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VonRA Moegelin

Fahrtenbuchauflage erst nach zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters

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Unbenannt_auto - KopieDas Verwaltungsgericht Trier hatte zu entscheiden, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug wurde auf der Bundesautobahn A 1 im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Zur Feststellung des Führers des Fahrzeuges hatten Polizeibeamte den Betriebssitz der Antragstellerin aufgesucht und dort die „Seniorchefin“ angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die  aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landkreises verhängte Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners wiederhergestellt, bzw. angeordnet.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß darf erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat (VG Trier , Beschluss vom 23. Februar 2015, Az.: 1 L 349/15.TR).

Der Landkreis habe mit seinem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der „Seniorchefin“ jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der „Seniorchefin“ oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug nach Ansicht des Gerichts z.B. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung.

Volltext des Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier: VG Trier, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 1 L 349/15.TR

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