Monatsarchiv 3. März 2015

VonRA Moegelin

Rechtsmissbrauch durch Umgehung des Anschlussverbots des TzBfG

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wsnaccad-feather-penBei befristeten Arbeitsverhältnissen kann sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Befristung stellen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat – sogenanntes „Anschlussverbot“.

Kurz vor Beendigung wegen Fristablaufs des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses wurde die Arbeitnehmerin vom bisherigen Arbeitgeber und Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterhin an ihrem Arbeitsplatz tätig zu werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem dann neuen Arbeitgeber – einem Zeitarbeitsunternehmen – schließe, um an den bisherigen Arbeitgeber „zurückverliehen“ werden zu können.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung des mit dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Arbeitsvertrags sei wegen rechtsmissbräuchlicher Vertragsgestaltung nichtig. Infolgedessen sei mit der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Ein befristeter Arbeitsvertrag als solcher ist wirksam, auch wenn er zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung abgeschlossen wurde. Dem Schutzzweck der umgangenen Norm ist genügt, indem sich der Vertragspartner des Arbeitnehmers – also das Zeitarbeitsunternehmen – nach § 242 BGB nicht auf die Zulässigkeit der Befristung berufen kann (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 7 AZR 525/11).

Das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Befristung des Arbeitsvertrags eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde lag. Dieser „Wechsel“ erfolgte nach Ansicht des BAG ausschließlich deshalb, um eine weitere sachgrundlose Befristungsmöglichkeit ihres Arbeitsvertrags zu eröffnen, die für den bisherigen Arbeitgeber (Beklagte) nach dem TzBfG nicht (mehr) gegeben war. Durch diese Befristung wurde das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG daher in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unvereinbaren Weise umgangen. Diese unredliche Vertragsgestaltung unter Ausnutzung der im TzBfG vorgesehenen Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung führte dennoch nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, also zu einem „Wechsel des Vertragspartners“ der Klägerin. Es liegt stattdessen ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen vor.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 7 AZR 525/11

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VonRA Moegelin

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

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radioflyer_AK_47_RifleOb der Schusswaffengebrauch eines Waffenbesitzers in alkoholisiertem Zustand die Annahme rechtfertigt, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe.

Der Kläger ist in allen Instanzen gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Revision zurückgewiesen.

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. (BVerwG Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13)

Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.

Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei Moegelin in Berlin bietet Ihnen deutschlandweit Beratung und gerichtliche Durchsetzung bei allen Fragestellungen die im Zusammenhang mit einer Erlaubnis und dem Widerruf nach dem Waffengesetz stehen.

Volltext des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13

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VonRA Moegelin

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Leiharbeitsverhältnis

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FunDraw-dot-com-WelderBei einer Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner ethnischen Herkunft auf Zahlung einer Entschädigung gemäß AGG hatte das BAG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden.

Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch seine Vertragsarbeitgeberin als Schweißer für den beklagten Entleiher-Betrieb tätig. Der Kläger behauptet, im Betrieb der Beklagten durch seine dortigen Vorgesetzten wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden zu sein. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bestehe kein Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber des Klägers sei allein der Verleiher. Zuständig seien deshalb die ordentlichen Gerichte.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, d ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. März 2011 – 10 AZB 49/10).

Es kommt nach Ansicht des BAG nicht darauf an, dass bei einer – wie hier – legalen Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist. Er wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erbringen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter.

Im Fall von Streitigkeiten zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung haben, muss seiner Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden, wennn ihm wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen sind.  Die Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG hat ihren Ursprung in der Überlassung des Klägers an die Beklagte, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG gilt diese insoweit als Arbeitgeberin. Im Fall einer unerlaubte Handlung  gemäß AGG steht diese im Zusammenhang mit dem Leiharbeitsverhältnis, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 10 AZB 49/10

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VonRA Moegelin

Fahrtenbuchauflage erst nach zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters

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Unbenannt_auto - KopieDas Verwaltungsgericht Trier hatte zu entscheiden, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug wurde auf der Bundesautobahn A 1 im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Zur Feststellung des Führers des Fahrzeuges hatten Polizeibeamte den Betriebssitz der Antragstellerin aufgesucht und dort die „Seniorchefin“ angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die  aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landkreises verhängte Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners wiederhergestellt, bzw. angeordnet.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß darf erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat (VG Trier , Beschluss vom 23. Februar 2015, Az.: 1 L 349/15.TR).

Der Landkreis habe mit seinem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der „Seniorchefin“ jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der „Seniorchefin“ oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug nach Ansicht des Gerichts z.B. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung.

Volltext des Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier: VG Trier, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 1 L 349/15.TR

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VonRA Moegelin

Aufklärungspflichten des Architekten über die Kosten des Bauvorhabens

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Anonymous-Architetto----architetto-2Die Beauftragung eines Architekten stellt üblicherweise einen Werkvertrag dar und regelt sich daher gemäß §§ 631 ff. BGB. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof über die Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks zu entscheiden.

Der Beklagte beauftragte 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil zu den Kosten und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der BGH hat die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11).

Das Berufungsgericht hat unter Maßgabe dieser Leitsätze den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden, erachtete das BAG als nicht haltbar.

Der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des BGH auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Ãœberschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen.

Wegen der Nichtbeachtung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Moegelin in Berlin bietet Ihnen deutschlandweit Beratung und gerichtliche Durchsetzung bei allen Fragestellungen die im Zusammenhang mit Architektenrecht stehen.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11

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VonRA Moegelin

Anspruch eines Busfahrers auf Fahrtunterbrechungen

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DoppeldeckerbusDas BAG hatte über einen Fall aus dem Bereich des Personennahverkehrs zu entscheiden. Der Kläger und Arbeitnehmer ist als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt, die den öffentlichen Personennahverkehr in Stuttgart betreibt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Dienstpläne für ihn so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen enthalten. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 Kilometer, der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus § 618 Abs. 1  BGB iVm. § 1 Abs. 3 FPersV.

Die Nr. 1 und 2 des  § 1 Abs. 3 FpersV lautet wie folgt:

„1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. 3Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.“

Der Kläger meint, dass die Fahrtunterbrechungen in seinem Dienstplan nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV gestaltet werden dürfen. Die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen könne.

Der Kläger hat in allen drei Instanzen verloren. Seine Revision war daher vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen.

Weder aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stünden (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12).

Beträgt demgemäß der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, so sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (zB Wendezeiten). Das Wort „auch“ in dieser Vorschrift bewirkt, dass der Verordnungsgeber die Blockpausenregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV nicht noch einmal im Normtext der Nr. 2 ausdrücklich aufführen musste. Es dient dazu, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV kürzer gefasst werden konnte.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12

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