Mitbestimmung in einem Presseunternehmen

VonRA Moegelin

Mitbestimmung in einem Presseunternehmen

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JOuRNALIn sogenannten Tenzenbetrieben ist die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeschränkt. Der typische Fall eines Tendenzträgers ist ein Redakteur, der auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen kann. Es basiert auf der Pressfreiheit gemäß Art. 5 GG. Unklar war vor dieser Entschedung des BAG der Status von Anzeigenredakteuren.

Der Betriebsrat wandte sich gegen die vom Verlag durchgeführte einer betriebliche Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion für Verlagsbeilagen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen wie dieser, richtet sich nach § 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG. Der Verlag verweigerte dem Betriebsrat die Mitbestimmung hinsichtlich dieses Firmenseminar.

Der hiergegen gerichtete Unterlassungsantrag des Betriebsrats scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag auf Unterlassung, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen, abgewiesen.

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung (BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08).

Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie nach der Wertung des Gerichts selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08

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