlen des Kausalzusammenhangs auch ohne vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens ergeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kündigungsentschluss allein auf fachlichen Eignungsmängeln beruht, auf welche die Schwerbehinderung keine Auswirkungen hat (vgl. Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5 zum erfolglosen Präventionsverfahren).
59

Gleiches gilt für die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar dient auch diese dem Ziel, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen (BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 36, juris; vgl. auch Kohte/Porsche, jurisPR-ArbR 20/2025 Anm. 9) und damit auch der Vermeidung von Kündigungen. Aber auch bei pflichtgetreuer Durchführung der nach § 167 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Verfahren wird nicht jede Kündigung vermieden werden können, wenn trotz Ausgleichs aller behinderungsbedingter Beeinträchtigungen dem betroffenen Arbeitnehmer etwa die notwendige fachliche Eignung oder notwendige oder auch nur zulässigerweise gewünschte Persönlichkeitsmerkmale fehlen.
60

Gerade weil die Pflicht zur Einleitung eines Präventionsverfahrens nicht daran anknüpft, dass spezifisch behinderungsbedingte Schwierigkeiten aufgetreten sind und weil der Arbeitgeber nach der hier vertretenen Auffassung auch eine Unterrichtung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schon dann vornehmen muss, wenn ein Zusammenhang der Angelegenheit mit der Behinderung eines konkreten Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, muss für die Frage der Vermutungswirkung der Indizien im Sinne von § 22 AGG in der Gesamtschau aller für und gegen einen Zusammenhang sprechenden Umstände im Einzelfall festgestellt werden, ob ein solcher Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zu einem Verstoß gegen § 181 SGB IX: BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24 –, Rn. 40, juris; dagegen „in aller Regel“ keine Indizwirkung annehmend: ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – 6 Ca 120/24 –, Rn. 34, juris). Die Verletzung der in § 167 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelten Pflichten führt damit nicht gleichsam automatisch zur Vermutung des Kausalzusammenhangs im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX. Wie vom Bundesarbeitsgericht für die Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 Satz 1 SGB IX angenommen, muss zur Begründung der Vermutungswirkung zumindest möglich erscheinen, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens bzw. Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX behinderungsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ausgeräumt beziehungsweise behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgeglichen und eine Kündigung hätte vermieden werden können.
61

b) Die gebotene Bewertung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Kündigung ergibt nach Auffassung der Kammer, dass die Kündigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Behinderung des Klägers in Zusammenhang stand.
62

aa) Der Kläger ist nach unangegriffener Darstellung der Beklagten aufgrund fachlicher Mängel gekündigt worden. Zwar hat die Beklagte die erkannten Defizite in der Leistung des Klägers nicht im Einzelnen dargelegt, sondern sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, er habe fachlich falsche Aussagen getroffen und seine Zusammenstellung habe ein weiteres Indiz für seine Nichteignung geliefert. In allen Darstellungen sei der Kern der Aufgabe des Stelleninhabers im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung nicht erfasst worden. Im Lichte der gesetzgeberischen Entscheidung zur Entbehrlichkeit der sozialen Rechtfertigung einer Wartezeitkündigung kann indes eine umfängliche Dokumentation von Leistungsdefiziten eines Arbeitnehmers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und entsprechend auch vorliegend entsprechende Darlegungen nicht ohne weiteres erwartet werden.
63

Die behaupteten Eignungsmängel erscheinen der Kammer auch nicht vorgeschoben. Hierfür sind keine ausreichenden Indizien ersichtlich. Die Verletzung ihrer Pflichten nach § 167 Abs. 1 und möglicherweise § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX allein legt nicht ein planvolles Vorgehen auf Seiten der Beklagten zu Lasten des Klägers nahe. Hinsichtlich der Pflicht nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte sich dieser angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt bewusst war. Hinsichtlich einer etwaig unzureichenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über das Gespräch vom 19.07.2024 ist gleichfalls nicht von einem bewussten Verstoß zu Lasten des Klägers auszugehen. Jedenfalls hat die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung über die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unterrichtet und ihr damit eine eigeninitiative Behandlung der Angelegenheit ermöglicht.
64

bb) Angesichts der klägerischen Darstellung seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen ist nicht erkennbar geworden, dass die von der Beklagten angeführten fachlichen Mängel mit seiner Behinderung bzw. deren Auswirkungen in Zusammenhang gestanden haben könnten. Die von ihm genannten Auswirkungen seiner Behinderung, nämlich dauerhafte Kopfschmerzen, Tinnitus, leichte halbseitige Lähmung, Lichtempfindlichkeit insbesondere am Morgen, Bandscheibenvorfälle und Minderbelastbarkeit der linken Schulter, lassen keinen Zusammenhang mit seinen kognitiven Fähigkeiten oder seiner fachlichen Eignung erkennen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er ihm im Gespräch erteilte Informationen und deren Hintergründe nicht zwingend ad hoc verstehen und verarbeiten könne, er sei also insoweit verlangsamt, hat sich die Kammer einen Eindruck in der mündlichen Verhandlung verschafft. Hier hat sich der Kläger in einer Art und Weise präsentiert, die es fernliegend erscheinen ließ, dass er aufgrund seiner Beeinträchtigungen bei der Erfassung seiner Aufgaben Verständnisprobleme gehabt haben könnte. Die Fragen des Gerichts hat er spontan, ausführlich und sachorientiert beantwortet. Unter anderem hat er angegeben, dass in der Abteilung niemand qualifiziert gewesen sei, um ihm bei der Erfüllung der Aufgaben zu helfen. Er sei der einzige in Logistikfragen geschulte Mitarbeiter gewesen. Auch habe niemand zur Verfügung gestanden, um ihm die bei der Stadt geltenden Prinzipien und die Verbindung zu seinen Konzepten zu erklären.
65

Das konkrete vom Kläger geschilderte Beispiel (vgl. SS v. 06.06.2025, dort S. 2, Bl. 113 d.A.), wonach in Bezug auf seine auftragsgemäß erstellte Analyse eines näher genannten Themenbereichs aus seiner Position als Logistiker sein Vorgesetzter das Thema als verfehlt angesehen und eine Analyse aus verkehrlicher Sicht gefordert habe, erklärt nicht, inwieweit die von seinem Vorgesetzten behaupteten Leistungsdefizite mit seinen behinderungsbedingten Beeinträchtigungen im Zusammenhang gestanden haben könnten. Nach Darstellung des Klägers beruhte die Bewertung des Vorgesetzten schlicht auf einem Widerspruch zwischen Aufgabenstellung und Bewertungsmaßstab. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Beispiel (aaO), zu den von ihm selbst als bearbeitungswürdig erkannten Themen Flughafen K und N Hafen sei ihm mitgeteilt worden, dass andere Personen in den letzten Jahren diese Themen unter sich ausgemacht hätten und er sich nicht hierein einzuarbeiten brauche.
66

Zwar hat der Kläger in der Kammerverhandlung angegeben, den Eindruck gehabt zu haben, dass die Kollegen offensichtlich eine schnellere Bearbeitung etwa von Bauanträgen beziehungsweise ein schnelleres Verstehen von ihm erwartet hätten. Dies könne seine Ursache in der erlittenen Hirnblutung oder der Einnahme von Anti-Epileptika und Blutdrucksenkern haben. Doch erschien der Kammer eine Auswirkung auf die Arbeitsleistung des Klägers fernliegend. Auch wenn nicht denklogisch ausgeschlossen werden kann, dass die genannten behinderungsbedingten Beeinträchtigungen kognitive Auswirkungen im Sinne einer Verlangsamung bei dem Kläger mit sich bringen, gaben weder der Auftritt des Klägers vor der Kammer noch die von beiden Parteien vorgetragenen Umstände zur Arbeitsleistung des Klägers Anlass zu der Vermutung, der Kläger sei kognitiv verlangsamt oder dass er Defizite in der normalen Gesprächsführung und Kommunikation hätte.
67

Der Kläger behauptet im Übrigen auch nicht, zu wenig Zeit für die jeweilige Aufgabenerfüllung gehabt zu haben, sondern vielmehr, dass er durch die übertragenen Aufgaben nicht ausgelastet worden sei. Als problematisch sah er an, dass er nicht ausreichend eingearbeitet und mit den Üblichkeiten der Behörde vertraut gemacht worden sei. Offen geblieben ist, was mit sorgfältigerer Einarbeitung gemeint ist und inwieweit diese einen Ausgleich gerade seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen – nicht der sonstigen Eignungsdefizite – hätte bewirken können. Auch hieraus ergab sich nach Auffassung der Kammer letztlich kein Anzeichen für eine behinderungsbedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsleistung bzw. eine nicht behinderungsgerechte Aufgabenzuteilung. Die Kammer geht – auch angesichts des Auftretens des Klägers im Termin – davon aus, dass er in der Lage gewesen wäre, etwaige Unklarheiten durch Nachfrage aufzulösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Stelle mit dem Qualifikationserfordernis eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bzw. vergleichbarer Qualifikation und mit einem sehr auf Eigenverantwortlichkeit angelegten Aufgabenprofil handelte. Der bloße Wunsch nach engerer Betreuung hängt nicht erkennbar mit den behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers zusammen. Ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und seiner aus Sicht der Beklagten fehlenden fachlichen Eignung ist damit nicht indiziert.
68

cc) Anderweitige Indizien dafür, dass ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung des Klägers bestand, sind nicht ersichtlich. Für die Gesamtwürdigung unergiebig ist aus Sicht der Kammer der Umstand, dass die Beklagte den Kläger in Kenntnis seiner Schwerbehinderung eingestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 13, juris). Es gibt keine empirischen Belege dafür, dass Rechtstreue konsequent gelebt wird und es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass merkmalsbezogene Benachteiligungen in einem Arbeitsverhältnis nur stringent (durchgehend) erfolgen. Der nach § 164 Abs. 2 SGB IX / § 7 Abs. 1 AGG maßgebliche Kausalzusammenhang ist maßnahmenscharf zu prüfen und offenbart sich nicht in einer generellen Haltung des Arbeitgebers.
69

Da es nach der hier vertretenen Auffassung einer subjektiven Komponente für den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht bedarf, kann die Unwissenheit des Arbeitgebers über die Hintergründe der Schwerbehinderung den Kausalzusammenhang zu einer belastenden Maßnahme (Kündigung) ebenfalls nicht in Frage stellen (Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; anders im Rahmen der Vermutungswiderlegung LAG Köln, Urteil vom 12. September 2024 – 6 SLa 76/24 –, Rn. 87 ff., juris). Bei fehlender Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung an sich fehlt es dagegen bereits an einer Pflichtverletzung.
70

dd) Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass das versäumte Präventionsverfahren oder eine genauere Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Inhalte des Gesprächs am 19.07.2024 die von der Beklagten gesehenen Eignungsmängel hätten relativieren oder beheben können und ein Zusammenhang der Kündigung mit der Behinderung des Klägers zu vermuten ist.
71

c) Auf die Frage der Widerlegung der Vermutungswirkung im Sinne von § 22 AGG kommt es hiernach nicht an.
72

IV. Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot von Treu Glauben (§ 242 BGB). Die Kammer sieht diesen Unwirksamkeitsgrund als von der Rüge des Klägers im Sinne von § 6 KSchG mit erfasst an.
73

1. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich aufgrund der Wertungen von Artt. 2, 27 Abs. 1 VN-BRK und angesichts der Vorgabe des Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergeben, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die konkreten Behinderungen eines Arbeitnehmers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen gebotene Vorkehrungen nicht trifft, welche eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglichen würden (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 26 ff., juris). Die Regelungen der VN-BRK und des Unionsrechts erfordern die Beseitigung der verschiedenen Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (vgl. EuGH 10. Februar 2022 – C-485/20 – [HR Rail] Rn. 44). Deshalb treffen den Arbeitgeber – auch schon in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und im Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG – gegenüber Arbeitnehmern mit Behinderung erhöhte Fürsorgepflichten und die Pflicht zu angemessenen Unterstützungsmaßnahmen iSd. von Artt. 2, 27 VN-BRK und Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 30, juris). Dies folgt als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB (BeckOGK/Baumgärtner, 1.9.2025, AGG § 5 Rn. 88, beck-online), soweit ein Anspruch sich – für schwerbehinderte Beschäftigte – nicht unmittelbar aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergibt. Das Unterlassen entsprechender Maßnahmen kann die Wahrnehmung des Rechts zur Wartezeitkündigung als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig erscheinen lassen (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; Gagel, jurisPR-ArbR 22/2007 Anm. 3; zur Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB: BeckOGK/Baumgärtner, 1.9.2025, AGG § 5 Rn. 93). Der Arbeitnehmer muss hierfür allerdings darzulegen, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber im Hinblick auf die konkrete Behinderung und die sich daraus ergebenden Einschränkungen hätte treffen können, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 –, Rn. 32, juris). Eine Wartezeitkündigung erscheint dann nicht als rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber auch bei Vornahme der zum Ausgleich behinderungsbedingter Beeinträchtigungen gebotenen Maßnahmen – also bei Erfüllung des Gleichstellungsgebots – deshalb zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt gewesen wäre, weil es dem Arbeitnehmer an der Eignung für den vereinbarten Arbeitsplatz fehlt.
74

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die streitgegenständliche Kündigung nicht als rechtsunwirksam nach § 242 BGB. Entsprechende Darlegungen hat der Kläger nicht geleistet. Zwar hat er vorgetragen, dass die Möglichkeit bestanden hätte, ihn durch Unterstützungsmaßnahmen wie dem Erstellen eines von der Schwerbehindertenvertretung begleiteten Einarbeitungsplans und Hinweisen zu den Üblichkeiten in der Behörde und zu den Zielen des Amtes anzuleiten und ihm die Chance zu eröffnen, seine Arbeitsleistungen den Vorstellungen der Vorgesetzten anzupassen. Doch handelt es sich hierbei nicht um angemessene Vorkehrungen im Sinne der VN-BRK und Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Denn es ist – nach dem unter III. 2 b) Gesagten – nicht ersichtlich, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen gedient und die von der Beklagten festgestellten Eignungsmängel ausgeglichen hätten. Den Ausführungen des Klägers kann nur entnommen werden, dass er Einfindungsschwierigkeiten hatte, welche durch eine sorgfältigere Einarbeitung möglicherweise hätten überwunden werden können. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Schwierigkeiten ihren Grund in seinen behinderungsbedingten Einschränkungen und nicht in behinderungsunabhängigen Umständen bzw. Eigenschaften hatten.
75

Auch die Verletzung der Verpflichtungen aus § 167 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX allein lässt nach dem Vorstehenden die Wahrnehmung des Rechts zur Wartezeitkündigung unter diesen Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, selbst wenn man diese als angemesse Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bzw. geeignete Schritte im Sinne von Artt. 2, 27 Abs. 1 VN-BRK (so etwa: Brunzema, ZESAR 2025, 361, 363 ff.; zur unzureichenden Richtlinienumsetzung: MüKoBGB/Thüsing, 10. Aufl. 2025, AGG § 5 Rn. 21 f.) oder als positive Maßnahmen im Sinne von § 5 AGG ansehen wollte (ErfK/Schlachter/Ulber, 26. Aufl. 2026, AGG § 5 Rn. 5; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3). Denn die Unwirksamkeit einer Handlung setzt die Kausalität des Treueverstoßes für den durch sie herbeigeführten Zustand voraus. Wäre der Zustand auch bei treuegemäßen Verhalten eingetreten, lässt sich weder die Beseitigung dieses Zustands verlangen noch die Treuwidrigkeit der dadurch erworbenen Rechte geltend machen (BeckOGK/Kähler, 1.6.2025, BGB § 242 Rn. 545, 569 mwN zur Rspr.).
76

B. Der Kläger hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
77

C. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers bemessen.

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VonRA Moegelin

Kündigung des Direktors des VZB

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Die Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wegen des ihm vorgeworfenen Missbrauchs seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung ist als außerordentliche Kündigung unwirksam, dagegen als ordentliche Kündigung wirksam.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 05/26 vom 03.02.2026 des Arbeitsgerichts Berlin – 21 Ca 13264/25:

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30. Januar 2026 die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.
Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. Januar 2026, Aktenzeichen 21 Ca 13264/25

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VonRA Moegelin

Mehrarbeit während der Pausenzeiten

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Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten können Über- bzw. Mehrarbeitsstunden darstellen. Für diese und deren Anordnung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. § 14 S. 2 TV Ärzte/VKA idF ab 1. Juli 2019, wonach die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit gilt, ist arbeitszeitrechtlich zu verstehen und ändert nicht die Darlegungs- und Beweislast für Vergütungsansprüche. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 Az. C – 55/18 CCOO ist ein in einer Betriebsvereinbarung geregelter automatischer Pausenabzug bei Verwendung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung wirksam. (Leitsatz)

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29.11.2023 – 2 Sa 82/21:

Orientierungssatz

Zur Auslegung und Anwendung des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände in der Fassung ab 1. Juli 2019 (TV-Ärzte/VKA).(Rn.135)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/24)

Verfahrensgang

vorgehend Arbeitsgericht Saarland, 2. September 2021, 7 Ca 2490/20, Urteil
nachgehend BAG, 12. Februar 2025, 5 AZR 51/24, Urteil: Zurückverweisung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarland vom 02.09.2021 – 7 Ca 2490/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin als Berufungsklägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer1

Die Parteien streiten um die Vergütung vermeintlich nicht genommener Pausen als Arbeitszeit.

Randnummer2

Die am 19.4.1978 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin und war in der Zeit vom 1.9.2017 bis zum 31.8.2019 als Assistenzärztin bei dem beklagten Klinikum, der Beklagten, in der Abteilung Neurochirurgie in Teilzeit mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin arbeitete dienstplanmäßig regelmäßig 30 Stunden in der Woche und dabei jeweils 6 Stunden an 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand der TV-Ärzte/VKA (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin war nach § 18 TV Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe 1, Stufe 2 eingruppiert. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin betrug bis zum 31.12.2018 4.651,95 € und ab dem 1.1.2019 4.768,25 €. Dies ergab einen Stundenlohn von 26,75 € bzw. 27,42 €.

Randnummer3

Der TV Ärzte/VKA lautet auszugsweise:

Randnummer4

„Abschnitt II

Randnummer5

Arbeitszeit

§ 7

Randnummer6

Regelmäßige Arbeitszeit

Randnummer7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Randnummer8

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Randnummer9

…

Randnummer10

(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Randnummer11

…

§ 9

Randnummer12

Sonderformen der Arbeit

Randnummer13

…

Randnummer14

(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Randnummer15

(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Randnummer16

…

§ 11

Randnummer17

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Randnummer18

(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde

Randnummer19

a) für Überstunden 15 v.H., … des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe.

Randnummer20

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:

Randnummer21

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Randnummer22

…

Randnummer23

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

§ 14

Randnummer24

Arbeitszeitdokumentation

Randnummer25

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu
dokumentieren.

Randnummer26

Fassung des § 14 ab dem 1. Juli 2019:

Randnummer27

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes/der Ärztin. Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

Randnummer28

Protokollerklärungen:

Randnummer29

1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.

Randnummer30

2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.

Randnummer31

…

Randnummer32

Abschnitt III

Randnummer33

Eingruppierung und Entgelt

§ 15

Randnummer34

Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1)

Randnummer35

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16.

Randnummer36

(2) Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist.

§ 18

Randnummer37

Tabellenentgelt (1)

Randnummer38

(1) Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage.

Randnummer39

(2) Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und nach der für sie/ ihn geltenden Stufe.

§ 37

Randnummer40

Ausschlussfrist

Randnummer41

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Ärztin/dem Arzt oder vom Arbeitgeber schriftlich gelten gemacht werden.

Randnummer42

Die Arbeitsstunden werden bei der Beklagten auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Dazu wird das Zeiterfassungs- und Dienstplansystem ATOSS genutzt. Dieses Zeiterfassungssystem führt einen automatischen Pausenabzug durch, wenn die jeweilige Arbeitszeit 6 bzw. 9 Stunden überschreitet. Die Zeiterfassungsterminals befinden sich am Haupteingang oder am Seiteneingang des Klinikums. Hierzu gab es eine Rahmenvereinbarung „Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten“, Bl. 52ff. d. A. Die Veröffentlichung erfolgte am 19.12.2016 im Intranet. Die Klägerin erhielt am 11.8.2017 eine Auflistung der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen, Bl. 283 ff. Die Rahmenvereinbarung wurde zum 31.12.2018 gekündigt. Eine andere Vereinbarung wurde nicht getroffen.

Randnummer43

Die Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:

Randnummer44

“Präambel

Randnummer45

Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, Rahmenbedingungen für die Handhabung flexibler Arbeitszeiten und der Dienstplangestaltung festzulegen. Dabei soll ein einheitlicher Handlungsrahmen für alle Beschäftigten geschaffen werden.

§ 1

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Geltungsbereich

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Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten und Auszubildenden der Klinikum A-Stadt …, soweit sie keine leitenden Angestellten sind.

§ 2

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Definitionen

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Zeitkonto: Die gesamte Arbeitszeit wird im Zeitkonto erfasst. Über – und Unterschreitungen der täglichen Sollzeit werden addiert. Taris – Rahmenzeit ist die Spannweite, innerhalb derer Anwesenheitszeiten als Arbeitszeiten anerkannt werden.

Randnummer50

Dies sind keine Rahmenzeiten im Sinne der Tarifverträge. Arbeitszeiten, die außerhalb der Rahmenzeit liegen und nicht angeordnet sind, werden bei der Anwesenheitszeit nicht berücksichtigt.

Randnummer51

Ausnahmsweise erfolgt die Anrechnung von außerhalb der definierten TARIS – Rahmenzeit geleisteten Stunden nach entsprechender Begründung des/der Beschäftigten und Bestätigung der/des Vorgesetzten. Gleiches gilt für Überschreitungen der 10 – Stunden – Grenze. Taris – Pausenrahmen ist die Zeitspanne, in der der oder die Beschäftigte die gesetzlich vorgeschriebene Pause in Anspruch nehmen muss.

Randnummer52

Für Beschäftigte, die nach einem Dienstplan arbeiten, ist die TARIS – Normalarbeitszeit die dort festgelegte individuelle Arbeitszeit.

§ 3

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Zeiterfassung

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1. Alle Beschäftigten haben Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, sowie bei Teilnahme am Bereitschaftsdienst die Einsätze zu dokumentieren. Hierzu sind die vorhandenen Erfassungsterminals zu benutzen. Die zu verwendenden Erfassungsterminals ergeben sich aus den Anlagen.

Randnummer55

2. Andere Terminals dürfen nur dann benutzt werden, wenn der/die Beschäftigte die Arbeitszeit oder Pause nicht am regulären Arbeitsplatz beginnt oder beendet.

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3. Pausendokumentation

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Die Benutzung der Erfassungsterminals ist nicht erforderlich, wenn

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– damit ein unverhältnismäßig hoher Zeitaufwand mit dem Aufsuchen eines Erfassungsterminals verbunden wäre und die Pause am Arbeitsplatz genommen wird, sowie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpausenzeit nicht überschritten wird.

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– Der/die Beschäftigte die Pause innerhalb einer bereichsweise definierten „Festpausenzeit“ am Arbeitsplatz nimmt.

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Diese Festpausenzeit und der TARIS-Pausenrahmen ergeben sich aus den bereichsbezogenen Anlagen zu den Arbeitszeiten dieser Betriebsvereinbarung. Festpausenzeit ist die Zeit von 12 Uhr bis 12.30 Uhr. Abweichende Regelungen können in den Anlagen vereinbart werden.

Randnummer61

Durch die im Zeiterfassungssystem hinterlegten Schwellenwerte für die Mindestpause wird die erbrachte Arbeitszeit bei

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– mehr als 6 Stunden Arbeitszeit um 30 Minuten Pause

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– mehr als 9 Stunden Arbeitszeit um 45 Minuten Pause verringert, wenn der/die Beschäftigte Beginn und Ende der Pause nicht dokumentiert hat oder die dokumentierte Pause den Wert von 30 bzw. 45 Minuten unterschreitet. Die genannten Werte werden bei gesetzlichen Änderungen automatisch angepasst.

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Können Pausen aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Umständen nicht genommen werden, erfolgt eine Anrechnung nach entsprechender Begründung der/des Beschäftigten und Bestätigung der/des Vorgesetzten.

Randnummer65

…

Randnummer66

5. Missbräuchliche Benutzung der Zeiterfassung stellt ein arbeitsrechtliches Vergehen dar und zieht entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich.

§ 5

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Flexibilisierung der Arbeitszeit

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…

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2. Überstunden und Mehrarbeit

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Die Feststellung von Überstunden richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen.

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Die Betriebspartner vereinbaren in Auslegung von § 7 TVöD-K, § 9 TV – Ärzte/VKA sowie § 10 MTV der Klinikservice GmbH folgendes:

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Überstunden sind die Stunden, die in der Summe bei Schicht – und WechselschichtarbeitnehmerInnen im Schichtplanturnus bzw. bei den übrigen Beschäftigten am Ende des Ausgleichszeitraumes über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 TVöD, § 7 TV – Ärzte/VKA bzw. § 7 MTV Klinikservice hinaus erbracht wurden.

Randnummer73

Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Stunden bereits als Überstunden geplant waren oder als Planabweichung zustande kamen.

Randnummer74

Für Beschäftigte mit Dienstplanung im Sinne von § 5 Punkt 3 gilt:

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Überstundenzuschläge:

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Soweit Beschäftigte innerhalb des Schichtplanturnus die tarifvertraglich definierte regelmäßige Arbeitszeit überschritten haben (S 6 TVÖD, § 7 TV-Arzte/VKA bzw. § 7 Manteltarifvertrag Klinikservice), erfolgt die Auszahlung der Überstundenzuschläge.

Randnummer77

Auszahlung von Stundenguthaben:

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Stundenguthaben oberhalb von 20 Stunden (Stichtag 31.12.) werden am 28.02. mit der Stundenvergütung zur Auszahlung gebracht.

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Davon abweichend werden bei Ärzten und Ärztinnen im Klinikum Stundenguthaben oberhalb von 20 Stunden (Stichtag 30.06. und 31.12.) am 31.08. bzw. 28.02. mit der Stundenvergütung zur Auszahlung gebracht.

Randnummer80

…

§ 9

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Informationsrechte

Randnummer82

Alle Beschäftigten erhalten einmal pro Monat von dem/der Zeitbeauftragten eine persönliche Monatsübersicht, aus der die einzelnen Buchungen auf Tagesebene und der Zeitsaldo ersichtlich ist.

§ 10

Randnummer83

Arbeitsschutzgesetze

Randnummer84

Jeder Beschäftigte ebenso wie der/die Vorgesetzte haben darüber hinaus darauf zu achten, dass die Bestimmungen der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, wie Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz und Ähnliches eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die maximal zulässige werktägliche Arbeitszeit eingehalten wird und die Bestimmungen bezüglich Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz beachtet werden.

Randnummer85

Verstöße können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Schadensabwendungspflicht der Stationsleitung/Abteilungsleitung anzeigen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten im entsprechenden Maß vor Schadenshaftung zu schützen.

§ 11

Randnummer86

Einhaltung der Betriebsvereinbarung

Randnummer87

Personalabteilung und Betriebsrat sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überwachen. Der Betriebsrat erhält ein Leserecht in TARIS.

§ 12

Randnummer88

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unbezahlte Beurlaubung

Randnummer89

Scheiden Beschäftigte aus oder ist ihnen eine unbezahlte Beurlaubung von mehr als sechs Monaten bewilligt worden, sind sie verpflichtet, ihr Zeitkonto bis zum letzten Arbeitstag auszugleichen. Sollte ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, werden Zeitguthaben vergütet. Zeitdefizite werden als unbezahlte Abwesenheit behandelt und von dem Entgelt einbehalten, soweit dies mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar ist.

§ 15

Randnummer90

Inkrafttreten/Kündigung

Randnummer91

…

Randnummer92

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen der Betriebsvereinbarung können mit beiderseitiger Zustimmung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.

Randnummer93

Sie wirkt nach, bis eine nee Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen wird.

Randnummer94

Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig, d. h. fast an jedem Arbeitstag weitaus länger als die dienstplanmäßig vorgesehenen 6 Stunden. Die Monatsübersichten der Klägerin wiesen im Einzelnen die Anwesenheitszeiten aus, Bl. 3, 28 ff. d.A. Dabei wurde ihr von dem Zeiterfassungssystem die über die sechsstündige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit als Pause in Höhe von maximal 30 Minuten und maximal 45 Minuten bei Überschreitung einer achtstündigen Arbeitszeit abgezogen. Das Kürzel PA_D in der Arbeitszeitdokumentation wies die tatsächlich genommene Pause aus, die die Klägerin regelmäßig zwischen 12 und 13 Uhr genommen hatte. Meist jedoch wurde der automatische Pausenabzug durchgeführt, der mit dem Kürzel PA_A bezeichnet war. So wurden in der Zeit von September 2018 bis August 2019 automatisch Pausen von insgesamt 59 Stunden und 03 Minuten in Abzug gebracht. Eine von der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Festpausenzeit abweichende Regelung existierte in der Abteilung Neurochirurgie nicht.

Randnummer95

Nachdem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. November 2018 entscheiden hat, dass ein Oberarzt bei ungeplanten Überstunden keine berücksichtigungsfähige Ruhepause erhalten hat und auf eine eigenverantwortliche Pausennahme nicht abgestellt werden könne, weil das beklagte Land hierfür keine Vorkehrungen getroffen habe, und ihm Überstundenvergütung hierfür nebst Zuschlägen zugesprochen hat (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2018 – 10 Sa 1244/17 -), bat die Klägerin mit email vom 28. Februar 2019 die Beklagte um eine Rückführung der abgezogenen Pausen in der Zeit vom 1.9.2018 bis zum 28.2.2019, Bl. 66 d. A. Wörtlich schrieb sie:

Randnummer96

„Sehr geehrte Frau F.,

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hiermit mache ich den Abzug von sog. Ruhepausen im Zeitraum vom 1.9.2018 bis 28.2.2019 geltend. Meine Arbeitszeit beträgt 6 Stunden am Tag. Eine Pause ist daher nicht vorgesehen.

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Regelmäßig muss ich betriebsbedingt länger als 6 Stunden arbeiten. Ausweislich der Arbeitszeitdokumentation werden mir für diese Tage 30 Minuten abgezogen, obwohl ich diese nicht regelmäßig mache. …“

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Die Klägerin erhielt eine Rückmeldung unter dem 10.7.2019. Hiernach ergaben sich im Zeitraum vom 1.9.2018 bis 28.2.2019 automatisch als Pause abgezogene 26:30 Stunden. Die Klägerin wurde aufgefordert, ihren Antrag zu konkretisieren, eine Begründung zur Nichtvornahme der Pause anzugeben und von ihrer Vorgesetzten abzeichnen zu lassen. Die Beklagte verwies auf das Korrekturformular. Einen entsprechenden Korrekturantrag legte die Klägerin dennoch nicht vor. Mit email vom 23.8.2019 stimmte sie der Stundenberechnung von 26:30 Stunden zu und machte für den Zeitraum vom 1.3.2019 bis 31.7.2019 weitere 21:50 Stunden geltend, Bl. 242 d. A. Die Beklagte lehnte die Forderung als zu pauschal ab und verlangte weiterhin eine Begründung zur Nichtvornahme einer Pause.

Randnummer100

Mit ihrer am 30.09.2021 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der streitgegenständlichen Pausenabzüge.

Randnummer101

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie eine Pause von 30 Minuten nicht in vollem Umfang habe in Anspruch nehmen können. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass sie in der Zeit, in welcher sie länger in der Klinik geblieben sei, um die Patienten zu versorgen, eine Pause habe einlegen können. Es sei nicht von planmäßiger Mehrarbeit, sondern von unplanmäßigen Überstunden auszugehen. Es habe sich in den meisten Fällen erst am Arbeitsende ergeben, dass sie habe weiterarbeiten müssen. Eine Ruhepause habe daher nicht von vornherein eingeplant werden können, erst recht habe der in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Pausenkorridor von 12:00 bis 12:30 Uhr nicht eingehalten werden können. Nur wenn sich frühzeitig abgezeichnet habe, dass die Klägerin mit einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden rechnen könne, habe sie eine Pause eingeplant und diese genommen. Die Beklagte habe die Überstunden im Rahmen der elektronischen Zeiterfassung auch gekannt und geduldet. Mangels ausreichender Vorkehrungen im Rahmen der besonderen Arbeitsorganisation bei der Beklagten habe die Klägerin keine von vornherein festgelegten Zeiträume für ihre Erholung gehabt. Ein automatischer Pausenabzug sei unrechtmäßig.

Randnummer102

Die Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten gelte hier nicht, da sie eine Pausenregelung für Teilzeitkräfte mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden nicht enthalte. Auf das Formular des Gleitzeitkorrekturantrags sei sie erstmals mit der Email vom 10.7.2019 aufmerksam geworden. Bei einer Kollegin habe auch dessen Nutzung nicht zur Korrektur des Pausenabzugs geführt. In Höhe von 26:30 Stunden habe die Beklagte ihre Forderung in ihren Emails im Übrigen anerkannt. Die Beklagte treffe die auch Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Gewährung einer Pause, da eine Pausenregelung für die Klägerin nicht bestanden habe. Dies gehe aus dem Urteil des LAG Niedersachsen vom 13.11.2018, Az. 10 Sa 1244/17, hervor. Auch § 14 TV Ärzte/VKA in der Fassung zum 1.7.2019 bestätige, dass die Beweislast bei der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Pausen liege. Dies sei der Hintergrund der Neuregelung gewesen. Mit einer Änderung sei zu rechnen gewesen. Die Beklagte könne sich diesbezüglich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 14 TV Ärzte/VKA gelte die gesamte Anwesenheit der Ärzte als Arbeitszeit. Die Betriebsvereinbarung habe im Widerspruch zur geltenden tarifvertraglichen Regelung gestanden, auch nach der bis zum 30.6.2019 geltenden Fassung. Nach § 14 TV-Ärzte/VKA aF habe eine objektive Erfassung der Arbeitszeit erfolgen müssen. Die tarifvertragliche Neuregelung enthalte lediglich eine Schärfung. Der Zeiterfassung bei der Beklagten fehle die die in § 14 TV-Ärzte/VKA geforderte Genauigkeit. Mit der Regelung in § 3 Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung hätten sich die Betriebsparteien über den Regelungsrahmen des Tarifvertrages hinweggesetzt. Eine Tariföffnung sei nicht gegeben.

Randnummer103

Hinsichtlich der Höhe der Überstundenvergütung ist die Klägerin der Ansicht, dass nach § 11 TV-Ärzte/VKA ein Zeitzuschlag von 15 % hinzuzurechnen sei, sodass sich eine Überstundenvergütung in Höhe von 30,92 € bzw. von 31,69 € pro Stunde ergebe.

Randnummer104

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer105

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.861,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer106

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer107

die Klage abzuweisen.

Randnummer108

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 59:03 aufgrund nicht genommener, aber vom System automatisch abgezogener Pausen zusätzliche Arbeitsstunden geleistet habe. Die Klage sei bereits unschlüssig. Die Klägerin selbst habe in ihrer ersten Email geschrieben, dass sie nicht regelmäßig Pausen mache. Dies bedeute, dass sie welche gemacht habe. Mit der Email vom 28. Februar 2019 habe sie auch die sechsmonatige Ausschlussfrist von § 37 TV Ärzte/VKA nicht eingehalten, denn die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können, was genau von ihr gefordert werde. Dies sei aber Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Geltendmachung einer Forderung. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, warum die Pausen nicht hätten genommen werden können. Sie habe das dazu nach § 3 der Betriebsvereinbarung erforderliche Korrekturformular nicht benutzt. Wenn kein Korrekturantrag gestellt sei, gehe sie davon aus, dass der Mitarbeiter die Pause genommen habe. Auch nach ihrem eigenen Vortrag sei es für die Klägerin durchaus möglich gewesen, die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Festpausen zu machen. Schließlich sei die Arbeit über die sechs Stunden pro Tag der Regelfall gewesen. Die Beklagte habe auch keine entsprechenden Überstunden im Rahmen des Email-Verkehrs mit der Klägerin zugestanden. Der Sachverhalt sei wegen der hier geltenden Betriebsvereinbarung auch nicht mit dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Änderung von § 14 TV-Ärzte/VKA sei erst am 26.9.2019 in Kraft getreten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten sei wegen eines Verstoßes gegen das Verbot echter Rückwirkung unzulässig. Im September 2019 sei das Arbeitsverhältnis aber bereits beendet gewesen. Die Betriebsvereinbarung verstoße aber auch nicht gegen § 14 TV-Ärzte/VKA alte oder neue Fassung, weil sie nicht im Widerspruch zu diesem stehe. Die Arbeitszeit sei „genau“ erfasst worden. Die Vorschrift in ihrer neuen Fassung bedeute auch keine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Arbeitgeber beweisen müsse, dass der Arbeitnehmer eine Pause genommen habe. Die Beklagte sei nur insoweit beweisbelastet, ob die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes privat veranlasst gewesen sei oder nicht. Die Pause sei explizit ausgenommen. Eine andere Interpretation der Vorschrift hebele das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus und hätte zur Folge, dass eine Festlegung von Arbeitszeiten sowie Dienstplänen obsolet würden.

Randnummer109

Hinsichtlich der Höhe sei ein Zuschlag von 15 % nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht mehr als 40 Stunden pro Woche (Maßstab sei eine Vollzeitbeschäftigung) gearbeitet habe. Vielmehr habe es sich um Mehrarbeit gehandelt.

Randnummer110

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Überstundenvergütung in begehrtem Umfang für nicht genommene Pausenzeiten nach §§ 611, 611a Abs. 2 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 TV-Ärzte VKA.

Randnummer111

Die Klägerin habe nicht in ausreichender Weise dargelegt und unter Beweis gestellt, an welchen Tagen sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und es ihr tatsächlich verwehrt gewesen sei, eine Pause zu nehmen. Wenn die Klägerin ihre Pause tatsächlich abgestempelt habe, sei dies immer zwischen 12:00 und 13:00 Uhr gewesen. Eine Pause in dieser Zeit zu nehmen sei ihr folglich nicht unmöglich gewesen. Die vermeintlich geleisteten Überstunden seien auch nicht etwa von der Beklagten zugestanden worden. Die Entscheidung des LAG Niedersachsen, Az. 10 Sa 1244/17, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Im Rahmen dieser Entscheidung habe kein Streit zwischen den Parteien darüber bestanden, ob es sich um ungeplante Überstunden gehandelt habe. Zudem habe das dort beklagte Land keine Vorkehrungen im Rahmen der Arbeitsorganisation getroffen, um zu gewährleisten, dass von vornherein festgelegte Zeiträume zur Erholung zur Verfügung standen. Im Gegensatz dazu seien die Überstunden hier planbar gewesen, da sie der Regelfall gewesen seien. Zudem habe die Beklagte Vorkehrungen im Rahmen der Arbeitsorganisation getroffen. Sie habe gemeinsam mit dem Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung, die auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar sei, eine Festpausenzeit von 12:00 bis 12:30 Uhr festgelegt. Soweit eine Pause aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Umständen nicht habe genommen werden können, hätten die Betriebsparteien die Möglichkeit einer Korrektur vorgesehen. Die Betriebsvereinbarung sei auch wirksam. Sie wirke nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach und verstoße nicht gegen den geltenden Tarifvertrag. Pausenzeiten und Arbeitszeiten könnten prinzipiell in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies ergebe sich bereits aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Etwas anderes gelte nur, wenn eine abschließende Regelung durch den Tarifvertrag vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der geltende Tarifvertrag regele weder Pausenzeiten noch regele er deren Erfassung. Dies gelte sowohl für § 14 in alter als auch in neuer Fassung. Beide Fassungen beträfen nur die Arbeitszeiterfassung, wobei die tarifliche Vorschrift hinsichtlich der Dokumentation von Pausen betriebsvereinbarungsoffen sei. Die Beweislast hinsichtlich der Gewährung von Pausen liege grundsätzlich bei der Beklagten. Vorliegend habe die Beklagte eine Pause in der Zeit von 12:00 bis 12:30 gewährt. Sie sei ihrer Pflicht nach § 4 ArbZG damit nachgekommen. Nach Ansicht der Kammer sei es deshalb im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie im Einzelnen vorträgt, warum es ihr entgegen den erfassten Pausenzeiten nicht möglich gewesen sei, die gewährte Pause in der Zeit von 12:00 bis 12:30 Uhr zu nehmen. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung oder Billigung habe die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen. Die Korrekturmöglichkeit wie von der Betriebsvereinbarung vorgesehen habe die Klägerin nicht genutzt. Das Urteil des Arbeitsgerichts ging der Klägerin am 19.11.2021 zu. Am 13.12.2021 legte sie Berufung hiergegen ein, die unter dem 14.1.2022 begründet wurde.

Randnummer112

Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz erstmals vor, dass eine Schichtübergabe während der Arbeitszeit nicht vorgesehen sei. Hieraus ergebe sich, dass eine geordnete Übergabe innerhalb der Arbeitszeit unmöglich gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht habe die §§ 4 ArbZG, 77 Abs. 6 BetrVG sowie die Vorschriften des TV-Ärzte/VKA einschließlich der daraus folgenden Beweislastverteilung sowie die Rechtsprechung des EuGH vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) und des LAG Niedersachsen vom 13.11.2018 (Az.: 10 Sa 1244/17) falsch angewandt. § 14 TV Ärzte/VKA habe vergütungsrechtliche Bedeutung und nicht bloß arbeitszeitrechtliche. Dies erkenne man daran, dass zur Arbeitszeit nicht die „tatsächlich genommene Pause“ zählen soll. Die Änderung des Tarifvertrags sei gerade deswegen erfolgt. Auch finde sich die Vorschrift im 2. Abschnitt des Tarifvertrages. Hier fänden sich die Regelungen zur Arbeitszeit, u.a. auch Höhe und Berechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Diese seien ebenso wie die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zu Wochenenden, Sonderformen der Arbeit, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft und zum Ausgleich bzw. Entgelt hierfür ebenso wie die Regelung zur Teilzeitarbeit sämtlich vergütungsrelevant. Damit besage die Vorschrift, dass nur tatsächlich genommene Pausen nicht zur zu vergütenden Arbeitszeit gehörten und die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich bei der Beklagten liege. Im Hinblick auf den Überstundenzuschlag an Teilzeitbeschäftigte verweist sie auf die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2023 – C – 660/20.

Randnummer113

Die Klägerin beantragt,

Randnummer114

das Urteil des Arbeitsgerichts Saarland vom 02.09.2021, Aktenzeichen – 7 Ca 2490/20 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.861,96 € brutto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Randnummer115

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 02.09.2021 – 7 Ca 2490/20 – kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer117

Die Beklagte ist der Ansicht, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe keinen Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung wegen durchgearbeiteter Pausen. Die Klage sei bereits unschlüssig. Die Klägerin habe schon in keiner Weise aufgezeigt, überhaupt Mehrarbeit geleistet zu haben. Denn es gälten hier die Darlegungs- und Beweislastregeln wie bei Überstundenklagen. Auch die Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 – C 55/18 – ändere hieran nichts. Dem EuGH fehle die Kompetenz, die nationale Rechtsordnung in der vorliegenden Fragestellung zu ändern. Die Richtlinie 2003/88/EG regele – mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Fall des bezahlten Jahresurlaubs – nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer. Auch die Tarifvertragsparteien unterschieden zwischen Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne und Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Diese gingen von einer differenzierenden Betrachtung aus: §§ 7 ff TV – Ärzte/VKA regele das Ob und Wie der Vergütung von Zeit und Leistung, während § 14 TV- Ärzte/VKA nur die Arbeitszeitdokumentation regele wie dessen Überschrift schon zu entnehmen sei. So habe es entgegen dem Arbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2023 – 38 Ca 3945/22 auch das Arbeitsgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 22.3.2023 – 7 Ca 289/21- gesehen. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Sie habe nicht vorgetragen, an welchen Tagen sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und welche Tätigkeit sie ausgeführt habe. Sie habe auch nicht vorgetragen, wer wann auf welche Weise Überstunden angeordnet habe. Auch eine Billigung oder Duldung von Überstunden sei nicht vorgetragen, auch nicht, dass sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien wie § 9 Abs. 5 TV – Ärzte/VKA und § 7 Abs. 6 dies vorsähen. Der Arbeitgeber brauche sich keine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehenden Leistungen aufdrängen zu lassen. Sie habe von den Überstunden auch nicht gewusst. Denn die Klägerin habe das Formular auf Gleitzeitkorrektur nach § 3 der Betriebsvereinbarung nicht genutzt. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen. Sie habe die Pausenzeit wirksam in § 3 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung auf eine Festpausenzeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgelegt und damit entsprechend § 4 ArbZG die Arbeitszeit unterbrochen. Die Klägerin unterfalle als Teilzeitbeschäftigte auch dieser Regelung, während die Betriebsvereinbarung auch nach dem 31.12.2018 nachgewirkt habe. Die Klägerin sei auch nach § 10 der Betriebsvereinbarung, worin die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach § 242 Abs. 2 BGB konkretisiert werde, verpflichtet gewesen, die Beklagte auf die Nichteinhaltung der Vorschriften des ArbZG hinzuweisen. Da sich auch Ausbuchungen zur Festpausenzeit auf dem Arbeitszeitkonto befunden haben, habe die Beklagte nicht daran zweifeln müssen, dass die Klägerin die Pausen genommen habe. Im Übrigen sei ein Zuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 lit. a TV- Ärzte/VKA wegen § 9 Abs. 4 TV – Ärzte/VKA bei Teilzeitbeschäftigten auch nicht geschuldet, da die Arbeitszeit insgesamt nicht diejenige regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten habe. Wenn überhaupt hätten hier nach der Definition der Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 5 TV- Ärzte/VKA Mehrarbeit und keine Überstunden vorgelegen. Für die Teilzeitbeschäftigten bestehe für den Ausgleich von Mehrarbeit ein eigenständiges Freizeitregime, das sich von dem für den Ausgleich von Überstunden deutlich unterscheide und den Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit statt durch Vergütung in den Vordergrund stelle. Erst, wenn der Ausgleich mit Freizeit nicht möglich sei, sehe § 11 Abs. 2 TV Ärzte/VKA eine Auszahlung vor. So verpflichte § 12 der Betriebsvereinbarung in Übereinstimmung mit § 7 TV Ärzte/VKA auch die Beschäftigten, im Falle ihres Ausscheidens ihr Arbeitszeitkonto bis zum letzten Tag auszugleichen. Nur wenn ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, werde das Zeitguthaben vergütet. Eine Vergütungspflicht ergäbe sich aber bei Nichtgewährung einer Pause ohnehin nicht, da es sich dabei um einen immateriellen Schaden handele.

Randnummer118

Das elektronische Verfahren zur Arbeitszeitdokumentation, das die Beklagte seit Jahren nutze, entspreche auch den Vorgaben aus der Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 – 55/18. Diese enthalte nur die Aussage, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Begriff „Arbeitszeit“ betreffe aber weder nach europäischem, noch nationalem, noch tarifvertraglichem Verständnis die Ruhepausen. Das System entspreche auch § 14 TV Ärzte/VKA. Dass die Vorschrift nicht die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen, sondern im arbeitsschutzrechtlichen Sinne meine, zeige auch ihre systematische Stellung. Im Abschnitt II., soweit in diesem Abschnitt gesonderte Vergütungstatbestände für Sonderformen der Arbeit normiert seien, seien hierfür die abschließenden Regelungen der §§ 10 und 12 TV – Ärzte/VKA ausschließlich maßgebend. Die Vergütung für die grundsätzlich geschuldete Leistung sei dagegen in Abschnitt III „Entgelt und Eingruppierung“ geregelt. Insoweit verwendeten die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Begriffe für die Arbeitszeit i. S. d. ArbZG und vergütungsrelevante Arbeitsleistung. Auch die europäischen und nationalen Regelungen verwendeten unterschiedliche Arbeitszeitbegriffe nach jeweiliger Schutzrichtung, so Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, deren Arbeitszeitbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG umgesetzt worden sei. Zweckrichtung sei vornehmlich der Gesundheitsschutz. § 14 TV – Ärzte/VKA habe den arbeitsschutzrechtliche Begriff der Richtlinie und des ArbZG verwendet. Die Vorschrift füge sich in die Rechtsprechung des BAG ein und berücksichtige das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 – C – 55/18. Hätten die Tarifvertragsparteien von der Unterscheidung der Arbeitszeitbegriffe abrücken wollen, hätten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Mit einer Auslegung der Vorschrift, dass mit ihrer Fiktion der Arbeitszeit auch „verbotene“ Arbeitszeit vergütet werden sollte, würde die Regelung den Arbeitsschutzgedanken gerade konterkarieren, denn sie wäre geeignet, die einzelnen Ärzte zu verleiten, Schutzzeiten zu ignorieren, um eine höhere Vergütung zu erreichen. Die Vorschrift verstieße dann gegen den arbeitsschutzrechtlichen Gedanken des ArbZG und der Richtlinie und somit gegen ein gesetzliches Verbot. Damit wäre die Norm insoweit nach § 134 StGB nichtig. Sinn und Zweck der Regelung sei es hingegen gewesen, die Ruhezeit einzuhalten und damit Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.

Randnummer119

Es liege auch ein anderer Fall als der vom LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 13.11.2018 – 10 Sa 1244/17 – zugrunde gelegte vor. Hier habe die Beklagte gemeinsam mit dem Betriebsrat ein ausgeglichenes System geschaffen, welches einen geordneten Betrieb gewährleiste, auf individuelle Belange der Beschäftigten trotz Schichtbetriebs Rücksicht nehme und die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen berücksichtige.

Randnummer120

Eine Überstundenvergütung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2023 – C – 660/20. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Mehrarbeits- und der Überstundenvergütung im Entgeltsystem des TV-Ärzte/VKA führe dazu, dass die Überstundenvergütung auch einschließlich des Überstundenzuschlags nicht zwangsläufig ein höheres Entgelt als die Mehrarbeitsvergütung sei. Bei einem differenzierten und differenzierenden Entgeltsystem wie dem des TV Ärzte/VKA oder des gleichlautenden TVöD-K könne die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollbeschäftigten ungleich behandelt würden, daher nicht durch den bloßen Blick auf den den Teilzeitbeschäftigten nicht gezahlten Überstundenzuschlag beantwortet werden (unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 15.10.2021- 6 AZR 253/19 – BAGE 176, 79 – 94).

Randnummer121

Wegen des Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle beider Instanzen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Randnummer122

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer123

I. Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist statthaft. Sie wurde gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b), 66 Abs. 1 ArbGG form – und fristgerecht eingelegt und wenn auch knapp, aber dennoch ausreichend innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet.

Randnummer124

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf Rechtsfehlen noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 513 Abs. 1 ZPO).

Randnummer125

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung aus §§ 611 Abs. 1, 611 a Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 TV-Ärzte/ VKA. Die Klägerin hat die geltend gemachten Mehrarbeit– bzw. Überstunden bereits nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer126

a) Da Pausenzeiten keine Arbeitszeiten darstellen (BAG 28. September 1972 – 5 AZR 198/72 – Rn. 21, juris), die elektronische Arbeitszeiterfassung der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch gerade 59:03 Stunden als Pausenzeiten ausgewiesen hat, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Erbringung von Überstunden in Form von Arbeiten während der abgezogenen Pausen. Denn Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 886/12 Rn. 21, juris; Urteil vom 23. September 1992 — 4 AZR 562/91 Rn. 20, juris; Urteil vom 16. Dezember 2009 — 5 AZR 157/09 — Rn. 10, juris). Weil sie keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit sind (§ 4 Satz 1 ArbZG), zählen sie nicht zur Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (BAG, Urteil vom 18. November 2009 – 5 AZR 774/08 – Rn. 13, juris) und müssen nicht nach § 611 a Abs. 2 BGB vergütet werden (vgl. zu § 611 BGB BAG, Urteil vom 20. April 2011 -5 AZR 200/10 — Rn. 21, juris).

Randnummer127

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihr diese Pausen innerhalb der Festpausenzeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr arbeitstäglich gewährt, wenn die ursprünglich 6-stündige Schicht auf eine Arbeitszeit von über 6 Stunden verlängert wurde.

Randnummer128

aa. Eine Ruhepause ist durch den Arbeitgeber tatsächlich gewährt, wenn die zeitliche Lage und Dauer der Pause vor deren Beginn feststeht, die Pause die Arbeitszeit auch unterbricht und der Arbeitnehmer während der Pause keinerlei Arbeitspflicht – auch nicht in Form von Arbeitsbereitschaft – unterliegt (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 1 AZR 642/13 – Rn. 28, juris). Denn erfüllt eine Regelung des Arbeitgebers dieses Erfordernis, hat er im Sinne des § 362 BGB alles Erforderliche getan, um seine Verpflichtung, eine Pause zu gewähren, zu erfüllen. Nunmehr liegt es beim Arbeitnehmer die Leistung anzunehmen.

Randnummer129

bb. Die Pausenzeit wurde in § Nr. 3 der wirksamen und nachwirkenden Rahmenbetriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten vom 14.12.2016 festgelegt. Soweit eine Pause aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnte, hatten die Betriebsparteien darin eine Korrekturmöglichkeit vorgesehen, wonach eine Anrechnung nach Begründung des nicht vorhersehbaren dienstlichen Umstandes und der Bestätigung der/des Vorgesetzten erfolgen konnte.

Randnummer130

(1) Auch die Klägerin unterfiel dem persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung, denn diese unterscheidet – wie auch das ArbZG – nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern sie galt nach § 1 für alle Beschäftigten der Beklagten.

Randnummer131

(2) Die Betriebsvereinbarung wirkte auch über den 31.12.2018 fort und galt somit für den streitgegenständlichen Zeitraum. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) gehört. Die Beklagte hat auch – unabhängig von der Festpausenzeit – angeordnet, dass die Klägerin bei einem Arbeiten über 6 Stunden täglich eine Pause zu nehmen hat. Dies ergibt sich schon aus dem automatischen Pausenabzug nach § 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung. Der automatische Pausenabzug ist auch wirksam. Er zwingt die Arbeitnehmer damit zu nichts anderem als zur Einhaltung der Vorgaben von § 4 ArbZG und § 10 der Betriebsvereinbarung, nämlich der Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten.

Randnummer132

(3) Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es ihr unmöglich gewesen sei die Pause zu nehmen. Für die Klägerin war stets absehbar, dass sie länger als die eingeplanten 6 Stunden arbeiten wird, da dies der Regel- und nicht der Ausnahmefall war. Dies erkennt man an der Dokumentation ihrer Arbeitszeit. Aber auch bei erst zum Arbeitsende erkennbarer Notwendigkeit von Überstunden wäre die Klägerin nach § 4 Satz 3 ArbZG verpflichtet gewesen, zunächst eine halbe Stunde Pause zu machen. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet insofern auch den Arbeitnehmer.

Randnummer133

c) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie auf Veranlassung der Beklagten die Pausen nicht genommen und stattdessen durchgearbeitet hat. Denn für eine Vergütung derselben reichen das Erscheinen oder Verbleiben am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme als solche nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2007 -5 AZR 504/06 – Rn. 20, juris). Daraus wird für den Arbeitgeber nicht deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann arbeiten möchte, wenn er die angeordnete Pause nehmen soll.

Randnummer134

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für überobligatorische Arbeitsleistung beurteilt sich nach den für die Vergütung von Überstunden entwickelten Grundsätzen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 Rn. 34, juris). Denn die Klägerin macht geltend, sie habe über die Normalleistung hinaus Leistungen erbracht und hierfür vom Arbeitgeber keine Vergütung erhalten. Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast besteht auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 – C – 55/18 – Ccoo fort (vgl. BAG 4.5.2022 – 5 AZR 359/21 – NZA 2022, 1267 – 1271). Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess (vgl. ausführlich dazu BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – aaO Rn. 22 ff). Denn zwischen arbeitsschutzrechtlicher und vergütungsrechtlicher Einordnung als Arbeitszeit ist zu unterscheiden. Unionsrechtliche Regelungen aus der Arbeitszeitrichtlinie finden grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung von Arbeitnehmern. Zwischen dem durch das Unionsrecht verbürgten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Überstundenvergütung besteht auch kein funktionaler Zusammenhang in Gestalt eines Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.2022 – 5 AZR 359/21 – aaO Rn. 22 ff). Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit bestimmt sich unabhängig davon, ob es sich um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – a.a.O. Rn. 27; BAG 10. November 2021 -10 AZR 261/20 – Rn.24).

Randnummer135

bb) Besonderheiten bestehen auch nicht für in kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte/Ärztinnen. Die Darlegungs- und Beweislast für genommene Pausen wurde nicht durch § 14 Satz 2 TV- Ärzte/VKA i.d.F. ab dem 1.7.2019 auf den Arbeitgeber übertragen. Zwar gilt danach die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Diese Vorschrift hat aber ebenso wenig wie die Arbeitszeitrichtlinie oder das Arbeitszeitgesetz Auswirkungen auf die Vergütungspflicht von Arbeitszeit und ihre Darlegungs- und Beweislast. Denn die Vorschrift ist so auszulegen, dass es sich um eine arbeitszeitrechtliche und nicht um eine vergütungsrechtliche Regelung handelt.

Randnummer136

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben. Gesetze sind wiederum – soweit Unionsrecht umgesetzt wird – unionsrechtskonform auszulegen, wenn dies möglich ist. Die richtlinienkonforme Auslegung eines nationalen Gesetzes kann sich demnach auf die Auslegung eines Tarifvertrags auswirken (vgl. BAG 28.03.2023 – 9 AZR 219/22 – Rn. 12 mwN, juris).

Randnummer137

(2) Wie bereits die Überschrift von § 14 TV – Ärzte/VKA belegt, regelt die Vorschrift die Arbeitszeitdokumentation. Es handelt sich also um eine arbeitsschutzrechtliche Vorschrift. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch eine Trennung von arbeitsschutzrechtlichen und vergütungsrechtlichen Ansprüchen möglich. Sie haben eine unterschiedliche Zweckrichtung. Arbeitszeit nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Dieser Begriff findet sich entsprechend in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Sinn und Zweck der Richtlinie und des ArbZG ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang steht auch die Pflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des §§ 2 Abs. 1 ArbZG der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – NZA 2022, 2561-2567). So ist auch § 14 TV-Ärzte/VKA zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien verwenden den arbeitsschutzrechtlichen Begriff der Richtlinie und des ArbZG. Die Formulierung berücksichtigt die Rechtsprechung des BAG und das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 – C-55/, wonach die Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie gemessen werden kann. Hätten die Tarifvertragsparteien von der Unterscheidung des arbeitszeitrechtlichen Arbeitszeitbegriffs und dem vergütungsrechtlichen abweichen wollen, hätten sie dies deutlich machen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 321/16, NZA 2019, 1043-1046).Sinn und Zweck der Vorschrift kann es auch nicht gewesen sein, den einzelnen Arzt/die einzelne Ärztin zu verleiten die Schutzzeiten zu ignorieren, um eine höhere Vergütung zu erreichen. Denn dies würde arbeitszeitrechtliche Verstöße fördern und dem Schutzzweck des ArbZG und der Arbeitszeitrichtlinie zuwiderlaufen.

Randnummer138

bb) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Überstundenleistung durch die Beklagte veranlasst war.

Randnummer139

(a) Neben der objektiven Vergütungserwartung setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die vereinbarte Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang erbracht und der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG 10.April 2013 -5 AZR 122/12-Rn.9, 13ff.; 21.Dezember 2016 -5AZR 362/16-Rn.21, BAGE157, 347- jeweils mwN). Eine solche Veranlassung ist aber erforderlich. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und seines Direktionsrechts nach § 106 GewO dem Arbeitnehmer in qualitativer und quantitativer Hinsicht die zu erbringende Arbeitsleistung zuzuweisen. Der Arbeitnehmer kann sich nicht über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus selbst Arbeit „geben“ und seinen Arbeitsumfang erhöhen (vgl. BAG 17.06.2023 – 5 AZR 359/21- NZA 2022, 1267 – 1271 Rn. 18 m.w.N.). Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als -neben der Überstundenleistung- weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 10.April 2013 -5 AZR 122/12-Rn.14 m.w.N.). Auch für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 25.März 2015 -5 AZR 602/13 – Rn.18, BAGE 151, 180; 10.April 2013 – 5 AZR 122/12 -Rn.15 ff.); An dieser Rechtsprechung hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts zuletzt festgehalten (BAG 17.06.2023 – 5 AZR 359/21- Rn. 20 m.w.N.). Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede (Mehr-)Leistung zu vergüten ist, gibt es nicht (vgl. zur Vergütung von Mehrarbeit BAG 15.November 2018 -6 AZR 385/17-Rn.25; 23.September 2015 -5AZR 626/13-Rn.21). Entscheidet sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken ohne jede arbeitgeberseitige Veranlassung zu einer überobligatorischen Leistung, entspricht dies nicht dem vertraglich Vereinbarten und dem Konzept des Arbeitgebers, der den Betriebsablauf gestaltet, weshalb der Arbeitnehmer für eine solche Leistung keine zusätzliche Vergütung erwarten kann (vgl. BAG 15. November 2018 – 6 AZR 385/17 – Rn. 34).

Randnummer140

Das Erfordernis der Anordnung der geleisteten Überstunden sieht auch der Tarifvertrag vor, vgl. § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA „auf Anordnung des Arbeitgebers“ und § 7 Abs. 6 TV-Ärzte VKA „begründete betriebliche / dienstliche Notwendigkeit“.

Randnummer141

(b) Zunächst hatte die Klägerin in ihrer ersten Email an die Beklagte nur vorgetragen, „nicht regelmäßig eine Pause gemacht zu haben“. An welchen Tagen sie tatsächlich keine Pause gemacht hat, ließ sie dabei offen, bis ihr Vortrag – spätestens im Rahmen der Klage – dahingehend lautete, dass sie nie eine Mittagspause gemacht habe außer an den Tagen, an denen sie sich für eine solche ausgestempelt hat. Die Klägerin hat allerdings nicht dargelegt, welche Arbeiten sie genau zu den Pausenzeiten gemacht haben will. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die durch die nicht genommenen Pausen entstandenen Überstunden durch das beklagte Klinikum veranlasst worden seien. Sie hat nicht vorgetragen, wer überhaupt angeordnet haben will, dass sie die Pause nicht nimmt und damit Überstunden leistet. Auch zur Notwendigkeit der Arbeitsüberschreitung überhaupt (über die Pause hinaus) hat sie nichts vorgetragen, was im Prozess auch nicht erforderlich war, weil die Beklagte die von der Klägerin bei der Beklagten verbrachte Zeit – wie aus der Zeitdokumentation ersichtlich – als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt und bezahlt hat. Lediglich für die Pause erfolgte keine Vergütung. Allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort begründet aber allgemein nicht die Vermutung, die Überstunden seien notwendig gewesen. Die Klägerin hat nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass die Überstunden betrieblich notwendig waren, was voraussetzt, dass die Arbeit nur unter Ableistung der Überstunden zu bewältigen ist und somit konkludent angeordnet wurde (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juni 1961 – 2 AZR 436/60 juris, Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 644/00, Urteil vom 29. Mai 2002-5 AZR 370/01 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 juris; Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 319/04 -, juris). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass in Krankenhäusern tätige Ärzte die Pausen durcharbeiten müssen, gibt es nicht; dies gilt auch für die Abteilung der Neurochirurgie. Dies würde auch gegen § 4 ArbZG verstoßen. Auch eine Billigung oder Duldung dieser Überstunden ist nicht erkennbar. Eine Billigung beinhaltet die Anerkennung vorher geleisteter Überstunden, der Arbeitgeber muss dabei zu erkennen geben, er sei mit diesen Überstunden einverstanden gewesen (vgl. BAG 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – NZA 2022, 1267 – 1271 Rn. 34). Unter Duldung ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber von den Überstunden weiß und keine Vorkehrungen trifft, sie zu unterbinden (vgl. BAG 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – aaO Rn. 36). Da die Beklagte nichts davon wusste, dass die Klägerin keine Pause machte, u. a. weil sie nie ein Korrekturformular ausfüllte, kann sie entsprechende Überstunden aber weder gebilligt noch geduldet haben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte über entsprechende Anordnungen informiert gewesen wäre. Auch wenn eine ordnungsgemäße Übergabe an den nächsten Arzt/die nächste Ärztin nach Schichtende von dem Klinikum nicht gewährleistet gewesen sein sollte, reicht ein solcher Vortrag nicht aus, ein Durcharbeiten einer Pause zu begründen, gerade weil die Pause auch nicht am Ende der Arbeitszeit liegen soll, weil sie dann keine Unterbrechung der Arbeitszeit mehr darstellen würde.

Randnummer142

dd) Diese Pausenzeit konnte auch durch das System der Arbeitszeiterfassung von der täglichen durch „Kommen“ und „Gehen“ gebuchten Zeit (Arbeitszeit) automatisch abgezogen werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Tarifvertrag. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings regelte der TV-Ärzte/VKA weder in seiner bis zum 30.06.2019 noch in seiner danach geltenden Fassung, mit welchem System die Arbeitszeit erfasst werden soll. Bis zum 30.06.2019 enthielt die Regelung die Verpflichtung, die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Dies wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2017 auf ein elektronisches oder gleich genaues Verfahren präzisiert, so dass die gesamte Anwesenheit dokumentiert ist. Ein solches System nutzt die Beklagte. Das Erfordernis der „objektiven“ Erfassung der Arbeitszeit lässt auch weiterhin einen automatischen Pausenabzug wie in § 4 ArbZG vorgesehenen zu. Es handelt sich bei der Dokumentation der Arbeitszeit auch um eine „positive“ Arbeitszeiterfassung, da die Erfassung mit „Kommen“ beginnt und mit „Gehen“ endet und somit die gesamte Anwesenheit erfasst wird. Die gewährten Pausen müssen auch nicht jeweils positiv bei jedem Arbeitnehmer erfasst werden, sondern die Betriebsvereinbarung hat wirksam ein objektives System der Pausengewährung geschaffen. Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Befugnisse nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die gesetzlichen Pflichten der Beklagten im Gesundheitsschutz konkretisiert und allgemeine Grundsätze über die Gewährung der Pausen festgelegt.

Randnummer143

Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dass bei Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeit i.S.d.§ 9 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA nach § 11 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA vorrangig mit Freizeit auszugleichen ist und erst, wenn das aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA eine Auszahlung in Betracht kommt, ist vorliegend ebenso wenig von Belang wie die Verpflichtung des Ausgleichs bis zum Ausscheiden der Klägerin nach § 12 der Betriebsvereinbarung, weil die streitgegenständlichen Stunden gerade nicht von der Beklagten als Mehrarbeit oder Überstunden im bestehenden Arbeitsverhältnis anerkannt worden waren und die Klägerin somit keine Möglichkeit für diesen Ausgleich hatte.

Randnummer144

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Randnummer145

C. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfragen, ob § 14 TV Ärzte/VKA die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ändert und ob ein automatischer Pausenabzug auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 – C – 55/18 – zulässig ist, haben grundsätzliche Bedeutung.

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VonRA Moegelin

Hauptstadtzulage des Landes Berlin

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Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Arbeitnehmer des Landes Berlin findet auch für die Arbeitnehmer der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung. Der TV Hauptstadtzulage ist wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden und gilt ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L.

Pressemitteilung Nr. 03/26 des Arbeitsgerichts Berlin – 22 Ca 4582/25 und 22 Ca 4812/25 vom 15.01.2026:

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sogenannten Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).

Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.

Bei den Klagen handelt es sich um sogenannte Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 16.12.2025 – 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)

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VonRA Moegelin

Versetzungsklausel und Sozialauswahl

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Die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt vergleichbar, d.h. austauschbar sein, sogenannte horizontale Vergleichbarkeit An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag, die für die Prüfung der horizontalen Vergleichbarkeit heranzuziehen sind, sind gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 05.11.2025 – 4 SLa 308/25:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2025 – Aktenzeichen 18 Ca 552/25 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
3

Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsunternehmen der Transport- und Logistikbranche. Ihr Hauptstandort lag seit 1984 bis 2016 in der E Str. im D (Stadtbezirk Y), seit 2016 befindet er sich an der Ostr im D Stadtbezirk Z. Am Hauptstandort werden Arbeitnehmer in den Bereichen Kundencenter und Verwaltung beschäftigt.
4

Daneben unterhielt die Beklagte in der Vergangenheit mehrere sog. Agenturstandorte, an denen sie im Auftrag der Ko mbH & Co. KG (im Folgenden: Ko) verschiedene Speditions- und Transportaufträge abwickelte. Die Agenturstandorte befanden sich in Wu, N, Kö und am Güterbahnhof B (D, Stadtbezirk X). Der Agenturstandort B wurde Mitte der 1990er-Jahren stillgelegt. Die Agenturstandorte Wu und N gingen innerhalb der letzten Jahrzehnte auf Drittunternehmen über. Zuletzt betrieb die Beklagte alleine noch den Agenturstandort Kö. Dieser war als Betriebsteil dem Hauptbetrieb in D zugeordnet. Es bestand ein gemeinsamer Betriebsrat am Hauptstandort D.
5

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als kaufmännischer Mitarbeiter angestellt. Er verdiente zuletzt 4.746,00 EUR brutto monatlich, Sein Arbeitsort war der Agenturstandort Kö. ln § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien (Bl. 6 f. d.erstinstanzlichen A.) heißt es wie folgt:
6

,,Herr F wird ab 01.07.91 im Betrieb der Arbeitgeberin in: Kombi Kö als kfm.-Mitarbeiter eingestellt. lm Bedarfsfall kann Herr F in W, N und B eingesetzt werden; auch eine andere seinen Kenntnissen entsprechende Tätigkeit im gleichen Betriebe zugewiesen werden.“
7

lm November 2024 beschloss die Ko, den Agenturstandort Kö nicht länger von der Beklagten, sondern von einer eigenen Tochtergesellschaft – der Ko l Services GmbH (im Folgenden: KI) – betreiben zu lassen. Der Agenturvertrag zwischen der Ko und der Beklagten wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30.12.2024 mit Wirkung zum 31.12.2024 beendet. Ab dem 01.01.2025 übernahm die KI den Agenturstandort Kö.
8

Der Kläger sowie die übrigen am Agenturstandort Kö beschäftigten Arbeitnehmer wurden zuvor durch Unterrichtungsschreiben vom 06.12.2024 über den beabsichtigten Übergang des Standorts informiert. Am 03.01.2025 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die KI schriftlich. Daraufhin hörte die Beklagte den Betriebsrat am 22.01.2025 schriftlich zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers an. lm Anhörungsschreiben (Bl. 88 ff, d. erstinstanzlichen A.) heißt es auszugsweise wie folgt:
9

„Anhörung zur betriebsbedingten Kündigung gem. § 102 BetrVG
10

Hiermit informieren wir den Betriebsrat über folgende geplante Kündigung:
11

…
12

Begründung der Kündigung:
13

Änderungskündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
14

…
15

Kündigungsgrund:
16

Die Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Gründen, weil der bisherige Arbeitsplatz von Herrn F mit Wirkung vom 01.01.2025 dauerhaft weggefallen ist, nachdem der Teilbetrieb Ko Agentur Kö, in dem Herr F beschäftigt war, im Wege des Teilbetriebsübergangs auf die ,Ko l Services GmbH‘ (Kl) übertragen wurde und Herr F dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.
17

Unternehmerische Entscheidung / Betriebsübergang
18

…
19

Widerspruch F
20

…
21

Auswirkungen:
22

Aufgrund des fristgerecht erklärten Widerspruchs des Herrn F gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die KI besteht das Arbeitsverhältnis von Herrn F über den 01 01 2025 hinaus mit der S fort.
23

Die Aufgaben von Herrn F sind durch die Übertragung des Teilbetriebs Ko Agentur Kö auf die KI vollständig und ersatzlos entfallen. S betreibt keine Agenturen mehr. Die Position Agenturmitarbeiter besteht bei nicht mehr.
24

Deshalb beabsichtigen wir nunmehr, gegenüber Herrn F eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
25

Sozialauswahl
26

Eine Sozialauswahl ist nicht durchzuführen, da es keine mit Herrn F vergleichbaren Mitarbeiter im Unternehmen gibt. Ungeachtet dessen erreicht Herr F noch während der Kündigungsfrist das gesetzliche Regelrentenalter, sodass eine soziale Absicherung gegeben ist.
27

Zumutbare WeiterbeschäftigungsmögIichkeiten
28

Die bislang von Herrn F ausgeübte Position ist wie dargelegt entfallen. Zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen nicht. lnsbesondere können wir ihn nicht länger am Standort Kö beschäftigen. Sämtliche Arbeitsplätze am Standort Kö sind auf die KI übergegangen.
29

Fazit
30

Aus den geschilderten Gründen sehen wir keine andere Möglichkeit, als gegenüber Herrn F aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen.
31

Wir bitten um lhre Zustimmung zur Änderungskündigung nach § 102 BetrVG spätestens innerhalb von einer Woche.
32

Sollten Sie gegen die oben angeführte Kündigung Bedenken haben oder Widerspruch erheben, oder die Zustimmung zur Versetzung verweigern, so bitten wir Sie, uns dies unverzüglich mitzuteilen, spätestens innerhalb einer Woche.“
33

Der Betriebsrat erklärte noch am selben Tag seine Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2025 – dem Kläger taggleich zugegangen – ordentlich zum 31.08.2025 und stellte ihn unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung frei.
34

Mit seiner am 29.01.2025 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und die Kündigung für unwirksam gehalten.
35

Hierzu hat er behauptet, er könne von der Beklagten am Hauptstandort D weiterbeschäftigt werden, da er über Kenntnisse in der Buchhaltung, im Rechnungswesen und in der Lagerhaltung verfüge. Die Beklagte suche ausweislich ihres Internetauftritts derzeit 63 neue Mitarbeiter. Hieraus ergebe sich, dass bei ihr auch in Zukunft weiterer Beschäftigungsbedarf bestehe. Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, die Beklagte habe eine Sozialauswahl durchführen müssen, da am Hauptstandort D vergleichbare Arbeitnehmer existierten. Angesichts der nach § 1 S. 2 des Arbeitsvertrags bestehenden Versetzungsmöglichkeit könne er auch am Hauptstandort D arbeitsvertragsgemäß eingesetzt werden.
36

Der Kläger hat beantragt,
37

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2025 nicht beendet wurde und über den 31.08.2025 hinaus fortbesteht.
38

Die Beklagte hat beantragt,
39

die Klage abzuweisen.
40

Sie hat behauptet, in ihrem einzig verbliebenen Betrieb in D gebe es keine freien Stellen. Die von dem Kläger angeführten Stellenangebote entstammten dem Bewerberportal der Straßenverkehrsgenossenschaft-Unternehmensgruppe und beträfen andere Konzernunternehmen, mit denen die Beklagte über eine gemeinsame Muttergesellschaft verbunden sei. Eine Sozialauswahl habe nicht durchgeführt werden müssen, da im noch verbleibenden Betrieb keine mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt seien. An der arbeitsvertraglichen Vergleichbarkeit fehle es, weil sie den Kläger nicht einseitig an den Hauptstandort D versetzen könne. Eine solche Versetzung sei nicht durch § 1 S. 2 des Arbeitsvertrags gedeckt.
41

Mit Urteil vom 11.06.2025 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Betriebsübergangs der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist und freie Arbeitsplätze im Unternehmen der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung nicht zur Verfügung standen. Auf freie Stellen bei Konzernunternehmen könne sich der Kläger mangels Konzernbezogenheit des Kündigungsschutzgesetzes nicht berufen.
42

Eine Sozialauswahl sei mangels Versetzbarkeit des Klägers per Direktionsrecht an den Hauptstandort der Beklagten aufgrund der deshalb fehlenden Vergleichbarkeit nicht durchzuführen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, bei der Verwendung des Wortes Änderungskündigung handele es sich um ein erkennbares redaktionelles Versehen.
43

Gegen das ihm am 17.06.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2025 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese am 22.07.2025 begründet.
44

Er behauptet, im Jahr 1991 habe sich der Hauptstandort der Beklagten in B befunden, so dass im Arbeitsvertrag eine Versetzbarkeit auch an den Hauptstandort vereinbart worden sei. Dabei sei es unschädlich, dass sich dieser Betrieb nunmehr nicht mehr in B befindet. Zudem hält er die Kündigung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung für unwirksam. Der Betriebsrat habe bei seiner Prüfung fälschlicherweise eine Änderungskündigung zugrunde gelegt. Er habe nicht erkennen können, dass er über eine Beendigungskündigung entscheiden soll.
45

Der Kläger beantragt,
46

unter Abänderung des am 11.06.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln 18 Ca 552/25 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2025 nicht beendet wurde und über den 31.08.2025 hinaus fortbesteht.
47

Die Beklagte beantragt,
48

die Berufung zurückzuweisen.
49

Unter Vorlage des Genossenschaftsregisters und der Gewerbeanmeldung wiederholt sie ihre Behauptung, dass die Hauptverwaltung der Beklagten im Jahr 1991 in der E Str. in Dund damit im Stadtbezirk Y gelegen habe, nach dem Umzug in die Ostraße befinde sie sich im Stadtbezirk Z. Sie ist der Auffassung, der Arbeitsvertrag habe ausschließlich eine Versetzbarkeit zu den von ihr zum damaligen Zeitpunkt betriebenen Agenturstandorten vorgesehen. Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung meint sie, dass der Betriebsrat umfassend über den vollständigen Wegfall des Arbeitsplatzes und dem Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit informiert worden sei, so dass der Gesamtzusammenhang des Schreibens deutlich habe erkennen lassen, dass eine Beendigungskündigung beabsichtigt war. Der Betriebsrat sei nie davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Änderungskündigung aussprechen wollte.
50

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
51

Entscheidungsgründe

52

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 Arb-GG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
53

B. Die Berufung ist jedoch zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist.
54

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Wirkung zum 31.08.2025 aufgelöst. Die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2025 ist wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zurecht und mit zutreffender Begründung entschieden.
55

1. Die Kündigung gilt zwar nicht bereits gemäß §§ 7, 4 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die Klagefrist gewahrt, indem er die Klage gegen die ihm am 22.01.2025 zugegangene Kündigung am 29.01.2025 und damit innerhalb der Dreiwochenfrist bei Gericht eingereicht hat.
56

2. Die Kündigung ist jedoch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten entgegenstehen, gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt.
57

a) Das Arbeitsverhältnis fällt in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.
58

b) Es liegen betriebsbedingte Gründe vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen und die Kündigung sozial rechtfertigen.
59

aa) Dringende betriebliche Erfordernisse, die iSv. § 1 Abs. 2 KSchG geeignet sind, eine Kündigung zu bedingen, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (vgl. etwa BAG 16.05.2019 – 6 AZR 329/18 – Rn. 39, juris; BAG 22.10.2015 – 2 AZR 650/14 – Rn. 32, juris). Eine hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit reicht als Kündigungsgrund aus (BAG 26.01.2017 – 2 AZR 61/16 – Rn. 33). Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG 22.10.2015 – 2 AZR 650/14 – Rn. 32 mwN, juris; ErfK-Oetker, 25. Aufl. 2025, § 1 KSchG Rn. 226 mwN).
60

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer im Zuge eines Betriebsübergangs dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gem. § 613a Abs. 6 BGB widerspricht und beim Betriebsveräußerer sodann keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG 24.09.2015 – 2 AZR 562/14 –Rn. 29ff, juris; BAG 08.05.2014 – 2 AZR 1005/12 – Rn. 17 ff, juris; BAG 24.02.2000 – 8 AZR 145/99 – Rn. 30ff, juris; vgl. auch BT-Drs. 14/7760, S. 20).
61

Hierbei wird das Kündigungsschutzgesetz gekennzeichnet durch eine im Wesentlichen auf den Beschäftigungsbetrieb lokalisierte Betrachtungsweise (BAG 14.10.1982 – 2 AZR 568/80 – Rn. 47, juris). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Steht dies fest, ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG gleichwohl sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG enthält eine Ausnahmeregelung als Ausprägung des ultima-ratio-Grundsatzes und betrifft nur freie Arbeitsplätze (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 276/06 -Rn. 16, juris; 15.12.2005 – 6 AZR 199/05 – Rn. 24, juris).
62

bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger aufgrund des (Teil) -Betriebsübergangs entfallen.
63

Nachdem die Beklagte ihren Agenturvertrag mit der Ko für die Agentur in Kö zum 31.12.2024 aufgehoben hatte und der Agenturstandort zum 01.01.2025 von der KI übernommen worden war, war die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nach seinem Widerspruch gegen den (Teil-) Betriebsübergang entfallen.
64

Der Beklagten stand auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger freie und geeignete Arbeitsplätze bei der Beklagten nicht substantiiert benannt. Den Vortrag der Beklagten, dass die von ihm auf dem Bewerberportal der Unternehmensgruppe vorgefundenen Stellenausschreibungen Schwesterunternehmen des Konzerns betreffen, nicht aber das Unternehmen der Beklagten, hat der Kläger nicht bestritten und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils in der Berufung diesbezüglich auch nicht angegriffen.
65

cc) Die Kündigung ist auch nicht gem. § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine Sozialauswahl war nicht durchzuführen.
66

(1) Die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt vergleichbar, d.h. austauschbar sein, sogenannte horizontale Vergleichbarkeit (BAG 24.02.2005 – 2 AZR 214/04 Rn. 22, juris; BAG 24.5.2005 – 8 AZR 398/04 – Rn. 37, juris; ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, § 1 KSchG Rn. 323; MHdB ArbR/Kreft § 115 Rn. 214). Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob dem Arbeitnehmer im Weg des Weisungsrechts und nicht nur im Weg der Änderungskündigung eine andere Beschäftigung zugewiesen werden kann (BAG 23.11.2004, – 2 AZR 38/04 – Rn. 46, juris; BAG 24.5.2005 – 8 AZR 398/04 – Rn. 37, juris; BAG 05.06.2008 – 2 AZR 907/06, Rn. 18, juris). Vergleichbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die kraft Weisungsrechts mit den anderen Aufgaben beschäftigt werden können (für die ständige Rspr. zuletzt BAG 15.12.2011, – 2 AZR 42/10 – Rn. 41, juris; BAG 19.07.2012- 2 AZR 386/11 – Rn. 44, juris; BAG 20.06.2013 – 2 AZR 271/12 – Rn. 12, juris). Eine wechselseitige Austauschbarkeit ist nicht erforderlich (BAG 24.5.2005 – 8 AZR 398/04 – Rn. 37, juris). Ebenso müssen die Arbeitsplätze nicht identisch sein; es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausüben kann (BAG 20.06.2013 – 2 AZR 271/12 – Rn. 12, juris). Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs versetzt werden, ist die Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche zu erstrecken (BAG 17.02.2000 – 2 AZR 142/99 – Rn. 28, juris). An einer Vergleichbarkeit fehlt es deshalb, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.
67

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Sozialauswahl mit den am Hauptstandort der Beklagten in Dbeschäftigten Arbeitnehmern aus, da es an der hierzu notwendigen Vergleichbarkeit fehlt.
68

Denn der Kläger kann gem. § 1 S. 2 seines Arbeitsvertrags nicht von der Beklagten per einseitigem Direktionsrecht an den Hauptstandort nach D versetzt werden.
69

Der vereinbarte Arbeitsort des Klägers ist nach § 1 S. 1 des Arbeitsvertrages in Kö. Eine Versetzung ist nach § 1 S. 2 des Arbeitsvertrages lediglich nach Wu, N oder B möglich. Der Hauptstandort Dbefindet sich an keinem dieser Orte, insbesondere nicht in B. B ist ein im Stadtbezirk X der Stadt D gelegener Stadtteil. Der Hauptstandort Dbefand sich bei Vertragsabschluss hingegen in der E Str. im Stadtteil F, Stadtbezirk Y und ist seit 2016 im Stadtbezirk Z der Stadt Dgelegen. Dies ist als unstreitig anzusehen. Denn der für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BAG 18.03.2010 – 2 AZR 468/08 – Rn. 14, juris) hat seine Behauptung, der Hauptstandort der Beklagten habe sich 1991 auch im Stadtteil B befunden, nach dem substantiierten Gegenvortrag der Beklagten unter Vorlage des Auszugs aus dem Genossenschaftsregister nicht mehr wiederholt, geschweige denn unter Beweis gestellt.
70

Die Versetzungsklausel ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin auszulegen, dass eine Versetzung des Klägers in einen beliebigen Betrieb(steil) im Stadtgebiet Dund damit auch an den Hauptstandort der Beklagten erfolgen könnte.
71

Dies ergibt die gebotene Auslegung der Vertragsklausel gemäß §§ 133, 157 BGB., wonach Verträge so auszulegen sind, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 36 mwN juris ).
72

Zurecht hat das Arbeitsgericht aus dem Wortlaut der Klausel hergeleitet, dass die Parteien mit der Verwendung der Ortsbezeichnung „B“ im Gegensatz zu den ebenfalls erwähnten Städten N und Wu auf einen klar abgrenzbaren Teil der Stadt D Bezug genommen haben und diesen nicht so konkret bezeichnet hätten, wäre eine Versetzbarkeit in das gesamte Stadtgebiet von D gewollt gewesen.
73

Richtigerweise hat es auch den Umstand mit einbezogen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den genannten Versetzungsorten jeweils mit dem Einsatzort des Klägers vergleichbare Agenturen der Beklagten existierten und ihre explizite Erwähnung darauf schließen lässt, dass die Parteien mögliche Versetzungen gerade auf diese Agenturstandorte beschränken wollten.
74

Bei dem Hauptstandort der Beklagten handelt es sich zum einen nicht um eine Agentur, sondern dort werden die Mitarbeiter in den Bereichen Kundencenter und Verwaltung beschäftigt. Zum anderen befand er sich zu keinem Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses im Stadtteil B.
75

3. Der Kündigung stehen keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe entgegen. Insbesondere ist sie nicht wegen einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
76

a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
77

Der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken.
78

Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG 17.03.2016 – 2 AZR 182/15 – Rn. 17; BAG 23.10.2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 15; BAG 06.10.2005 – 2 AZR 280/04 – Rn. 39). Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige – objektive – Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 14, juris). Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 23.10.2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14, juris; BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – Rn. 24, juris). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 23.10.2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14; BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – Rn. 24).
79

b) Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung schriftlich angehört worden. Die Beklagte ist ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG in hinreichendem Maße nachgekommen, indem sie den betriebsbedingten Kündigungsgrund des entfallenen Beschäftigungsbedarfs erläutert sowie die Sozialdaten des Klägers mitgeteilt hat.
80

Der Zweck der Anhörung, dem Betriebsrat die Bildung einer eigenen Meinung zu ermöglichen und ggfs. auf die Willensbildung der Beklagten Einfluss zu nehmen, wurde durch die versehentliche zweimalige Verwendung des Begriffs der Änderungskündigung nicht vereitelt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich hierbei um ein erkennbares redaktionelles Versehen. Für den Betriebsrat wurde aus dem Inhalt der Anhörung deutlich, dass er zu einer Beendigungskündigung angehört wurde. Aus den Ausführungen zum Kündigungsgrund ergibt sich, dass die Beklagte eine Beendigungskündigung anstrebte. Sie schildert darin den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers sowie den Umstand, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht besteht. Insbesondere der Hinweis auf die soziale Absicherung des Klägers wegen des in Kürze eintretenden Erreichens des Rentenalters zeigt, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt. Ansonsten machte diese Information keinen Sinn.
81

Hingegen fehlen Ausführungen zu der Möglichkeit einer Beschäftigung zu anderen Bedingungen noch zu einem entsprechend formulierten neuen Vertragsangebot, wie es aber bei einer Änderungskündigung erforderlich gewesen wäre.
82

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vom 22.01.2025 sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
83

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

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VonRA Moegelin

Bremsen für eine Taube im Sinne der StVO

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Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO dar. Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, das Tier zu überfahren. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Art. 20a GG ist bei der Anwendung der Vorschriften der StVO zu berücksichtigen. Der Auffahrende hat allein für den Schaden aufzukommen (a.A: AG Solingen ZfS 2003, 539). (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

1

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Honda, Modell Stream 1.7i mit dem amtlichen Kennzeichen: DO-## ####. Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen DO-## ####, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
3

Am 17.09.2017 um 11:36 Uhr wartete der Zeuge U mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der T-T3 in Dortmund in Fahrtrichtung Westen an einer rotlichtzeigenden Ampel. Vor ihr wartete der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug.
4

Als die Ampel auf Grün umschaltete fuhren beide Fahrzeuge hintereinander an.
5

Nach wenigen Metern bremste der Beklagte zu 2) aus zwischen den Parteien strittigen Gründen ab.
6

Der Zeuge U fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden.
7

Der Wiederbeschaffungswert (ohne Umsatzsteuer) des Fahrzeugs betrug 2.500,00 €, der Restwert 550 €. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 603,94 € auf. Der Schadensersatzanspruch ist an den Sachverständigen abgetreten worden.
8

Sie beansprucht weiterhin eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für 14 Tage à 29,00 € zu insgesamt 406,00 €. Außerdem beansprucht sie eine Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 €.
9

Die Klägerin behauptet, vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Vor dem Fahrzeug des Beklagten habe eine Taube die T3 überquert. Der Beklagte habe nach dem Unfall auch angegeben, dass er wegen der Taube gebremst habe. Sie sei ermächtigt die Sachverständigengebühren einzuklagen.
10

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr 80 % ihres vermeintlichen Schadens schulden.
11

Die Klägerin beantragt,
12

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.391,95 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.10.2017 zu bezahlen.
13

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
14

Die Beklagten beantragen,
15

die Klage abzuweisen.
16

Die Beklagten behaupten, der Beklagte habe verkehrsbedingt abbremsen müssen. Der Fahrer des Wagens der Klägerin habe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder wegen zu geringem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig abbremsen können.
17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet.
20

I
21

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG, § 115 VVG kein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.391,95 €.
22

Der Verkehrsunfall beruht bezüglich beider Fahrzeuge weder auf höherer Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG noch lag ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG vor.
23

In welchem Umfang die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, hängt somit von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Partei verursacht worden ist § 17 Abs. 1StVG. Dabei ist jede Partei für Umstände, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen können, beweispflichtig.
24

II.
25

Insofern gilt Folgendes :
26

1.
27

Es spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin. Dieser Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehnisablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Ein solch typischer Geschehnisablauf ist im Straßenverkehr, das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist (BGHZ 192, 84). Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
28

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist. Dabei genügt die bloße Darlegung anderer oder theoretischer Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht. Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises hätte zur Folge, dass der Beklagte die von ihm bekundete Unfalldarstellung wieder in vollem Umfang beweisen muss.
29

Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet.
30

Bereits nach eigenem Sachvortrag der Klägerin ist der Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Der Anscheinsbeweis wäre nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte zu 2) für eine Taube stark gebremst hat.
31

Das Bremsen für eine Taube war nicht ohne zwingenden Grund und stellt in dieser konkreten Situation keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO dar. Der Zweck des § 4 Abs. 1, S. 2 StVO ist das Verhindern von Auffahrunfällen. Der Grund des Bremsens ist vorliegend dem Zweck des Bremsverbots mindestens gleichwertig.
32

Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgütern ergibt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Beklagte zu 2) bremsen durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu erwarten. Es mag sein, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin beim Anfahren an einer Kreuzung eine große Anzahl an möglichen Gefahren beachten muss. Gerade deshalb hat er jedoch den nötigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug herzustellen und einzuhalten sowie stets bremsbereit zu sein. Besonders im Stadtgebiet muss man stets damit rechnen, dass sich Gegenstände, die für den Hinterherfahrenden nicht oder nicht gut sichtbar sind, auf der Fahrbahn befinden.
33

Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, dass der Beklagte zu 2) das Tier hätte überfahren müssen. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und ist dem Beklagten zu 2) nicht zuzumuten. Diese Vorschrift ist auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen Tierschutz als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschlands.
34

Das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamms vom 13.07.1993 behandelt einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort erfolgte das Abbremsen des Vorausfahrenden im fließenden Verkehr und dementsprechend war die Geschwindigkeit der daran beteiligten Fahrzeuge höher. Das Abbremsen war für die Verkehrsteilnehmer von größerer Gefahr und stellte ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar. Vorliegend geschah der Unfall beim Anfahren an einer Ampel nach einer Rotlichtphase. Die mit dem Bremsvorgang verbundenen Geschwindigkeiten und Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und deren Rechtsgütern sind geringer. Zudem war der Tierschutz im Jahr 1993 noch nicht als Staatszielbestimmung im Grundgesetz normiert.
35

2.
36

Nichts anderes gilt, wenn man den Sachverhalt der Beklagten zugrunde legt. Danach hat der Beklagte zu 2) verkehrsbedingt gebremst. Auch insofern wäre es Sache der Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte zu 2 ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Insofern hat die Klägerin an ihrem Sachverhalt mit der Taube festgehalten.
37

III.
38

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wer von den Beteiligten die erste, wer die bedeutendste und schwerwiegendste und wer die entscheidende, den Unfall auslösende Unfallursache gesetzt hat. Weiter ist die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu untersuchen. Schließlich ist auch noch das Verschulden zu berücksichtigen, da auch dies ein die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs erhöhender Umstand sein kann.
39

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge das Unfallereignis auf eine Unfallursache zurückzuführen ist, die der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin durch seinen zu geringen Abstand oder die Unaufmerksamkeit gesetzt hat. Das Fehlverhalten war bedeutend und unfallauslösend. Insofern ist nach neuerer Auffassung in Fällen der vorliegenden Art eine Alleinhaftung des Auffahrenden gegeben (Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 127; a.A. AG Solingen ZfS 2003, 539: Verteilung 75% zu 25% zu Lasten des Auffahrenden).
40

IV.
41

Auf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kommt es deshalb nicht an, insbeondere ob bei fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall verlangt werden kann, bei Abtretung der Sachverständigenkosten Zahlung an einen selbst oder an den Sachverständigen verlangt werden muss und wie hoch die Post-Porto-Pauschale bei sinkenden Telefonkosten ist.
42

V.
43

Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
44

VI.
45

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46

Rechtsbehelfsbelehrung:
47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T3, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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