Armer Anwalt – Klage auf Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

VonRA Moegelin

Armer Anwalt – Klage auf Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

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Romanov_poor_musicianDas OVG Lüneburg hatte über die Klage eines Anwalts zu entscheiden, der sich gegen  Leistungsbescheide des Versorgungswerks über Beitragsrückstände wendet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2014 – 8 ME 120/14). Infolge der Auflösung der Sozietät der er bis Ende 2012 tätig war, verminderte sich sein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit erheblich, so dass sich nach seiner Ansicht lediglich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 288,66 € ergebe, statt der zuletzt festgesetzten 562,28 €.

Das Gericht sah jedoch keinen Grund für eine Beitragsermäßigung. Voraussetzung hiefür ein Härtefall. Eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruchs durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist hiernach nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.11.2011 – 8 ME 173/11). Hiervon könne derzeit aber nicht ausgegangen werden. Mit den angefochtenen Leistungsbescheiden hat das Versorgungswerk Beiträge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 8.432,77 € festgesetzt. Hierauf hat der Antragsteller bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.364,61 EUR geleistet, so dass lediglich noch ein Betrag in Höhe von 3.068,16 € offen ist. Dass mit der Weiterverfolgung dieses restlichen Betrags eine Existenzgefährdung des Antragstellers verbunden wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, zumal der Antragsteller aufgrund seiner verminderten Einnahmen im Zuge der Auflösung der Sozietät durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des Finanzamtes Hildesheim vom 23. September 2014 aktuell eine Steuererstattung in Höhe von 4.190,25 EUR erhalten hat. Ferner ist mit einzustellen, dass die vom Antragsteller ab Januar 2015 zu entrichteten Beiträge deutlich sinken werden. Die Klage des Anwalts war demnach zurückzuweisen.

Zur Frage der Existenzgefährdung nimmt das Gericht Bezug auf 8 ME 173/11 und dort auf LSG BaWü – 8 AL 4537/04: Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen noch nicht .

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