lange Verjährung von Schwiegereltern-Schenkungen (BGH Beschl v. 03.12.14)

VonRA Moegelin

lange Verjährung von Schwiegereltern-Schenkungen (BGH Beschl v. 03.12.14)

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giftDer BGH hat am 03.12.14 eine Entscheidung des OLG Frankfurt / Main eine zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen kassiert. Solche Schenkungen können gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich zurückgefordert werden, soweit die Schenkung ein Grundstück betrifft. Vom BGH zu klären war (nur) die Frage, wann Verjährung eintritt. Das OLG wandte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB an.

Es ging um den Anspruch auf Rückforderung seitens der Tochter aus abgetretenem Recht ihres Vaters gegen ihren (Ex-)Ehemann. Letzterer war mit der Tochter verheiratet. Der Vater schenkte 1993 beiden  gemeinsam eine Wohnung. Nachdem die Ehe Mitte 2004 scheitere, zog der (Ex-)Ehemann aus der Wohnung aus und beantragte 2009 die Teilungsversteigerung. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Gemäß den vom BGH aufgestellten Grundsätzen hat das OLG zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten, wonach Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten sei. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist nach dem BGH grundstücksbezogen und richtet sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt – nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13). Dieser sieht für Ansprüche auf Ãœbertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Das OLG hat zu prüfen, ob dem Schwiegervater gegen seinen (Ex-)Schwiegersohn auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.

Dabei kommt es  darauf an, ob die Schwiegerelternschenkung unter der Vorstellung, des Fortbestands der Ehe erfolgte  und ob ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Sodann wäre im Gegenzug unter Umständen ein angemessener Ausgleich in Geld an den Schwiegersohn in Betracht.

Vgl.: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 Nr. 180/2014 zu BGH XII ZB 181/13

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