In Arbeitsverträgen können sich Klauseln zu Vertragsstrafen finden, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten einen bestimmten Geldbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte das BAG die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung zu beurteilen, die im Fall einer arbeitnehmerseitigen Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Geltung kam. Auslöser war die Insolvenz des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer zur Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ veranlasste. Der Insolvenzverwalter forderte ihn auf zur Arbeit zu erscheinen, was er unter Bezugnahme auf die Kündigung und seines mittlerweile neuen Jobs ablehnte.
Darauf kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 3.800 € brutto geltend. Der beklagte Arbeitnehmer klagte nicht gegen diese Kündigung, so dass nur die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe gerichtlich zu prüfen war. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Auch seine Revision wurde zurückgewiesen.
Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung dar. Eine Vertragsstrafe ist nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitsvertrag wird weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung oder der auf Dauer angelegten Lossagung von der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich beendet (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13).
Die Kündigung des Beklagten hat gemäß diesem Wertungsmaßstab den Arbeitsvertrag nicht, auch zum „nächstmöglichen Termin“ (also gemeint: fristgerecht) nicht beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten wirksam gekündigt hat. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpinkt der Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Kündiung das Arbeitsverhältnis faktisch beendet. Die fristlose Kündigung des Insolvenzverwalters „griff“ zeitlich früher. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.
Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben, bzw. per E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.
Ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht daher nicht.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13