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VonRA Moegelin

Belästigung eines Nachbarn durch Rinderstallerweiterung

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krowaOb eine Bewohnerin aus Krähenberg durch die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls von 90 Liegeboxen auf ca. 200 Rinder in ihren Rechten verletzt wird, lag dem VG Neustadt zur Entscheidung vor.

Die betreffende Bewohnerin und Klägerin erwarb im Jahr 2006 ein mit einem Wohngebäude nebst landwirtschaftlichem Gebäude bebautes Grundstück in der Gemarkung Krähenberg zu Eigentum. Das Anwesen wurde von dem Vorbesitzer als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt. Die Beigeladene betreibt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 157 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und Rinderhaltung. Die Betriebsstätte einschließlich der Rinderstallungen befindet sich auf dem südwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück als auch auf dem nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück hatte die Beigeladene 1997 einen genehmigten Rinderlaufstall mit ca. 90 Liegeboxen errichtet.  Im Dezember erhielt die Beigeladene eine weitere Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Rinderstalls.

Die Klägerin erfuhr hiervon erst durch den Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2013 und legte gegen die Baugenehmigung erfolglos Widerspruch ein. Anschließend erhob sie Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, sie werde durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Von dem erweiterten Rinderstall, der zu ihrem Grundstück hin offen sei, gingen unzumutbare Immissionen aus. Bei der beabsichtigten Haltung von Milchkühen sei auch mit einer überdurchschnittlichen Lärmentstehung zu rechnen. Ferner sei die Fliegenpopulation im Umkreis der Milchkühe unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Denn das im Außenbereich liegende Bauvorhaben des beigeladenen landwirtschaftlichen Betriebs verletze die am Rande eines Dorfgebiets wohnende Klägerin nicht in ihren Rechten.

Geruchsemissionen durch Rinderhaltung am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich sind bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen. Das gleiche gilt für die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW).

Deren Anwesen sei zum einen durch seine Lage am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich und zum anderen durch die „Einkesselung“ durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Beigeladenen zur Rinderhaltung geprägt. Ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb wie der der Beigeladenen sei mit seinen entsprechend häufigen Geruchsemissionen in einer solchen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen, zumal die Geruchsqualität „Rind“ kaum belästigend wirke.  Auch würden die Gerüche aus der Rinderhaltung der Beigeladenen aufgrund der vorherrschenden Windrichtung nicht hauptsächlich zu dem klägerischen Grundstück transportiert. Zudem müsse die Vorbelastung berücksichtigt werden, denn die Klägerin habe sich mit dem Erwerb ihres Anwesens im Jahr 2006 quasi in einen Rinderstall „eingekauft“. Eine Verschlechterung der Geruchsbelastung gegenüber dem Zustand vor Errichtung des 2010 genehmigten Erweiterungsbaus auf dem klägerischen Anwesen sei insoweit nicht zu erkennen.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Erweiterung des Stallgebäudes könne die Klägerin auch nicht auf die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen stützen.  Die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auftretenden Geräusche, insbesondere Maschinen- und Traktorengeräusche, und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung müssten unter Zugrundelegung der Schutzwürdigkeit eines Dorfgebietes als typische Begleiterscheinungen eines ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes im Regelfall als ortsüblich hingenommen werden.

Schließlich sei auch die von der Klägerin geltend gemachte Belästigung durch die aus dem Rinderstall herrührende Fliegenpopulation nicht unzumutbar. Eine gewisse Fliegenpopulation sei in einem Rinderstall nicht zu vermeiden und als typisch für eine landwirtschaftliche Tierhaltung in einem Dorfgebiet und am Rande zum Außenbereich hinzunehmen. In der Regel sei die Dichte der Population zudem abhängig von der Jahreszeit und schwanke auch von Jahr zu Jahr.

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VonRA Moegelin

Fahrtenbuchauflage erst nach zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters

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Unbenannt_auto - KopieDas Verwaltungsgericht Trier hatte zu entscheiden, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug wurde auf der Bundesautobahn A 1 im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Zur Feststellung des Führers des Fahrzeuges hatten Polizeibeamte den Betriebssitz der Antragstellerin aufgesucht und dort die „Seniorchefin“ angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die  aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landkreises verhängte Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners wiederhergestellt, bzw. angeordnet.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß darf erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat (VG Trier , Beschluss vom 23. Februar 2015, Az.: 1 L 349/15.TR).

Der Landkreis habe mit seinem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der „Seniorchefin“ jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der „Seniorchefin“ oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug nach Ansicht des Gerichts z.B. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung.

Volltext des Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier: VG Trier, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 1 L 349/15.TR

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