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VonRA Moegelin

Streikrecht erlaubt GDL Deutschland erneut in Geiselhaft zu nehmen

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Am 05.11.14 beginnt ein 5-tägiger Streik der Gewerkschaft der Lokführer GDL unter Führung seines Chefs Claus Weselsky. In den Medien wird die Frage gestellt, wer Weselsky noch aufhalten kann,  der von seinem Vorgänger Schell als „Mao“ oder „Asssad“ bezeichnet wird und einen „Heiligen Krieg“ führe. Die Deutsche Bahn-AG bezeichnet den nunmehr 6. Streik in den laufenden Tarifverhandlungen als „Schikane“. Und auch in der Bevölkerung findet sich überwiegend kein Verständnis für diesen erneuten Streik.

Zulässiger Streik trotz schwerer Beeinträchtigungen

Die Beeinträchtigungen von Millionen von Bahnkunden sind schwerwiegend und auch der volkswirtschaftliche Schaden ist nicht unerheblich. Insoweit stellt sich die Frage, ob dieser Streik rechtlich zulässig ist. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der Streik der GDL ist rechtmäßig. Es handelt sich um einen zeitlich begrenzten Ausstand der als Warnstreik bezeichnet wird. Ein Warnstreik bedarf im Wesentlichen nur der rechtzeitigen Ankündigung, die erfolgt ist.  Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Gericht den Streik verbieten würde, falls die Deutsche Bahn-AG dagegen klagen würde. Wahrscheinlich würde die Bahn gerichtlich gegen die GDL gerichtlich vorgehen, wenn sie Chancen sehen würde, dass der Streik auf diese Weise verhindert werden könnte.

Rechtsgrundlagen des Warnstreiks

Das Streikrecht hat Verfassungsrang gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes.

In einer Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass Arbeitskämpfe nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden dürfen, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme – sei es Streik, sei es Aussperrung – darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein.

Für den Warnstreik -wie jetzt z.B. von der GDL durchgeführt wird- hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

Das ultima-ratio-Prinzip erfordert keine offizielle Erklärung des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlungen als Voraussetzung für die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen jeder Art. In der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen liegt vielmehr die freie und nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Es gibt damit auch keinen weiteren maßgebenden späteren Zeitpunkt, von dem ab erst andere Arbeitskampfmaßnahmen als Warnstreiks, auch solche des anderen Tarifpartners, zulässig sind. Von diesem (einheitlichen) Zeitpunkt an ist ein Warnstreik, wie jede andere Arbeitskampfmaßnahme, auch während laufender Tarifvertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen.

Warnstreik erfordert nur „fehlende Verständigungsmöglichkeiten“

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze liegen vor: Der Streik darf während laufender Tarifvertragsverhandlungen erfolgen. Es bedarf keiner Erklärung des Scheiterns von Tarifvertragsverhandlungen. Ausreichend ist allein die -vom Gericht nicht nachprüfbare- Erklärung einer Tarifvertragspartei (eben der GDL), dass sie (derzeit) die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Allein dass ein Warnstreik ausgerufen wird, impliziert bereits die Erklärung des Schreiterns.

Der Machtkampf zwischen GDL und der mit ihr konkurrierenden Gewerkschaft EVG kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Die beiden Gewerkschaften streiten darum, wer für welche Mitarbeitergruppe (Lokführer und Zugbegleiter) die Verhandlungen führen darf.

Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass zumindest auch tariflich regelbare Ziel wie Lohnerhöhung und Herabsetzung der Arbeitszeit erkämpft werden sollen. Wenn es erkennbar als einziges Ziel nur darum ginge, mit dem Streik die Konkurrenz-Gewerkschaft auszuschalten, würde der Streik gerichtlich verboten werden können. Das ist aber nicht das einzige Ziel der GDL. Es liegt daher -juristisch betrachtet- kein Missbrauch des Streikrechts seitens der GDL vor.

Ob die GDL mit ihrer Vorgehensweise richtig fährt, ist fraglich. Möglicherweise wird sie durch ein geplantes Gesetz zur Tarifeinheit gestoppt werden

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VonRA Moegelin

Kündigung des früheren BER-Chef Schwarz unwirksam – LG Berlin 93 O 55/13

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Das BER-Desaster ist milliardenschwer und jetzt kommt nach Ansicht des Landgerichts Berlin noch eine weitere Million hinzu. Das Gericht hat die Kündigung des ehmaligen BER-Geschäftsführers Schwarz für unwirksam erklärt. Wie man der nachfolgenden Pressemitteilung entnehmen kann, konnte das Gericht keinen wichtigen Kündigungsgrund erkennen. Und eine im Termin nachgeschobene Kündigung sei verspätet gewesen.

Die Bild-Zeitung bezeichet den EX-BER-Chef Schwarz als „Versager“. Ob dieser Wortwahl angemessen ist, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass der für die Kündigung verantwortliche Aufsichtsrat durch eine unwirksame Kündigungserklärung einen ordentlichen finanziellen Schaden für den Steuerzahler verursacht hat, wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.

Für Herrn Schwarz war trotz seines Anstellungsvertrages als GmbH-Geschäftsführer das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig.

Wortlaut der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin Nr. 41/2014 vom 23.10.2014:

Landgericht Berlin: Früherer BER-Chef Schwarz kann Fortzahlung seiner Bezüge verlangen

Die Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin hat heute der Klage des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz auf Fortzahlung seiner Bezüge – insgesamt 1.026.860,37 € – stattgegeben. Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Im heutigen Verkündungstermin hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Retzlaff in seiner mündlichen Begründung hervorgehoben, die fristlose Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Das Gericht hat betont, die Kündigung sei nicht darauf gestützt worden, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr ge-he es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig er-folgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei. Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungs-grund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei Prof. Dr. Schwarz zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen, so Retzlaff. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

Schriftliche Entscheidungsgründe liegen der Pressestelle noch nicht vor. Gegen das Urteil kann bei dem Kammergericht Berufung eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 93 O 55/13

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VonRA Moegelin

Mischlingsrüde deckt Rassehündin – Schadensersatzklage endet mit Vergleich

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Das Landgericht Coburg (11 O 185/13) hatte es mit zwei streitenden Hundebesitzern zu tun bekommen.

Der Mischlingsrüde der Beklagten deckte ungewollt die Rassehündin der Klägerin. Die Beteiligten wohnen im selben Ort. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich. Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro (insbesondere Tierarztkosten und entgangener Gewinn). Der entgangene Gewinn basiert aud der beabsichtigten Zucht. Letztendlich einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin 500 Euro erhält. (vgl. Pressemitteilung Nr. 536/14 des LG Coburg vom 24.10.14).

Um einen ungewollten Deckakt mit einem mehr oder weniger freudigen Ereignis zu vermeiden, empfiehlt sich die sorgfältige Beaufsichtigung des Hundes, ganz besonders, wenn er oder sie in „Deckungslaune“ ist.

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VonRA Moegelin

Gaucks Äußerungen zu Ramelow und Links-Partei verfassungsrechtlich zulässig

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Für großes Aufsehen haben die Worte des Bundespräsidenten zur Linkspartei gesorgt. In einem ARD-Interview hat er Bedenken gegen die mögliche Wahl des Linkspartei-Politikers Bodo Ramelow zum Ministerpräsidenten von Thüringen geäußert. Es gebe Teile in der Linkspartei, bei denen er „wie viele andere auch“ Probleme habe, dieses Vertrauen zu entwickeln

In den Medien wurde er deswegen hart angegriffen. Es sei parteiisch und habe eine Grenze überschritten und unangemessene Linken-Schelte betrieben. Es gab aber auch Zustimmung. So habe Gauck nur gesagt was viele denken die das DDR-Unrecht selbst erfahren haben.

Hat Bundespräsident Gauck mit seinen Äußerungen rechtmäßig gehandelt? Grundlage hierfür sind Art. 54 – 61 GG. Mit dem Wortlaut des Grundgesetzes kann die Frage nicht eindeutig geklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber in einem ähnlich gelagerten Fall Stellung genommen. Gauck hatte vor noch nicht allzu langer Zeit die NPD-Mitglieder als „Spinner“ bezeichnet. Das höchste deutsche Gericht hat klargestellt, dass Gaucks Äußerungen zur NPD verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Auch auf Gaucks Äußerungen zu Ramelow und der Links-Partei lassen sich diese Grundsätze anwenden:

Es obliegt dem Bundespräsidenten, die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände aufmerksam zu machen. Er kann seiner integrativen Funktion nur dann nachkommen, wenn es ihm freisteht, mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen, auch wenn sich dabei um eine politische Partei handelt. Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen. Nur Schmähkritik würde die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

Das verfassungsrechtlich garantierte Schutzrecht einer politischen Partei gemäß Art. 21 GG ist für die Links-Partei nicht gefährdert. Die Äußerungen von Gauck sind sachlich und geeignet, dem Volk den Missstand einer fehlenden Distanz der Links-Partei zur DDR-Vergangenheit aufzuzeigen. Hierzu steht es der Links-Partei frei, sich ebenso sachlich einzulassen. Eine etwaige Klage der Links-Partei gegen Gauck dürften ebenso scheitern, wie zuvor die Klage der NPD.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Bundespräsisdent Gauck sich zulässig im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz geäußert hat.

 

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