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VonRA Moegelin

Geist der Weihnacht siegt vor Gericht

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Christmas_Tree_by_Merlin2525Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Eilverfahren zu entscheiden, ob auf dem Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern ein Eintrittsgeld verlangt werden darf. Für mich ist es der schönste Weihnachtsmarkt in Berlin. Letztes Jahr hat ein Chor Weihnachtslieder vor derm Preußen-Schloss gesungen. Da kam wohlige Weihnachts-Atmosphäre auf.

Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes darf kein Eintrittsgeld verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – VG 24 L 381.14). Gegen den Beschluss kann der Veranstalter aber Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Mit Bescheid vom 25. November 2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstießen gegen das GrünanlG. Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes auch nicht geändert worden.

(vgl: Pressemitteilung Nr. 50 / 2014 vom 05.12.2014).

 

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VonRA Moegelin

Appell von Roman Herzog, „Gas-Gerd“ und weiteren Putin-Verstehern in der ZEIT

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matreshka_putinDiverse Prominente haben in der „ZEIT“ dazu aufgerufen, trotz Putins faschistischer Außenpolitik in der Ukraine stur den Dialog mit ihm zu suchen. Konkludent geben die Unterzeichner des Appells dem Westen die Mitschuld an Putins Aggression. Es erinnert fatal an die Beschwichtigungspolitik der „feigen Demokraten“ gegenüber Hitler im Zuge seiner Annexion des Sudetenlands 1938.

Das Attribut „faschistisch“ ist in Bezug auf Putins Politik zutreffend. Aller Merkmale des Faschismus sind erfüllt: Abgesehen von der aggressiven, völkerrechtswidrigen Außenpolitik ist das politische System auf antidemokratischem Kurs. Von Putin abweichende Meinungen zu äußern ist gefährlich. Minderheiten wie Homosexuelle werden ausgegrenzt und verfolgt. Auch Antisemitismus ist verbreitet und kann sogar offen von einer russischen Abgeordneten propagiert werden  (http://jtimes.ru/news/world/6036-rossiya-predlagaet-evreyam-pokinut-stranu). Typisch für den Faschismus ist der Führerkult, der in Russland sehr ausgeprägt ist. Putin wird zur Ikone der heiligen russischen Nation verklärt. Zudem gibt es eine massive Beschneidung von Grundrechten (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, etc.). Putin betreibt eine gnadenlose Politik des „Rechts des Stärkeren“.

Die Unterzeichner verzerren die Tatsachen, indem sie den „Dialog“ fordern. Seit Monaten versucht der Westen ja nichts anderes als den Dialog mit Putin zu suchen. Merkel und Steinmeier haben bis zur Selbstaufgabe mit Diplomatie alles versucht bei Putin aber nichts erreicht. Zum Dialog gehören immer zwei. Putin will keinen Dialog. Er hat aufgrund seines imperialistischen Machtgehabes vor bald einem Jahr entschieden die Krim zu annektieren. Davon lässt er sich durch einen Dialog ebensowenig abbringen wie von seiner destabilisierenden Einflussnahme in der Ost-Ukraine. Ein Dialog kann derzeit nicht funktionieren, da die Positionen zu gegensätzlich sind. Putin akzeptiert nicht die Souveränität anderer Staaten. Er sieht in der Ukraine nur seinen Vasallenstaat, der seinen Weisungen zu folgen hat. Dazu gehört es -im Widerspruch zum Völkerrecht- dass Putin meint der Ukraine deren Wunsch sich dem Westen zuzuwenden, zu untersagen. Dieses imperialistische Gehabe von Putin steht im krassen Gegensatz zu unserer freiheitlich-demokratischen Werteordnung.

Natürlich sollte Russland auch weiterhin der Dialog angeboten werden. Aber keinesfalls kann es in dieser kriecherisch-unterwürfigen Weise geschehen, wie von den Unterzeichnern dieses Appells gefordert wird. Sie hofieren Putin, unter anderem indem sie unzutreffenderweise dem Westen eine Mitverantwortung am Krieg in der Ukraine unterstellen.

So heißt es im Appell: „Bei Amerikanern, Europäern und Russen ist der Leitgedanke, Krieg aus ihrem Verhältnis dauerhaft zu verbannen, verloren gegangen. Anders ist die für Russland bedrohlich wirkende Ausdehnung des Westens nach Osten ohne gleichzeitige Vertiefung der Zusammenarbeit mit Moskau, wie auch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Putin, nicht zu erklären“. Es ist dreist, nahezu der halben Welt Kriegslüsternheit zu unterstellen. Hier hat aber nur ein einziger Mann (Putin) entschieden aggressive Politik zu machen, wie seinerzeit Hitler 1938. Natürlich hat Putin die breite Unterstützung seines Machtapparates und leider auch seines Volkes. Aber außerhalb Russlands ist die Reaktion auf den neuen russischen Imperialismus geradzu moderat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass eine aggressive, kriegsbegeisterte Stimmung vorherrscht wie in Russland.

Ohne Sachgrundlage ist die Behauptung, Russland würde sich durch die „Ausdehnung des Westens“ „bedroht“ fühlen. Fehlgehend ist schon die Wortwahl. Hier wird dem Westen ganz versteckt was Unkorrektes unterstellt und zwar Imperialismus. „Ausgedehnt“ hat sich insoweit Russland durch das völkerrechtswidrige Verbrechen der Krim-Annexion. Der Westen dagegen hat durch freien Willens-Entschluss Länder wie Polen, Rumänien oder Litauen in seine Gemeinschaften wie NATO oder EU integriert. Während also die Ausdehnung Russlands auf Anti-Demokratie, Gewalt und Imperialismus beruht, hat der Westen basierend auf Freiheit und Demokratrie „ausgedehnt“. Und worin soll dabei eine „Bedrohung“ Russlands erkennbar sein? Nicht mal Putin sieht darin eine Bedrohung im militärischen Sinne. Zutfreffend ist, dass sich Putin auf andere Weise bedroht fühlt. Unserem demokratischen System, der auch gerne die Ukraine angehören würde, ist der Feind seines auf Anti-Demokratie beruhenden korrupten Oligarchen-Systems. Es ist skandalös, dass die Unterzeichner indirekt zur Unterstützung des menschenverachtenden Systems von Putin aufrufen. In zynischer Weise haben die Unterzeichner Recht: Die Krim-Annexion lässt sich durch das Gefühl vom Westen bedroht zu sein, erklären. Unsere demokratischen Werte bedrohen das imperialistische Russland. Auf solche auf Niedertracht beruhenden Befindlichkeiten Putins brauchen Demokraten wohl kaum Rücksicht zu nehmen. Im Gegenteil sollten wir an unseren demokratischen Prinzipien festhalten und das Volk der Ukraine in ihrem Wunsch nach Freiheit und Demokratie unterstützen.

Weiterhin heißt es: „Wir dürfen Russland nicht aus Europa hinausdrängen. Das wäre unhistorisch, unvernünftig und gefährlich für den Frieden. Seit dem Wiener Kongress 1814 gehört Russland zu den anerkannten Gestaltungsmächten Europas. Alle, die versucht haben, das gewaltsam zu ändern, sind blutig gescheitert – zuletzt das größenwahnsinnige Hitler-Deutschland, das 1941 mordend auszog, auch Russland zu unterwerfen.“ Wenn sich einer aus Europa rausdrängt, dann Russland mit seiner inakzeptablen Politik. Subtil versuchen die Unterzeichner, den deutschen Lesern Schuldkomplexe einzuimpfen. Die deutschen Verbrechen unter Hitler gegen die Sowjetunion (also unter anderem das heutige Russland UND die Ukraine) stehen in keinem Zusammenhang zu den Verbrechen, die Russland heute gegenüber der Ukraine verübt. Erst Recht nicht rechtfertigt die deutsche Vergangenheit einen milderen Umgang gegenüber Russland. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

An die Adresse der Bundesregierung gerichtet ist seitens der Unterzeichner Folgendes: „Wer nur Feindbilder aufbaut und mit einseitigen Schuldzuweisungen hantiert, verschärft die Spannungen in einer Zeit, in der die Signale auf Entspannung stehen müssten.“ Die Unterzeichner bringen zum Ausdruck, es gäbe abgesehen von Putin noch jemandem, dem Schuld zuzuweisen sei. Das entbehrt jeder Sachgrundlage. Putin hat sich aufgrund freien Willensentschlusses zu seinem verbrecherischen Handeln gegenüber der Ukraine entschlossen. Niemandem sonst kann Verantwortung oder gar Schuld zugewiesen werden. Eine Antwort auf welche Weise die Bundesregierung für „Entspannung“ sorgen soll, bleiben die Unterzeichner schuldig. Im Gegenteil hat die Bundesregierung alles Erdenkliche hierfür getan, wie bereits zuvor ausgeführt wurde.

Zu den mehr als 60 Unterzeichnern des Appells vom 05.12.14 mit dem Titel „Wieder Krieg in Europa? Nicht in unserem Namen!“ gehören unter anderem folgende Persönlichkeiten:

Gerhard Schröder: Er hat sich den Spitznamen „Gas-Gerd“ redlich verdient. Er steht als Mitarbeiter der Nordtstream AG, die wiederum zu Gazprom gehört, mittelbar auf Putins Lohnliste. Das russische Parlament Duma ist ähnlich demokratisch konstituiert wie der Reichstag unter Hitler ab 1933. Oppositionspolitiker in Russland -soweit sie noch nicht ins Exil gegangen sind- müssen mit Repressionen rechnen. Dennoch bezeichnete Schröder Putin mal als „lupenreinen Demokraten“.

Gabriele Krone-Schmalz: Die ehemalige Moskau-Korrespondentin der ARD vertritt die auch gerne von Rechtspopulisten geäußerte These, wonach die Krim nicht annektiert worden sei. Insoweit erscheint es ein wenig widersprüchlich, dass sie diesen Appell mit unterzeichnet hat, da der Appell die Annexion gerade nicht in Abrede stellt.

Manfred Stolpe: Er war bei der Stasi unter dem Decknamen „IM Sekretär“ geführt. Zu seinen Ehrungen gehört die Verdienstmedaille der DDR im Jahr 1978.

Lothar de Maiziere: Er war bei der Stasi unter dem Decknamen „IM Czerni“ geführt. Er erhielt von Russland 2010 den Orden der Freundschaft.

Sigmund Jähn: Er ist ein ehemaliger Kosmaut, der für seine Verdienste 1978 den Titel „Held der DDR“ und „Held der Sowjetunion“ erhielt.

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VonRA Moegelin

Motivationsentgelt für Müllmann nach TVöD

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garbagetruckEin im öffentlichen Dienst beschäftigter Müllwerker begehrt die Zahlung eines sogenannten undifferenzierten Leistungsentgelts gemäß TVöD. Es ist eine leistungsorientierte Bezahlung die der Motivation dient. Betreffender Müllwerker ging bis zum BAG, um klären zu lassen, ob ihm dieses Leistungsentgelt auch für Zeiten zustehlt, in denen er keinen Entgeltanspruch hatte.

§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.

Bis zum 31. Juli 2007 wurde für den Tätigkeitsbereich des Müllwerkers und späteren Klägers keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Er war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Sein beklagter Arbeitgeber zahlte ihm deshalb kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres 2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt von 179,55 Euro.

In 1. Instanz hatte er gewonnen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war dagegen erfolgreich.

Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006 erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine Auslegung der Protokollerklärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur Anspruchsvoraussetzung machen würde. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG, Urteil vom 23. September 2010 – BAG 6 AZR 338/09).

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 338/09

 

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VonRA Moegelin

Die Erniedrigung der Frau durch den Islam mittels Burka

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Der Gender-Wahn in Deutschland ist reichlich inkonsequent. Einerseits soll eine Frauenquote für Führungspositionen erzwungen werden – andererseits stören sich deren Befürworter kaum daran, dass hierzulande Männer mit islamischen Glauben das Recht haben, ihre Frauen wie Gespenster zu verhüllen, damit sie niemand auf der Straße als Frau wahrnehmen kann. Vielleicht wird es in Deutschland bald gesetzlich verboten sein, eine Burka zu tragen. Die Bundestagsabgeordnete Julia Klöckner wirbt für ein entsprechendes Gesetz.

Die Burka ist Symbol für die religiös motivierte Frauenfeindlichkeit. Meines Erachtens ist ein Verbot überfällig. Im Tagesspiegel vom 05.12.14 wird der Unions-Politiker Kauder zitiert, wonach dieser Probleme mit der Verfassungsgemäßheit eines Verbots in den Raum. Das Tragen der Burka ist ein religiös motiviertes Ritual des Islam. Ein Burka-Verbot würde einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Art. 4 GG bedeuten. Meines Erachtens wäre ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In die Religionsfreiheit darf durch ein Gesetz eingegriffen werden, wenn andere Rechte von Verfassungsrang geschützt werden sollen. Im Fall der Burka würde ein Verbotsgesetz den Schutz der Menschenwürde des Art 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zum Inhalt haben. Das Tragen der Burka verstößt gegen die Menschenwürde. Die Frau wird in sexistischer Weise zu einem Objekt reduziert. Indem man sie in der Öffentlichkeit nicht sehen kann, indem sie also nur noch „ein sich fortbewegendes Zelt“ darstellt, werden ihr die Attribute des Menschseins aberkannt. Mit unserer abendländischen Werteordnung ist die Burka nicht vereinbar. Zugleich wird die Frau sachwidriger Weise ungleich im Verhältnis zu einem Mann behandelt. Denn ein Mann muss sich im Islam nicht verhüllen. Die Menschenwürde der Frau und ihr Recht auf Gleichbehandlung wiegen deutlich schwerer als die islamische Religionsausübung. Soweit so ein Verbotsgesetz kommen würde, stünde es dem Scharia-orientierten Mann frei, seinen Glauben in Ländern zu praktizieren, die in Sachen Humanität rückständig sind, wie z.B. Saudi-Arabien.

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VonRA Moegelin

Suhrkamp-Insolvenzverfahren-Aufhebung vorläufig vom BVerfG untersagt

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1344190736Der Suhrkamp Verlag soll auf die Untersagung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelassen reagiert haben, den Verlag vorläufig nicht in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, da sie nicht endgültig sei. Durch den Aufhebungsstop ist es Suhrkamp derzeit nicht möglich, den Verlag von einer GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig  untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Dies gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014, und dient dazu, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, bevor über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  entschieden wird (vgl. Pressemitteilung des BverfG Nr. 110/2014 vom 04.12.14).

Die Beschwerdeführer sind eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts  und ihr alleiniger Aktionär. Die Aktiengesellschaft ist mit 39 % an der insolventen Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt. Ein von der Gläubigerversammlung angenommener Insolvenzplan sieht vor, die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Hiergegen haben die Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen; sie machen im Wesentlichen einen Verlust ihrer Minderheitsrechte durch die Umwandlung geltend. Nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch einen  Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer ihre bereits im Jahr 2013 eingelegte Verfassungsbeschwerde erweitert und erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (vgl. Pressemitteilung aaO.).

Volltext der Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.14 – 2 BvR 1978/13:

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

2 BvR 1978/13

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1.der M… AG,

vertreten durch Herrn B… und Herrn M…,

2.des Herrn B…,

– Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte HammPartner,

Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main –

  1. unmittelbar gegen
  2. a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 – 51 T 696/14 -,
  3. b) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 2014 – 36s IN 2196/13 -,
  4. c) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2013 – 36s IN 2196/13 -,
  5. d) das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 – 36s IN 2196/13 -,
  6. e) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 – 36s IN 2196/13
  7. mittelbar gegen

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle,

den Richter Landau

und die Richterin Hermanns

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014,

  1. dem Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG – 36s IN 2196/13 – aufzuheben;
  2. .dem Berliner Registergericht – Handelsregister – untersagt, die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, – HRA 44216 – gemäß C. IV. Ziffer 2.2 des Insolvenzplans in der Fassung vom 21. Oktober 2013 in das Register einzutragen (§§ 198, 200 UmwG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Landau Hermanns

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VonRA Moegelin

Haushaltsrecht als Befristungsgrund des Arbeitsvertrages

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liftarn_Ironing_board_and_ironDas BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages ausschließlich darauf gestützt werden kann, ob in einem Haushaltsplan finanzielle Mittel für die Beschäftigung ausgewiesen sind.

Die Klägerin war bei der Bundesagentur für Arbeit befristet bis zum bis 31. 12. 2007 als Teamassistentin angestellt. Sie begehrt die Festsstellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch folgende Befristungsabrede beendet worden ist:

In der Ãœbersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II‘ sind 5. 000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31. 12. 2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen diese Befristung stattgegeben.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird (BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08).

Das BAG hat seine Entscheidung wie folgt ausgeführt: Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08

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