Schlagwort-Archiv Kaufvertrag

VonRA Moegelin

Verkürzung von Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel

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Unbenannt_auto - KopieEine Autokäuferin hat mit ihrer Klage wegen Rostschäden am Wagen beim Bundesgerichtshof einen Sieg errungen. Betreffende Käuferin und späterer Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14).

Der Bundesgerichtshof hält die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam, so dass der beklagte Autohändler wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Hierzu führt der BGH wie folgt aus: Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs –  BGH VIII ZR 104/14

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VonRA Moegelin

Entschädigung wegen Betreibens von Windkraftanlagen

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windmillsEinerseits sind Windkraftanlagen eine umweltfreundliche Art der Energiegewinnung. Andererseits zerstören sie das Landschaftsbild. Gemeinhin wird das auch als „Verspargelung“ bezeichnet. Beim Landgericht Berlin ging es derweil um die Frage von Entschädigung auf Grundlage einer kaufvertraglichen Klausel für die Auftstellung von drei Windrädern auf einem Grundstück.

Der Kläger hatte im Mai 2005 in Mecklenburg-Vorpommern solche Flächen mit einer Größe von ca. 71 Hektar von der Beklagten erworben, die als Immobilien-Dienstleister des Bundes den gesetzlichen Auftrag hat, in den neuen Bundesländern gelegene ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren. Maßstab für solche Verträge ist u.a. die Flächenerwerbsverordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass die gekauften Flächen längere Zeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

In § 10 des Kaufvertrages hatten die Parteien Bestimmungen für den Fall vereinbart, dass der Kläger während der ersten fünfzehn Jahre nach Vertragsschluss Flächen ganz oder teilweise als Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen o. ä. nutzen möchte. Danach sollte eine vorherige Zustimmung der Beklagten erforderlich und zugleich eine Entschädigung an sie zu zahlen sein, deren Höhe 75 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der Anlage kapitalisierten Entschädigungsbetrages betragen sollte.

Der Kläger beabsichtigte 2014, auf einem Teil von ca. 1,41 % der erworbenen Gesamtfläche drei Windräder aufstellen zu lassen. Die über dieses Vorhaben unterrichtete Beklagte forderte daraufhin die Zahlung der gemäß § 10 Ziffer 5 des Kaufvertrages vorgesehenen Entschädigung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht entsprechend den kaufvertraglichen Regelungen verpflichtet sei, die Beklagte in die Verhandlungen mit einem Energieanlagenbetreiber einzubeziehen und ihr einen kapitalisierten Entschädigungsbetrag zu zahlen.

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht – 28 U 7/15 –  eingelegt.

Die kaufvertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB. Die Flächenerwerbsverordnung sieht nicht vor, dass der Verkäufer an einer der Zweckbindung widersprechenden Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen finanziell beteiligt werden soll. (Landgericht Berlin, Urteil vom 24. Februar 2015 – 19 O 207/14).

Durch die im Kaufvertrag festgelegte Art der Bemessung der Entschädigungsleistung werde der Kläger in einer unangemessenen, ihn möglicherweise sogar in den Ruin treibenden Weise benachteiligt. Denn die Entschädigung solle sich nach der Gesamtnutzungsdauer einer Windenergieanlage errechnen, die regelmäßig einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren umfasse, während die Frist nach der Flächenerwerbsverordnung, innerhalb derer der Erwerber an eine landwirtschaftliche Nutzung gebunden sei, nur 15 Jahre betrage. Auch sei es nicht zumutbar, dass diese sehr hohe – möglicherweise einen Millionenbetrag erreichende – Entschädigung bereits innerhalb von nur einem Monat an die Beklagte zu zahlen sei, während der Kläger von dem Windenergieanlagenbetreiber eine Beteiligung an den Einspeiseerlösen nur in jährlichen Teilzahlungen über einen Zeitraum von 20 Jahren erhalte.

Volltext des Urteils des Landgerichts Berlin: LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2015 – 19 O 207/14

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VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen eines Ferrari mit alten Reifen

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765d1d59Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften Reifen an einem gebrauchten Ferrari entstanden ist.

Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Ãœberalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rund 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a.F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten sog. DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich seien, hätte sie unschwer feststellen können, dass der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h erreichen könne, nicht mehr geeignet gewesen sei. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die der Bundesgerichtshof auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte.

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Ãœberalterung platzt und es zu einem Unfall kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02).

Die Auffassung des OLG, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe – die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, ist nach Ansicht des BGH unzutreffend. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, dass die Verkäuferin die Ãœberalterung der Reifen gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hatte das Oberlandesgericht jedoch nicht getroffen; die Annahme, die Beklagte habe sich „blindlings darauf verlassen“, dass die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht.

Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung stehen dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zu, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. Das Verschulden der Beklagten sei darin zu sehen, dass für die sie ein konkreter Anlass zur Ãœberprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/2 Jahre alt waren, waren sie – wie der Sachverständige ausgeführt hatte – für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen.

Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der BGH nicht durchgreifen lassen, da die betreffende Klausel ist, gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02

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VonRA Moegelin

Die unzureichende Kastration als Sachmangel

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Centaur-RedheadOb ein Käufer das Recht zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer hat, auch wenn der Mangel behebbar ist, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Die Käuferin und spätere Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach „Diokletian“ als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu „Hengstmanieren“ neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen; eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 210/06).

Dies hat der BGH bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05,). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit der hier einschlägigen Entscheidung zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.

Demnach steht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht gesetzt hat, auch dem Recht der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn die Klägerin – entsprechend ihrer Behauptung – von den Beklagten über den Mangel arglistig getäuscht worden war. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des BGH in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gelte dies in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehle auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

Die Sache war an das  OLG zurückzuverweisen, um die Behauptung der Klägerin zu prüfen, ob sie von den Beklagten arglistig getäuscht wurde.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – BGH VIII ZR 210/06

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VonRA Moegelin

Drohung und Täuschung beim Autokauf macht Kaufpreisreduzierung unwirksam – OLG Koblenz 2 U 393/13

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1297818301Ein dreister Autohändler muss dem Verkäufer eine durch Einschüchterung erzielte Kaufpreisminderung von 3.000 € zurückzahlen. Über den vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hat am 18.11.14 der Spiegel berichtet.

Der Verkäufer und spätere Kläger aus Montabaur, hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet  im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 € verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3000 € mündeten. Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5000 € gezahlt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Das OLG sah die Beweisantritte jedoch für ausreichend an und führte eine Beweisaufnahme durch, die folgendes Ergebnis hatte:

Die Reduzierung ist nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt hat, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei ist dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen ist der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen.

Eine derartige Drohung ist vom OLG als widerrechtlich eingestuft worden. Der Kläger hat die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8000 € zu zahlen ist.  Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit  – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. Der Zahlungsklage war stattzugegeben. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden und am 18.11.14 in einer Pressemitteilung veröffentlicht (OLG Koblenz – Az. 2 U 393/13). Das Urteil ist rechtskräftig.

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VonRA Moegelin

Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist ein Sachmangel – LG Ansbach 1 S 66/14

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Unbenannt_auto - KopieEin etwas anderer Grauton verärgerte den Käufer eines neuen Seat so sehr, dass er ihn kurzerhand umlackieren ließ. Die Kosten von über 3000 € musste der Verkäufer ihm nun erstatten.

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“. Diese Farbabweichung bewertete das Gericht als Abweichung von der vertraglich präzise als „Track-Grau Metallic“ vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewertete das Gericht als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen. Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „… „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers“ unwirksam.

Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.

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