Schlagwort-Archiv Arbeitsverweigerung

VonRA Moegelin

Vertragsstrafe wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

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captalistpictureIn Arbeitsverträgen können sich Klauseln zu Vertragsstrafen finden, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten einen bestimmten Geldbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte das BAG die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung zu beurteilen, die im Fall einer arbeitnehmerseitigen Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Geltung kam. Auslöser war die Insolvenz des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer zur Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ veranlasste. Der Insolvenzverwalter forderte ihn auf zur Arbeit zu erscheinen, was er unter Bezugnahme auf die Kündigung und seines mittlerweile neuen Jobs ablehnte.

Darauf kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 3.800 € brutto  geltend. Der beklagte Arbeitnehmer klagte nicht gegen diese Kündigung, so dass nur die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe gerichtlich zu prüfen war. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Auch seine Revision wurde zurückgewiesen.

Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung dar. Eine Vertragsstrafe ist nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitsvertrag wird weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung oder der auf Dauer angelegten Lossagung von der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich beendet (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13).

Die Kündigung des Beklagten hat gemäß diesem Wertungsmaßstab den Arbeitsvertrag nicht, auch zum „nächstmöglichen Termin“ (also gemeint: fristgerecht) nicht beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten wirksam gekündigt hat. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpinkt der Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Kündiung das Arbeitsverhältnis faktisch beendet. Die fristlose Kündigung des Insolvenzverwalters „griff“ zeitlich früher. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben, bzw. per E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht daher nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13

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VonRA Moegelin

Einschlafen als verhaltensbedingter Kündigungsgrund – ArbG Köln 7 Ca 2114/14

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sleepZum wiederholten Mal hat die Mitarbeiterin einer Bahngesellschaft ihre Arbeitszeit sozusagen „im Schlaf“ erledigt. Sie hat die Kündigung erhalten, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Ihr Arbeitgeber hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Bahngesellschaft Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

Fraglich erscheint, ob hier überhaupt von einem willensgetragenen Verhalten ausgegangen werden kann, das Voraussetzung ist für eine verhaltensbedingte Kündigung. Wenn dem nicht so ist, hätte die Bahngesellschaft eine personenbedingte Kündigung aussprechen müssen. Das Gericht hat aber offensichtlich nicht auf das Einschlafen, sondern das Verhalten im Vorfeld und zwar auf die (vom Willen steuerbare) unterlassene Krankmeldung abgestellt, die dem Einschlafen vorausging.

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