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Vertragsschluss mit Online-Shop

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Ein Autohersteller, der seine Produkte im Direktvertrieb über einen eigenen Online-Shop im Internet anbietet, hat den Bestellprozess so zu gestalten, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift „Bestellen“ bezeichnete Schaltfläche, widerspricht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, aufgesucht hat. Auch ein solcher Vertragsschluss wird von dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 und 4 BGB erfasst.
Wird dem Verbraucher das Fahrzeug anschließend gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert, verstößt er grundsätzlich auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags beruft und von dem Autohersteller die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.
Den Wert von Nutzungen, die der Verbraucher nach seinem Verlangen auf Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen aus dem weiteren Gebrauch des Pkw gezogen hat, muss er sich anrechnen lassen. (Leitsatz)

Volltext des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 17.09.2026- 1 U 25/25:

Tenor

Das am 8. August 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II wird teilweise abgeändert und – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. Juni 2025 insoweit – wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.217,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN … zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin vor dem Landgericht vom 23. Juni 2025 entstandenen Kosten; diese hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

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Der Kläger strebt in der Hauptsache die unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von ihr hergestellten Pkw … an sie geleisteten Betrags in Höhe von 60.170,00 EUR an.

Randnummer2

Der Kläger hatte am 25. März 2022 auf der Internet-Seite der Beklagten die für den Abschluss eines Kaufvertrags erforderlichen Daten eingegeben und zum Abschluss des Vorgangs die mit der Aufschrift „Bestellen“ bezeichnete Schaltfläche betätigt. Nach Leistung der o.g. Zahlung erhielt der Kläger von der Beklagten den Pkw am 28. September 2022 mit einem Kilometerstand von 30 km. Am 16. September 2026 wies der Pkw einen Kilometerstand von 44.356 km auf.

Randnummer3

Mit E-Mail vom 11. August 2023, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage BKL 3.1 verwiesen wird, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kaufvertrages. Nachdem ihm die Rückabwicklung mit der Beklagten nicht gelang, wandte er sich an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2023 unter Fristsetzung bis zum 4. September 2023 ebenfalls vergeblich zur Rückabwicklung des Vertrags aufforderte. Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf dessen Urteil vom 8. August 2025 Bezug genommen.

Randnummer4

Die der Beklagten am 23. November 2023 zugestellte Klage hat das Landgericht Berlin II mit Versäumnisurteil vom 23. Juni 2025 abgewiesen. Das Versäumnisurteil hat das Landgericht Berlin II mit den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. August 2025 zugestelltem Urteil vom 8. August 2025 aufrechterhalten.

Randnummer5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. August 2025 erhobenen und zugleich begründeten Berufung. Darin verfolgt er die bereits erstinstanzlich verfolgten Anträge weiter. Insbesondere behauptet er, erstmals am 8. März 2025 von der Gestaltung der Schaltfläche am Schluss des Bestellverfahrens erfahren zu haben.

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Der Kläger beantragt:

Randnummer7

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2023 zu zahlen.

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2. Hilfsweise:

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a. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 60.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN … zu zahlen.

Randnummer10

b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges mit der FIN … befindet.

Randnummer11

3. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN … zu zahlen.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.

II.

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1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO.

Randnummer17

2. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Hilfsantrag zu 2. a) erachtet der Senat hingegen teilweise für begründet, die darüber hinausgehende Berufung hingegen nicht.

Randnummer18

a) Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB herleiten.

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 – Rdn. 16). Der Widerruf des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, die aus einem solchen Vertrag folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Dafür hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Pkw den Vertrag widerrufen müssen, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB, was er nicht getan hat. Die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger habe nicht die aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB folgende längere Frist zum Widerruf zur Verfügung gestanden, weil die Belehrung über den Widerruf durch die Beklagte ausreichend gewesen sei, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 -; Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25 -; Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25 -), der auch das Kammergericht einschließlich des Senats bereits gefolgt ist (KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 1/25 – BeckRS 2026, 6230; Senat, nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 10. April 2025 – 1 U 37/41 und 1 U 41/24 -, nicht veröffentlichter Beschluss vom 30. Juli 2025 – 1 U 46/24 –). Die Berufung trägt keine – neuen – Umstände vor, die geeignet wären, diese rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

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b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170,00 EUR als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können, § 433 Abs. 2 BGB, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

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aa) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt, § 312j Abs. 2 und 3 S. 1 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, § 312j Abs. 4 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 32). So ist es hier.

Randnummer22

(1) Die Eingaben des Klägers auf der Internet-Seite der Beklagten waren auf den Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags, nämlich eines Kaufvertrags, § 433 BGB, gerichtet. Zwischen den Parteien steht die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher, § 13 BGB, nicht in Streit.

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Durch die Nutzung der Internet-Seite der Beklagten sollte ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, § 312i Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung. Ein Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Der von der Beklagten betriebene Online-Shop fällt darunter (vgl. Koch, in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 312i, Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24e – juris).

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(2) Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 35; BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24 – Rdn. 17).

Randnummer25

Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.

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(3) Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Urteil vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 – juris; KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25 – BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25 – juris), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.

Randnummer27

(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrige zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.

Randnummer28

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte „Kosten- und Abofallen“ vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (BT-Drs. 17/7745, S. 6).

Randnummer29

Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Online-Shop, selbst wenn ihre Kunden diesen Online-Shop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.

Randnummer30

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (BT-Drs. a.a.O.). Es sollte die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das komme nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (BT-Drs. a.a.O., S. 7).

Randnummer31

Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, § 312j, Stand 5/2026, Rdn. 45).

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Was eine „Kosten- oder Abofalle“ genau sein soll, hat der Gesetzgeber schon nicht definiert. Es ist aber durchaus denkbar, dass es auch einem seriösen Unternehmen nicht gelingt, dem Verbraucher ausreichend den Zeitpunkt einer verbindlichen kostenpflichtigen Bestellung zu verdeutlichen. Warum der Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Die „Button-Lösung“ vermeidet auch in solchen Fällen juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchern ggf. überfordernde Bewertungen. Unternehmen wie die Beklagte hingegen werden durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs allenfalls nur gering belastet (BT-Drs. a.a.O. S. 8), indem sie ihren Online-Shop einmal entsprechend der bereits seit dem 1. August 2012 geltenden Rechtslage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Mai 2012 in Kraft (BGBl I 1084), mit dem § 312g Abs. 2 bis 4 BGB eingefügt wurde. Die Regelung entsprach weitgehend § 312j Abs. 2 bis 4 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642; vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 58; BT-Drs. 17/13951 S. 64).

Randnummer33

(b) Dem Kläger ist es auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zu berufen. Das ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Berufung auf die Nichtigkeit – bzw. hier Unwirksamkeit – unter den gesamten Umständen des Einzelfalls als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erweist und als Akt unzulässiger Rechtsausübung anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern muss für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24 – Rdn. 15).

Randnummer34

Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf die gesetzliche Nichtigkeitsfolge, § 125 S. 1 BGB, insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22 – Rdn. 22).

Randnummer35

§ 312j Abs. 2 bis 4 BGB hat eine gesetzlichen Formvorschriften vergleichbare Schutzwirkung. Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (BT-Drs. 17/7745, S. 7; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 34).

Randnummer36

Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft.

Randnummer37

Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe.

Randnummer38

Die heute in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten „Button-Lösung“ bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr waren in dem Zeitpunkt der Bestellung des Pkw durch den Kläger am 25. März 2022 keineswegs neu, sondern bereits seit dem 1. August 2012 geltendes Recht. Das muss die Beklagte, ein international tätiges Unternehmen, gekannt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass sie ihren Online-Shop ohne umfassende rechtliche Prüfung der an dort abzuschließende Verträge zu stellenden Erfordernisse in Betrieb genommen hat. Soweit ersichtlich wurde von niemand in Zweifel gezogen, ob die nun in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen Verträge der vorliegenden Art überhaupt erfassen sollten. Die Diskussion befasste sich weitgehend mit der Rechtsfolge, nämlich ob bei Verwendung eines gesetzeswidrigen Beschriebs des Bestell-Buttons ein Vertrag gar nicht zustande komme oder ggf. nur schwebend unwirksam sei (vgl. Föhlisch, in: BeckOK IT-Recht, § 312j BGB, Stand 4/2026, Rdn. 14). Dem bei jeder Auslegung bestehenden Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags konnte die Beklagte durch Anpassung der Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben leicht begegnen. Dazu hatte sie genügend Zeit.

Randnummer39

Dass die Existenz der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufpreises an den Kläger bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht.

Randnummer40

Der Kläger hat sich auch keiner sonstigen schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht. Dass er sich erst im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23. April 2025, also nach etwas mehr als drei Jahren nach Abschluss des Bestellvorgangs auf die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB berufen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wären sie wirksam begründet worden, selbst erst im September 2022 mit Übergabe des Pkw an den Kläger erfüllt, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar hätte damit bei Wirksamkeit des Vertrags die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen begonnen, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a) BGB. Die Rückabwicklung hat der Kläger erst knapp ein Jahr später von der Beklagten verlangt, immerhin aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geltende längere Frist noch nicht erloschen gewesen wäre, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Beklagten war das Ziel des Klägers, nämlich die Rückabwicklung des Erwerbs des Pkw ab diesem Zeitpunkt bekannt. Dass er es ggf. auch gerichtlich durchsetzen würde, hatte ihr sein Verfahrensbevollmächtigter noch im August 2023 angekündigt, die Klageschrift wurde der Beklagten dann am 24. November 2023 zugestellt.

Randnummer41

Mit der Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich einen weiteren Umstand eingeführt, der aus seiner Sicht geeignet war, die geltend gemachten Forderungen zwar auf einer anderen Anspruchsnorm, aber immerhin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem damaligen Bestellvorgang auf der Internet-Seite der Beklagten zu begründen.

Randnummer42

bb) Liegen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB danach vor, hat die Beklagte dem Kläger dasjenige herauszugeben, was sie durch dessen Leistung erlangt hat. Das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis.

Randnummer43

(1) Bei der (Rück-)Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht nur der Kläger Leistungspflichten gegenüber der Beklagten hatte übernehmen sollen, § 433 Abs. 2 BGB, sondern im Gegenzug auch die Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte, nämlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache, hier des von ihr hergestellten Pkw, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen miteinander verknüpft (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 818, Rdn. 47) und zwar derart, dass die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche begründen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Wertersatzansprüchen geht deshalb ins Leere. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet, sog. Saldotheorie (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99 –, NJW 2000, 3064; Urteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 191/22 -, Rdn. 19).

Randnummer44

Vorliegend führt die Saldierung der beiderseitigen Leistungen zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des seinerseits von der Beklagten Erlangten, nämlich des Pkw (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – VII ZR 202/76 -, NJW 1979, 162, 162). Das entspricht dem Grunde nach dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Hilfsantrag zu 2a).

Randnummer45

Er muss sich aber zudem auf seinen Zahlungsanspruch jedenfalls teilweise auch noch den Wert von Nutzungen anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Pkw gezogen hat, § 818 Abs. 1 und 2 BGB.

Randnummer46

(2) Nutzungen sind die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, § 100 BGB. Ihr Wert ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Pkw im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGH, NJW 1996, 250, 252). Dabei ist die Nutzungsdauer in Kilometern zu bemessen (BGH, NJW 1995, 2159, 161).

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Die Berechnung der Nutzungsvorteile errechnet sich auf der Grundlage der Formel

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Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb)

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Erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt

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(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rdn. 12).

Randnummer51

Dabei geht der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km in 20 Jahren.

Randnummer52

Anhaltspunkte für eine längere „Lebenszeit“ des Pkw liegen nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Auch solche Fahrzeuge erleiden allein durch ihr zunehmendes Alter einen Wertverlust, der ab einem gewissen Zeitpunkt notwendig werdende Reparaturen unrentabel macht. Dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen jährlich durchschnittlich mehr Kilometer gefahren werden als mit Fahrzeugen mit Verbrennermotor, ist nicht ersichtlich. Bereits die im Vergleich zu Verbrennermotoren geringere Reichweite vollgeladener elektrisch betriebener Pkw spricht dagegen. Unerheblich ist auch die Mitteilung des CEO der Beklagten, der meint, der Pkw seit auf eine Laufleistung von einer Million Kilometern ausgelegt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2024, Bl. 102 der eAkte des Landgerichts). Diese Aussage bezieht sich auf eine mögliche kommerzielle Nutzung des Pkw. Bei einer solchen Nutzung werden höhere Kilometerleistungen aber regelmäßig in viel kürzeren Zeiträumen erreicht. Vorliegend geht es um die private Nutzung eines Verbrauchers. Um eine Million Kilometer Laufleistung zu erreichen, müsste der Pkw bei anzunehmenden durchschnittlichen 20.000 km/Jahr 50 Jahre und bei 15.000 km/Jahr sogar 66,6 Jahre gefahren werden. Das ist offensichtlich unrealistisch.

Randnummer53

(3) Der Kläger ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt 44.326 km gefahren (= 44.356 km abzgl. 30 km bei Übergabe an ihn). Daraus ergibt sich ein Wert der Nutzungen in Höhe von 8.891,21 EUR (= 60.170,00 EUR x 44.326 km / 299.970 km [300.000 km abzgl. 30 km]). Auch wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, kann der zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Kaufpreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für einen anderen Wert liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.

Randnummer54

Der Kläger muss sich aber nur die Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Verlangen auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien ausgetauschten gegenseitigen Leistungen gezogen hat. Das sind 6.952,27 EUR. Der Pkw steht dem Kläger seit 48 Monaten zur Verfügung, davon 37,5 Monate seit seinem Rückgabeverlangen vom 11. August 2023. Dabei hat er ihn im Durchschnitt monatlich 923,46 km bewegt (= 44.325 km / 48 Monate), bis zu seinem Rückgabeverlangen insgesamt 9.696,33 km (= 923,46 km/Monate x 10,5 Monate) und darüber hinaus weitere 34.659,67 (= 44.356 km abzgl. 9.696,33 km). Daraus errechnet sich ein auf die Forderung des Klägers anzurechnender Betrag von 6.952,27 EUR(= 60.170,00 EUR x 34.659,67 km / 299.970 km).

Randnummer55

Einer vollständigen Anrechnung der von dem Kläger tatsächlich gezogenen Nutzungen steht die bislang zu § 312j Abs. 4 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 51; Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -, Rdn. 46). Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -) bzw. einer verbilligten Flugreise (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -) erlangt. Letztlich handelte es sich um einmalige Ereignisse. Das ist vorliegend anders mit der Folge, dass ein vollständiger Ausschluss der Anrechenbarkeit erlangter Vorteile durch die Nutzung des Pkw nicht geboten ist.

Randnummer56

Dem Kläger steht der von der Beklagten gelieferte Pkw bis heute zur Verfügung, so dass er in der Lage ist, die daraus folgenden Vorteile immer wieder neu zu ziehen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Ihm war bekannt, dass er den Pkw bei – erfolgreicher – Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagte würde zurückgeben müssen. Die Rückgabe des Pkw hatte er bereits mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 angekündigt und schließlich auch in der Klageschrift im Ergebnis nicht in Zweifel gestellt (vgl. Bl. 23 der eAkte des Landgerichts). Das aber rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls den Wert der Nutzungen anzurechnen, die der Kläger seither gezogen hat.

Randnummer57

3. Die Beklagte befindet sich mit der ihr obliegenden Pflicht zur Rücknahme des Pkw nicht im Verzug der Annahme. Dagegen spricht bereits die von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsforderung, die unbedingt von einer selbst zu erbringenden Gegenleistung eingeklagt worden ist. Tatsächlich ist die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verpflichtet, wie oben dargelegt worden ist.

Randnummer58

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in voller Höhe des eingeklagten Betrags. Tatsächlich hat er sich hierauf Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, s.o.

Randnummer59

Höchstrichterlich ist jedoch geklärt, dass die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung ausschließt (BGH, Urteil vom 29. November 2022 – VI ZR 376/20 – Rdn. 9). So ist es hier.

Randnummer60

Allein der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag, den die Beklagte zu zahlen tatsächlich verpflichtet ist nicht nur unerheblich. Zudem hat der Kläger insoweit seine eigene Leistungspflicht nicht berücksichtigt.

Randnummer61

4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihm außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Antrag zu 4 ist nicht begründet.

Randnummer62

Die E-Mail des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, einen Verzug bei der Beklagten zu begründen, §§ 280, 286 BGB. Der Kläger beschränkte sich in dieser Nachricht auf den „Widerruf“ des vermeintlichen Kaufvertrags mit der Beklagten. Das konnte von ihr nur im Hinblick auf ein von dem Kläger nach wie vor in Anspruch genommenes Widerrufsrecht verstanden werden. Ein solches Recht stand dem Kläger aber wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Die Beklagte musste also auf die Forderungen des Klägers insoweit nicht eingehen, was einen Verzug auf dieser Grundlage ausschließt.

Randnummer63

Dagegen spricht nicht, dass die Voraussetzungen zu einer Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen bereits im Zeitpunkt dieser E-Mail vorlagen. Der Kläger hat sich hierauf aber erst im Laufe des Rechtsstreits berufen und erst dann für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Tatsachen vorgetragen.

Randnummer64

Darüber hinaus war eine allein außergerichtliche Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sachdienlich. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 – VII ZR 786/21 – Rdn. 20). Es war damals nicht zu erwarten, die Beklagte werde allein der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines nach Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist erfolgten Widerrufs nachkommen. Es ist aus einer Vielzahl von allein bei dem Kammergericht anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren bekannt, dass die Beklagte zu außergerichtlichen Zahlungen nicht bereit war. Das musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen sein, der gerichtsbekannt insoweit auch für andere Käufer bereits tätig war. Dass es ihm gelungen wäre, auch nur in einem Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer65

Es war danach bei Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten absehbar, dass der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten nur in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen konnte. Dann aber war es naheliegend, sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt kein Raum mehr. Nichts anderes kann für die zwischen dem Kläger und seinem Verfahrensbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung gelten.

Randnummer66

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer67

Die Revision ist zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Der Senat weicht bei der Frage einer teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB bei Fallgestaltungen wie hier von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab.

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AGG-Entschädigung des schwerbehinderten Bewerbers

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Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG im Bewerbungsverfahren. Wenn der Arbeitgeber bereits Kenntnis hat über die Schwerbehinderung, bedarf es keiner gesonderten Inkenntnissetzung des Bewerbers.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 04.08.2026 – 27 Ca 9020/25:

Leitsätze:
1. Die Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv § 22 AGG kann nur begründet werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den (potentiellen) Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Andernfalls fehlt es an der (Mit-)Ursächlichkeit der (Schwer-)Behinderung für die benachteiligende Maßnahme. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. An diesen Grundsätzen gemessen genügt es nicht, wenn der Bewerber, ohne darauf explizit hinzuweisen, der Bewerbung eine Anlage beifügt, die die Seite 1 eines Teil-Abhilfebescheides enthält, in dem von GdB von 90 genannt wird. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund einer Schwerbehinderung kommt nur dann in Betracht, wenn der ausschreibende Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine hinreichende Mitteilung der Schwerbehinderung genügt regelmäßig eine Information im (hier: digitalen) Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf. Nicht ausreichend ist es dagegen, den Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder wie hier des (Teilabhilfe-)Bescheides bzgl. der Feststellung der Schwerbehinderung beizufügen, ohne dass im Anschreiben oder Lebenslauf darauf hingewiesen wird. Der ausschreibende Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jede einzelne Anlage einer Bewerbung zur Kenntnis zu nehmen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entschädigungsanspruch, Benachteiligungsverbot, Kausalitätsnachweis, Beweislastumkehr, Bewerbungsverfahren, Kenntnis des Arbeitgebers, Schwerbehinderung

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf € 40.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
2
Der am … geborene Kläger hat Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft studiert und ist ausweislich seines unbefristeten Schwerbehindertenausweiseses vom 17.07.2024 (Anl. K7) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 schwerbehindert.
3
Die Beklagte ist im Softwaregeschäft tätig und hat rund 480 Mitarbeiter in München und rund 914 Mitarbeiter deutschlandweit. Über ihre Internetseite und über das Online-Netzwerk „Linkedln“ veröffentlichte sie im Mai 2025 eine Stellenausschreibung für eine Stelle als „Head of Product“ (Anl. K1). Auf diese Arbeitsstelle bewarb sich der Kläger am 07.05.2025 über die Internetseite der Beklagten (Anl. K2) und erhielt hierüber von der Beklagten eine Eingangsbestätigung (Anl. K4). Beigefügt war der Bewerbung ein 15-seitiger Lebenslauf. In diesem wies der Kläger weder in der vorangestellten Einleitung („Introduction“) noch unter der Überschrift „Personal“ (engl. für „Persönliches“) auf seine Schwerbehinderung hin (Anl. B8). Ohne dass darauf explizit hingewiesen worden ist, lag der Bewerbung eine Anlage bei, die die Seite 1 des Teil-Abhilfebescheides der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 21.11.2024 (Anl. K3) enthielt. Hierin wurde der Grad der Behinderung von 90 genannt.
4
Am 14.05.2025 erhielt der Kläger eine Absage durch die Beklagte, die ohne Begründung erteilt wurde (Anl. K5).
5
Mit Schreiben vom 19.05.2025 machte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Beklagten geltend (Anl. K6).
6
Der Kläger trägt vor, dass für vergleichbare Stellen üblicherweise ein Bruttojahresgehalt von nicht weniger als 160.000,00 € bezahlt werde.
7
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte die ausgeschriebene Stelle der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Zudem habe sie den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht über seine Bewerbung unterrichtet.
8
Der Kläger ist der Ansicht, er habe ausreichend über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert, da seine Bewerbung samt Teil-Abhilfebescheid in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn die Beklagte dieses Dokument nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte habe es versäumt, einen Hinweis zu geben, wie ihr besondere Informationen mitgeteilt werden könnten.
9
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, jedoch mindestens 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Hilfsweise für den Fall, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Klage entscheidungserheblich sein wird, beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage zudem:

1.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Bewerbungen er im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Klageerhebung versandt hat.
2.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen Fällen er hiervon in den letzten 12 Monaten vor Klageerhebung Entschädigungsansprüche gem. § 15 AGG außergerichtlich geltend gemacht hat.
3.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Klageverfahren er vor deutschen Arbeitsgerichten wegen geltend gemachter Entschädigungen gem. § 15 AGG in den letzten 12 Monaten vor Klageerhebung geführt hat.
4.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wie viele rechtshängige Klageverfahren er vor deutschen Arbeitsgerichten wegen geltend gemachter Entschädigungen gem. § 15 AGG aktuell führt.
5.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen Fällen er Entschädigungszahlungen in den letzten 12 Monaten vor Klageerhebung wegen geltend gemachter Diskriminierung gem. § 15 AGG klageweise erstritten bzw. durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erzielt hat.
6.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, in Textform Auskunft darüber zu erteilen, welche Höhe von Entschädigungszahlungen er in den letzten 12 Monaten vor Klageerhebung wegen geltend gemachter Diskriminierung gem. § 15 AGG klageweise erstritten bzw. durchgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erzielt hat.
7.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm auf die Anträge zu Ziffer 1.-6.erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
8.
Für den Fall, dass der Kläger und Widerbeklagte die Auskünfte zu den Anträgen zu Ziff. 1.-6. nicht erteilt und die Vollständigkeit und Richtigkeit gem. Antrag zu Ziff. 7 nicht an Eides statt versichert, wird bereits jetzt beantragt, zur Erzwingung der Verpflichtungen aus den Ziff. 1-7. ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von je 5000 € aber nicht unterschreiten sollte, oder Zwangshaft zu verhängen.

11
Der Kläger beantragt
Abweisung der Widerklage.
12
Die Beklagte trägt vor, bei ihr bestehe weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Die im Rahmen der Stelle „Head of Product“ gestellten Anforderungen habe der Kläger nicht erfüllt. Die Stelle aus dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren sei durch keinen Bewerber besetzt worden, da kein geeigneter Kandidat gefunden worden sei.
13
Die Beklagte ist der Ansicht, die Unkenntnis von der Schwerbehinderung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hätte in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung in seiner Bewerbung hinweisen müssen.
14
Zudem hält die Beklagte das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich, da ihr bereits eine Vielzahl von Verfahren bekannt sei, die der Kläger bundesweit vor Arbeitsgerichten mit der Absicht führe, hohe Entschädigungszahlungen zu erhalten. Sie ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Kläger ein Auskunftsanspruch über die bereits geltend gemachten Entschädigungen, die erhaltenen Zahlungen und die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle und den sonstigen Akteninhalt nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
17
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
18
2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts München folgt aus §§ 46 Abs. 2 i.V.m. 12, 17 ZPO.
19
3. Der Klageantrag ist zudem hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012 – 8 AZR 160/11). Dem ist der Kläger vorliegend nachgekommen.
II.
20
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu.
21
Zwar hat der Kläger den Anspruch form- und fristgerecht geltend gemacht und eingeklagt, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 AGG, jedoch liegt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG vor.
22
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger eine weniger günstige Behandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat, indem er im Einstellungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, da es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich einen anderen Bewerber gegeben hat, der ausgewählt wurde (BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19, NZA 2020, 707, Rn. 28f). Jedoch ist nicht von einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes auszugehen. Um diesen Kausalzusammenhang zu begründen, hätte der Kläger Indizien im Sinne von § 22 AGG für die Tatsache, dass er eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung erfahren hat, darlegen und unter Beweis stellen müssen. Nach Ansicht der Kammer sind solche Indizien durch den Kläger jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Da die Beklagte von der Schwerbehinderung des Klägers keine Kenntnis hatte und diese auch nicht hätte kennen müssen, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
23
1. Die Vorschrift des § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast (Vollbeweis) dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es müssen Indizien vorgetragen werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/21, NZA 2023, 688, Rn. 31ff).
24
Die Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung i.S.v. § 22 AGG kann allerdings nur begründet werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers/der Bewerberin bekannt war oder er diese kennen musste. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den (potenziellen) Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise, so gegebenenfalls bei internen Bewerbern, bereits über diese Information verfügt. Andernfalls fehlt es an der (Mit-)Ursächlichkeit der (Schwer-)Behinderung für die benachteiligende Maßnahme (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 171/20, NZA 2021, 631, Rn. 33 m.w.N.).
25
Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 171/20, NZA 2021, 631, Rn. 35 m.w.N.).
26
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt die Kammer zu der Ansicht, dass keine Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine Diskriminierung dargelegt wurden.
27
Zwar ist es aufgrund des Vortrags des Klägers denkbar, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gegen Formvorschriften des § 164 Abs. 1 SGB IX verstoßen wurde, jedoch mangelt jedenfalls es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung des Klägers im Bewerbungsverfahren und seiner Schwerbehinderung, da die Beklagte letztere nicht kannte und sie auch nicht hätte kennen müssen.
28
Denn aus Sicht der Kammer reicht es nicht aus, wenn der Kläger ohne weiteren Hinweis in Anschreiben oder Lebenslauf als Anlage lediglich die Seite 1 des Teil-Abhilfebescheids übermittelt. In diesem Fall kann der Beklagten die Unkenntnis nicht vorgeworfen werden. Dies muss erst recht gelten, wenn das BAG nach den oben stehenden Ausführungen schon die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises als Anlage für unzureichend hält, sofern darauf nicht anderweitig hingewiesen wurde. Der Teil-Abhilfebescheid wurde vom Kläger nur unvollständig vorgelegt und hat damit eine nur geringe Aussagekraft. Auch gibt es keine Dokumentenbezeichnung, die von vornherein unmissverständlich klar machen würde, dass mit dem dort abgelegten Dokument die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers geltend gemacht werden sollte. (so auch LAG Baden-Württemberg Urt. v. 29.04.2026 – 4 Sa 71/25, BeckRS 2026, 10270 Rn. 36-52, beck-online).
29
Auch der Einwand des Klägers, die unterbliebene Kenntnisnahme sei auf die Unachtsamkeit der Beklagten zurückzuführen, verfängt nicht. Zwar handelt es sich bei der Onlinebewerbungsmöglichkeit um eine von der Beklagten ausgestaltete Empfangseinrichtung, durch die die Bewerbung in ihre tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist. Jedoch bestand hier wie auch in der Papierwelt die Möglichkeit, der Beklagten Dokumente durch Hochladen zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit hat der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung auch wahrgenommen. Eine explizite Rubrik oder Möglichkeit, die Schwerbehinderteneigenschaft online direkt anzuklicken, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Um ein Kennenmüssen der Schwerbehinderung zu begründen, ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr sowohl in der Papier- wie in der digitalen Welt maßgeblich, dass darauf in Anschreiben oder Lebenslauf hingewiesen wird. Eine uneingeschränkte Pflicht des ausschreibenden Arbeitgebers, jede einzelne Anlage einer Bewerbung auch wirklich zur Kenntnis zu nehmen, lässt sich dem nicht entnehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Bezugnahme in den entscheidenden Unterlagen, dem Lebenslauf oder dem Anschreiben, wodurch dem Arbeitgeber auch eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der einzelnen Anlagen gegeben wird. Einen solchen Hinweis hat der Kläger unstreitig nicht erteilt. Damit kann nach Ansicht der Kammer eine Kausalität für eine Nichtberücksichtigung nicht begründet werden.
30
Nachdem der Anspruch auf Entschädigung bereits an der fehlenden Kausalität scheitert, kann die Frage, ob der Kläger für die Stelle geeignet gewesen wäre und ob sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist, offenbleiben. Da der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entscheidungserheblich ist und damit die entsprechende Bedingung nicht eingetreten ist, fällt die Widerklage nicht zur Entscheidung an.
III.
31
1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als voll unterliegende Partei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
32
2. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.
33
3. Gründe, gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil kann der Kläger nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen.

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Angebot der Prozessbeschäftigung

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Der Arbeitgeber, der dem klagenden Arbeitnehmer während des Kündigungsrechtsstreits eine Prozessbeschäftigung antragen will, muss hierzu kein annahmefähiges Angebot i.S.d. § 145 BGB unterbreiten. Das Angebot der Prozessbeschäftigung ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt und annahmefähig, wenn es sich auf die bisherigen Arbeitsbedingungen bezieht und die Höhe der Vergütung sich aus § 612 Abs. 2 BGB ergibt. Eine Prozessbeschäftigung kann auch nach verhaltensbedingter Kündigung zumutbar sein, wenn der Kündigungssachverhalt unstreitig ist, nur noch rechtlich zu bewerten war und der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02). Streiten die Parteien nur darüber, ob der Arbeitnehmer, der ein Werkzeug nach einem Arbeitskollegen warf, mit Verletzungsvorsatz handelte, so betrifft der Streit die rechtliche Bewertung des Kündigungssachverhalts. (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm – 18 SLa 24/26 vom 06.08.2026:

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.11.2025, Az. 2 Ca 17/25 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand
2

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung.
3

Der seit dem 18.01.1993 bei der Beklagten als Kommissionierer in der Lagerlogistik beschäftigt. Er bezieht monatliches Entgelt in Höhe von 2.917,45 EUR brutto.
4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.02.2023 ordentlich zum 31.08.2023. Der Kläger setzte sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Detmold (Az. 3 Ca 132/23) zur Wehr.
5

Die Beklagte trug im Kündigungsrechtsstreit vor, sie sei aufgrund eines Vorfalls, der sich am 09.02.2023 zutrug und als solcher zwischen den Parteien unstreitig blieb, zur Kündigung veranlasst worden: Am Vormittag des 09.02.2023 transportierte der Mitarbeiter A im Betrieb der Beklagten mit einer „elektrischen Ameise“ Stretchfolien aus dem Produktionsbereich ins Lager, wo der Kläger beschäftigt ist. Um auf sich aufmerksam zu machen, betätigte der Herr A dort mehrmals die Hupe. Darauf entspannte sich ein kurzes Wortgefecht zwischen dem Kläger, der sich durch das Hupen gestört fühlte, und Herrn A, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei eher um eine ernste oder um eine scherzhafte Auseinandersetzung handelte. Nachfolgend lud Herr A, mit dem Rücken zum Kläger in unmittelbarer Nähe eines Rolltors stehend, die Folien ab. In diesem Moment warf der Kläger einen ca. 370 g wiegenden Kunststoff-Hammer, der im Versandbereich zur Anwendung kommt, in Richtung des Herrn A. Der Hammer schlug neben diesem ins Rolltor ein. Dabei brach der Hammerkopf vom Stiel ab. Von diesem Vorfall erfuhr der Leiter der Verladung und sprach den Kläger darauf an. Dieser erklärte, ihn habe das Hupen des Zeugen A geärgert, deshalb habe er den Hammer geworfen. Wenn er gewollt hätte, hätte er den Herrn A getroffen.
6

Die Beklagte ging davon aus, der Kläger habe mit Verletzungsvorsatz gehandelt, während er Kläger sich im Kündigungsrechtsstreit darauf berief, er habe den Hammer bewusst so geworfen, dass dieser den Mitarbeiter A verfehlte. Mit dem Urteil vom 30.08.2023 wies das Arbeitsgericht Detmold die Kündigungsschutzklage ab.
7

Die Beklagte forderte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2023 zu einer Erklärung über die Bereitschaft zu einer Prozessbeschäftigung auf. In dem Schreiben heißt es:
8

„Unter Bezugnahme auf den stattgehabten Verhandlungstermin vor der Kammer des Arbeitsgerichts Detmold am 30.08.202.3 und auch unter Berücksichtigung des inzwischen abgefragten Terminsergebnisses wird meine Mandantin aus seiner Vorsorge und mit Blick auf die zu wahrenden wirtschaftlichen Interessen Ihren Auftraggeber im Rahmen einer Prozessbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – mithin bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die noch nicht als Ausfertigung vorliegende Entscheidung des Arbeitsgericht Detmold bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Berufungsverfahrens – beschäftigen.
9

Ich werde hierzu einen entsprechend ausgearbeiteten, befristeten Arbeitsvertrag weiterleiten, wobei die Schriftformvorgabe vor Vertragsbeginn erfüllt werden muss.
10

Bevor indes meine Mandantin den Aufwand zur Vertragsausfertigung betreibt, fordere ich Ihren Auftraggeber namens und in Vollmacht meiner Mandantin auf, eine Erklärung mit verbindlicher Aussage bis spätestens zum 04.09.2023 abzugeben, ob er dem Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer solchen Prozessbeschäftigung zustimmt, die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Auftraggebers in dem Bereich, in dem er zuletzt eingesetzt war, kann sofort ( selbstredend nach beidseitiger Unterzeichnung eines entsprechenden Vertragsexemplars und einer Aushändigung eines unterschriebenen Exemplars an den Auftraggeber) beginnen.“
11

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Das LAG Hamm änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Kündigungsschutzprozess auf die Berufung des Klägers mit dem Urteil vom 20.03.2024 – 4 Sa 883/23 ab und gab dem Kündigungsschutzantrag des Klägers statt.
12

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der am 15.01.2025 zugestellten Klage unter anderem Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.09.2023 bis einschließlich 27.06.2024 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe keinen anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen, da das Angebot für eine Prozessbeschäftigung vom 01.09.2023 nicht hinreichend bestimmt und damit nicht annahmefähig gewesen sei. Außerdem sei die Prozessbeschäftigung schon nicht zumutbar gewesen. Dafür spreche, dass die Beklagte eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen habe. Der Kläger hat behauptet, im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahren am 14.04.2024 habe der Unterbevollmächtigte der Beklagten sinngemäß ausgeführt, die Vorsitzende möge die Akten der Staatsanwaltschaft zuleiten, denn die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle erfüllten nach seiner Auffassung den Tatbestand des versuchten Mordes.
13

Der Kläger hat beantragt,
14

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 777,99 € brutto abzgl. 398,96 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.10.2023 zu zahlen;
15

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.496,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.11.2023 zu zahlen;
16

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.339,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.12.2023 zu zahlen;
17

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.250,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.01.2024 zu zahlen;
18

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 669,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.02.2024 zu zahlen;
19

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.012,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.03.2024 zu zahlen;
20

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 1.361,48 € brutto abzgl. 625,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.05.2024 zu zahlen;
21

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.384,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.06.2024 zu zahlen;
22

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.625,71 € brutto abzgl. 669,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.07.2024 zu zahlen;
23

10. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 30.08.2024 aus seiner Personalakte zu entfernen.
24

Die Beklagte hat beantragt,
25

die Klage abzuweisen.
26

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sein nicht leistungswillig gewesen. Dies ergebe sich aus seinem Schweigen auf das Angebot zur Prozessbeschäftigung. Es bedürfe keines annahmefähigen Angebotes; ausreichend sei, dass die Unterbreitung eines Angebotes konkret in Aussicht gestellt werde. Die Prozessbeschäftigung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Das gehe daraus hervor, dass der Kläger im Kündigungsschutzprozess in beiden Instanzen einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe. Der Kläger habe den Grund für die Kündigung durch sein Verhalten selbst gesetzt, deshalb könne er nicht behaupten, die Prozessbeschäftigung sei für ihn unzumutbar. Die Beklagte hat bestritten, dass der Unterbevollmächtigte der Beklagten im Gütetermin dem Kläger einen Mord unterstellt habe; sie hat vorgetragen, im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 30.08.2023 vorsorglich klargestellt zu haben, dass die Äußerung des Unterbevollmächtigten im Gütetermin nicht der Auffassung der Beklagten entspreche.
27

Das Arbeitsgericht hat die Klage in Bezug auf die Zahlungsansprüche abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe einen anderweitigen Verdienst im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, was zur vollständigen Anrechnung auf den Annahmeverzugslohn führe. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Arbeitsbedingungen in dem Angebot zur Prozessbeschäftigung vollständig auszuformulieren. Die Aufnahme der Arbeit sei für den Kläger zumutbar gewesen, da der Kläger durch sein unstreitiges Verhalten den Grund für die Kündigung gesetzt habe. Die streitige Erklärung des Unterbevollmächtigten der Beklagten im Gütetermin ändere daran nichts, da sie eine zulässige Zuspitzung im Kündigungsschutzprozess darstelle.
28

Gegen das Urteil erster Instanz, das dem Kläger am 11.12.2025 zugestellt worden ist, hat er mit einem Schriftsatz Berufung eingelegt, der am 09.01.2026 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Kläger hat die Berufung mit einem am 11.03.2026 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 11.03.2026 verlängert worden war.
29

Der Kläger ergänzt seinen Vortrag aus der ersten Instanz und meint, das Angebot vom 01.09.2023 sei so unbestimmt, dass ihm mangels Kenntnis aller objektiven Umstände gar kein vorsätzliches Außerachtlassen einer anderweitigen Erwerbsmöglichkeit vorgeworfen werden könne. Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, es sei für ihn unzumutbar gewesen, die Tätigkeit bei der Beklagten aufzunehmen. Der Mordvorwurf sei nicht eine bloße Zuspitzung, sondern gehe darüber hinaus; der Kläger sei zu einer potentiell gewalttätigen Person stilisiert worden. Außerdem sei die Berücksichtigung der Pflichtverletzung des Klägers im Rahmen der Zumutbarkeit zirkelschlüssig, da diese im Kündigungsschutzprozess gerade nicht für die Rechtfertigung der Kündigung ausreichte.
30

Der Kläger beantragt,
31

das Urteil Arbeitsgerichts Detmold vom 19.11.2025 (2 Ca 17/25) abzuändern und über die Entfernung der Abmahnung vom 30.08.2024 hinaus
32

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 777,99 € brutto abzgl. 398,96 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.10.2023 zu zahlen;
33

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.496,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.11.2023 zu zahlen;
34

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.339,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.12.2023 zu zahlen;
35

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.250,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.01.2024 zu zahlen;
36

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 669,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.02.2024 zu zahlen;
37

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.012,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.03.2024 zu zahlen;
38

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 1.361,48 € brutto abzgl. 625,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 02.05.2024 zu zahlen;
39

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.917,45 € brutto abzgl. 1.384,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.06.2024 zu zahlen;
40

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.625,71 € brutto abzgl. 669,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
41

Die Beklagte beantragt,
42

die Berufung zurückzuweisen.
43

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass in dem Angebot vom 01.09.2023 die Arbeitsbedingungen hinreichend deutlich wurden. Dadurch, dass dem Kläger eine Beschäftigung in dem Bereich, in dem er zuletzt arbeitete, angeboten wurde, sei deutlich geworden, dass sich die Umstände nicht ändern sollten.
44

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
45

Entscheidungsgründe
46

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
47

Der Kläger hat die Berufung insbesondere fristgerecht gemäß § 66 Abs.1 ArbGG eingelegt und begründet.
48

II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
49

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Annahme-verzugslohn für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis einschließlich 27.06.2024 aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB hat, da der Kläger in dieser Zeit einen möglichen anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat.
50

1. Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Beklagte sich seit dem 01.09.2023 gem. § 293 ff. BGB im Annahmeverzug befand und dass der Kläger nicht leistungsunwillig war.
51

2. Die Weigerung des Klägers, während des Kündigungsschutzprozesses bei der Beklagten weiterzuarbeiten, führt aber in Höhe der gesamten Klageforderung zur Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG, da es der Kläger böswillig unterließ, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
52

a) Ein Arbeitnehmer unterlässt i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme bewusst verhindert (Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, 12. Aufl. 2026, § 615 BGB Rn. 93 m.w.N.).
53

Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22). Eine Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber, der sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet, Arbeit anbietet. Dies gilt insbesondere für den Fall einer bis zur endgültigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits befristeten Weiterbeschäftigung zu denselben Arbeitsbedingungen (BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 – 8 Sa 46/12).
54

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger die Erzielung eines anderweitigen Erwerbs in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 27.06.2024 böswillig unterlassen hat, da er auf das zumutbare Arbeitsangebot der Beklagten vom 01.09.2023 nicht reagierte.
55

aa) Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2023 ein hinreichend konkretes Arbeitsangebot unterbreitet, das eine anderweitige Verdienstmöglichkeit im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG darstellt.
56

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keines annahmefähigen Angebots i.S.d. § 145 BGB.
57

(a) Wie konkret und bestimmt das Angebot einer Prozessbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber gestaltet sein muss, damit es im Falle der Ablehnung zu einem böswilligen Unterlassen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG führen kann, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden; jedoch gibt es in der Rechtsprechung des BAG und in der Literatur Vorgaben dafür, wie konkret ein Angebot eines dritten Arbeitgebers ausgestaltet sein muss.
58

In diesen Konstellationen ist es häufig so, dass der kündigende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Stellenanzeigen von anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten zuleitet, um die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers in einem drohenden Annahmeverzugsprozess zu erhöhen. Das BAG erkennt nämlich an, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall darlegen muss, dass er sich in einem zumutbaren Umfang mit den Stellenangeboten auseinandergesetzt hat und gegebenenfalls beworben hat (BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 273/24, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23). Damit das gilt, muss das Stellenangebot dem Arbeitnehmer die Prüfung erlauben, ob die vom Arbeitgeber aufgezeigte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit eine für ihn geeignete und zumutbare Arbeit ist. Die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots beurteilt sich nach Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Verdienstmöglichkeiten (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19); es müssen nicht alle Einzelheiten der Arbeitsbedingungen im Einzelnen in den Blick genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 273/24, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23,). Eines konkreten, annahmefähigen Arbeitsangebots an den Arbeitnehmer bedarf es nicht (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 98/05; Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 11 KSchG Rn. 13; Witteler/Brune, NZA 2020, 1689, 1692). Vielmehr ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis der Arbeitsmöglichkeit (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 5 AZR 337/16, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 917/06) untätig blieb.
59

(b) Diese Anforderungen müssen auch für ein Arbeitsangebot gelten, das vom kündigenden Arbeitgeber selbst gemacht wurde.
60

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit des Arbeitsangebots von der Person des Anbietenden abhängen soll. Das BAG behandelt diese zwei Konstellationen zwar insofern unterschiedlich, als es für den Fall der Prozessbeschäftigung den „Zugzwang“ beim bisherigen Arbeitgeber sieht. Das heißt, die Initiative also das Angebot einer Prozessbeschäftigung muss vom Arbeitgeber ausgehen. Im Gegensatz dazu könne bei den Stellenageboten Dritter auch den Arbeitnehmer die Obliegenheit treffen, den „ersten Schritt“ zu gehen (BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 98/05, Urteil vom 22.02.2000 – 9 AZR 194/99). Aus dieser Unterscheidung geht aber nur hervor, wer das Angebot zu unterbreiten hat. Unterschiedliche Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots lassen sich daraus nicht ableiten.
61

(c) Im Streitfall besaß der Kläger die sonach notwendige Kenntnis über Art und Inhalt der Tätigkeit, über den Arbeitsort und über die Verdienstmöglichkeiten.
62

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2023 eine Prozessbeschäftigung „in dem Bereich, in dem er zuletzt eingesetzt war“, in Aussicht gestellt. Damit macht das Schreiben deutlich, dass sich an der Art, Inhalt und Ort der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu seiner vorherigen Tätigkeit ändern sollte. Der Ansicht des Klägers, dass diese Formulierung so weit gefasst sei, dass nicht klar wird, was die Tätigkeit des Klägers sein soll, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des Schreibens stellt ausdrücklich auf die vorherige Beschäftigung ab und grenzt die Tätigkeit damit eng ein. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten bestanden keine Unklarheiten. Zwar enthält das Schreiben vom 01.09.2023 hierüber keine ausdrücklichen Aussagen. Der Kläger musste jedoch davon ausgehen, dass ihm in Ermangelung gegenteiliger Ausführungen der Beklagten das bisherige oder jedenfalls das betriebsübliche Entgelt gezahlt werden sollte.
63

Die etwas untechnische Beschreibung der Arbeitsbedingungen, die für die Prozessbeschäftigung gelten sollen, lässt sich mit dem lediglich vorbereitenden Charakter des Schreibens erklären. Aus dem Schreiben vom 01.09.2026 geht hervor, dass die Beklagte einen schriftlich ausformulierten Vertrag erstellen wollte, falls sich der Kläger mit der Prozessbeschäftigung grundsätzlich einverstanden erklärt. Im Zuge der Vertragsausfertigung hätte es die Möglichkeit gegeben, die Formulierung der Arbeitsbedingungen zu präzisieren. Dass es dazu nicht kam, ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich zur Frage der Prozessbeschäftigung nicht erklärt hat. Falls beim Kläger Unklarheiten darüber bestanden, zu welchen Bedingungen die Prozessbeschäftigung erfolgen soll, wäre er in Erfüllung der ihn treffenden (nach)vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gehalten gewesen, nachzufragen oder jedenfalls mitzuteilen, er erwarte ein annahmefähiges Vertragsangebot. Dass der Kläger dies unterließ und damit vereitelte, dass (weitere und konkret ausformulierte) Angebote der Beklagten erfolgten, kann ihm nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht zum Vorteil gereichen. Verhindert es der Arbeitnehmer treuwidrig, konkrete annahmefähige Arbeitsangebote zu erhalten, so erfüllt dies ebenfalls den Tatbestand des § 11 KSchG (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 5 AZR 337/16; Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02; Urteil vom 16.05.2000 – 9 AZR 203/99).
64

(2) Aber selbst wenn man dem nicht folgen und ein annahmefähiges Angebot für erforderlich halten wollte, hätte das Schreiben vom 01.09.2023 diesen Anforderungen genügt.
65

Das Schreiben enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile. Die Tätigkeit, die der Kläger auszugführen hat, wird beschrieben. Indem das Schreiben auf die bisherige Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten abstellt, erklärt die Beklagte konkludent, dass sich auch an der Vergütung nichts ändern sollte. Hätte sie für die gleiche Arbeit eine andere als die bisherige Vergütung gewollt, so hätte es hierfür ausdrückliche Anhaltspunkte geben müssen. Das gleiche Auslegungsergebnis ergibt sich auch vor dem Hintergrund des § 612 Abs. 2 BGB. Bei der Prozessbeschäftigung handelt es sich nach Art und Umfang um eine Dienstleistung, die nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Die Entgeltlichkeit als essentialium negotium (Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, § 612 BGB Rn. 3) steht damit fest. Selbst wenn der Kläger also eine konkludente Aussage zur Vergütung nicht erkannt hat, konnte er gem. § 612 Abs. 2 BGB davon ausgehen, dass ihm jedenfalls die übliche Vergütung gezahlt wird. Die übliche Vergütung kann im Kontext der Prozessbeschäftigung bei gleicher Arbeit nur die Vergütung sein, die zuvor auch arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
66

bb) Die angebotene Prozessbeschäftigung stellte auch eine dem Kläger zumutbare anderweitige Beschäftigung im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG dar.
67

(1) Die Zumutbarkeit einer Prozessbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber hängt vornehmlich von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ab; es hat eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen (BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 – 8 Sa 46/12).
68

Handelt es sich um eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung, ist dem Arbeitnehmer die vorläufige Weiterbeschäftigung in der Regel zumutbar. Wird eine Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, spricht dieser Umstand eher dafür, dass es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, vorläufig im Betrieb weiterzuarbeiten. Auch Art und Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können für ihn bereits die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen (BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22; Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 650/00). Eine Prozessbeschäftigung kann allerdings auch nach verhaltensbedingter Kündigung zumutbar sein, wenn der Kündigungssachverhalt unstreitig ist, nur noch rechtlich zu bewerten war und der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02). Der Arbeitnehmer muss den Kündigungsstreit während der Beschäftigung hinnehmen, falls er mit seinem unstreitigen Verhalten selbst hierfür die Ursache gesetzt hat. Wenn es nur noch um die rechtliche Bewertung eines unstreitigen Sachverhalts geht, der an sich zur Kündigung geeignet ist, dann belastet dies das Arbeitsverhältnis in deutlich geringerem Umfang. Denn in diesem Szenario fehlt das typischerweise belastende Element einer verhaltensbedingten Kündigung, das gerade in dem Vorwurf unwahrer Tatsachen liegt. Für das Ansehen des Arbeitnehmers und das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es deutlich belastender, wenn der Arbeitgeber unwahre Tatsachen über ihn behauptet, als wenn er sich lediglich in der rechtlichen Bewertung zutreffender Tatsachen fehlgeht. Würden verschiedene Rechtsansichten zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führen, dann wäre eine Prozessbeschäftigung praktisch unmöglich, da die Parteien im Kündigungsprozess – auch bei betriebs- und personenbedingter Kündigung – regelmäßig verschiedene Rechtsstandpunkte vertreten.
69

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die angebotene Prozessbeschäftigung für den Kläger als zumutbar.
70

(a) In dem Kündigungsrechtsstreit, den die Parteien führten, war der Kündigungssachverhalt unstreitig und nur noch rechtlich zu bewerten.
71

Dass der Kläger den Hammer geworfen hat und dass der Hammer neben dem Arbeitskollegen eingeschlagen und zerbrochen ist, wurde von dem Kläger nie in Abrede gestellt. Die Parteien stimmten lediglich in der Frage nicht überein, ob der Kläger einen Arbeitskollegen treffen und verletzten wollte oder ob er darauf vertrauen durfte, den Arbeitskollegen nicht zu treffen. Zwar betrifft die Frage nach dem Verletzungsvorsatz eine innere Tatsache. Diese Tatsache ergibt sich indes allein aus einer wertenden Schlussfolgerung. Innere Tatsachen sind nur eingeschränkt dem Beweis zugänglich und müssen zumeist – wie auch im Streitfall – mittelbar aus objektiven Indiztatsachen hergeleitet werden (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.2014 – 6 AZR 345/12). Die Vorsatzfrage reduziert sich damit auf eine reine Rechtsfrage. Dass die Beklagte die objektiven Umstände anders unter die Voraussetzungen des Vorsatzes subsumierte als der Kläger und insofern einen anderen rechtlichen Standpunkt einnahm, muss der Kläger zumutbarerweise hinnehmen.
72

(b) Der Streit darüber, ob das (unstreitige) Verhalten des Klägers in die rechtliche Kategorie des Vorsatzes passt, führte auch nicht dazu, dass das Ansehen des Klägers besonders belastet wurde.
73

Der Kläger behauptet in diesem Kontext, die Beklagte habe den Kläger durch die Kündigung zu einer potentiell gewalttätigen Person stilisiert. Das kann aber nicht gelten, wenn – wie hier – der Kündigungssachverhalt unstreitig ist In diesem Fall ist es eben nicht der Arbeitgeber, der durch (unwahre) Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der Kündigung das Ansehen des Arbeitnehmers beschädigt. Vielmehr hat der Arbeitnehmer selbst die Ursache für eine etwaige Stigmatisierung gesetzt. Die rechtliche Bewertung, ob der Kläger vorsätzlich handelte, treffen Dritte, insbesondere die Belegschaft, ohnehin unabhängig von dem Vorliegen einer Kündigung und dem Vortrag des Arbeitgebers im Kündigungsrechtsstreit. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zirkelschlüssig, den Umstand, dass das Verhalten des Klägers unstreitig war, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Beschäftigung heranzuziehen, Es geht eben nicht mehr darum, ob das Verhalten die Kündigung rechtfertigt, sondern darum, ob der Kündigungsvorwurf eine Prozessbeschäftigung unzumutbar macht. Das sind verschiedene Rechtsfragen, die unabhängig voneinander zu behandeln sind.
74

(c) Darüber hinaus ist der Vorfall auch an sich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
75

Das Werfen von Werkzeugen über mehrere Meter in Richtung eines Arbeitskollegen stellt unabhängig von der Frage des Vorsatzes eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Denn durch die Handlung entstehen jedenfalls Gefahren für die Mitarbeiter. Zudem werden die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers tangiert, weil der Hammer zerstört worden ist.
76

(d) Auch die von dem Kläger behaupteten Äußerungen des Unterbevollmächtigten der Beklagten im Gütetermin führen nicht zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung.
77

Der Kläger behauptet, der Unterbevollmächtigte der Beklagten habe in der Güteverhandlung des Kündigungsschutzprozesses sinngemäß geäußert, das Verhalten des Klägers stelle einen versuchten Mord dar und habe angeregt, die Akten der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Diese Äußerung, als wahr unterstellt, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme bei der Beklagten. Nach dem vom Kläger unbestrittenen Vortrag der Beklagten, hat sie im Kammertermin vom 30.08.2023, also zwei Tage bevor das Angebot für die Prozessbeschäftigung gemacht wurde, klargestellt, dass die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter sich von der Aussage des Unterbevollmächtigten distanzieren. Damit wurde für den Kläger deutlich, dass die Beklagte ihm keinen versuchten Mord vorwirft. Letztlich handelt es sich bei dem Mordvorwurf um eine rechtliche Einschätzung des Unterbevollmächtigten handelt. Daher ist dieser Vorwurf ebenso wie die Vorsatzfrage eine (straf-)rechtliche Bewertung des unstreitigen Geschehens und kann nicht so schwer wiegen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung.
78

(e) Auch aus den übrigen Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Prozessbeschäftigung.
79

Dem Kläger wurde die Beschäftigung in dem Bereich angeboten, in dem er zuletzt tätig war. Inhalt, Ort und Vergütung der Arbeitsleistung erfuhren keine Änderung. Dass schon die Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen für den Kläger unzumutbar war, trägt er selbst nicht vor.
80

c) Der nach § 11 Nr. 2 KSchG anzurechnende hypothetische Verdienst, den im Rahmen der angebotenen Prozessbeschäftigung zu erzielen der Kläger böswillig unterließ, führt zum Erlöschen der Klageforderung.
81

Die Anrechnung hindert bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Urteil vom 02.10.2018 – 5 AZR 376/17, jeweils m.w.N.). Der Kläger hätte ab dem 01.09.2023 die Arbeit wieder aufnehmen und, wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, seine bisherige vertragsgemäße Vergütung im Umfang der Klageforderung erzielen können.
82

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
83

IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob das Angebots zur Prozessbeschäftigung, um die Folgen des § 11 Nr. 2 KSchG auszulösen, hinreichend bestimmt entsprechend § 145 BGB sein muss, ist nicht entscheidungserheblich, da das Angebot zur Prozessbeschäftigung, das die Beklagte unterbreitete, die notwendigen essentialia negotii enthielt.
84

RECHTSMITTELBELEHRUNG
85

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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Kündigung nach streitiger Weisung zur Abhebung

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Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast sind nähere Angaben zu einer behaupteten Weisung zur Geld-Abhebung und deren Umständen zu machen. Wenn dies nicht erfolgt, ist prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs einer Abhebung ohne Weisung auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 27/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.07.2026 – 13 Ca 2144/26:

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute über eine Kündigungsschutzklage des Herrn C. gegen den als Bushido bekannten Herrn F. entschieden und die zweite von mehreren Kündigungen für wirksam erachtet. Hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung von 180.000 EUR war nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden, die das Arbeitsgericht Herrn F. auferlegt hat.

Herr C. war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück (GbR) beschäftigt und verfügte in dieser Position über eine Kontovollmacht der GbR. Gesellschafter der GbR waren bis September 2018 noch Herr Ferchichi und Herr Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Herrn C. Im März 2018 hob Herr C. 180.000 EUR vom Geschäftskonto der GbR ab und übergab sie seinem Bruder. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er damit Weisungen folgte, die ihm beide Gesellschafter der GbR erteilt hatten. Im Juni und August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des C. auf Veranlassung des Herrn F. mehrfach seitens der GbR gekündigt. Nach Auflösung der GbR war deren Rechtsnachfolger Herr F. gegen den sich die Kündigungsschutzklage zuletzt richtete. Herr C. wendet sich gegen drei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Geldentnahme von März 2018 und deren Berechtigung stehen. Widerklagend hatte Herr F. von Herrn C. die Zahlung der entnommenen 180.000 EUR verlangt.

Das Klageverfahren war im Hinblick auf die Durchführung mehrerer Straf- und Zivilverfahren betreffend die Parteien dieses Rechtsstreits und Herrn C. über Jahre ausgesetzt. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob Herr F. entsprechend der Behauptung des Herrn C. eine Weisung zur Abhebung der 180.000 EUR erteilt hatte. Über die im März 2018 an Herrn C. ausgegebenen 180.000 EUR hat zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem zwischen diesem und Herrn F. geführten Verfahren rechtskräftig entschieden. Die insoweit auch gegenüber Herrn C. erhobene Zahlungsforderung war damit erledigt. Das Arbeitsgericht hatte deshalb für diesen Teil des Verfahrens nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht hat die erste außerordentliche Kündigung vom 08.06.2018 aus formalen Gründen für unwirksam erachtet. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2018 wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam aufgelöst worden. Den Vorwurf, Herr C. habe am 27.08.2018 vor dem Arbeitsgericht unrichtig behauptet, auch Herr F. habe ihn zur Abhebung der 180.000 EUR angewiesen, habe Herr C. nicht ausreichend widerlegen können. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte er nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der grundsätzlich bis zum 28.08.2018 bestehende Anspruch des Herrn C. auf Entgelt sei verjährt. Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betreffend die Zahlungsforderung von 180.000 EUR habe Herr F. zu tragen, weil von einem Erfolg der Widerklage ohne die Erledigung nicht auszugehen sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Urteil vom 31.07.2026, Aktenzeichen 13 Ca 2144/26

 

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Datenschutzverstoß im WhatsApp-Chat

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Die Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten eines Arztes ohne seine Erlaubnis durch eine Kollegin in der WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus hat
wegen Datenschutzverstößen Unterlassung und Schadensersatz zur Folge.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 1741/25 – vom 13. Juli 2026:

Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, muss sie diesem Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22.05.2026 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“. Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Mit Urteil vom 22.05.2026 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Beklagte habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 1 Ca 1741/25 vom 22.05.2026.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http://www.nrwe.de/ unter Eingabe des Aktenzeichens (1 Ca 1741/25) aufgerufen werden.

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Kündigung der Abteilungsleiterin VZB

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Die fristlose und auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) ist unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats und die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, da keine Pflichtverletzung ersichtlich ist.

Pressemitteilung Nr. 24/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.06.2026:

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis. Zu den Aufgaben der Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Ihr oblag insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss.
Das VZB hatte zum Zwecke der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.

Das VZB wirft der gekündigten Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18.09.2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2026 und nachfolgend erneut am 14.11.2025.

Am 30.01.2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des Direktors des VZB wegen des Missbrauchs seiner Stellung auch in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026).
Das Arbeitsgericht kam im Verfahren der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement zu dem Ergebnis, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam seien. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern bereits vor Ablauf der Frist die Kündigung ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch abgewiesen, da die Beschäftigung dem VZB aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht zuzumuten sei.

Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2026, Aktenzeichen 22 Ca 13829/25

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