Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages ausschließlich darauf gestützt werden kann, ob in einem Haushaltsplan finanzielle Mittel für die Beschäftigung ausgewiesen sind.
Die Klägerin war bei der Bundesagentur für Arbeit befristet bis zum bis 31. 12. 2007 als Teamassistentin angestellt. Sie begehrt die Festsstellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch folgende Befristungsabrede beendet worden ist:
„In der Ãœbersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II‘ sind 5. 000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31. 12. 2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen diese Befristung stattgegeben.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird (BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08).
Das BAG hat seine Entscheidung wie folgt ausgeführt: Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08
Ãœber den Autor