waffenrechtliche Erlaubnis einen Schalldämpfer zu führen – VG Freiburg 1 K 2227/13

VonRA Moegelin

waffenrechtliche Erlaubnis einen Schalldämpfer zu führen – VG Freiburg 1 K 2227/13

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Anger_wurm_svgWer in den USA ein Massaker plant, kann sich zu diesem Zweck ohne große Probleme waffentechnisch ausrüsten. Das Recht eine Waffe zu tragen ist ein Grundrecht. In Deutschland gilt ein vergleichsweise strenges Waffenrecht. Nicht nur Waffen sondern auch Zubehör erfordern die Erlaubnis der Behörde.

Der Leiter eines Forstbetriebes und spätere Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe. Wegen eines bei einem Jagdunfall erlittenen Knalltraumas leidet er unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits. Er macht geltend, dass eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse unbedingt zu vermeiden ist, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werden müsse.

Die Behörde verweigerte ihm die Erlaubnis, da aufgrund der Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.

Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben.

Nach Maßgabe des Gerichts bedürfen der Erwerb, Besitz und das Führen eines Schalldämpfers auch dann einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Schalldämpfer von einem Jäger für eine ausschließlich jagdlich genutzte Waffe eingesetzt werden soll.

Bei der im Rahmen der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses vorzunehmenden Abwägung ist das im allgemeinen überragende öffentliche Interesse daran, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, im Hinblick auf ein gegenüber Schusswaffen reduziertes Gefährdungspotential bei Schalldämpfern für Langwaffen von weniger hohem Gewicht.

Im Fall des Klägers überwiegt nach Ansicht des Gerichts sein Interesse an der Gesundheit das waffenrechtliche Bedürfnis die Anzahl waffentechnischer Gerätenschaften in Umlauf zu bringen.

Der Kläger könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt nach den Feststellungen des Gerichts die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er diesen in bestimmten Jagd-Situationen nicht einsetzen kann um erfolgreich jagen zu können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ermöglicht dem klagenden Jäger nunmehr den gewünschten Schalldämpfer führen zu können.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg: VG Feiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13

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