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VonRA Moegelin

Rückabwicklung des Autokaufs wegen Fehlvorstellung über das „Automatik“-Getriebe

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ratRacer1Dem Landgericht Coburg lag die Klage einer Autokäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Automatikgetriebes vor (LG Coburg, Urteil vom 22. April 2014 -22 O 631/13). Sie kaufte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel. Sie hatte zuvor bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren . In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde die Käuferin darauf hingewiesen, dass nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer hierzu nicht ab.

Die spätere Klägerin machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptete, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestünde. Das beklagte Autohaus bestritt dies und wies daraufhin, dass die Klägerin bei ihrer längeren Probefahrt die Unterschiede bereits vor dem Kauf hätte bemerken können.  

Das Landgericht Coburg hielt den Opel für mangelfrei und wies die Klage daher ab. Es ging davon aus, dass die Klägerin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Klägerin war auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik war nicht weiter gesprochen worden und die Klägerin fragte auch nicht nach.

Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Klägerin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug nicht an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus war nicht gehalten sämtliche technische Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere bei einer Probefahrt ist davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt.

Dass Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die wesentlichen Eigenschaften einer verkauften Sache in einem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt werden sollten. Die dort beschriebenen Eigenschaften sind dann maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Insoweit hätte die Klägerin die Eigenschaft „Wandlergetriebe“ vermerken müssen.

(vgl. Pressemitteilung 537/14 vom 21. November 2014 des Landgerichts Coburg)

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VonRA Moegelin

Vorbeschäftigungszeiten eines Oberarztes

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Anonymous_Architetto_--_AmbulanzaBei einer Klage auf Zahlung gemäß einer bestimmten Vergütungsgruppe ging es und die Frage, ob die Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ für die Stufenlaufzeit relevant ist, insoweit Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden können.

Der im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnete Kläger ist seit Februar 1986 im beklagten städtischen Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin und zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA. Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 1. August 2006 mit der Begründung, er habe bereits seit seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt. Das beklagte Klinikum hat dies bestritten und gemeint, die Berechtigung des Klägers zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht vergütungsrelevant gewesen.

Oberarzt im Sinne des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst. Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht.

Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe beginnt nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09). Adas BAG führt aus, dass die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe II in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt bzw. Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt haben. Von der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III haben sie jedoch abgesehen. Damit stand dem Kläger ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1. August 2006, sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu.

Die Revision des klagenden Arztes wurde daher vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09

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VonRA Moegelin

EuGH zur Pflicht von Asylbewerbern ihre Homosexualität mit Privat-Porno zu beweisen

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Anonymous_gay_pride_flagDer EuGH hat entschieden, dass die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern von Behörden im Grundsatz geprüft werden kann. Allerdings wird an die Art und Weise der Prüfung ein strenger Maßstab angelegt. Das Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens haben beachtet zu werden.

Der EuGH hat konkret vier Punkte aufgeführt, die von Behörden bei der Prüfung von Asylanträgen zu beachten sind:

  1. Die Fragestellung hat nicht auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen zu beruhen, sondern hat den individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen.
  2. Fragen zur sexuellen Ausrichtung sind erlaubt, jedoch gehen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken zu weit. Das wäre insbesondere als Verstoß das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu betrachten.
  3. „Tests“ zum Nachweis der Homosexualität des Asylbewerbers oder ein „Beweis“, z.B. durch Vorlage von Videoaufnahmen intimer Handlungen, sind unzulässig. Hierduch sieht der EuGH die Menschenwürde verletzt und bezweifelt zudem die Beweiskraft.
  4. Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass der Asylbewerber, weil er zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass er unglaubwürdig ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 162/14 vom 02.12.2014 des Gerichtshofs der Europäischen Union

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VonRA Moegelin

„Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat“ – LAG Mainz 5 Sa 55/14

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Anonymous_Psycho_IcecubeDem LAG Mainz lag die Kündigungsschutzklage eines Chemikanten zugrunde, der seinen Vorgesetzen unstreitig wie folgt bezeichnete: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen„, „der ist nicht normal„. Als der Vorgesetzte (Produktionsleiter K) an ihm vorbeilief, äußerte er: „Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat„. Die Aussprüche tätigte er in einem Rauchcontainer gegenüber Kollegen, die der Vorgesetzte nicht hören konnte und auch nicht an ihn gerichtet waren, sondern an die Arbeitskollegen. Diesen Aussprüchen ist ein Personalgespräch vorausgegangen, das wegen Meinungsverschiedenheiten zum Thema der Eingruppierung eskalierte. Produktionsleiter K beendete das Gespräch, indem er die Tür öffnete und den Kläger mit der Aufforderung „Raus hier!“ seines Büros verwies.

Arbeitskollegen meldeten die „Psycho“-Aussagen dem Vorgesetzten. Der Personalleiter führte mit dem Mitarbeiter deshalb ein Gespräch, an dem auch der Vorgesetzte und drei Mitglieder des Betriebsrats teilnahmen. Der Kläger bestritt zunächst die Äußerungen vom Vortag und nannte sie eine „glatte Lüge„. Nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied räumte er ein, dass er sehr aufgewühlt gewesen sei, es könne sein, dass er das alles gesagt habe, dafür entschuldige er sich.

Daraufhin erhielt er die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich.

Die ehrverletzenden Äußerungen des Klägers gegen den Vorgesetzten stellen grundsätzlich einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Zutreffend hat das LAG Mainz die Äußerungen als erheblich beleidigend und diffamierend gewertet. Nach der Rechtsprechung dürfen Arbeitnehmer zwar Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Dennoch sieht das Gericht die außerordentlich und hilfsweise ordentliche Kündigung als unverhältnismäßig an. Eine Abmahnung sei ausreichend gewesen.

Als ausschlaggebend erachtete das Gericht, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein verbaler Ausbruch von den Arbeitskollegen, die sich mit ihm im Rauchercontainer aufhielten, nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird. Der Kläger musste auch nicht mit einer Weitertragung seiner Äußerungen durch seine Arbeitskollegen rechnen, denn es gelte der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden. Hinzu komme, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen hat hinreißen lassen, weil er zuvor von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden ist. Diesen Rauswurf habe er als höchst demütigend empfunden. Insoweit erschienen seine Äußerungen in einem milderen Licht.

Das Urteil ist bedenklich, man kann genauso gut gegenteilig entscheiden. Wo soll die „sichere Erwartung“ sein, dass die beleidigenden Äußerungen im Kollegenkreis bleiben? Gerade weil die Äußerungen so schwerwiegend waren, musste der Kläger damit rechnen, dass sie zumindest an andere Kollegen weitergegeben werden und auch irgendwann dem Vorgesetzen zur Kenntnis gelangen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz: LAG Mainz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14

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VonRA Moegelin

Erstattung von Energieverbrauchskosten als betriebliche Altersversorgung

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energyZusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer auch eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Die Voraussetzungen sind im BetrAVG geregelt. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war es streitig, ob die seinerzeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelte Erstattung von Energieverbrauchskosten eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt.

Beim beklagten ehemaligen Arbeitgeber, einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Belegschaftsmitglieder und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, iHv. 50 % der Verbrauchskosten vorsah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Energiekostenerstattung für die aktiven Beschäftigten auf maximal 511,00 Euro und für die Versorgungsempfänger auf maximal 358,00 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt sein sollte.

Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern

geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht – nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08).

Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob den Betriebsparteien eine Regelungskompetenz auch gegenüber den Betriebsrentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08

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Stadtreinigung putzt nicht – 95-jährige Anliegerin muss ran

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grandma_penguinEine 95-jährige Frau aus Berlin ist vom VG Berlin (Beschluss vom 20.11.14 – 1 L 299.14) zur Reinigung des Fußwegs vor ihrem Grundstück verpflichtet worden. Der von ihr geltend gemacht hohe Pflanzenbewuchs sei irrelevant, da sie zu reinigen und nicht Pflanzen zu entfernen habe. Auch wenn sie aufgrund ihres Alters tatsächlich nicht mehr selbst zur Reinigung fähig sei, könne sie die Pflicht auf Dritte übertragen.

Ob ihre Straße zutreffend in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen worden sei, müsste in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Die Berliner Stadtreinigung hat sich schon vor vielen Jahren aus der umfänglichen Reinigung Straßen der Hauptstadt zurückgezogen. Straßen in der Kategorie C (nicht oder ungenügend ausgebaut) müssen vom Anlieger gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz selbst gereinigt werden.

Hierzu die Pressemitteilung Nr. 48/2014 vom 01.12.2014 im Wortlaut:

Pflicht zur Straßenreinigung auch im hohen Lebensalter (Nr. 48/2014)

Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in

die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften. Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 20. November 2014 (VG 1 L 299.14)

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