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Rechtsmissbrauch der AGG-Klage

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Trotz Indizien für eine Benachteiligung einer nicht-binären Person bei einer Stellenausschreibung aus geschlechtsspezifischen Gründen ist die Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rechtsmissbräuchlich, wenn die Ernsthaftigkeit der Bewerbung offenkundig nicht gegeben ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 28.05.2026 des Arbeitsgerichts Berlin – 42 Ca 3438/26:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Aktenzeichen 42 Ca 3438/26

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Vertragsstrafe in der Probezeit

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Eine einzelvertragliche Vertragsstrafenabrede bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe eines Bruttomonatsgehalts aufgrund Probezeitvereinbarung mit 2-wöchiger Kündigungsfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine Übersicherung des Arbeitgebers anzunehmen ist. Bei einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € ist im hier einschlägigen Fall Übersicherung gegeben.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 22.01.2026 – 3 Ca 515/25:

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt und Spesen für Mai 2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

31.05.2025 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abgeltung für einen Urlaubstag in Höhe von 103,85 € brutto zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % der Beklagte und zu 16 % der Kläger.

VI. Der Streitwert wird auf 5.085,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung für Mai 2025, Urlaubsabgeltung, Kontorückbuchungsgebühren und Scan-Gebühren für Frachtpapiere.

Randnummer2

Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer.

Randnummer3

Der Kläger war seit dem 10.02.2025 beim Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt.

Randnummer4

Am 12.05.2025 schlossen die Parteien einen schriftlichen, vom Beklagten vorformulierten „Arbeitsvertrag“ ohne Angabe eines Beginns (§ 1), mit einer Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 2), als Kraftfahrer (§ 3), ohne Angabe eine regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 5), mit einem monatlichen Bruttogrundlohn in Höhe von 2.700,00 € (§ 7 Nr. 1), einer Spesenvergütung in Höhe von 33,00 € pro Arbeitstag (§ 7 Nr. 4), fällig jeweils zum 15. des laufenden Monats (§ 7 Nr. 3), einem gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Woche; § 9), gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 12), und folgender Vertragsstrafenregelung in § 14:

Randnummer5

„Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin nicht an oder beendet er die Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, kann die Firma pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen. Kann weniger als ein Bruttomonatsverdienst einbehalten werden, so hat der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche oder Vergütungsabzüge, die von Auftraggebern der Firma gegenüber geltend gemacht werden, weil der Arbeitnehmer die Einhaltung von Lieferfristen, Abfahrtszeiten usw. schuldhaft unmöglich gemacht hat.“

Randnummer6

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K4 (Bl. 63 – 74 der Akte) Bezug genommen.

Randnummer7

Während seiner Tätigkeit für den Beklagten hatte der Kläger auf seinem Handy die Frachtpapiere einzuscannen. Er lud sich zu diesem Zwecke ein entsprechendes Scan-Programm der Marke Apple herunter, für das monatliche Gebühren in Höhe von 4,99 € anfielen (vergleiche Anlage K6 auf Blatt 76 f. der Akte). Der Beklagte hatte dem Kläger keine dienstliche Anweisung dafür erteilt, eine kostenpflichtige PDF-App zu installieren. Derartige Apps gibt es auch kostenlos.

Randnummer8

Unter dem 11.04.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2025 (1. NB) und Februar 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 5 f. der Akte).

Randnummer9

Unter dem 07.05.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abrechnung für April 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 7 der Akte). Den darin ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.466,24 € überwies der Beklagte dem Kläger am 16.05.2025 (vergleiche Anlage K5 auf Blatt 75 der Akte).

Randnummer10

Mit E-Mail vom 19. Mai 2025, dem Beklagten am selben Tage zugegangen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos zum sofortigen Zeitpunkt (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 8 der Akte).

Randnummer11

Mit Schreiben vom 20.05.2025 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „wegen unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit und Firmenschädigung innerhalb der Probezeit außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (vergleiche Anlage K3 auf Blatt 9 f. der Akte).

Randnummer12

Der Kläger erbrachte für den Beklagten im Zeitraum vom 01.-19.05.2025 seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Der Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Mai 2025 keine Lohnabrechnung und zahlte ihm auch keinen Lohn aus.

Randnummer13

Mit Schreiben vom 27.05.2025 forderte der Beklagte vom Kläger u. a. die Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien in Höhe von 2.700,00 € unter Fristsetzung bis 03.06.2025 (vergleiche Anlage auf Bl. 32 – 35 der Akte).

Randnummer14

Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 27.06.2025 eingegangen, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung des Lohns für Mai 2025 und Urlaubsabgeltung für 2025 sowie Schadensersatz wegen der Kontorückbuchungsgebühren und der Scan-Gebühren erhoben.

Randnummer15

Mit Schriftsatz vom 24.07.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen und dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 31.07.2025 zugestellt (vergleiche Empfangsbekenntnis vom 31.07.2025 auf Bl. 36 der Akte), hat der Beklagte gegen den Beklagten Widerklage auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € erhoben (vergleiche Bl. 29 ff. der Akte).

Randnummer16

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine fristlose Eigenkündigung zum 19.05.2025 sein Ende gefunden habe. Die Vertragsstrafenregelung in § 14 des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Die monatlichen Scan-Gebühren in Höhe von 4,99 € brutto habe der Beklagte als Arbeitgeber zu bezahlen. Ihm stünden 7 Urlaubstage für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu.

Randnummer17

Der Kläger behauptet, ihm seien für drei Konto-Rückbuchungen im Monat April 2025 und für vier Konto-Rückbuchungen im Monat Mai 2025, jeweils in Höhe von 2,50 €, auf Grund der verspäteten Lohnzahlung im April 2025 und der Nichtzahlung des Lohnes für Mai 2025 entstanden. Er habe keinen Urlaub genommen, weshalb er noch sieben offene Urlaubstage habe.

Randnummer18

Der Kläger beantragt,

Randnummer19

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.476,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2025 als Arbeitslohn für den Monat Mai des Kalenderjahres 2025 zu zahlen,

Randnummer20

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 872,34 € brutto als Entgelt für noch sieben offene Urlaubstage zu zahlen,

Randnummer21

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17,50 € für drei Rückbuchungen im Monat April und für vier Rückbuchungen im Monat Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer22

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19,96 € für den Scan von Frachtpapieren in den Monaten Februar bis Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer23

5. die Widerklage abzuweisen.

Randnummer24

Der Beklagte beantragt,

Randnummer25

die Klage abzuweisen,

Randnummer26

widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.700,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer27

Der Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsstrafenregelung sei wirksam und der Kläger habe die Vertragsstrafe gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien auch verwirkt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stünden dem Kläger nur sechs Urlaubstage für 2025 zu. Die Scangebühren könne der Kläger deshalb nicht verlangen, weil es derartige Programme auch kostenlos im Internet herunterzuladen gebe.

Randnummer28

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger bereits fünf Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe. Die Rücklastschriften, die er bestreitet, seien allenfalls Folge einer nicht genügenden Deckung des Kontos des Klägers gewesen.

Randnummer29

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Randnummer30

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen gänzlich unbegründet.

I.

Randnummer31

Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 1. vollumfänglich, bezüglich des Antrags zu 2. in Höhe von 103,85 € brutto begründet und war im Übrigen (Anträge zu 3. und 4.) als unbegründet abzuweisen.

Randnummer32

1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von Gehalt und Spesen für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto verlangen gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.05.2025.

Randnummer33

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedenfalls, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bis zum 19.05.2025 angedauert. Deshalb kommt es auf den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Eigenkündigung des Klägers vom 19.05.2025 nicht an.

Randnummer34

b) Der Kläger hat im Zeitraum vom 01. – 19.05.2025, was wiederum zwischen Parteien unstreitig ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer zugunsten des Beklagten erbracht.

Randnummer35

c) Der Lohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer36

2.700,00 € brutto/Monat x 19 Kalendertage (01. – 19.05.2025) : 31 Kalendertage (05/25) = 1.654,84 € brutto, wovon der Kläger 1.080,00 € brutto geltend macht.

Randnummer37

d) Der Spesen-Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer38

12 Arbeitstage (01. – 19.05.2025) x 33,00 € brutto/Arbeitstag = 396,00 € brutto.

Randnummer39

e) Als Gesamtlohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich damit ein Betrag in Höhe von 2.050,84 € brutto, wovon der Kläger 1.476,00 € brutto geltend macht.

Randnummer40

f) Der Lohn- und Spesenanspruch ist gemäß § 7 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien am 15. des laufenden Monats, mithin am 15.05.2025, fällig.

Randnummer41

g) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls seit 31.05.2025 mit der Zahlung in Verzug.

Randnummer42

2. Der Antrag zu 2. ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Abgeltung eines Urlaubstages in Höhe von 103,85 € brutto verlangen gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz.

Randnummer43

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Spätestens die Kündigung des Beklagten vom 20.05.2025 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 20.05.2025 beendet. Wiederum kommt es auf den diesbezüglichen Streit der Parteien nicht an.

Randnummer44

b) Zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger nur noch einen offenen Urlaubstag.

Randnummer45

aa) Der Kläger hat gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Randnummer46

bb) Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz steht dem Kläger 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Danach errechnet sich für den Kläger für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vom 10.02. bis 19./20.05.2025 ein anteiliger Jahres-Urlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen wie folgt:

Randnummer47

3 volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnis der Parteien x 24 Urlaubstage/Jahr : 12 Monate/Jahr = 6 Urlaubstage.

Randnummer48

Wie der Kläger zu der Ansicht kommt, ihm stünden sieben Urlaubstage zu, kann nicht nachvollzogen werden.

Randnummer49

cc) Dieser Urlaubsanspruch ist durch teilweise Erfüllung in Höhe von 5 Urlaubstagen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Randnummer50

Auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, dass der Kläger im Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 5 Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe, hat der Kläger nicht erwidert, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Randnummer51

c) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für diesen einen Urlaubstag errechnet sich wie folgt:

Randnummer52

2.700,00 € brutto/Monat x 3 Monate : 78 Arbeitstage (6-Tage-Woche) = 103,85 € brutto/Urlaubstag

Randnummer53

d) Der Abgeltungsanspruch ist auch fällig.

Randnummer54

3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zahlung von 17,50 € für sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 verlangen gemäß der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB (sog. Verzögerungs- oder Verzugsschaden).

Randnummer55

Zwar hat der Kläger behauptet, dass ihm insgesamt sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 auf Grund der verspäteten Lohnzahlung für April 2025 und der Nichtlohnzahlung für Mai 2025 entstanden seien. Allerdings hätte er nach dem Bestreiten des Beklagten substantiiert darlegen müssen, wann genau welche Rücklastschrift eingetreten ist, unter Angabe seines jeweiligen Kontostandes. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Darüber hinaus hat er es verabsäumt, für seine Behauptung Beweis anzubieten. Dies wäre ihm insbesondere durch die Vorlage der Rücklastschrift-Belege der Bank leicht möglich gewesen.

Randnummer56

4. Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht den Ersatz der gezahlten Gebühren für die Scan App in Höhe von 4,99 € monatlich für die 4 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses von Februar bis Mai 2025 gemäß § 670 BGB analog fordern.

Randnummer57

Zwar hatte der Kläger für den Beklagten auf dessen Anordnung hin, die Frachtpapiere auf seinem Handy zu scannen. Allerdings hätte der Kläger dafür keine kostenpflichtige Apple-Scan-App herunterladen müssen. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, auch die App Adobe-Scan, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Damit entfällt die Erforderlichkeit seiner getätigten monatlichen Scan-Gebühren-Aufwendungen.

II.

Randnummer58

Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte kann vom Kläger nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 verlangen.

Randnummer59

1. Gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 kann der Beklagte vom Arbeitnehmer pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Randnummer60

2. Die Vertragsstrafenabrede in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Randnummer61

a) Bei § 14 des Vertrages der Parteien handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Randnummer62

b) Der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (vergleiche BAG, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 897/08, Rz. 21 m. w. N.).

Randnummer63

c) Das Vertragsstrafenversprechen benachteiligt den Kläger deshalb unangemessen, weil die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall, dass sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, eine Übersicherung der Beklagten darstellt. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist damit insgesamt unwirksam (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 22).

Randnummer64

aa) Gegenstand einer gesonderten Inhaltskontrolle sind einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn sie nur formal verbunden sind, d. h., wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Randziffer 23 m. w. N.). Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist demnach mittels der Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist seine Bestimmung nicht sprachlich und inhaltlich teilbar, so ist zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) darstellt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 24 m. w. N.).

Randnummer65

Bei der Regelung in § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 handelt es sich um eine einheitliche, inhaltlich nicht trennbare allgemeine Geschäftsbestimmung. Das Vertragsstrafenversprechen in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist zwar hinsichtlich der Verwirkungstatbestände für zwei unterschiedliche – sprachlich und inhaltlich trennbare – Sachverhalte abgegeben worden, nämlich zum einen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit rechtswidrig nicht antritt und zum anderen für den Fall, dass er das Anstellungsverhältnis vertragswidrig vorzeitig löst. Da der Kläger die Tätigkeit beim Beklagten aufgenommen hatte, kommt als Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe nur die zweite Alternative von § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien in Betracht. Diese Alternative ist ihrerseits nicht (weiter) teilbar, sondern knüpft inhaltlich allein an die Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist an. Bei solch einem Tatbestand fällt eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung an. Zwischen den Konstellationen der Geltung unterschiedlicher Kündigungsfristen wird bei der Höhe des Strafversprechens nicht differenziert (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 25).

Randnummer66

bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Randnummer67

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso kompensierende oder summierende Effekte. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 27 m. w. N.).

Randnummer68

Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu dem konkret-individuellen Begleitumständen gehören insbesondere persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie z. B. Überrumpelung, Belehrung sowie untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 28 m. w. N.).

Randnummer69

Vertragsstrafenabreden benachteiligen danach den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung kann aber aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der vertragswidrigen, vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer die maßgebliche Kündigungsfrist von Bedeutung. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden, eine relevante Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe. Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. In dieser kommt zum Ausdruck, welche Mittel der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse einsetzen muss, um den Gegenwert der Arbeitsleistung zu erhalten, mit deren Hilfe er seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln dann regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Diese Umstände sind danach auch für den Umfang eines möglichen Schadens bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigem Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 29 m. w. N.

Randnummer70

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall der Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unangemessen hoch, weil die Strafzahlung auch in der Konstellation gelten soll, in der sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen könnte (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 30).

Randnummer71

Unter § 2 des Formulararbeitsvertrages der Parteien ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während welcher der Vertrag – entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB – mit einer Frist von zwei zwei Wochen gekündigt werden kann. Die vereinbarte Vertragsstrafe übersteigt also bei einer vertragswidrigen vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liefert grundsätzlich einen angemessen Rahmen für die Vertragsstrafenhöhe zugunsten des Arbeitgebers, der hier bei einer Kündigung in der Probezeit überschritten ist (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 31).

Randnummer72

Besondere Interessen der Beklagten für die Vereinbarung einer höheren Vertragsstrafe bei einer vorfristigen Kündigung in der Probezeit sind im Streitfall nicht ersichtlich. Dass die Vertragsstrafe – und zwar auch der Höhe nach – generell der Durchsetzung seines berechtigten Interesses an der Verhinderung des Vertragsbruchs dient, ist vom Beklagten als Verwender der Formularklausel darzulegen. Dabei ist bei der Vertragsstrafenklauselkontrolle maßgeblich, ob das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 32).

Randnummer73

Jedenfalls gegen einen spezifische Bindungswillen des Beklagten in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses spricht, dass der Arbeitsvertrag während der Probezeit keine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende längere Kündigungsfrist vorsieht (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 33).

Randnummer74

Im Streitfall sind keine weiteren gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigenden vertragsbegleitenden Umstände ersichtlich. Somit liegt eine unzulässige Übersicherung des Beklagten vor (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 34).

Randnummer75

d) Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion für den Zeitraum, in dem die kurze Probezeit-Kündigungsfrist nicht mehr gilt, kommt nicht in Betracht. So ist die Vertragsstrafenklausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Strafzahlung in nur einer halben Bruttomonatsvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der Probezeit anfällt.

Randnummer76

Grundsätzlich ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Modifizierung einer unangemessenen Klausel mit dem Ziel ihrer rechtskonformen Gestaltung nicht vorgesehen. Das folgt aus § 306 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind. Die Inhaltskontrolle kassiert, sie reformiert nicht. Eine Klauselaufrechterhaltung mit differenziert-eingeschränktem Inhalt wäre nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Schutzzweck der Vorschriften ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Klauselverwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten dürfte, was er zu seinen Gunsten in noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Sähe man dies als zulässig an, hätte das zur Folge, dass der Klauselverwendungsgegner mit überzogenen Klauseln konfrontiert werden könnten und frühestens in einem Prozess zuverlässig über den Umfang seiner Rechte und Pflichten informiert würde. Dem Klauselverwender wäre die Möglichkeit eröffnet, bei Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne Schlimmeres befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, für eine dem Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, anderseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Andernfalls liefen insbesondere Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 37 m. w. N.).

Randnummer77

Arbeitsrechtliche Besonderheiten i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führen zu keiner anderen Sichtweise. Eine solche Besonderheit ist insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Dauerschuldverhältnisse mit teilweise eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten handelt. Die daraus folgende besondere Notwendigkeit einer Interessenabwägung besteht ebenso in anderen Bereichen des Zivilrechts. Der Bundesgerichtshof wendet das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch bei Dauerschuldverhältnissen mit besonderen Kündigungsregelungen (konkret: Wohnraummietverträgen) an. Im Übrigen stellt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers generell keinen Ausnahmefall für eine zwingend gebotene Abweichung vom Prinzip des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion dar (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 38 m. w. N.).

Randnummer78

e) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Randnummer79

Eine solche ist nicht schon deshalb geboten, weil es – wie im Streitfalle – keine gesetzlichen Vorschriften gibt, auf die nach § 306 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann. Wenn in derartigen Fällen immer eine ergänzende Vertragsauslegung eingreifen würde, läge das Risiko der Vorformulierung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr beim Verwender (vergleiche BAG vom 23.09.2010 Rz. 40 m. w. N.).

Randnummer80

Im Übrigen setzt eine ergänzende Vertragsauslegung voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders rechtfertigt die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Ebenso wie auch sonst bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens. Die Gerichte sind jedoch nicht grundsätzlich berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unwirksamen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandenden Klausel bekannt gewesen wäre. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde dem Verwender das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu seinen Gunsten darstellen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 41 m. w. N.).

Randnummer81

Dieses Ergebnis entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dies zeigt § 305c Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 42).

B.

Randnummer82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit.

C.

Randnummer83

Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Klage- und Widerklagebeträge.

D.

Randnummer84

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.

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Kollektivvereinbarung zum Kündigungsschutz

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Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, davon aber diejenigen Beschäftigten ausnimmt, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen haben, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz mit der Folge, dass sich auch die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechenden Mitarbeiter auf den besonderen Kündigungsschutz berufen können. Entsprechende Ausnahmetatbestände in einer Betriebsvereinbarung eines gewährten besonderen Kündigungsschutz stellen daher keine wirksam Grundlage für den Ausschluss des Arbeitnehmers vom besonderen Kündigungsschutz dar, da sie gegen den sowohl tarifvertraglich als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht abdingbaren Kernbereich des Schutzes nach §§ 1 und 2 KSchG eingreifen.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal – 5 Ca 2235/25 vom 29.01.2026:

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 zum 30.09.2026 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gem. Ziff. 1 des Anstellungsvertrages vom 04.08.2017 als Leitende kaufmännische Mitarbeiterin mit einer ihrer Vorbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 43.333,32 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
3

Die Klägerin ist seit dem 01.12.2006 als kaufmännische Leitende Mitarbeiterin bei der Beklagten in X. zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 10.833,N03 € beschäftigt (Anstellungsvertrag Anlage K 1, Blatt 4ff. der Akte). Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Die Klägerin hat eine Qualifikation mit einem Magisterabschluss in Vergleichende Literaturwissenschaft, Germanistik/Neuere Psychologie.
4

Die Beklagte beschäftigt ständig weit mehr als 1000 Mitarbeiter, ein Betriebsrat ist gebildet.
5

Nachdem die Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vortrug, die Klägerin sei zuletzt als Projektmanagerin Operations / EA & IM Operation Specialist mit der Vertragsstufe 1.2 („VS“) in der Pharma Division im Bereich Business Development & Licensing, in der Abteilung External Activation & Identity Management tätig gewesen und mit der Steuerung und Organisation globaler BD&L-Partnering-Aktivitäten sowie die Entwicklung interner Trainings- und Kommunikationsprogramme zur Stärkung der Organisation betraut, indem sie als zentrale Schnittstelle für externe Partnering-Konferenzen diente, Budgetkontrolle verantwortete und die Positionierung der Beklagten als bevorzugter Partner unterstützte, hat die Beklagte zuletzt vorgetragen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung schon seit langem – seit November 2022 – nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz bei der BD&L beschäftigt wurde, zunächst wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten im November und Dezember 2022 und sodann ab Februar 2023 wegen einer „Ausleihe“ der Klägerin an die Abteilung Medical Affairs im Rahmen eines Short Term Assignments.
6

Unter dem 18.12.2023 vereinbarten die Betriebspartien eine gemeinsame Erklärung mit dem Titel „Zukunft von P. (Future of P.)“ (Anlage Kliem1, Blatt 93 ff. der Akte). Um den erheblichen akuten Herausforderungen im Unternehmen zu begegnen, beschloss der Vorstand der Beklagten, ein neuartiges Organisationsmodell namens „Dynamic Shared Ownership“ (DSO) einzuführen, welches u.a. den Abbau von Hierarchien und Bürokratie beinhaltet. Die Veränderungen wegen der Einführung von DSO sowie weiterer Strukturprogramme betreffen auch den Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt war sowie auch alle anderen Unternehmensbereiche der Beklagten in ihren drei Divisionen Pharma, Consumer Health und Crop Science.
7

Die Beklagte schloss unter dem 22.01/25.01.2024 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2026) (Anlage S. 7, Blatt 111 ff. der Akte), welche persönlich für alle tariflichen, außertariflichen und leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Vertragsstufe 1.3, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats fallen, gilt und u.a. folgenden Inhalt hat:
8

„V. Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen
9

In den GESELLSCHAFTEN sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30. Dezember 2026 ausgeschlossen. Ausnahmen sind in Anlage 1 geregelt. Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, deren Arbeitsplatz entfallen ist und die das Unternehmen bis Ende 2026 nicht verlassen haben, werden notfalls am 31. Dezember 2026 betriebsbedingt gekündigt […]
10

VIII. Schlussbestimmung
11

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt vollumfänglich die GBV „Zukunftssicherung P. 2025 vom 1. Oktober 2019 einschließlich etwaiger Nachträge und Protokollnotizen.
12

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung endet für alle GESELLSCHAFTEN mit Ablauf des 30. Dezember 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie entfaltet keine Nachwirkung […].“
13

Nach dieser GBV 2026 sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30.12.2026 ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen sind in der Anlage 1 zur GBV 2026 geregelt (Ziffer V.). Danach gilt der Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen unter anderem nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz entfällt und die dem in Ziffer IV. Abs. 6 der GBV vorgesehenen Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der – insbesondere entgeltrelevanten – Arbeitsvertragskonditionen nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen.
14

Anlage 1 zur GBV 2026 lautet dabei wie folgt:
15

„Kündigungsverzicht
16

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass der Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen nicht gilt für
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18

Änderungskündigungen;
19

BESCHÄFTIGTE, die im Wege des Erwerbs/der Eingliederung aus Unternehmen, die nicht dem P.-Konzern angehören, durch Betriebs(teil)übergang in die GESELLSCHAFTEN integriert werden;
20

BESCHÄFTIGTE, die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Sinne bestehender Vereinbarungen im P.-Konzernverbund ablehnen;
21

BESCHÄFTIGTE, die einem Betriebs(teil)übergang widersprechen;
22

BESCHÄFTIGTE, die dem NewPlacement Center zugeordnet sind und dem Abschluss der neuen Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen;
23

BESCHÄFTIGTE, deren Arbeitsplatz entfällt und die dem Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen.

24

Sollten außergewöhnliche, vom Unternehmen nicht beeinflussbare Ereignisse und wirtschaftliche Risiken eintreten, die zu weiteren unvorhergesehenen Personalüberhängen und/oder möglichen Schließungen von Betrieben bzw. Betriebsteilen führen und einen weiteren Personalabbau erfordern, werden die Unternehmensleitung der P. AG für die GESELLSCHAFTEN und die zuständige Arbeitnehmervertretenden verhandeln, um der geänderten Situation Rechnung zu tragen. Dies schließt die Verhandlung eines umfassenden Interessensausgleichs mit ein.“
25

Der Betriebsausschuss stimmte am 29.02.2024 der Reorganisation des Bereichs BD&L zu (Anlage S. 5, Blatt 106 der Akte).
26

Die Klägerin wurde am 20.03.2024 über den Entfall ihrer Stelle informiert. Am 01.04.2024 begann sodann die Early Mover Phase und endete am 30.09.2024. Der Klägerin wurde sodann unter dem 27.08.2024 der Abschluss eines Aufhebungsvertrages 56- mit einer Annahmefrist von vier Wochen bis zum 30.09.2024 angeboten. Für den Fall, dass kein Interesse an einem Aufhebungsvertrag besteht, wurde ihr ferner mit derselben Frist das Angebot zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Übernahme in die Supported Exit Phase unterbreitet. Die Entwürfe für den AHV 56- und die Zusatzvereinbarung zur Übernahme in die Supported Exit Phase wurden ihr sodann per E-Mail in Vorbereitung auf das Abschlussgespräch am 24.08.2024 übersandt. Am 04.09.2024 wurde erneut der Aufhebungsvertrag übersandt und am 06.09.2024 eine aktualisierte Version übermittelt. Die Klägerin nahm diese Angebote allerdings nicht an. Sodann stellte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.10.2024 widerruflich frei.
27

Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat ausweislich der zur Akte gereichten Anhörungsunterlagen am 11.03.2025 an (Anlage S. 13, Blatt 168ff. der Akte) und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung am gleichen Tag (Anlage S. 15, Blatt 181 ff. der Akte).
28

Mit Bescheid vom 15.09.2025 erteilte das Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin (Anlage S. 18, Blatt 196 ff. der Akte). Der Bescheid wurde der Beklagtenvertretung am 19.09.2025 zugestellt.
29

Die Beklagte hörte sodann am 15.09.2025 den Betriebsrat höchst vorsorglich aufgrund der verstrichenen Zeit erneut zu dem Kündigungssachverhalt an (Anlage S. 17, Blatt 194f. der Akte).
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Mit Schreiben vom 25.09.2025 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin geschlossene Arbeitsverhältnis zum 30.09.2026 (Anlage K 2, Blatt 14f. der Akte).
31

Die Klägerin wies diese Kündigung gem. § 174 BGB am 01. Oktober 2025 wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurück (Anlage K 3, Blatt 16 der Akte).
32

Mit der am 07.10.2025 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen, der Beklagten am 13.10.2025 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung.
33

Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da keine Kündigungsgründe vorlägen. Insoweit werde ausdrücklich bestritten, dass der auf Seite 4 unten der Klageerwiderung genannte Herr J. die Entscheidung getroffen habe, dass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfalle. Die ihr übertragenen Tätigkeiten seien nicht weggefallen, sondern vielmehr auf die Mitarbeiterin I. übertragen worden. Eine Verlagerung von Aufgaben der Klägerin in die USA sei nicht möglich. Darüber hinaus habe die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin teilweise falsch dargestellt, da sie seit längerer Zeit andere Tätigkeiten ausübe.
34

Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sei bereits durch die zwischen den Parteien abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung „Zukunftssicherung P. 2025“ vom 1. Oktober 2019 ausgeschlossen, da die in der Anlage aufgeführten Ausnahmetatbestände in der Person der Klägerin nicht vorlägen. Dieser Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen sei in der nachfolgenden GBV 2026 bis Ende 2026 verlängert worden, allerdings eingeschränkt nur für solche Mitarbeiter, die Abfindungsangebote der Beklagten nicht abgelehnt haben. Die in der vorgenannten GBV 2026 vereinbarte Einschränkung des Schutzes vor betriebsbedingten Kündigungen in Fällen, in denen der Mitarbeiter diese Änderungsangebote nicht annimmt, sei unwirksam. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin selbstverständlich davon ausgehen konnte, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2025 verbindlich vereinbart war. Bereits die verbösernde, nachträgliche Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung mit der kollektivrechtlichen Verschlechterung des uneingeschränkt zugesagten individuellen Kündigungsschutzes bis 2025 sei ermessensfehlerhaft und unwirksam und diene einzig und allein dem Ziel, unter Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes betroffene Mitarbeiter unter Druck zu setzen, ihren Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz aufzugeben und diese Abfindungsverträge zu unterzeichnen. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes als höherwertiges Gesetz könnten jedoch nicht durch nachrangige Vereinbarungen, ob durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen, umgangen werden.
35

Darüber hinaus lägen für die Klägerin offene, kaufmännische Arbeitsplätze in allen Werken der Beklagten in Deutschland zur Verfügung. Seit ihrer Freistellung habe die Beklagte zwischen 300 und 500 offene Stellen zur Verfügung gehabt und besetzt. Die Beklagte habe an allen Standorten in Deutschland kaufmännische Ausgebildete eingestellt in Tätigkeiten, die ohne weiter von ihr übernommen werden könnten. Insbesondere bei der ausgeschriebenen Stelle 841638 lasse sich eine DSO-Position mit 100% Profilübereinstimmung mit der Klägerin feststellen.
36

Es sei auch unzutreffend, dass am Standort X. keine Sozialauswahl durchzuführen war, da es vergleichbare Mitarbeiter gegeben hätte.
37

Zudem bestreitet sie die ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung mit Nichtwissen.
38

Der Klägervertreter beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen
39

40

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 nicht zum 30.09.2026 aufgelöst wird.

41

42

Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gemäß Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 04.08.2017 als Leitende kaufmännische Mitarbeiterin mit einer ihrer Vorbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

43

Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
45

Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei wirksam aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen worden.
46

Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung des gesamten Unternehmens sei auch der Bereich, in dem die Klägerin zuletzt eingesetzt war, neu aufgestellt worden, wodurch der Arbeitsplatz der Klägerin als „EA & IM Operations Specialist“ weggefallen sei. Im Zuge der unternehmensweiten Transformation und Einführung des neuen Betriebsmodells „Dynamic Shared Ownership“ sei durch den Leiter von BD&L, Herrn C. M., am 25.10.2023 entschieden worden, die Abteilung grundlegend neu zu strukturieren. Ziel dieser Maßnahmen sei die Reduzierung von Hierarchien, die Verschlankung von Prozessen und die Erhöhung der Agilität, um Kosten zu senken und die operative Leistungsfähigkeit zu steigern. In BD&L habe dies zur Reduzierung des Leitungsteams von acht auf vier Positionen geführt, zur Integration vormals eigenständiger Teams wie External Activation & Identity Management, wo die Klägerin bisher eingesetzt war, und New Business Development in ein zentrales Strategy & Operations-Team sowie zur Auflösung von Co.Lab-Strukturen und regionalen Hubs.
47

Die bisherigen Aufgaben – insbesondere die Organisation globaler Partnering-Konferenzen, das Management von Branding-Aktivitäten sowie die Unterstützung interner Kommunikationsprozesse – seien auf Führungsebenen (VS3/VS4) verlagert sowie an das Conference Management in den USA und Admin-Level-Support delegiert worden, wo die ausreichenden Kapazitäten hierfür vorhanden seien. Zudem seien viele Prozesse digitalisiert worden, wodurch der Bedarf an koordinierenden Tätigkeiten entfallen sei. Weitere Aufgaben wie Messaging und Playbook-Pflege lägen nun beim Head of External Activation & Identity Management. Damit seien die unterstützenden und administrativen Tätigkeiten, welche die Klägerin ausübte, weggefallen. Zudem seien Budget- und IT-Management-Aufgaben automatisiert oder in spezialisierte Rollen integriert worden. Damit existiere die frühere Rolle der Klägerin nicht mehr in der Zielorganisation. Das BD&L Führungsteam, insbesondere Herr C. M., habe vor diesem Hintergrund am 25.10.2023 die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass die Stelle der Klägerin entfällt. Insgesamt sei entschieden worden, dass in der Zielorganisation bei der beklagten keine Stellen mehr auf Vertragsstufe 1 vorhanden sein sollen. Die Beklagte habe vor Umsetzung der Maßnahmen die geplante Restrukturierung am 29.02.2024 dem Betriebsausschuss vorgestellt und sich mit den Arbeitnehmervertretern zu den Maßnahmen und den Auswirkungen für die betroffenen Arbeitsplätze beraten. Im Zuge der vorstehend beschriebenen Maßnahmen sei entschieden worden, die bisher von der Klägerin wahrgenommene Rolle EA & IM Operations Specialist mit Wirkung zum 30.09.2024 ersatzlos zu streichen. Freie und für die Klägerin geeignete Arbeitsplätze auf der Vertragsstufe VS 1.2 habe es im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten nicht gegeben.
48

Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. Im Betrieb X. seien keine mit der Klägerin vergleichbaren Mitarbeitenden identifiziert worden.
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Es sei unrichtig, dass eine neue Stelle „Project Support“ mit Frau Z. I. geschaffen worden sei. Frau I. sei bereits seit 2005 für die Beklagte tätig. Im Rahmen der Restrukturierung habe die Stelle von Frau I. einen anderen Zuschnitt erhalten, sodass es richtig sei, dass Frau I. weite Teile der Aufgaben der Klägerin übernimmt. Entgegen dem Anschein der Darstellung der Klägerin sei hier aber kein neuer Arbeitsplatz geschaffen und besetzt, sondern die Aufgaben der Klägerin auf bereits vorhandene Mitarbeiter verteilt worden.
50

Eine Sozialauswahl mit anderen, nicht vom Stellenentfall betroffenen Arbeitnehmern sei im Übrigen auch schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Arbeitnehmer nach der GBV „Zukunftssicherung P. 2026“ bis zum 30.12.2026 nicht betriebsbedingt gekündigt werden könnten. Für die Klägerin, deren Arbeitsplatz weggefallen sei und die die kollektivrechtlichen Angebote abgelehnt habe, gelte dieser besondere Kündigungsschutz nicht.
51

Die Kündigung sei auch nicht durch abgeschlossene Kollektivvereinbarungen unwirksam.
52

Bereits in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Zukunftssicherung P. 2025“ (GBV 2025) habe es Ausnahmetatbestände gegeben für den Kündigungsausschluss gegeben. Der Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unterfalle jedoch nicht dem Anwendungsbereich dieser GBV 2025, sondern erfolge auf der Grundlage der GBV 2026, welche die alte GBV 2025 abgelöst habe. Die Klägerin falle unter einen der Ausnahmetatbestände gemäß Anlage 1 zur GBV 2026, da sie dem Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen nicht zugestimmt habe.
53

Vor Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte mögliche Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin geprüft, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine geeigneten freien oder besetzen Arbeitsplätze gibt, auf denen man die Klägerin einsetzen könnte. Dies sehe die Klägerin offensichtlich auch so, da sie sich auf keine offene Stelle beworben habe.
54

Soweit die Klägerseite eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung rüge, gehe diese ins Leere, da die Beklagte dem Unterzeichner der Kündigung Einzelprokura übertragen habe.
55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 26.09.2025 zum 30.09.2026 aufgelöst.
59

1.
60

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwenden ist, rechtzeitig Klage erhoben.
61

2.
62

Die streitgegenständliche Kündigung ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.09.2026.
63

a.
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Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, wobei der Arbeitgeber für das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse darlegungs- und beweispflichtig ist. Betriebliche Erfordernisse, die zur Kündigung führen, können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Zu den innerbetrieblichen Umständen gehören die Umstellung oder Einschränkung bzw. Einstellung der Produktion oder ganz allgemeine Rationalisierungsmaßnahmen, welche sich in einer Organisationsänderung, Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen oder in der Anschaffung neuer Maschinen niederschlagen können. Es muss sich um eine organisatorische Maßnahme handeln, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG 18.06.2006 – 2 AZR 676/05 – juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Kosten gespart werden oder die Maßnahme aus anderen Gründen sinnvoll erscheint. Der Arbeitgeber ist – bis zu einer Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 5112/13 – juris). Für alle betriebsbedingten Kündigungen gilt, dass nur Ursachen herangezogen werden dürfen, die einen konkreten Bezug zum Betrieb haben. Neben dem Betriebsbezug ist es außerdem erforderlich, dass sich die hinter der Kündigung stehenden Ursachen konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Sie müssen arbeitsplatzbezogen sein. Es muss dabei kein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein. Vorausset-
65

zung ist aber, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ursächlich dafür ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt werden kann. Dafür reicht aus, dass ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG 16.12.2004 – 2 AZR 66/04 – juris). Dem Wegfall von Arbeitsplätzen aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen muss eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen, die letztlich über ihre Umsetzung zum Arbeitsplatzverlust führt. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Sie begründet ein dringendes, betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 18.10.2006 – 2 AZR 676/05 – juris). Sie unterliegt keinem Formzwang und bedarf bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium keines förmlichen Beschlusses. Es genügt, dass derjenige, der die tatsächliche Macht hat, die betreffende Entscheidung endgültig und vorbehaltlos getroffen hat (BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – zitiert nach juris). Zum Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe – zukünftig – erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 23.11.2004 – 2 AZR 38/04 – juris). Derartige Unternehmerentscheidungen dürfen allein darauf untersucht werden, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sind (BAG 20.11.2014 – 2 AZR 512/13 – zitiert nach juris). Diese Kontrolle zielt weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu überprüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist dagegen, ob die von Arbeitgeber vorgegebenen inner- oder außerbetrieblichen Gründe, wie z. B. Umsatzrückgang oder die Änderung der Organisation des Betriebes, tatsächlich vorliegen und sich so auswirken, dass für die weitere Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht. Die betrieblichen Erfordernisse müssen die Kündigung bedingen. Zudem reichen für eine betriebsbedingte Kündigung betriebliche Erfordernisse allein nicht aus. Sie müssen nach § 1 Abs. 2 KSchG „dringend“ sein. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert (BAG 08.05.2014 – 2 AZR 1001/12 – juris). Die betriebsbedingte Kündigung muss notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse sein. Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.
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b.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrages nicht festgestellt werden, ob und dass der Arbeitsplatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist konkret in Wegfall gerät.
68

Nach dem die Beklagte zunächst die Kündigung auf eine Entscheidung des Leiters des Bereichs BD&L, Herrn C. M., vom 25.10.2023 stützte, die Abteilung grundlegend neu zu strukturieren, wodurch der Arbeitsplatz der Klägerin in Wegfall geraten sein soll (Klageerwiderung vom 11.12.2025, Blatt N01 ff. der Akte), räumte die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 21.01.2025 (Blatt 273 der Akte) ein, dass die Klägerin schon seit langem nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz bei BD&L und zwar seit November 2022 tätig war, sondern zuletzt in der Abteilung Medical Affairs. Es ist allerdings nicht ausreichend für die Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes, sich auf die Darstellung des Wegfalls eines (ehemaligen) Arbeitsplatzes der Klägerin zu berufen, auf dem die Klägerin schon seit drei Jahren nicht mehr tätig war, wenn die Klägerin nicht nur vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet hat. Die Beklagte korrigierte zudem nicht die von ihr vorgetragene, angebliche prozentuale Aufgabenverteilung der Klägerin, bestreitet aber nicht, dass ganz erhebliche von ihr behauptete Tätigkeiten der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung (und tatsächlich seit vielen Jahren vorher) von ihr nicht mehr durchgeführt worden sind. Die Darstellung des Wegfalls der auf diesem alten Arbeitsplatz von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten geht damit ins Leere. Die Beklagte hätte vielmehr darstellen müssen, dass der aktuell von der Klägerin bekleidete Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist. Eine entsprechende Darstellung fehlt jedoch, sodass es bereits am Vorliegen betriebsbedingter Gründe fehlt. Soweit sich die Beklagte ergänzend darauf beruft, dass Aufgaben der Klägerin im Bereich BD&L auf Frau I. und andere Mitarbeiter übertragen worden sein soll, fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die Aufgabenübertragung nicht zu einer überobligatorischen Mehrarbeit der betreffenden Mitarbeiter geführt hat.
69

3.
70

Die ausgesprochene Kündigung ist auch nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam.
71

a.
72

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.
73

Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient in erster Linie dem Zweck, ihm Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht vorzubringen (BAG 24.06.2004 – 2 AZR 461/93 – zitiert nach juris).
74

Hierbei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG subjektiv determiniert. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an seine Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (BAG 06.11.2003 – 2 AZR 690/02 – zitiert nach juris). Dabei stellt allerdings eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und dadurch irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts keine ordnungsgemäße Anhörung dar. Der Arbeitgeber hat den Kündigungssachverhalt aber so genau zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen (BAG 17.02.2000 – 2 AZR 913/98 -, zitiert nach juris). Kommt es auf die soziale ‚Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern an, so sind auch die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten mitzuteilen, und zwar nicht nur für den betroffenen, sondern auch für andere Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbezogen hat (BAG 16.09.1993, 2 AZR 267/93 – juris). Dabei trifft den Arbeitgeber allerdings keine Pflicht zur Nachforschung; vielmehr ist es eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten mitzuteilen. Umstände, die der Betriebsrat von vorn herein kennt, müssen allerdings nicht nochmals ausdrücklich aufgeführt werden.
75

Trägt der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dar, ist es im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache des Klägers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG 16.03.2000 – 2 AZR 75/99 – juris, mwN.). Ein pauschales Bestreiten ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen ist dann unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG 16.03.2000 – 2 AZR 75/99, juris, mwN.; BAG 18. September 1997 – 2 AZR 657/96, juris).
76

b.
77

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört.
78

Wie der Anlage K 13 zu entnehmen ist, hat die Beklagte dort ebenfalls umfängliche und wesentliche Tätigkeiten der Klägerin behauptet und mit deren angeblichen Wegfall die Kündigung begründet, die die Klägerin zuletzt gar nicht durchgeführt hat. Jedenfalls hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, welche Tätigkeiten die Klägerin zuletzt ausgeübt hat, warum und dass sie in einer anderen Abteilung als BD&L ihre Arbeitsleistung erbracht hat und warum eine Weiterbeschäftigung auf beiden Arbeitsplätzen nicht mehr möglich war, da sie durch die Beschäftigung der Klägerin im Bereich Medical Affairs diesen Arbeitsplatz als adäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin qualifiziert hat. Eine solche Darstellung ist jedoch nicht erfolgt, sodass der Betriebsrat nicht in die Lage versetzt wurde, aus eigener Anschauung zu entscheiden, ob keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin besteht. Damit entspricht die Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG, was zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führt.
79

4.
80

Die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin ist auch nach Ziffer V. der GBV 2026 ausgeschlossen, welche regelt, dass in den GESELLSCHAFTEN betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich bis zum 30. Dezember 2026 ausgeschlossen sind.
81

a.
82

Der persönliche Anwendungsbereich ist für die Klägerin als Beschäftigte einer der Gesellschaften eröffnet, § I der GBV 2026.
83

b.
84

Die Beklagte kann sich nicht auf die in § V in Bezug genommenen Ausnahmen nach der Anlage 1 berufen.
85

Die in der Anlage 1 festgehaltenen Ausnahmetatbestände von dem nach § V der GBV 2026 gewährten besonderen Kündigungsschutz stellen keine wirksam Grundlage für den Ausschluss der Klägerin von dem besonderen Kündigungsschutz dar, da sie gegen den sowohl tarifvertraglich als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht abdingbaren Kernbereich des Schutzes nach §§ 1 und 2 KSchG eingreifen.
86

aa.
87

Das Kündigungsschutzgesetz hat individual schützende Wirkung. Die der Klägerin hiernach zustehenden Rechte können nicht mittels einer auf die Gesamtbelegschaft bezogenen Argumentation eingeschränkt werden.
88

Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, davon aber diejenigen Beschäftigten ausnimmt, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen haben, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz mit der Folge, dass sich auch die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechenden Mitarbeiter auf den besonderen Kündigungsschutz berufen können (vgl. LArbG N.-Brandenburg 10.02.2015 – 7 Sa 1619/14 – juris).
89

Nichts anderes kann jedoch dann gelten, wenn in der Anlage 1 zur GBV 2026 u.a. vorgesehen ist, dass Beschäftigte, die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Sinne bestehender Vereinbarungen im P.-Konzernverbund ablehnen, die einem Betriebs(teil)übergang widersprechen oder dem Abschluss der neuen Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen (vgl. oben Abschnitt IV.) nicht bzw. nicht uneingeschränkt zustimmen vom besonderen Kündigungsschutz nach der GBV 2026 ausgeschlossen sein sollen. Denn in diesem Fall werden Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt je nachdem, ob sie Eingriffen in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses zustimmen oder nicht. Im Beispiel der Klägerin beruft sich die Beklagte darauf, sie könne sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz nach der GBV 2026 berufen, da sie der Zusatzvereinbarung zur Anpassung der Konditionen, mithin einer Gehaltsreduzierung, nicht zugestimmt hatte. Mit anderen Worten wird der Ausschluss der Klägerin damit begründet, dass sie Vertragsänderungen, welche die Beklagte, wenn überhaupt, nur mit einer Änderungskündigung hätte durchsetzen können, nicht zugestimmt hat. Damit hat sie die Zustimmung zu einem kündigungsrelevanten Eingriff zur Voraussetzung für den Bestand des Kündigungsausschlusses nach der GBV 2026 gemacht, welcher damit für alle betroffenen Mitarbeiter wertlos ist. Sofern diese den einseitig nicht durchsetzbaren Vertragsänderungen nicht zustimmen, verlieren sie den von den Betriebsparteien ihnen zugewiesenen besonderen Kündigungsschutz. Darin liegt jedenfalls eine Ungleichbehandlung der betroffenen Mitarbeiter nach § 75 BetrVG.
90

Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auch darauf berufen hat, dass die Klägerin sich nicht auf Sozialauswahl mit den anderen Mitarbeitern berufen könne, da diese im Gegensatz zur Klägerin einen besonderen Kündigungsschutz nach der GBV haben. Damit wird die Klägerin durch die GBV 2026 sogar schlecht gestellt als ohne die GBV, da sie sich nicht auf eine Sozialauswahl mit anderen vergleichbaren Mitarbeitern stützen kann, wenn sie aus dem Anwendungsbereich der GBV herausfällt, weil sie sich von ihrem Recht, einem Eingriff in den Kernbereich nicht zuzustimmen, Gebrauch macht. Dies führt in der Folge dazu, dass die Klägerin kündigungsrelevanten Eingriffen in den Kernbereich des Austauschverhältnisses zustimmen muss, um in den Genuss des Kündigungsschutzes nach der GBV 2026 zu kommen. Damit stellen die Betriebsparteien ein eigenes Kündigungsschutzregime anstelle der Kündigungsschutzgesetzes, obwohl dieses zwingenden Charakter hat.
91

bb.
92

Insgesamt ergibt sich damit im Ergebnis, dass sich auch die Klägerin auf den besonderen Kündigungsschutz in den kollektiv rechtlichen Vereinbarungen der Beklagten bis Ende 2025 berufen kann und die abweichende Regelung in der Anlage 1 wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2 KSchG bzw. § 75 BetrVG unwirksam ist.
93

Nach alledem ist die Kündigungsschutzklage begründet.
94

II.
95

1.
96

Da die Klägerin mit dem Antrag zu 1 obsiegte, war über den hilfsweise geltenden gemachten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden.
97

Der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung ist zulässig und begründet.
98

2.
99

Der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG setzt keine unwirksame Kündigung voraus. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes fort und wird nur auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage. Nach § 102 Abs. 5 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (BAG, Urteil vom 12. September 1985 – 2 AZR 324/84, juris).
100

a.
101

Der Betriebsrat hat der Kündigung ordnungs- und fristgemäß widersprochen. Die Anhörung nach § 102 BetrVG ging dem Betriebsrat ausweislich seiner Stellungnahme zu. Der Widerspruch erfolgte innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat begründete in dem Widerspruchsschreiben seine ablehnende Haltung zu der Personalmaßnahme. Ob die Begründung tragfähig ist und der Wirksamkeit der Kündigung entgegensteht, ist für die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht von Bedeutung.
102

Auch die weiteren Voraussetzungen, sprich die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage und die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens, die im Antrag zu 2 erfolgte, sind erfüllt.
103

Demnach kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG stützen.
104

b.
105

Daneben liegen die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag vor.
106

3.
107

Die Beklagte war auch nicht von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden, § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Hiernach kann auf Antrag des Arbeitgebers das Gericht durch einstweilige Verfügung den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
108

Hiernach war dem Antrag der Beklagten nicht zu entsprechen. Die Klage und der Widerspruch haben hinreichende Erfolgsaussicht und sind nicht offensichtlich unbegründet. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin, welche sowieso erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2026 zum Tragen kommt, führt auch nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert ergibt, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin sowohl auf ihrem letzten als auch auf dem gekündigten Arbeitsplatz besteht, ist es der Beklagten auch zuzumuten, die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Warum dies nicht der Fall sein soll, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt.
109

III.
110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, N07 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsentgelt zugrunde gelegt wurde.

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Verkehrssicherungspflicht bei Schlaglöchern

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Ein Bürger hat gegenüber der Behörde einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Im Fall von Schlaglöchern wird eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen. Wird die Beseitigung eines Lochs am Kanaldeckel vorgenommen, handelt es sich nicht um eine Beweisvereitelung , sondern vielmehr um die Wahrnehmung der Aufgabe seitens der Behörde, mögliche Gefährdungen des Straßenverkehrs zu beheben.

Volltext des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 10.02.2026 – 3 O 181/25:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht von der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Amtspflichten (Verkehrssicherungspflichten) geltend.

Der Kläger holte am 07.04.2025 ein Gutachten des Sachverständigenbüros XXX aus XXX hinsichtlich eines Schadens am klägerischen Motorrad der Marke Honda, Modell CBR 500R, amtliches Kennzeichen XXX ein (Anlage K 7, Bl. 20 ff. d.A.). Demnach lag am Motorrad ein Totalschaden vor. Die Nettoreparaturkosten wurden auf 10.207,82 € beziffert, der merkantile Minderwert auf 1.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert ohne MWSt. auf 6.050,42 € sowie der Restwert auf 1.100,00 €. Dem Kläger wurde für das Gutachten ein Betrag in Höhe von 1.269,14

€ in Rechnung gestellt (Anlage K 8, Bl. 46 d.A.). Der Kläger machte den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert, die Bruttosachverständigenkosten, Kosten für eine Motorradjacke in Höhe von Netto 117,61 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.04.2025 (Anlage K 4, Bl. 12 ff. d.A.) gegenüber der Beklagten geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wies mit E-Mail vom 05.05.2025 (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.) eine Haftung der Beklagten zurück.

Der Kläger trägt vor,

er habe am 24.10.2024 mit seinem Motorrad die XXX in XXX in Fahrtrichtung der Straße XXX befahren. Die Kanalabdeckung am linken Fahrbandrand auf Höhe der Abbiegespur, die zum XXX führt, habe eine erhebliche Beschädigung in Form eines Schlaglochs aufgewiesen, das mindestens 20 cm lang, in der Spitze 10 cm breit und 10 cm tief gewesen sei. Der Kläger sei, als er im Begriff gewesen sei, die Rechtskurve zu durchfahren, mit dem Hinterrad seines Motorrades in diesem Schlagloch hängen geblieben, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Dadurch sei der eingeklagte Schaden entstanden. Es habe sich bei dem Schlagloch um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gehandelt, insbesondere für Zweiradfahrer. Der Beklagten sei die Gefahrenstelle auch seit längerer Zeit bekannt, da ein Lichtbild von Google Maps aus dem Juli 2023 eine Beschädigung an der Stelle aufzeige. Dadurch, dass die Beklagte das Schlagloch – unstreitig – am 12.11.2024 repariert habe, habe die Beklagte dem Kläger den Beweis vereitelt.

Der Kläger beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.367,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 713,76 EUR für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

bei dem Schaden handele es sich um einen Ausbruch von Asphalt am vorhandenen Schacht. Der dabei entstandene Absatz habe etwa 3 cm betragen, die Größe der ausgebrochenen Fläche ca. 0,4 m². Die Ursache des Schadens dürfte eine Setzung des Schachts gewesen sein. Die letzte Begehung der XXX vor dem Schaden sei am 02.10.2024 durchgeführt worden, wobei keine Schäden festgestellt worden seien. Die Straße werde in der Regel alle vier Wochen kontrolliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 48 Abs. 2 RPLStrG, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195))(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2014 – 4 U 387/12 –, Rn. 67, juris). Dies gilt auch, sofern es sich um ein Motorrad handelt, da für diese keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

Was die Beherrschbarkeit von Schlaglöchern für den Kraftfahrzeugverkehr angeht, wird von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2014 – I-11 U 107/13 –, Rn. 19, juris; OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007 – 8 U 199/06 –, Rn. 7, juris m.w.N. der Rechtsprechung)). Zwar handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze, es sind immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Solche liegen allerdings nicht vor. Anders als im Fall des Urteils des OLG Hamm vom 24.01.2005, Az. 9 U 38/03 gab es vorliegend keine sechs Meter lange Spurrille, sondern lediglich eine Vertiefung am Rande des Kanaldeckels, wie aus den Fotos Anlage K 1 und K 2, Bl. 9 f. d.A., zu erkennen. Ferner hat die Beklagte anders als im Urteil des OLG Hamm vom 06.04.2022, Az. 11 U 143/21, nicht durch eigene Bauarbeiten ein ca. 10 cm tiefes und scharfkantiges Bauloch verursacht und somit ihre Baustellenaufsicht verletzt.

Dass das am Kanaldeckel befindliche Loch die von Klägerseite vorgetragenen Maße hatte, insbesondere eine Tiefe von 10 cm, konnte nicht einmal der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung bestätigen. Aus den vorlegten Fotos ergibt sich eine entsprechende Tiefe nicht. Die Fotos sprechen eher für die von Beklagtenseite vorgetragenen Maße. Allerdings kommt es im Ergebnis hierauf nicht an, da die Klägerseite insoweit bereits nicht beweisen konnte, dass eine entsprechende Gefahrenstelle mit einer Tiefe von 10 cm vorgelegen hat. Die Beklagte hat auch nicht durch Beseitigung des Lochs am Kanaldeckel eine Beweisvereitelung vorgenommen, sondern vielmehr ihre Aufgabe wahrgenommen, mögliche Gefährdungen des Straßenverkehrs zu beheben, selbst wenn diese potentiellen Gefährdungen so gering sind, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, wonach die Beklagte den Zustand bereits seit Jahren gekannt habe und nicht gehandelt habe. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen bleiben, da auch insoweit nicht nachgewiesen ist, dass die Gefahrenstelle derartig war, dass die Beklagte eine Obliegenheit zur Beseitigung der Gefahrenstelle gehabt hätte. Auch insoweit ist dem beweisbelasteten Kläger der Beweis nicht gelungen.

II.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.367,17 € festgesetzt.

 

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Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Die Kündigung der Leiterin Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin wegen Arbeitszeitbetrugs ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Demnach ist die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht festgestellt werden konnte. Denn es gab eine Vereinbarung, wonach die Arbeitszeit frei eingeteilt werden konnte.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 13/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2026 – 60 Ca 12322/25:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin für rechtsunwirksam erachtet.
Die Mitarbeiterin hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen. Am betreffenden Tag arbeitete die Mitarbeiterin jedenfalls nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion Die Linke warf der Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erachtet, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht vorliege. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien sei dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche habe frei einteilen können. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet habe als angegeben.

Gegen das Urteil kann die Fraktion Die Linke Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 60 Ca 12322/25.

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Anwesenheitsprämie aufgrund Betriebsvereinbarung

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Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Die Betriebsvereinbarung verstößt bei so vorgenommener Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar. Auch eine in der Betriebsvereinbarung angelegte überproportionale Kürzung für (u.a. streikbedingte) Fehltage rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Berücksichtigung von Fehltagen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung stellt dann keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn bis dahin kein Anspruch auf die Prämie bestand. (Rn. 40 – 42, 69 – 70, 92, 95, 98, 100 und 104 – 105) (Leitsatz)

Volltext des Urteils des LAG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2025 – 1 SLa 158/25:

Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.05.2025 – 2 Ca 376/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen, betrieblichen Sonderleistung in Form einer Gutschrift auf seiner Mitarbeiterkarte (Warengutschein) auf Grundlage der Betriebsvereinbarung „Betriebliche Sonderleistung 2023“ (im Folgenden: „BV 2023“) zusteht.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.06.2015 als Kraftfahrer im Zentrallager/Logistikzentrum in H-Stadt beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zum maßgeblichen Stichtag 01.11.2023 3.495,30 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. die im November 2023 abgeschlossene BV 2023 (vgl. Bl. 10 ff. der erstinstanzlichen Akte) Anwendung.
3
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung.
[…]
2.2 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf eine Sonderleistung haben alle Arbeitnehmer gemäß Ziffer 1, die jeweils am 01. November des Auszahlungsjahres dem Unternehmen mindestens zwei Jahre angehören (anrechenbare Betriebszugehörigkeit), die zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und im laufenden Kalenderjahr an mindestens 25 Werktagen im Unternehmen gearbeitet haben.
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten ausschließlich die tarifvertraglichen Vorschriften über Sonderzahlungen.
[…]
3. Verteilungsgrundsätze
Für die Gewährung der Sonderleistung gelten folgende Verteilungsgrundsätze:
3.1 Bezugsgrundlagen Grundlage für die Ermittlung der Höhe der übertariflichen Sonderleistung ist das geltende regelmäßige monatliche Gesamtbruttoentgelt im Monat Oktober 2023 (Tarifentgelt zzgl. Zulagen, soweit diese auch nach bisheriger Regelung berücksichtigt wurden).
Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 01. November 2023.
3.2 Sonderleistung
3.2.1 Höhe der Sonderleistung (Barzahlung)
[…]
3.2.2 Zusätzliche Sonderleistung (Gutschrift Mitarbeiterkarte)
Nach dem vollendeten 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine zusätzliche Sonderleistung in Form einer 100%igen Rabattgewährung (Warengutschein). Der Wert des Mitarbeiterrabatts beträgt
– nach dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit 10%,
– nach dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit 20%,
– bzw. nach dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 25% des regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelts.
[…]
3.5 Kürzung der Sonderleistung in besonderen Fällen
3.5.1 Gesetzliche Elternzeit bzw. Pflegezeit/Auszeit S Arbeitnehmer, die die gesetzliche Elternzeit bzw. Pflegezeit oder Auszeit S in Anspruch nehmen, erhalten für jeden vollen Monat, den sie im Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 im Unternehmen gearbeitet haben, 1/12 der Sonderleistung gemäß Ziffer 3.2/3.3, sofern sie die Voraussetzungen gem. Ziff. 2.2 erfüllen.
3.5.2 Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente
Arbeitnehmer, die eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und die in dieser Zeit kein Entgelt vom Unternehmen beziehen, erhalten für jeden vollen Monat, den sie im Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 im Unternehmen gearbeitet haben, 1/12 der Sonderleistung gemäß Ziffer 3.2/3.3, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffer 3.2 erfüllen.
3.5.3 Kürzung für sonstige Fehlzeiten
Der übertarifliche Teil der Sonderleistung gem. 3.2.2 wird bei einer individuellen Fehlzeit von mehr als 4 Tagen ab dem fünften Tag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt. Als Fehlzeit in diesem Sinne gilt grundsätzlich jedes in der Zeit vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres 2023 erfolgte Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führen nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung, soweit sie auf eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Betriebsunfall (z.B. Raubüberfall) zurückzuführen sind; die Entscheidung hierüber treffen Personalleitung und Betriebsrat gemeinsam.“
4
Wegen des weiteren Wortlauts der BV 2023 wird auf Bl. 10 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Nahezu wortgleiche Betriebsvereinbarungen waren bereits im November 2022 und 2021 sowie im Oktober 2019 und 2018, die Vorjahre betreffend, abgeschlossen worden (zum Wortlaut wird auf die Anlagen B2 – B5, Bl. 62 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen).
5
Der Kläger wies unstreitig im Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 insgesamt 77 Fehltage auf. An 13 Tagen blieb der Kläger aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fern. An den übrigen 64 Fehltagen nahm der Kläger an Streikmaßnahmen teil.
6
Die Beklagte gewährte dem Kläger keine (zusätzliche) Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 BV 2023 und lehnte den vom Kläger mit Schreiben vom 12.01.2024 außergerichtlich geltend gemachten Anspruch hierauf mit Schreiben vom 15.03.2024 unter Verweis auf die Kürzungsregelung gem. Zf. 3.5.3 der BV 2023 ab (vgl. Bl. 15 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit seiner am 15.05.2024 beim Arbeitsgericht Bamberg eingegangenen Klage macht der Kläger die zusätzliche Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 BV 2023 gerichtlich geltend.
7
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt sei, die Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 BV 2023 gemäß der dort enthaltenen Kürzungsregelung nach Zf. 3.5.3 BV 2023 aufgrund seiner streikbedingten Fehltage zu kürzen. Allenfalls könne eine Kürzung für 9 Erkrankungstage erfolgen, nachdem bei einer Fehlzeit für die ersten 4 Tage Abwesenheit gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 keine Kürzung erfolgen könne.
8
Nach Auffassung des Klägers stelle das Fernbleiben aufgrund Streikteilnahme bereits keine „individuelle Fehlzeit“ i.S.d. Kürzungsregelung gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 dar. Streikbedingte Fehltage könnten bereits deshalb nicht unter den Begriff „Fehlzeit“ in Ziffer 3.5.3 BV 2023 subsumiert werden, da die Hauptpflichten während des Streiks vollumfänglich suspendiert seien.
9
Die nicht ausdrückliche Herausnahme von streikbedingten Fehltagen als Kürzungstatbestand sei auch deswegen unschädlich, da es auch andere Konstellationen gebe, in denen übergeordnete Gesichtspunkte (wie z.B. Mutterschutz) eine Kürzung der Sonderleistung von Gesetzes wegen untersagen würden, ohne dass (auch) diese Tatbestände ausdrücklich von der Kürzungsmöglichkeit für Fehltage von den Betriebsparteien herausgenommen worden wären.
10
Entsprechendes folge jedenfalls aus einer vorzunehmenden verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung der Kürzungsregelung. Andernfalls wäre die Regelung in Gänze unwirksam, da sie in diesem Falle eine verbotene Maßregelung darstellen und gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG bzw. § 612a BGB verstoßen würde.
11
Da Zf. 3.5.3 BV 2023 diverse Tatbestände explizit normiere, die nicht zur Kürzung für Fehltage berechtigen (z.B. Urlaub, Gleittage, Quarantänetage etc.), handele es sich bei einer Kürzung für streikbedingte Fehlzeiten nach Ansicht des Klägers nicht mehr um einen bloßen Reflex. Vielmehr sei die Streikteilnahme direkt von den Betriebsparteien als Kürzungsgrund adressiert, was eine unzulässige Diskriminierung Streikender darstellen würde. Die Betriebsparteien hätten mit dieser Regelung die Streikteilnehmer und damit auch den Kläger unter Missachtung des § 75 Abs. 1 BetrVG unzulässig benachteiligt. Es handele sich nicht um eine Anwesenheitsprämie, sondern eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie, die schon deshalb unzulässig sei, weil die streitgegenständliche Sonderleistung nicht vor oder während des Streiks, sondern erst mit der im November 2023 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zugesagt worden sei.
12
Im Übrigen beinhalte die BV 2023 eine überproportionale Kürzungsmöglichkeit, da hiernach für jeden (streikbedingten) Fehltag eine Kürzung der Sonderleistung für 1/60 vorgesehen sei und nicht lediglich für einen Arbeitstag (ca. 1/220 bei einer 5-Tage-Woche). Hieraus folge, dass für einen streikbedingten Fehltag die Sonderzahlung für ca. 3 weitere Arbeitstage gekürzt werden könne, was gleichfalls eine verbotene Maßregelung bzw. Diskriminierung aufgrund Streikteilnahme bedeute. Auch könne die Vorschrift des § 4a EFZG auf streikbedingte Fehltage weder direkt noch entsprechend angewandt werden, da es sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift handele.
13
Nach Auffassung des Klägers wären die Betriebsparteien auch gar nicht dazu befugt gewesen, koalitionsrechtliche Regelungen wie die Bestimmung von Streikfolgen zu schaffen, woraus folge, dass der Betriebsrat weder durch Vereinbarung einer Anwesenheitsprämie, die Streikende nicht erhalten, noch durch Sonderleistungen an Weiterarbeitende in das Arbeitskampfgeschehen eingreifen dürfe.
14
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als zusätzliche Sonderleistung für 2023 einen 100%igen Warenrabatt in Höhe von (weiteren) 771,87 € zu gewähren,
hilfsweise,
der Mitarbeiterkarte des Klägers als zusätzliche Sonderleistung für 2023 einen (weiteren) Betrag in Höhe von 771,87 € gutzuschreiben.
15
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte ist der Auffassung, nach der Kürzungsregelung der Zf. 3.5.3 BV 2023 (auch) für streikbedingte Fehltage des Klägers zu einer vollständigen Kürzung der zusätzlichen betrieblichen Sonderleistung berechtigt gewesen zu sein.
17
Die Betriebsvereinbarung regele keine Streikbruchprämie, sondern eine Anwesenheitsprämie. Nachdem die Prämie für jedes Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme der explizit in der Zf. 3.5.3 BV 2023 enthaltenen Ausschlusstatbestände gekürzt werden könne, führe (auch) eine Streikteilnahme zu einer entsprechenden Kürzung. Denn die Betriebsvereinbarung stelle – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen, aus gesetzlichen Gründen ungekürzt zu vergütenden Fehlzeiten, wie beispielsweise Urlaub – auf die tatsächlich geleisteten oder nicht geleisteten Arbeitstage ohne Rücksicht auf den Grund des Arbeitsausfalls ab. Insoweit hätten die Betriebsparteien mit dem Abstellen auf Fehltage aus verschiedenen (nicht nur streikbedingten) Gründen die Anwesenheit bzw. Arbeit im Betrieb in zulässiger Art und Weise honoriert. Da im Falle der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik der Arbeitnehmer für den betroffenen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verliere, dürften auch Anwesenheitsprämien ohne Verletzung höherrangigen Rechtes gekürzt werden.
18
Die Zf. 3.5.3 BV 2023 verstieße zudem weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Insbesondere erfolge hiermit weder eine unzulässige Streikbeeinflussung noch würde den Arbeitnehmern hiermit die Berechtigung zur Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik abgesprochen. Es ginge vorliegend lediglich um Vergütungsansprüche. Da die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien im Falle der Streikteilnahme anerkanntermaßen ruhen würden und ein Vergütungsanspruch für die aufgrund Streiks ausgefallene Arbeitszeit nicht bestehe, könne durch die bloße Kürzung einer Sonderprämie kein Verstoß gegen höherrangiges Recht entstehen.
19
Nach Ansicht der Beklagten sei es auch unschädlich, dass die Kürzungsregelung rückwirkend vereinbart wurde, weil auch die Gewährung der zusätzlichen Sonderleistung selbst vorab nicht vereinbart gewesen sei und eine freiwillige Leistung der Beklagten darstelle. Im Übrigen hätten die Arbeitnehmer der Beklagten mit einer entsprechenden Kürzungsmöglichkeit rechnen müssen, nachdem auch die (jährlich abgeschlossenen) Betriebsvereinbarungen für die Vorjahre einen nahezu wortgleichen Inhalt hatten.
20
Schlussendlich folge nach Auffassung der Beklagten auch aus der in Zf. 3.5.3 BV 2023 enthaltenen überproportionalen Kürzung je Fehltag nicht deren Rechtsunwirksamkeit.
21
Vielmehr könne ein Arbeitgeber, der ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung eine Sonderzuwendung als freiwillige Leistung gewähre, von dieser in den Grenzen des § 4a Satz 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufweisen. Nachdem diese Regelung zu einer Kürzung von Sondervergütungen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten mit Entgeltfortzahlungsanspruch ermächtige, müsse eine entsprechende Kürzung von Sondervergütungen erst recht wegen anderer Fehlzeiten möglich sein, für die bereits kein Anspruch auf Entgeltzahlung bestehe.
22
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die Schriftsätze vom 10.05.2024, 05.08.2024, 08.11.2024, 11.02.2025, 27.02.2025 und 20.03.2025 mitsamt deren Anlagen sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 26.07.2024 und 07.05.2025 Bezug genommen.
23
Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit am 14.05.2025 verkündeten und dem Kläger am 02.06.2025 zugestellten Endurteil die Klage hinsichtlich des Hauptantrags als unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits in Ermangelung hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn dieser lasse nicht eindeutig erkennen, auf was die Klage gerichtet sei.
24
Hinsichtlich des Hilfsantrages stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift von 771,87 € als betriebliche Sonderleistung 2023 gegen die Beklagte nicht zu. Die in Zf. 3.5.3 BV 2023 enthaltene Kürzungsregelung erfasse auch Fehltage, an denen der Kläger aufgrund Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht gearbeitet hat. Dies ergebe sich nach vorzunehmender Auslegung der BV 2023, die zu berücksichtigende Fehlzeiten mit grundsätzlich jedem „(…) Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit“ definiere, weshalb auch Fehltage wegen Streikteilnahme zu einer entsprechenden Kürzung führen.
25
Die BV 2023 habe mit diesem Inhalt auch wirksam vereinbart werden können, was weder zu einem Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG führe noch eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB darstelle. Insbesondere sei eine Differenzierung nach Streikteilnahme bereits nicht enthalten, da die Kürzung mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Umstände ohne Rücksicht auf den Grund des Arbeitsausfalls allein auf die tatsächlich geleisteten oder nicht geleisteten Arbeitstage abstelle.
26
Der Wirksamkeit der in Zf. 3.5.3 BV 2023 enthaltenen Kürzungsregelung stehe schließlich auch kein Verstoß gegen § 4a EFZG entgegen.
27
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26.06.2025 eingegangenen Berufung und hat diese – seinen erstinstanzlichen Vortrag vertiefend und ergänzend – mit Schriftsatz vom 04.09.2025, 28.11.2025, 05.12.2025 und 12.12.2025 begründet.
28
Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, dass die Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 bei gesetzes- und verfassungskonformer Auslegung Zeiten der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht erfasse. Eine andere Auslegung würde gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und § 612a BGB verstoßen sowie die Grundrechte des Klägers aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzen. Eine Streikteilnahme stelle keinen sachlichen Grund dar, um nach Beendigung eines Arbeitskampfes bei betrieblichen Zuwendungen zwischen Streikenden und Nichtstreikenden zu differenzieren. Der in der BV 2023 angelegte überproportionale Kürzungsfaktor je Fehltag sei nach Ansicht des Klägers im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, da er sich vollständig vom Prinzip der zeitanteiligen Leistung entferne.
29
Der Kläger beantragt in der Berufung nach Rücknahme des Hauptantrags in der Sitzung vom 15.12.2025 zuletzt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.05.2025, Az. 2 Ca 376/24 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Mitarbeiterkarte des Klägers als zusätzliche Sonderleistung für 2023 einen (weiteren) Betrag in Höhe von 771,87 €, hilfsweise in Höhe von 707,55 € gutzuschreiben.
30
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
31
Mit am 19.10.2025 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg verteidigt.
32
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die BV 2023 bzw. die dort in Zf. 3.5.3 vereinbarte Kürzungsregelung auch Fehltage erfasse, an denen die Arbeitnehmer aufgrund Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht gearbeitet hätten. Die Betriebsparteien hätten in rechtskonformer Weise in der BV 2023 auf die tatsächlich geleisteten oder nicht geleisteten Arbeitstage abgestellt und hierbei – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Fehlzeittatbestände – keine Rücksicht auf den Grund des Arbeitsausfalls genommen. Vor diesem Hintergrund sei nach der Ansicht der Beklagten die streitgegenständliche Regelung nicht zu beanstanden und stelle sich offensichtlich nicht als unzulässige Streikbruchprämie dar.
33
Bezüglich des weiteren Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 04.09.2025, 19.10.2025, 28.11.2025, 05.12.2025 und 12.12.2025 samt Anlagen sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
34
Die Berufung des Klägers ist – im zur Entscheidung anfallenden Umfang – zulässig, aber unbegründet.
I.
35
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristsowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.
36
1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Für den Begriff der Rechtsverletzung gilt nach § 513 Abs. 1 ZPO, § 546 ZPO: Danach ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde.
37
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 27.01.2021, 10 AZR 512/18). Eine zulässige Berufungsbegründung muss aber weder eine ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder Vertretbarkeit der erhobenen Rügen beinhalten (BAG 25.03.2004, 2 AZR 399/03).
38
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers im Rahmen des zuletzt dem Berufungsgericht allein zur Entscheidung angefallenen (Hilfs-)Antrag gerecht.
39
Der Kläger hat in mehrerlei Hinsicht die Verletzung materiellen Rechts durch das Erstgericht gerügt und sich hierbei mit der Würdigung des Erstgerichtes hinreichend auseinandergesetzt. Er stellt in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf ab, dass im Rahmen einer rechtskonform vorzunehmenden Auslegung der BV 2023 ein Anspruch seinerseits auf die zusätzliche Sonderleistung bestehe, da eine andere Auslegung der BV 2023 aufgrund Verletzung höherrangigen Rechtes zu deren Unwirksamkeit führe.
II.
40
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.05.2025 ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine zusätzliche Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 der BV 2023 gegen die Beklagte nicht zu. Nach vorzunehmender, rechtskonformer Auslegung der BV 2023 sind streikbedingte Fehltage ein Tatbestand, der zur Kürzung der Sonderleistung gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 berechtigt (hierzu 1.).
41
Die BV 2023 verstößt bei so vorgenommener Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt diese weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB bzw. stellt keine unzulässige Streikbruchprämie dar (hierzu 2.).
42
Auch die in der BV 2023 angelegte überproportionale Kürzung für (streikbedingte) Fehltage sowie die vom Kläger gerügte Rückwirkung rechtfertigen kein anderes Ergebnis (hierzu 3.). Die Beklagte war deshalb dazu berechtigt, die geforderte Sonderleistung vollständig zu kürzen (hierzu 4.). Im Einzelnen:
43
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Sonderleistung aus der BV 2023 (i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB).
44
1.1 Gleichwohl erfüllt der Kläger dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen für die geforderte zusätzliche Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 BV 2023. Der Kläger fällt unter den persönlichen Geltungsbereich der BV 2023, vgl. dort. Zf. 1.1. Zudem gehörte er am 01.11.2023 dem Unternehmen der Beklagten mindestens zwei Jahre an, stand zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und hatte im Kalenderjahr 2023 an mindestens 25 Werktagen im Unternehmen gearbeitet, vgl. Zf. 2.2 BV 2023.
45
Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
46
1.2 Nach Zf. 3.5.3 BV 2023 war die Beklagte jedoch dazu berechtigt, die dem Kläger dem Grunde nach zustehende zusätzliche Sonderleistung (auch) für streikbedingte Fehltage zu kürzen. Die BV 2023 ist dahingehend auszulegen, dass der dort in Zf. 3.2.2 normierte Anspruch auf eine zusätzliche Sonderleistung (Gutschrift Mitarbeiterkarte) für streikbedingte Fehltage gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 je Fehltag um 1/60 gekürzt werden kann. Denn Fehltage aufgrund Streikmaßnahmen stellen zur Kürzung berechtigende „Fehlzeiten“ in diesem Sinne dar. Im Einzelnen:
47
1.2.1 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei beispielsweise unbestimmtem Wortsinn können der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck Berücksichtigung finden, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 04.12.2024, 5 AZR 277/23, Rn. 24 m.w.N.).
48
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hinsichtlich der Kürzungsmöglichkeit der zusätzlichen Sonderleistung für streikbedingte Fehltage Folgendes:
49
1.2.2 Bereits die Überschrift der Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 („Kürzung für sonstige Fehlzeiten“) spricht dafür, dass die Sonderleistung in sämtlichen Fällen einer Fehlzeit gekürzt werden kann, die nicht an anderer Stelle ausdrücklich anderweitig geregelt sind. Diese Überlegung findet auch im eigentlichen Wortlaut der Bestimmung ihren Niederschlag, wonach unter einer zur Kürzung berechtigenden Fehlzeit „grundsätzlich jedes in der Zeit vom […] erfolgte Fernbleiben von der Arbeit […]“ zu verstehen ist. Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich bei der fraglichen Bestimmung mithin um einen Auffangtatbestand bzw. eine Generalklausel, worunter alle die Fehlzeiten subsumiert werden, die nicht an anderer Stelle der Betriebsvereinbarung geregelt oder hiervon ausdrücklich ausgenommen werden.
50
1.2.3 Die in Zf. 3.5.3 BV 2023 enthaltenen Ausnahmetatbestände, die nicht zu einer Kürzung berechtigen (Urlaubstage, Gleittage, Quarantänetage und tariflich gewährte Freistellungen von der Arbeit sowie gewisse krankheitsbedingte bezahlte Fehltage) sind demgegenüber ersichtlich abschließend geregelt. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich ein im Wortlaut der Bestimmung von Zf. 3.5.3 BV 2023 zum Ausdruck kommendes Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach im Ansatz sämtliche, für eine Fehlzeit ursächlichen Tatbestände zu einer Kürzung der Sonderleistung führen, sofern sie nicht (ausnahmsweise und explizit abschließend ausgenommen) hierfür unschädlich sind. Vom Wortlaut der Bestimmung ausgehend kann mithin nicht konstatiert werden, dass die Betriebsparteien weitere Fehlzeittatbestände – wie z.B. die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik – von der grds. vorgesehenen Kürzungsmöglichkeit der Sonderleistung für Fehltage ausnehmen wollten, die nicht ausdrücklich als Ausnahme normiert sind. Hierfür spricht ebenfalls die Formulierung des Satzes 3 in Zf. 3.5.3 BV 2023 im Hinblick auf die nicht erfolgende Kürzung von krankheitsbedingten Fehltagen, „soweit“ sie auf eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Betriebsunfall zurückzuführen sind. Auch diese Bestimmung definiert eng umgrenzte Ausnahmetatbestände als für die Kürzung der Sonderleistung unschädlich und geht in erster Linie von der Regel aus, dass Krankheitszeiten der Kürzung unterliegen.
51
Die einzelnen, in Zf. 3.5.3 explizit genannten Ausnahmetatbestände dienen auch nicht dazu, den Begriff „Fernbleiben von der Arbeit“ näher zu erläutern, sondern dazu, nicht der Kürzung unterliegende Ausnahmen des „Fernbleibens“ enumerativ aufzuzählen. Das spricht gleichfalls dagegen, dass – über die explizit genannte enumerative Auflistung dieser Ausnahmetatbestände hinaus – die generalklauselartige Formulierung „jedes Fernbleiben von der Arbeit“ generell bzw. weitergehend eingeschränkt werden sollte wie ausdrücklich normiert.
52
1.2.4 Diesem weiten Verständnis des Begriffs der Fehlzeiten und dem engen Verständnis der festgelegten Ausnahmetatbestände entspricht auch der Zweck der Regelung. Mit der zusätzlichen Sonderleistungen nach Zf. 3.2.2 der BV 2023 soll sowohl die Betriebszugehörigkeit (was sich aus Zf. 2.2, Zf. 3.2.2 und Zf. 4.2 ergibt), als auch die Arbeitsleistung (was sich ebenfalls aus Zf. 2.2 „… an mindestens 25 Werktagen im Unternehmen gearbeitet haben“, aus Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 „… für jeden vollen Monat, den sie … gearbeitet haben“ und Zf. 3.5.3, wonach für Fehlzeiten gekürzt wird) nachträglich und zusätzlich bei guter Ertragslage honoriert werden. Betriebszugehörigkeit aber nur, wenn sie tatsächlich mit Arbeitsleistung verbunden war. Reine Betriebszugehörigkeit ohne Arbeitsleistung soll grundsätzlich zu keinem Anspruch nach Zf. 3.2.2 führen, wie Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 deutlich zeigen. Auch dieser Zweck liegt daher das eingangs genannte Verständnis nahe.
53
1.2.5 Unbeachtlich ist der Vortrag des Klägers, es würden weitere, nicht ausdrücklich in der BV 2023 als Ausnahme geregelte Fehlzeittatbestände existieren, die nicht einer Kürzung unterliegen würden. Insoweit hat der Kläger z.B. auf „Fehltage“ wegen Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben im Rahmen ganztägigen Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG oder Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote abgestellt.
54
1.2.5.1 Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Kürzung im Falle des Vorliegens eines solchen Fehlzeitgrundes in rechtmäßiger Weise hätte vorgenommen werden dürfen. Auch wenn es solche in der BV 2023 nicht geregelten weitere zwingende Ausnahmetatbestände geben sollte, würde das nicht dazu führen, dass dadurch die Regelungen in Zf. 3.5.3 BV 20323 selbst rechtswidrig und damit jegliche Kürzung ausgeschlossen wäre. Ansonsten würde damit der vorstehend geschilderte Zweck der Honorierung von Arbeitsleistung gänzlich verfehlt werden. Solche weiteren nicht geregelten Ausnahmetatbestände würden deshalb nur dazu führen, dass dann eine solche Kürzung im Einzelfall rechtswidrig wäre. Die vom Kläger angeführten Tatbestände liegen im hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht vor.
55
1.2.5.2 Im Übrigen ist die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik mit derartigen, in der BV 2023 nicht ausdrücklich erwähnten (sonstigen) Ausnahmetatbeständen, die ggf. nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung berechtigen würden, auch nicht vergleichbar.
56
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. etwa BAG 03.08.1999, 1 AZR 735/98, Rn. 14). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit ist, zugleich aber auch sein Anspruch auf Vergütung während der Dauer der Streikteilnahme entfällt (BAG 22.03.1994, 1 AZR 622/93).
57
Vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte, nicht explizit als Ausnahme in Ziff. 3.5.3 BV 2023 geregelte Tatbestände, die ggf. im Falle ihres Vorliegens nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung berechtigen würden sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte seinen Vergütungsanspruch behält. Gesetzliche Regelungen wie bspw. § 18 MuSchG oder § 37 BetrVG verfolgen den Zweck, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Falle ihres Eingreifens vor Verdiensteinbußen zu bewahren mit der Folge, dass entgegen des gesetzlichen Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ gem. § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gegenleistung nicht entfallen soll. Dies jedoch ist bei hier in Frage stehender Kürzung wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik wie aufgezeigt gerade nicht der Fall, weshalb aus der Nichtherausnahme derartiger Ausnahmen im Wortlaut der Zf. 3.5.3 BV 2023 nicht der Schluss gezogen werden kann, die Betriebsparteien hätten (auch) die Streikteilnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Kürzung ausschließen wollen.
58
1.2.5.3 Die entsprechende Rechtsfolge ergibt sich bei diesen Tatbeständen zudem unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb einer entsprechenden Aufnahme in die BV 2023 lediglich eine klarstellende Funktion ohne eigenen Regelungsgehalt zugekommen wäre.
59
1.2.6 Auch sonstige, systematische Erwägungen und der Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen der BV 2023 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
60
1.2.6.1 Gleichwohl ist zu sehen, dass nach der Systematik der BV 2023 sonstige Tatbestände, bei denen die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, zuvorderst in den Bestimmungen der Zf. 3.5.1 sowie Zf. 3.5.2 BV 2023 enthalten sind. Hiernach unterliegt die Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder „Auszeit S“, wobei es sich nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 um eine Auszeit aufgrund eines Sabbaticals handelt, sowie der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente einer anderen Kürzungssystematik. Denn in diesen Fällen erhalten die Beschäftigten für jeden vollen Monat, den sie im Referenzzeitraum im Unternehmen gearbeitet haben, je 1/12 der Sonderleistung. Eine kalendertägliche Kürzungsmöglichkeit „je Fehltag“ ist bei diesen Ruhenstatbeständen mithin nicht vorgesehen. Der Kürzung liegt vielmehr eine monatliche Betrachtung als Systematik zugrunde.
61
In Zf. 3.5.3 BV 2023 ausdrücklich normierte Ausnahmetatbestände sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitige Ruhenstatbestände betreffen, bei denen (lediglich) der Anspruch des Arbeitgebers auf Erhalt der Arbeitsleistung ruht bzw. ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, ohne das grds. die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts hiervon berührt wird.
62
1.2.6.2 Aus dieser Systematik der Bestimmungen der BV 2023 kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Betriebsparteien hätten sonstige Ruhenstatbestände, die zu einem beiderseitigen Ruhen der Hauptleistungspflichten führen, nicht unter die Kürzungsmöglichkeit für sonstige Fehlzeiten gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 fassen wollen:
63
Wollte man dies anders sehen entstünde das Ergebnis, dass für Zeiten von nicht in Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 BV 2023 geregelten beiderseitigen Ruhenstatbeständen eine Kürzung der Sonderleistung überhaupt nicht zulässig wäre. Dies würde einen Wertungswiderspruch bedeuten. Eine solche Sichtweise würde etwa dazu führen, dass Zeiten einer Wehrübung i.S.v. § 6 Abs. 1 WPflG, die gem. § 1 ArbPlSchG zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, nicht zu einer Kürzung der Sonderzahlung berechtigen würden. Entsprechendes würde für sonstige, in Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 BV 2023 nicht ausdrücklich geregelte beidseitige Ruhenstatbestände wie etwa längerer unbezahlter Sonderurlaub o.ä. gelten. Dies hätte die Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer, der monatelang der Arbeit fernbliebe u.U. dennoch einen Anspruch auf die volle Sonderleistung hätte, obgleich diese ersichtlich zumindest auch die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung honorieren will.
64
Ein derartiger, sich andernfalls ergebender Wertungswiderspruch würde im Rahmen vorzunehmender Auslegung der BV 2023 nicht zu einem sachgerechten und praktisch brauchbaren Verständnis der Bestimmungen führen. Hiergegen spricht zudem der Wortlaut der Überschrift der Zf. 3.5.3 BV 2023, wonach diese Bestimmung die Kürzung für „sonstige Fehlzeiten“ regeln möchte, ohne dass insoweit eine Einschränkung auf einseitige Ruhenstatbestände im Wortlaut der Bestimmung angelegt wäre.
65
Dies gilt umso mehr, als dass die in Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 BV 2023 geregelten Tatbestände Fehlzeiten nicht generell von der Anrechnung ausnehmen. Denn auch diese führen nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung zu einem Anspruch. Das belegt daher geradezu, dass tatsächlich geleistete Arbeit Voraussetzung für die Sonderleistung sein soll. Der systematische Zusammenhang der Zf. 3.5.1 und 3.5.2 mit Zf. 3.5.3 der BV 2003 ergibt geradezu, dass Zf. 3.5.3 BV 2023 sämtliche Fehlzeiten betreffen soll, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Nur vor diesem Hintergrund ergeben die beiden Regelungen zu Ruhenstatbeständen erst Sinn. Sie begründen für die dort genannten Ruhenstatbestände einen Anspruch für Zeiten tatsächlich geleisteter Arbeit. Das setzt es geradezu voraus, da ansonsten die Regelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 greifen würde.
66
1.2.6.3 Gerade für sonstige, beidseitige Ruhenstatbestände ginge bei einer anderen Sichtweise mehr noch der in der BV 2023 angelegte Mischcharakter der Sonderleistung, bei welcher (auch) die Anwesenheit der Mitarbeiter bzw. die Arbeitsleistung honoriert werden soll, vollkommen verloren. Für diese würde sich die Leistung andernfalls als reine Sondervergütung für in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue darstellen, ohne dass es auf Anwesenheit / Arbeitsleistung in der Vergangenheit ankäme.
67
Es ist auch nicht einsichtig, warum „nur die Befreiung“ von der Arbeitspflicht anders und zwar schlechter zu beurteilen sein soll (und zwar mit einer grundsätzlichen Kürzung) als die beidseitige Befreiung von den Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses.
68
Schlussendlich ist den in Zf. 3.5.1 und Zf. 3.5.2 BV 2023 geregelten Ruhenstatbeständen gemein, dass es sich bei ihnen – im Gegensatz zum streikbedingten Fernbleiben von der Arbeit – um längerfristige Ruhenstatbestände handelt, weshalb sich gleichfalls eine entsprechende Anwendung auf Streikmaßnahmen verbietet.
69
1.3 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die BV 2023 mithin dahingehend auszulegen, dass der dort in Zf. 3.2.2 BV 2023 normierte Anspruch auf eine zusätzliche Sonderleistung (Gutschrift Mitarbeiterkarte) für streikbedingte Fehltage gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 je Fehltag um 1/60 gekürzt werden kann.
70
2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kürzungsregelung mit der Berücksichtigung auch streikbedingter Fehltage wirksam zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden konnte. Die Regelung verstößt weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
71
2.1 Die BV 2023 verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt. Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 13.08.2019, 1 AZR 213/18). In diesem Rahmen haben die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen insbesondere die Diskriminierungsverbote des § 75 BetrVG zu beachten, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen rechtfertigen können, sog. absolute Differenzierungsverbote (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 75 BetrVG, Rn. 58).
72
2.2 Regelungen, die diese Grundsätze verletzen, sind (insoweit) nach § 134 BGB nichtig (Fitting, BetrVG, § 75 BetrVG, Rn. 22 m.w.N.). Das Diskriminierungsverbot in der Form des Verbotes einer Differenzierung wegen der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung aus Art. 9 Abs. 3 GG (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 75 BetrVG, Rn. 7) verbietet u.a. eine unterschiedliche Behandlung wegen gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung (s.a. Richardi, BetrVG, 18. Aufl. 2026, § 75 BetrVG, Rn. 29). Ebenso ist hiernach der Betriebsrat selbst dazu verpflichtet, sein Amt gewerkschaftsneutral auszuüben, darf sich also bei seiner Amtsführung und hierbei insbesondere bei der Ausübung von Beteiligungsrechten nicht nach der gewerkschaftlichen Orientierung des Arbeitnehmers richten (BeckOK ArbR, 78. Edition, Stand: 01.12.2025, § 75 BetrVG, Rn. 34).
73
2.3 Für das Eingreifen eines solchen Diskriminierungsverbotes ist allerdings erforderlich, dass es entweder die alleinige oder doch die mitentscheidende Ursache für die unterschiedliche Behandlung ist. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der unterschiedlichen Behandlung und dem unzulässigen Differenzierungskriterium bestehen; ausreichend ist, dass ein in § 75 BetrVG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Bestehen dagegen noch andere sachlich relevante Unterschiede, so können diese das an sich unzulässige Kriterium in einer Weise zurückdrängen, dass es nicht mehr bestimmend für die unterschiedliche Behandlung ist. In diesem Fall ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern im Interesse der Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern vielfach sogar geboten, an das für sich genommen unzulässige Kriterium bei einer unterschiedlichen Behandlung eines Arbeitnehmers anzuknüpfen (Fitting, § 75 BetrVG, Rn. 58a f.). Nach diesen Grundsätzen verstößt die BV 2023 weder gegen das in § 75 BetrVG normierte absolute Differenzierungsverbot in Form der gewerkschaftlichen Betätigung im Speziellen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Allgemeinen und stellt sich nicht als rechtsunwirksam dar. Im Einzelnen:
74
2.3.1 Bereits nach der älteren Rechtsprechung des BAG konnte eine betriebliche Regelung, nach der eine Anwesenheitsprämie nur für Monate gezahlt wird, in denen der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsunfähigkeits- und unbezahlte Ausfallzeiten aufweist, bei Streikteilnahme zum Prämienverlust führen, aber dennoch keine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung bedeuten (BAG 31.10.1995, 1 AZR 217/95, Amtlicher Leitsatz 3.).
75
Maßgeblich begründet hat das BAG seine Rechtsauffassung mit der Erwägung, dass im dort zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die in der Prämienregelung enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen den Zweck gehabt hätten, die Streikbereitschaft zu beeinflussen. Ziele die Abhängigkeit eines Prämienanspruchs von der tatsächlichen Arbeitsleistung vielmehr auch und in erster Linie auf andere Formen der Leistungsstörung oder -unterbrechung wie Unpünktlichkeit, Krankheit oder unbezahlten Urlaub ab, seien derartige Anhaltspunkte nicht gegeben (BAG a.a.O.).
76
2.3.2 An anderer Stelle führte das BAG in seiner Judikatur wie folgt aus:
77
Lasse eine (Tarif-)Norm für den Anspruch auf eine Sonderzahlung den bloßen rechtlichen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses allein nicht ausreichen, sondern knüpfe – wie vorliegend – zumindest auch an erbrachte Arbeitsleistung an, stelle sich diese nicht als verbotene Maßregelung dar, sondern sei Folge daraus, dass der Streik die Hauptpflichten suspendiere und die Tarifnorm für den Anspruch den bloßen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen lässt (BAG 03.08.1999, 1 AZR 735/98). Anderes gelte demgegenüber, wenn die (tarifliche) Regelung den Anspruch allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht (BAG 20.12.1995, 10 AZR 742/94).
78
2.3.3 Dem ist die einschlägige Kommentarliteratur in weiten Teilen gefolgt. Es fehle in diesen Fällen an einer unmittelbaren Beeinflussungsabsicht hinsichtlich der Streikbereitschaft. Eine verbotene Maßregelung scheide infolgedessen aus, da die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung allein in dem Fehlen der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung liegt. Ist diese Pflicht suspendiert, ist es folgerichtig auch die hieran anknüpfende (freiwillige) Zulage durch den Arbeitgeber (vgl. z.B. BeckOK ArbR, § 612a BGB, Rn. 22) zu suspendieren.
79
2.3.4 Diese Sichtweise hat das BAG auch in seiner jüngeren Judikatur bestätigt und weiter ausgeführt, dass arbeitskampfbedingte Ausfalltage ohne Entgeltanspruch des Arbeitnehmers zu einer Kürzung geregelter Sonderzahlungen führen können. Darin liege keine (i.S.v. § 612a BGB) verbotene Maßregelung, wenn die Kürzungsregelung generell für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung und nicht nur für den Arbeitskampf gilt und die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung vollziehen (BAG 13.02.2007, 9 AZR 374/06, Rn. 17 m.w.N. im Falle einer tarifvertraglich geregelten Sonderleistung).
80
2.3.5 Maßgeblich ist mithin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und einschlägiger Literatur die Zielrichtung der Maßnahme bzw. das Vorliegen einer (unmittelbaren) Beeinflussungsabsicht hinsichtlich der Streikbereitschaft, wobei eine solche grundsätzlich dann nicht vorliegt, wenn die (Kürzungs-)Regelung generell für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung und nicht allein für den Arbeitskampf gilt.
81
2.3.6 So liegt es hier. Vorliegend haben die Betriebsparteien mit der Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 der BV 2023 die generelle Regelung vereinbart, dass „grundsätzlich jedes Fernbleiben von der Arbeit“ zu einer Minderung der Sonderleistung pro Fehltag um jeweils 1/60 führt, soweit nicht eine der abschließend geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt.
82
Streikbedingte Fehlzeiten werden im Grundsatz somit nicht anders behandelt wie andere Fehlzeiten, bei denen ebenfalls eine entsprechende Kürzung erfolgt. Es erfolgt bspw. eine Gleichbehandlung mit krankheitsbedingten Abwesenheiten außerhalb des Anwendungsbereiches des SGB VII oder sonstigen berechtigtem oder unberechtigtem Fernbleiben von der Arbeit, sofern keiner der abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände eingreift. Die streitgegenständliche Regelung führt somit entsprechend vorzitierter Rechtsprechung des BAG generell für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung – und nicht lediglich für den Arbeitskampf – zu einer ratierlichen Kürzung der Sonderzahlung.
83
2.3.7 Demzufolge fehlt es gerade an einer (unmittelbaren) Beeinflussungsabsicht hinsichtlich der Streikbereitschaft bzw. einer in der Betriebsvereinbarung entsprechend angelegten Zielrichtung einer solchen Beeinflussung.
84
Für diese Sichtweise spricht auch die Historie der fraglichen Sonderzahlung. Unstreitig wurden vor Vereinbarung und Inkrafttreten hier streitgegenständlicher BV 2023 zwischen den Betriebsparteien bereits eine Vielzahl nahezu wortlautgleicher Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, ohne dass für vorangegangene Referenzzeiträume relevante Kürzungen wegen Streikteilnahme gerichtsbekannt sind, weil in den Vorjahren derartige, längerfristige Arbeitskämpfe im Betrieb der Beklagten wohl schlicht nicht zu verzeichnen waren. Auch deshalb kann den Betriebsparteien nicht unterstellt werden, sie hätten mit der Vereinbarung der Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 bewusst, zielgerichtet eine Beeinflussungsabsicht hinsichtlich der Streikbereitschaft aufgewiesen. Denn hierfür dürfte keine Veranlassung bestanden haben.
85
2.3.8 Die Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 stellt sich im Ergebnis somit nicht als unerlaubte Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern dar, sondern als erlaubte Gleichbehandlung zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Beschäftigten. Die unterschiedliche Behandlung zwischen streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern findet ihre sachliche Rechtfertigung mithin darin, dass die Arbeitsleistung fehlt. Ohne eine – hier nicht vorliegende – Differenzierung nach dem Grund des Ruhens verstößt eine entsprechende Kürzung damit auch nicht gegen höherrangiges Recht (Gaul NJW 1994, 1025, 1027).
86
2.3.9 Vor diesem Hintergrund verstößt die BV 2023 weder gegen das in § 75 BetrVG normierte absolute Differenzierungsverbot in Form der gewerkschaftlichen Betätigung im Speziellen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Allgemeinen. Denn die gewerkschaftliche Betätigung respektive die Streikteilnahme ist weder die alleinige noch die entscheidende Ursache für die unterschiedliche Behandlung und nach Auffassung der erkennenden Kammer auch kein Bestandteil eines Motivbündels, das die Entscheidung beeinflusst hat. Die Regelung wählt vielmehr ein zulässiges Differenzierungsmerkmal (Anwesenheit in der Vergangenheit bzw. dort erbrachte Arbeitsleistung). Die insoweit erfolgende Ungleichbehandlung dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich und angemessen.
87
2.4 Ebenso wenig verstößt die Regelung nach dem Vorgesagten gegen § 612a BGB. Zwar können Anwesenheitsprämien, die infolge einer Teilnahme an einem Streik gekürzt werden, eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB begründen (BeckOK ArbR, § 612a BGB, Rn. 21 ff.). Aus den bereits oben aufgezeigten Erwägungen ist dies bei hier streitgegenständlicher Kürzungsregelung indes nicht der Fall. Es mangelt an einem entsprechenden Kausalzusammenhang bzw. einer Beeinflussungsabsicht im Hinblick auf die Streikbereitschaft. Die Regelung verstößt somit auch nicht gegen den in der zwingendgesetzlichen Norm des § 612a BGB zugrundeliegenden Zweck (BAG 13.08.2019, 1 AZR 213/18).
88
3. Die in der BV 2023 angelegte überproportionale Kürzung für (streikbedingte) Fehltage (hierzu 3.1) sowie die vom Kläger gerügte Rückwirkung (hierzu 3.2) können gleichfalls keinen (ggf. anteiligen) Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung begründen.
89
3.1 Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Kürzungsregelung der Zf. 3.5.3 BV 2023 eine überproportionale Kürzung der Anwesenheitsprämie beinhaltet. Denn hiernach führt grundsätzlich jeder Fehltag zu einer Minderung der Sonderzahlung in Höhe von 1/60, obgleich z.B. ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im maßgeblichen Referenzzeitraum von einem Jahr an ca. 220 Tagen Arbeitsleistung erbringt. Ein einzelner (streikbedingter) Fehltag führt somit zu einem Anspruchsverlust hinsichtlich der Sonderleistung im Äquivalent von ca. 3,5 Arbeitstagen. Die Sonderzahlung wird mithin im Falle des Vorliegens von der Kürzung unterliegenden Fehlzeiten überproportional je Fehlzeittag gekürzt.
90
3.1.1 In dieser Hinsicht hat das BAG bereits vor längerer Zeit entschieden, dass die Gewährung eines (monatlichen) Prämienanspruches rechtskonform davon abhängig gemacht werden kann, dass jede – auch nur geringfügige – Ausfallzeit, wie z.B. eine Verspätung beim Arbeitsbeginn, zum vollständigen Verlust der Prämie für den laufenden Monat führt (BAG 31.10.1995, 1 AZR 217/95). Eine solche Regelung kann nach der Rechtsprechung des BAG auch Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass sich eine Jahresprämie für jeden Fehltag um 1/30 mindert, verstößt diese Regelung nach der Rechtsprechung des BAG gleichfalls nicht gegen § 75 BetrVG, sondern ist vielmehr vom Beurteilungsermessen der Betriebspartner gedeckt (BAG 26.10.1994, 10 AZR 482/93). Kurz zuvor hatte das BAG eine Kürzungsrate von 1/60 je Fehlzeittag für angemessen gehalten, wobei es dort um die Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Weihnachtsgratifikation ging (BAG 15.02.1990, 6 AZR 381/88).
91
3.1.2 Nach jüngerer Rechtsprechung des BAG steht den Betriebsparteien nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich eine umfassende Kompetenz zu, die materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zu regeln. Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte zu wahren (BAG 15.11.2023, 10 AZR 288/22, Rn. 59). Insbesondere haben die Betriebsparteien bei Betriebsvereinbarungen auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.R.d. § 75 BetrVG zu beachten und hierbei eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen bzw. eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 26.04.2016, 1 AZR 435/14).
92
3.1.3 Nach diesen Grundsätzen ist die Kürzung für streikbedingte Fehltage auch nicht deswegen unrechtmäßig, weil diese mit 1/60 überproportional zur Anzahl der jährlichen Arbeitstage erfolgt. Es oblag dem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien und stellt sich nach dem Vorgesagten auch nicht als gleichheitswidrig dar, eine Kürzung in Höhe von 1/60 je Fehltag für erforderlich zu halten, um den mit der Anwesenheitsprämie bezweckten Anreiz zu schaffen (für eine Kürzung um 1/60 pro Streiktag s.a. Erfurter, § 612a BGB, Rn. 20; Salamon, Entgeltgestaltung, 2. Aufl. 2025, Kapitel 2, § 9, Rn. 77).
93
3.1.4 Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die geregelte Kürzung ungeachtet ihrer Überproportionalität innerhalb des zulässigen Rahmens bei krankheitsbedingten Fehlzeiten i.S.v. § 4a EFZG bewegt. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 4a EFZG Kürzungen von Fehlzeiten aus anderen Gründen als krankheitsbedingten Fehlzeiten ohne weiteres erlaubt bzw. entsprechend angewandt werden kann (dagegen: Erfuter, § 4a EFZG, Rn. 9; dafür: Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 4a EFZG, Rn. 5). Denn eine Kürzung z.B. für arbeitskampfbedingte Fehltage ist, siehe oben, auch ohne Rückgriff auf § 4a EFZG dem Grunde nach statthaft.
94
Wenn aber gem. § 4a EFZG eine entsprechende, überproportionale Kürzung einer solchen Sondervergütung bereits für Zeiten möglich ist, bei denen die Fehlzeit auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zurückzuführen ist und bei der grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen des § 3 EFZG besteht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Kürzung in entsprechender Höhe nicht erst recht bei Fehlzeiten ohne Arbeitsentgeltanspruch, wie der Streikteilnahme, zulässig sein sollte, sofern – was bereits ausgeführt wurde – mit dieser Kürzungsregelung keine (beabsichtigte) Beeinflussung der Streikbereitschaft intendiert ist.
95
3.1.5 Da die Kürzung ungeachtet des Kürzungstatbestandes – streikbedingt oder nicht streikbedingt – zudem stets in gleicher Höhe erfolgt, liegt hierin auch insoweit keine unzulässige Maßnahme der Streikbeeinflussung, als sich die Kürzung als proportional ungeachtet des jeweiligen Fehlzeittatbestandes darstellt (ebenso ArbG Offenbach 28.08.2025, 10 Ca 57/25).
96
3.1.6 Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass vorliegend nicht allein die Anwesenheit bzw. die Arbeitsleistung honoriert wird, sondern ebenfalls Betriebstreue.
97
Durch die gegenständliche überproportionale Kürzung wird der Aspekt der Betriebstreue nicht soweit geschmälert, dass er völlig in den Hintergrund trtitt.
98
3.2 Schlussendlich steht die vom Kläger gerügte Rückwirkung, d.h. der (nachträgliche) Abschluss der BV 2023 nach Ende des Referenzzeitraums, der vorgenommenen Kürzung der Sonderleistung nicht entgegen.
99
3.2.1 Zwar ist dem Kläger recht zu geben, dass die BV 2023 (erst) im November 2023 abgeschlossen wurde, die Kürzungsregelung in Zf. 3.5.3 BV 2023 jedoch an vorangegangene Fehlzeiten in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2023 und mithin an einen bereits abgeschlossenen, vergangenen Zeitraum anknüpft. Aufgrund der Historie und des vorangegangenen (mehrfachen) Abschluss nahezu wortlautgleicher Betriebsvereinbarungen mit entsprechender vergangenheitsbezogener Berechnung der Sonderleistung für vergangene Jahre erscheint die Annahme, die Arbeitnehmer hätten auch für die Sonderzahlung 2023 mit einer entsprechenden Regelung rechnen können, auch nicht gänzlich fernliegend. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, die BV 2023 beinhalte einen echten (wirtschaftlichen) Anreiz zur Anwesenheit oder gar zur Beeinflussung der Streikbereitschaft. Ein derartiger Anreiz konnte mit der BV 2023 nicht verbunden sein, da diese eben erst im Nachgang abgeschlossen wurde. Aufgrund dessen konnten allenfalls unverbindliche Erwartungen der Arbeitnehmer der Beklagten bestehen, dass es – wohl soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zulassen – ggf. wieder eine derartige Sonderleistung im Jahr 2023 geben werde. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, konnten die Arbeitnehmer nicht sicher vorhersehen. Ebenso wenig konnten diese sicher vorhersehen, nach welchen Kriterien eine derartige Sonderleistung erbracht und nach welchen diese ggf. auch nicht erbracht werden wird. Eine echte Anreizwirkung konnte die BV 2023 somit nicht entfalten.
100
3.2.2 Entscheidend ist, dass den Arbeitnehmern der Beklagten bis zum Abschluss der BV 2023 im November 2023 kein Anspruch auf eine derartige, übertarifliche (zusätzliche) Sonderleistung gegenüber der Beklagten zustand.
101
Eine derartige freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers, auf die – wie vorliegend – keinerlei Anspruch der Arbeitnehmer besteht, sondern allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erwachsen könnte, belohnt zumindest auch die in der Vergangenheit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. So wie bei zukunftsgerichteten Regelungen eine an der Zahl der Fehltage ausgerichtete Differenzierung grundsätzlich zulässig ist und nach Maßgabe des § 4a EFZG auch wegen krankheitsbedingter Fehltage erfolgen kann, ist eine entsprechende Differenzierung in den Grenzen des § 4a Satz 2 EFZG auch bei einer vergangenheitsbezogenen Regelung sachlich gerechtfertigt und zulässig (BAG 07.08.2002, 10 AZR 709/01, Rn. 20). Einer vorherigen „Vereinbarung“ i.S.v. § 4a Satz 1 EFZG bedarf es insoweit nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist und deshalb ein Anspruch der Arbeitnehmer bis zu einer Zusage oder der Zahlung ohnehin nicht besteht. Erfolgt die Zahlung mit einer § 4a Satz 2 EFZG entsprechenden Differenzierung unter Freiwilligkeitsvorbehalt, können die Arbeitnehmer allenfalls hoffen, nicht aber darauf vertrauen, dass auch künftig wieder entsprechende Sonderzahlungen erfolgen werden. Für den Fall, dass sich diese Hoffnung erfüllt, müssen sie dann aber ohnehin damit rechnen, dass der Arbeitgeber wiederum entsprechend § 4a Satz 2 EFZG differenzieren wird (BAG a.a.O.).
102
3.2.3 Ebenso liegt es hier. Bis zum Abschluss der BV 2023 konnten die Arbeitnehmer der Beklagten allein darauf hoffen, dass auch im Jahr 2023 wieder eine entsprechende Sonderzahlung erfolgen werde. Ein Vertrauenstatbestand war hierdurch nicht begründet. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit erfolgten nahezu wortlautgleichen Ausgestaltung mussten die Arbeitnehmer im Übrigen hier besonders damit rechnen, dass die Beklagte wiederum die zusätzliche Sonderleistung für Fehlzeiten einer entsprechenden Kürzung unterziehen wird.
103
4. Die BV 2023 verstößt schließlich auch nicht gegen sonstige Grundsätze der Rechtsordnung.
104
4.1 Insbesondere stellt die fragliche Sonderzahlung keine gem. Art. 9 Abs. 3 GG ggf. verbotene Streikbruchprämie (siehe hierzu zuletzt BAG 14.8.2018, 1 AZR 287/17) dar. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer (echten) Streikbruchprämie um ein grundsätzlich anzuerkennendes Arbeitskampfmittel handelt (z.B. BAG 13.07.1993, 1 AZR 676/92). Denn eine Streikbruchprämie stellt die Ankündigung einer Zulage mit dem Ziel dar, Arbeitnehmer zur Nichtbeteiligung am Streik zu bewegen. Erkennbare Absicht des Arbeitgebers muss es sein, auf diese Weise die Streikfolgen für seinen Betrieb zu mindern. Er muss gleichsam Einfluss auf das Arbeitskampfgeschehen nehmen (LAG Berlin-Brandenburg 29.07.2016, 2 Sa 787/16). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schon aufgrund des nachträglichen Abschlusses der BV 2023 konnte diese gar keinen Einfluss auf das Arbeitskampfgeschehen nehmen. Die Sonderleistung wurde nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf ausgelobt.
105
4.2 Schlussendlich stellt die nachträgliche Zahlung der Sonderleistung nach Abschluss eines Arbeitskampfes keine unzulässige „unechte Streikbruchprämie“ dar. Zwar ist in der Judikatur des BAG anerkannt, dass nach Beendigung eines Arbeitskampfes ohne vorherige Zusage gezahlten Prämien dafür, sich nicht an einem Streik beteiligt zu haben, eine gem. § 612a BGB unzulässige Maßregelung darstellen können (BAG 04.08.1987, 1 AZR 486/85, BAG 11.08.1992, 1 AZR 103/92 sowie BAG 13.07.1993, 1 AZR 676/92). Die Unzulässigkeit einer derartigen (freiwilligen) Leistung folgt aus dem Umstand, dass bei der verfolgten Zwecksetzung, eine zusätzliche „Vergütung“ für die Nichtteilnahme am Streik zu gewähren, eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen Arbeitnehmern, die sich am Streik beteiligt haben und solchen, die sich nicht am Streik beteiligt haben. Bei einer solchen Differenzierung werden Arbeitnehmer gerade „wegen“ ihrer Teilnahme am Streik anders behandelt wie sonstige Arbeitnehmer, was sich als Benachteiligung i.S.v. § 612a BGB darstellen kann. Denn wesentliches Motiv des Arbeitgebers für die Ungleichbehandlung respektive des Ausschlusses von Arbeitnehmern von der (freiwilligen) Leistung ist in diesen Fällen gerade die Teilnahme am Streik und mithin eines unzulässigen Differenzierungsmerkmals (BAG 11.08.1992, 1 AZR 103/92).
106
So aber liegt es hier aus den bereits oben im Einzelnen aufgezeigten Gründen nicht. (Wesentliches) Motiv der Beklagten für die erfolgte Ungleichbehandlung war gerade nicht die Teilnahme an einem (vorangegangenen) Arbeitskampf, sondern die vorhergehende Anwesenheit bzw. Arbeitsleistung im Allgemeinen ohne Rücksicht auf den Grund des Arbeitsausfalls mit Ausnahme der enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände.
107
5. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an 64 Tagen streikbedingt der Arbeit ferngeblieben war, war die Beklagte dazu berechtigt, die streitgegenständliche zusätzliche Sonderleistung i.S.v. Zf. 3.2.2 BV 2023 ab dem fünften Fehlzeittag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 und mithin um 60/60 zu kürzen. Aufgrund der vollständigen Kürzung des Anspruchs steht dem Kläger deshalb für das gegenständliche Jahr 2023 kein Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung zu.
108
Nach alldem verbleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
III.
109
Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
IV.
110
Die Kammer hat gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zugelassen, da hiesige Entscheidung von der Entscheidung des LAG München v. 10.12.2025, 10 SLa 189/25 abweicht. Das LAG München hat dort eine andere Rechtsauffassung vertreten und der Klage eines Arbeitnehmers gegen die Beklagte in einem vergleichbaren Sachverhalt (teilweise) stattgegeben.

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