Schlagwort-Archiv GG

VonRA Moegelin

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Share

penguinadminDas BAG hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers wegen einer betriebsbedingten Kündigung die im März 2006 erteilt wurde zu entscheiden, der in der Betriebsstätte Hamburg des beklagten Arbeitgebers seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig war. Dort waren sechs Arbeitnehmer beschäftigt und in einem weiteren Standort in Leipzig mindestens acht Arbeitnehmer. Der Betriebsleiter im Standort Hamburg soll nach der Behauptung des Klägers für Einstellungen und Entlassungen bevollmächtigt gewesen sein.

Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, wonach es das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar hält, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe, hielt das Bundesarbeitsgericht aus folgenden Gründen für unzutreffend.

Gemäß § 23 Abs. 1 des KSchG besteht kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist nach Ansicht des BAG sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nach der Rechtsprechung nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen, was wiederum ist nicht stets schon dann der Fall ist, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers war daher erfolgreich. Vom Landesarbeitsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, ist nun zu klären, ob die beiden Betriebsstätten organisatorisch selbständig sind.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08

Share
VonRA Moegelin

Mittelbare Diskriminierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Share

Penguin-Couple-2-by-Merlin2525Eine Lehrerin die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, verlangt von ihren Arbeitgeber den kinderbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags und zwar mit Wirkung des Beginns ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Im Vergütungssystem des damals gültigen BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Der BAT wurde übergeleitet in den nunmehr gültigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Voraussetzung für den Anspruch darauf war ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu.

Das Arbeitsgericht hat der Klage der Klage der Lehrerin auf Zahlung des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auch die Revision war ohne Erfolg.

Die Versagung des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft ist gleichheitswidrig und benachteiligt eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehepartnern und ist deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam (BAG, Urteil vom 18. März 29010 – 6 AZR 156/09).

Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde nach Ansicht des BAG im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gäbe es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.

Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes war daher zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 156/09

Share
VonRA Moegelin

Ladenöffnung am heiligen Sonntag

Share

Cross_With_HaloDas in Deutschland grundrechtlich verankerte Gottesstaats-Prinzip gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV hat das OVG Berlin-Brandenburg am 26.03.15 konsequenterweise zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wonach die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015 einstweilen außer Vollzug zu setzen ist.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf den Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Eilverfahren so entschieden (OVG Berlin-Brb, Beschluss vom 26. März 2015  – 1 S 19.15). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Nur aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde festgesetzt. Die Stadt Potsdam hat in der streitigen Verordnung mehr als sechs, nämlich insgesamt zehn Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse als verkaufsoffen ausgewiesen und diese auf verschiedene Stadtteile verteilt. Sie meint, dies sei so möglich, denn eine stadtteilbezogene Sonntagsöffnung führe nicht zu einem Verbrauch verkaufsoffener Sonntage in einem anderen Stadtteil.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Verordnung einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil er sie für offensichtlich unwirksam hält. Sie sei von der Ermächtigungsnorm schon dem Wortlaut nach nicht gedeckt, denn diese erlaube nur sechs – nicht jedoch zehn – verkaufsoffene Sonntage. Die örtlich beschränkte Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags bewirke, dass dieser Sonntag insgesamt und nicht nur für den betreffenden Stadtteil verbraucht sei. Das gebiete auch der Sinn des Sonntagsschutzes, der dem Schutz der Arbeitsruhe, der Erholung und der Möglichkeit zu familiärem Leben an Sonn- und Feiertagen diene. Für die aus Anlass des Osterfestes am 29. März 2015 geplante Ladenöffnung gebe es zudem keinen hinreichenden Anlass. Hierbei handele es sich hauptsächlich um ein Einkaufserlebnis, welches bloß wirtschaftlichen Umsatzinteressen der Ladeninhaber und alltäglichen Erwerbsinteressen potenzieller Käufer diene. Dies genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe zu rechtfertigen.

Das OVG schließt sich dem Bundesverfassungsgericht an, das zuvor unter anderem wie folgt entschieden hat: „In der neuzeitlichen Interpretation durch die großen öffentlich-rechtlich verfassten christlichen Religionsgemeinschaften kommt dem Sonntag und den religiös-christlichen Feiertagen auch die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden Ökonomisierung des Menschen zu bieten.“ (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07)

Allein „weltliche“ Motive führt das OVG zur Begründung seiner Entscheidung an. Das ändert aber nichts daran, dass die Sonntagsruhe von Religionsgemeinschaften eingeführt wurde. Die grundrechtlich verankerte Sonntagsruhe basiert auf christlich-religiösen Anschauungen. Religion hat aber in einem säkularen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland Privatsache zu sein. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verstoßen hiergegen. Im konkreten Fall verstoßen diese Normen gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte freie Berufsausübung. Die Kirchen mögen Ladenöffnung am Sonntag als „Ökonomisierung des Menschen“ ansehen. Ãœbersehen wird, dass jemand der am Sonntag arbeitet, dafür einen vollen Ausgleich durch Arbeitsruhe an einem anderen Tag bekommt. Diese Argumentation einer Ökonomisierung entbehrt also jeder Sachgrundlage, sondern stellt sich schlicht als religiös motivierte Bevormundung dar. Das ist genau der vom OVG angesprochene „Sinn“ der Sonntagsruhe, der nur auf religiösen und nicht auf sachlichen Argumenten beruht. „Arbeitsruhe“, „Erholung“, usw. kann für die Betroffenen durch einen Ausgleichstag genauso sichergestellt werden. In nahezu allen Ländern der Welt besteht am Sonntag die Freiheit, ein Geschäft zu öffnen – ob im christlich geprägten Polen oder in der islamisch geprägten Türkei, ohne dass es Beeinträchtigungen, z.B. des vom OVG angeführten „familiärem Lebens“ gibt.

Share
VonRA Moegelin

Verwendung von Kohl-Zitaten in „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“

Share

peraKohl-Biograph Schwan muss wohl deftige Zitate streichen, wie schon das LG Köln entschieden hat. Das OLG Köln hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.15 zum Ausdruck gebracht, dass es die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ zu untersagen, voraussichtlich bestätigen wird. Das Gericht weist darauf hin, dass das Landgericht mit Urteil vom 13.11.2014 entschieden hat, dass die Verfügungsbeklagten – die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House – den überwiegenden Teil der Zitate, die im Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ enthalten sind und die dem Autor Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Hinsichtlich des Umfangs der den Beklagten konkret untersagten Äußerungen geht der Senat möglicherweise noch über die landgerichtliche Entscheidung hinaus. Auch das OLG ist der Ansicht, dass Dr. Schwan im Verhältnis zum Kläger eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung traf. Die Verträge zwischen dem Kläger und dem Drömer Knaur Verlag einerseits und diesem und Dr. Schwan andererseits sähen vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zustehe. Beide Verträge des Verlags seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gewesen, der Vertrag zwischen Verlag und Schwan sei Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Das vertragliche Gefüge sei insgesamt dahingehend zu bewerten, dass Dr. Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen. Co-Autor Jens und der beklagte Verlag könnten nach Ansicht des Senats die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Zitate ebenfalls in vollem Umfang schulden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zitate, welche der Vertraulichkeitssphäre des Klägers zuzuordnen seien, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, denn es verletze sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Zwar hindere das aus Art. 5 Abs. 2 GG folgende Informationsrecht der Presse die Veröffentlichung auch in rechtswidriger Weise erlangter und ihr zugetragener Informationen nicht grundsätzlich. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn – wie hier – die Informationsgewinnung in einer Art und Weise erfolgt sei, dass dies einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegenstehen müsse. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben. So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Der in der Weitergabe der vertraulich erfolgten Äußerungen durch Dr. Schwan und deren Verwendung und Veröffentlichung in der Biographie objektiv liegende Vertrauensbruch sei von allen Beklagten gemeinschaftlich getragen worden. Dies rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen. Da die Parteien sich trotz entsprechender Anregung des Senats nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens einigen konnten, hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist auf den 05.05.2015 bestimmt. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben (Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung vom 10.03.15 – 15 U 193/14).

Share
VonRA Moegelin

Unvereinbarkeit des Islamischen Kopftuchs mit Arbeit für die Evangelische Kirche

Share

lemmling_Cartoon_ghostDas Bundesarbeitsgericht hatte über die Vereinbarkeit des Tragens eines islamischen Kopftuchs mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten zu entscheiden.

Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist bei der beklagten Krankenanstalt – zuletzt als Krankenschwester – angestellt. Arbeitsvertraglich sind unter anderem die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) in Bezug genommen. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27. März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12).

Zwar kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Es ist aber nicht geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist gemäß Art. 140 GG, Art. 137 WRV. Könnte sich die Beklagte nicht auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV berufen, wäre der Glaubensfreiheit der Klägerin gegenüber den Interessen der Beklagten der Vorrang einzuräumen.

Stellt das LAG fest, dass es sich bei um eine der Evangelischen Kirche zugeordnete Einrichtung die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten unterfällt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen  Das LAG hat dann zu klären, ob die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurückzutreten hat.

Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie durch den ihr abverlangten Verzicht auf eine ihren Glaubensregeln entsprechende Kopfbedeckung in einen ernsten Glaubenskonflikt gebracht wird.

Für die Beklagte spricht, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Krankenschwester in direktem und ständigem Kontakt zu den in der Einrichtung der Beklagten behandelten Patienten und zu anderen Arbeitnehmern steht. Die Glaubensbekundung der Klägerin für den Islam würde von diesen unmittelbar als solche wahrgenommen. Außenstehende könnten den Eindruck gewinnen, die Kirche halte Glaubenswahrheiten für beliebig austauschbar.

Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Der Arbeitgeber kommt nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 297 BGB außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Das BAG erachtet das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, als Indiz für die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin. Für die weiteren Festsellungen war die Sache an das LAG zurückzuverweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:  BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 azr 611/12

Share
VonRA Moegelin

Jeder dritte Jurastudent fordert die Todesstrafe

Share

Laut einer am 28.11.14 bei N 24 kommentieren Studie befürworten ein Drittel aller Jurastudenten die Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland.  Der Erlanger Jura-Professor Franz Streng hatte nach Angaben von N 24  zwischen 1989 und 2012 etwa 3100 Jura-Studenten befragt, die gerade mit ihrem Studium begonnen hatten. Er hält die verstärkte Opferorientierung einen Grund für die harte Haltung der Jurastudenten.

Was spricht für die Todesstrafe? Der Wunsch nach Gerechtigkeit und Vergeltung. Es gibt Fälle von Tätern, die derart grausame Verbrechen begangen haben und denen es an jeglicher Empathie gegenüber den Opfern fehlt, dass eine Gefängnisstrafe viel zu mild erscheint.

Ansonsten spricht nichts für die Todesstrafe. Sie ist als Mittel der General- und Spezialprävention erwiesenermaßen ein untaugliches Mittel. Wer ein Verbrechen begehen will, lässt sich nicht von der Androhung der Todesstrafe abschrecken.  Wie man am Beispiel der US-Justiz erkennen kann, ist die Quote der unschuldig zum Tode Verurteilten nicht unerheblich. Allein die Gefahr eines Justizirrtums sollte für einen Rechtsstaat Grund genug sein, keine Todesstrafe vorzusehen.

Rechtsstaatlichkeit ist das entscheidende Argument gegen die Todesstrafe. Das Leben muss unantastbar sein. Davon darf der Staat keine Ausnahme machen. Wenn der Staat töten darf, dann führt das zur Verrohung der ganzen Gesellschaft. Die Wiedereinführung der Todesstrafe lässt sich nicht mit Art 1 Abs. 1 GG vereinbaren. Die Tötung eines Menschen ist der denkbar schwerste Eingriff in die Menschenwürde und daher nicht gerechtfertigt.

Es bleibt zu hoffen, dass betreffende Jurastudenten lernen den Unterschied zu erkennen, zwischen dem verständlichen Wunsch nach Gerechtigkeit, der aber zurückzutreten hat hinter dem übergeordneten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de