Schlagwort-Archiv Kündigungsschutz

VonRA Moegelin

Kündigung bei Air Berlin

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Hier erhalten Sie Infos,  wie Sie als Arbeitnehmer von Air Berlin gegen eine Kündigung von Air Berlin vorgehen können.

Die Insolvenz von Air Berlin

Am 15.08.17 hat Air Berlin Insolvenz angemeldet. Sie ist die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft. Der Flugbetrieb kann seitdem fortgesetzt werden, zumal die Bundesregierung einen Übergangskredit gewährt hat. Während tausende Arbeitnehmer von Air Berlin um ihren Job bangen müssen, ist das millionenschwere Gehalt von Air Berlin Chef Winkelmann sicher. Ein Betriebsrat von Air Berlin erklärte, dass rund 7000 Mitarbeiter von der Kündigung bedroht sind. Das ist der ganz überwiegende Anteil, denn Air Berlin hat rund 8.000 Arbeitnehmer. Derzeit laufen Verhandlungen über eine Transfergesellschaft. In der geplanten Transfergesellschaft könnten bis zu 4000 Arbeitnehmer von Air Berlin integriert werden, mit der Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz vermittelt zu werden. Im Fall des Scheiterns der Verhandlungen erscheint eine Kündigung der betreffenden Arbeitnehmer in Anbetracht der Insolvenz von Air Berlin unabwendbar. Am 25.10.17sind die Verhandlungen über eine Transfergesellschaft gescheitert , so dass nun Kündigungen unmittelbar bevorstehen. Sollte es tatsächlich zu den Kündigungen kommen, ist voraussichtlich zum Ende Oktober 2017 damit zu rechnen. Durch den vorausgegangenen Verkauf erheblicher Unternehmensanteile an Lufthansa übernimmt diese die österreichische Ableger-Airline Niki mit rund 30 Flugzeugen, die Regionaltochter LG Walter sowie 20 weitere Maschinen von Air Berlin.

Was tun bei einer Kündigung von Air Berlin

Wenn Sie als als Mitarbeiter von Air Berlin in Ihrer Eigenschaft als Flugzeugführer, Cabin Crew Member, etc. eine Kündigung erhalten, ist eine Klage hiergegen empfehlenswert. Sollten Sie länger als 6 Monate bei Air Berlin gearbeitet haben, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Kündigung betriebsbedingte Gründe vortragen muss. Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wird.

Besonderheiten in der Insolvenz

Air Berlin betreibt das Insolvenzverfahren bislang in Eigenverwaltung, also ohne den sonst üblichen Insolvenzverwalter. Es wurde lediglich ein sogenannter Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin unter dem Aktenzeichen 36a IN 4295/17 geführt.

Das Insolvenzverfahren berechtigt den Arbeitgeber gemäß § 113 InsO zur Kündigung von drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Das wirkt sich besonders nachteilig aus auf langjährige Arbeitsverhältnisse, bei denen Mitarbeiter von Air Berlin nach § 622 BGB an sich viel längere Kündigungsfristen hätten.

Unabhängig von § 113 InsO und trotz der Insolvenz sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht arbeitgeberseitig betriebsbedingte Gründe vorzutragen. Als naheliegender Grund dürfte eine Betriebsstilllegung angeführt werden. Air Berlin hat aber eine Sozialauswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen, wobei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, etc. angemessen zu berücksichtigen sind.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Vor dem Arbeitsgericht gibt es keinen Zwang sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. In der ersten Instanz trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre anwaltlichen Kosten selbst. In Anbetracht der Komplexität empfiehlt es sich als Arbeitnehmer einen Anwalt zu beauftragen. Wer keinen Rechtsschutz hat, kann damit rechnen, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Von Mitgliedern einer Gewerkschaft wird verlangt, dass sie den gewerkschaftlich vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Anwaltliche Durchsetzung Ihrer Rechte

Gerne können Sie mittels nachfolgendem Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch  einen Termin vereinbaren um Ihre Rechte im Fall einer Kündigung von Air Berlin durchzusetzen.

News Update

30.11.17: Die geplante Übernahme der Air-Berlin-Tochter Niki durch die Lufthansa ist in Gefahr, da die EU-Kommission den Niki-Deal untersagen könnte.

15.11.17: Ein Gutachten beziffert die Schulden von Air Berlin bei knapp über 5 Milliarden Euro. Demgegenüber steht eine verwertbare Vermögensmasse von lediglich 213,5 Millionen Euro.

07.11.14: Die Air Berlin-Angestellten auf Mallorca ziehen vors Arbeitsgericht und wehren sich damit gegen aus ihrer Sicht zu geringe Abfindungen

03.11.17: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Personalvertretung Kabine hat das Arbeitsgericht Berlin in vollem Umfang abglehnt . Weder werden Kündigungen verboten, noch muss Air Berlin Auskunft über etwaige Kaufangebote -z.B. von der Lufthansa- geben.

01.11.17: Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Air Berlin eröffnet. Gläubiger haben nun die Möglichkeit, ihre Forderungen gemäß § 28 InsO anzumelden.

01.11.17: Mitarbeiter von Eurowings warnen das Personal von Air Berlin vor den erschreckenden Arbeitsbedingungen bei ihnen, die noch schlimmer sein sollen als bei Ryanair. So berichtet es der SPIEGEL.

30.10.17: Hunderte Mitarbeiter von Air Berlin werden ab 01.11.17 freigestellt. Zudem wird berichtet, dass Arbeitnehmervertreter mit der Geschäftsführung einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbaren wollen, um die Folgen der Kündigungen abzumildern.

27.10.17: Mit der Landung des letzen Flugzeugs um 23:45 Uhr ist der Flugbetrieb bei Air Berlin eingestellt worden.

27.10.17: Medien wie Bild oder Focus berichten, dass die Lufthansa möglicherweise die Arbeitnehmer von Air Berlin übernehmen muss, da die Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Lufthansa übergegangen sein könnten. Die Berichte basieren aber lediglich auf Spekulationen einer Anwaltskanzlei.

25.10.17: Die Personalvertretung Kabine hat beim Arbeitsgericht Berlin heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Personalvertretung will errreichen, dass Air Berlin untersagt wird, Kündigungen auszusprechen und Flugzeuge aus dem Betrieb herauszunehmen. Außerdem soll Air Berlin verpflichtet werden, sämtliche Gebote im Bieterverfahren zur Einsichtnahme vorzulegen. Über den Antrag verhandelt das Arbeitsgericht am 02.11.17.

25.10.17: Keine Transfergesellschaft für rund 4.000 Mitarbeiter von Air Berlin

25.10.17: Der Aktienkurs von Air Berlin beträgt im Schlusskurs von XETRA um 17:30 Uhr gerade mal noch 7 Cent und hat damit im Vergleich zum Vortag rund 23 % verloren.

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VonRA Moegelin

Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

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Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.

Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als seine gegen die Beklagte (vor-malige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 8 AZR 845/15 – Pressemitteilung Nr. 46/17

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 4 Sa 1289/14

Der Achte Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der dortigen Klägerin zurückgewiesen (- 8 AZR 847/15 -).

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VonRA Moegelin

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

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penguinadminDas BAG hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers wegen einer betriebsbedingten Kündigung die im März 2006 erteilt wurde zu entscheiden, der in der Betriebsstätte Hamburg des beklagten Arbeitgebers seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig war. Dort waren sechs Arbeitnehmer beschäftigt und in einem weiteren Standort in Leipzig mindestens acht Arbeitnehmer. Der Betriebsleiter im Standort Hamburg soll nach der Behauptung des Klägers für Einstellungen und Entlassungen bevollmächtigt gewesen sein.

Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, wonach es das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar hält, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe, hielt das Bundesarbeitsgericht aus folgenden Gründen für unzutreffend.

Gemäß § 23 Abs. 1 des KSchG besteht kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist nach Ansicht des BAG sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nach der Rechtsprechung nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen, was wiederum ist nicht stets schon dann der Fall ist, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers war daher erfolgreich. Vom Landesarbeitsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, ist nun zu klären, ob die beiden Betriebsstätten organisatorisch selbständig sind.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08

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VonRA Moegelin

Sonderkündigungsschutz nach geschäftsschädigenden Facebook und YouTube Äußerungen

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iconos_redes_sociales_facebookEin Arbeitnehmer hat über Facebook und YouTube geschäftsschädigende Äußerungen über seinen Arbeitgeber verbreitet. Das BAG hatte zu klären, ob seine Eigenschaft als Bewerber für das Amt des Wahlvorstands ihn vor der Kündigung schützen konnte.

Betreffender Arbeitgeber stellt Verpackungen her. In seinem Betrieb, in dem viele Facharbeiter beschäftigt sind, fand am 10. Februar 2012 auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt. Die Versammlung nahm einen unübersichtlichen Verlauf. Nach dem Verständnis beider Prozessparteien ist es zu einer wirksamen Wahl des Klägers nicht gekommen. Zwei Wochen später stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie als eines von dessen Mitgliedern erneut den Kläger vor. An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei „YouTube“ zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über „Facebook“. Mit Blick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15. März 2012 fristlos.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Revision des beklagten Arbeitgebers wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen für unwirksam erachtet.

Nimmt der Arbeitgeber die Äußerungen eines „Wahlbewerbers“ zum Anlass für eine Kündigung, ist diese gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG nur wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, und entweder die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG oder – wenn ein Betriebsrat nicht gebildet ist – eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften.

Die außerordentliche Kündigung ist zwar nicht mangels gerichtlicher Zustimmung – der Kläger genoss keinen Sonderkündigungsschutz -, aber mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Der Rechtsstreit war an das LAG zurückzuverweisen. Dieses hat nunmehr die Wirksamkeit einer auf den verspäteten Arbeitsbeginn des Klägers gestützten ordentlichen Kündigung zu prüfen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgericht: BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13

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VonRA Moegelin

Arbeitnehmer-Eigenschaft eines Klavierlehrers an einer privaten Musikschule – LAG Mainz 2 Sa 538/13

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nicubunu_Musical_noteEin Klavierlehrer war in einer privaten Musikschule als Selbständiger beschäftigt. Er meinte aber, es sei eine Scheinselbständigkeit und verweigerte daraufhin die weitere Tätigkeit. Als Reaktion erhielt er die Kündigung. Hiergegen erhob er die Kündigungsschutzklage und forderte den Differenzlohn nach TVöD, rund 70.000 €.

Der Klavierlehrer scheiterte in erster und zweiter Instanz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach den Feststellungen des LAG Mainz ist das Rechtsverhältnis der Parteien als freies Dienstverhältnis einzuordnen.

Der Kläger konnte seiner Beweislast nicht nachkommen, wonach das Rechtsverhältnis entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen sein soll. Der klagende Klavierlehrer hat er nicht geschafft substantiiert darzulegen, woraus sich der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ergeben soll.

Der Klavierlehrer hat den Fehler gemacht, keine konkreten Begebenheiten zur Begründung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nachvollziehbar zu schildern. Er hat lediglich die nach Ansicht des Gerichts unzureichend dargestellten Umstände rechtlich bewertet. So habe er nur zum Schein von seinem Auftraggeber eine freie Zeiteinteilung eingeräumt bekommen. Der Kläger hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm angeblich keine Widerspruchsmöglichkeit verblieben sein soll.

Die Kündigung ist demnach rechtmäßig gewesen. Daraus folgt, dass der Klavierlehrer auch keinen Anspruch auf den Differenzlohn von rund 70.000 € hat.

Dieser Fall lehrt, dass ein freier Mitarbeiter vor einer entsprechenden Klage gut prüfen sollte, ob er das Gericht von seiner Arbeitnehmerschaft überzeugen kann. Denn wenn nicht, ist wie im einschlägigen keine Vertrauensbasis mehr für eine weitere Tätigkeit vorhanden, so dass mangels Kündigungsschutz in üblicherweise kurzer Frist gekündigt werden kann.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2014 – 2 Sa 538/13

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