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VonRA Moegelin

Haushaltsrecht als Befristungsgrund des Arbeitsvertrages

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liftarn_Ironing_board_and_ironDas BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages ausschließlich darauf gestützt werden kann, ob in einem Haushaltsplan finanzielle Mittel für die Beschäftigung ausgewiesen sind.

Die Klägerin war bei der Bundesagentur für Arbeit befristet bis zum bis 31. 12. 2007 als Teamassistentin angestellt. Sie begehrt die Festsstellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch folgende Befristungsabrede beendet worden ist:

In der Ãœbersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II‘ sind 5. 000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31. 12. 2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen diese Befristung stattgegeben.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird (BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08).

Das BAG hat seine Entscheidung wie folgt ausgeführt: Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08

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VonRA Moegelin

lange Verjährung von Schwiegereltern-Schenkungen (BGH Beschl v. 03.12.14)

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giftDer BGH hat am 03.12.14 eine Entscheidung des OLG Frankfurt / Main eine zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen kassiert. Solche Schenkungen können gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich zurückgefordert werden, soweit die Schenkung ein Grundstück betrifft. Vom BGH zu klären war (nur) die Frage, wann Verjährung eintritt. Das OLG wandte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB an.

Es ging um den Anspruch auf Rückforderung seitens der Tochter aus abgetretenem Recht ihres Vaters gegen ihren (Ex-)Ehemann. Letzterer war mit der Tochter verheiratet. Der Vater schenkte 1993 beiden  gemeinsam eine Wohnung. Nachdem die Ehe Mitte 2004 scheitere, zog der (Ex-)Ehemann aus der Wohnung aus und beantragte 2009 die Teilungsversteigerung. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Gemäß den vom BGH aufgestellten Grundsätzen hat das OLG zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten, wonach Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten sei. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist nach dem BGH grundstücksbezogen und richtet sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt – nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13). Dieser sieht für Ansprüche auf Ãœbertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Das OLG hat zu prüfen, ob dem Schwiegervater gegen seinen (Ex-)Schwiegersohn auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.

Dabei kommt es  darauf an, ob die Schwiegerelternschenkung unter der Vorstellung, des Fortbestands der Ehe erfolgte  und ob ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Sodann wäre im Gegenzug unter Umständen ein angemessener Ausgleich in Geld an den Schwiegersohn in Betracht.

Vgl.: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 Nr. 180/2014 zu BGH XII ZB 181/13

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VonRA Moegelin

waffenrechtliche Erlaubnis einen Schalldämpfer zu führen – VG Freiburg 1 K 2227/13

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Anger_wurm_svgWer in den USA ein Massaker plant, kann sich zu diesem Zweck ohne große Probleme waffentechnisch ausrüsten. Das Recht eine Waffe zu tragen ist ein Grundrecht. In Deutschland gilt ein vergleichsweise strenges Waffenrecht. Nicht nur Waffen sondern auch Zubehör erfordern die Erlaubnis der Behörde.

Der Leiter eines Forstbetriebes und spätere Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe. Wegen eines bei einem Jagdunfall erlittenen Knalltraumas leidet er unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits. Er macht geltend, dass eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse unbedingt zu vermeiden ist, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werden müsse.

Die Behörde verweigerte ihm die Erlaubnis, da aufgrund der Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.

Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben.

Nach Maßgabe des Gerichts bedürfen der Erwerb, Besitz und das Führen eines Schalldämpfers auch dann einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Schalldämpfer von einem Jäger für eine ausschließlich jagdlich genutzte Waffe eingesetzt werden soll.

Bei der im Rahmen der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses vorzunehmenden Abwägung ist das im allgemeinen überragende öffentliche Interesse daran, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, im Hinblick auf ein gegenüber Schusswaffen reduziertes Gefährdungspotential bei Schalldämpfern für Langwaffen von weniger hohem Gewicht.

Im Fall des Klägers überwiegt nach Ansicht des Gerichts sein Interesse an der Gesundheit das waffenrechtliche Bedürfnis die Anzahl waffentechnischer Gerätenschaften in Umlauf zu bringen.

Der Kläger könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt nach den Feststellungen des Gerichts die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er diesen in bestimmten Jagd-Situationen nicht einsetzen kann um erfolgreich jagen zu können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ermöglicht dem klagenden Jäger nunmehr den gewünschten Schalldämpfer führen zu können.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg: VG Feiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13

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VonRA Moegelin

Mitbestimmung in einem Presseunternehmen

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JOuRNALIn sogenannten Tenzenbetrieben ist die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeschränkt. Der typische Fall eines Tendenzträgers ist ein Redakteur, der auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen kann. Es basiert auf der Pressfreiheit gemäß Art. 5 GG. Unklar war vor dieser Entschedung des BAG der Status von Anzeigenredakteuren.

Der Betriebsrat wandte sich gegen die vom Verlag durchgeführte einer betriebliche Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion für Verlagsbeilagen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen wie dieser, richtet sich nach § 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG. Der Verlag verweigerte dem Betriebsrat die Mitbestimmung hinsichtlich dieses Firmenseminar.

Der hiergegen gerichtete Unterlassungsantrag des Betriebsrats scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag auf Unterlassung, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen, abgewiesen.

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung (BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08).

Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie nach der Wertung des Gerichts selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08

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VonRA Moegelin

Geldstrafe für „I am God“ mit nackten Brüsten im Kölner Dom

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rygle_Super_JesusIm nicht allzu rechtsstaatlichen Russland gab es für eine ähnliche Pussy-Riot-Aktion Gefängnis. In dem hier vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Köln die Femen-Aktivistin Josephine W. wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00  € verurteilt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung gegen die zur Tatzeit 20-jährige das Erwachsenenstrafrecht angewandt (AG Köln, Urteil vom 03.12.14 – 647 Ds 240/14). Das Gericht hätte auch das mildere Jugendstrafrecht anwenden können. Es gilt, so lange der Täter noch nicht 21 Jahre alt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit ihrer Tat habe sie gegen die Missachtung von Frauenrechten in der katholischen Kirche und gegen Kardinal Joachim Meisners Einstellung zum Thema Abtreibung protestieren wollen.

Nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist die absichtliche und grobe Störung des Gottesdienstes einer in Deutschland bestehenden Kirche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Die von der Aktivistin geltend gemachte Meinungs- und Demonstrationsfreiheit beeindruckte das Gericht nicht. Sie habe den vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört hat.

Die Aktivistin sprang nach Beginn des Gottesdienstes aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug „I am God„. Sie wurde sodann von Kirchenmitarbeitern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war.

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VonRA Moegelin

Armer Anwalt – Klage auf Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

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Romanov_poor_musicianDas OVG Lüneburg hatte über die Klage eines Anwalts zu entscheiden, der sich gegen  Leistungsbescheide des Versorgungswerks über Beitragsrückstände wendet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2014 – 8 ME 120/14). Infolge der Auflösung der Sozietät der er bis Ende 2012 tätig war, verminderte sich sein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit erheblich, so dass sich nach seiner Ansicht lediglich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 288,66 € ergebe, statt der zuletzt festgesetzten 562,28 €.

Das Gericht sah jedoch keinen Grund für eine Beitragsermäßigung. Voraussetzung hiefür ein Härtefall. Eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruchs durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist hiernach nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.11.2011 – 8 ME 173/11). Hiervon könne derzeit aber nicht ausgegangen werden. Mit den angefochtenen Leistungsbescheiden hat das Versorgungswerk Beiträge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 8.432,77 € festgesetzt. Hierauf hat der Antragsteller bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.364,61 EUR geleistet, so dass lediglich noch ein Betrag in Höhe von 3.068,16 € offen ist. Dass mit der Weiterverfolgung dieses restlichen Betrags eine Existenzgefährdung des Antragstellers verbunden wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, zumal der Antragsteller aufgrund seiner verminderten Einnahmen im Zuge der Auflösung der Sozietät durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des Finanzamtes Hildesheim vom 23. September 2014 aktuell eine Steuererstattung in Höhe von 4.190,25 EUR erhalten hat. Ferner ist mit einzustellen, dass die vom Antragsteller ab Januar 2015 zu entrichteten Beiträge deutlich sinken werden. Die Klage des Anwalts war demnach zurückzuweisen.

Zur Frage der Existenzgefährdung nimmt das Gericht Bezug auf 8 ME 173/11 und dort auf LSG BaWü – 8 AL 4537/04: Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen noch nicht .

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