Anspruch eines Busfahrers auf Fahrtunterbrechungen

VonRA Moegelin

Anspruch eines Busfahrers auf Fahrtunterbrechungen

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DoppeldeckerbusDas BAG hatte über einen Fall aus dem Bereich des Personennahverkehrs zu entscheiden. Der Kläger und Arbeitnehmer ist als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt, die den öffentlichen Personennahverkehr in Stuttgart betreibt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Dienstpläne für ihn so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen enthalten. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 Kilometer, der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus § 618 Abs. 1  BGB iVm. § 1 Abs. 3 FPersV.

Die Nr. 1 und 2 des  § 1 Abs. 3 FpersV lautet wie folgt:

„1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. 3Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.“

Der Kläger meint, dass die Fahrtunterbrechungen in seinem Dienstplan nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV gestaltet werden dürfen. Die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen könne.

Der Kläger hat in allen drei Instanzen verloren. Seine Revision war daher vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen.

Weder aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stünden (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12).

Beträgt demgemäß der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, so sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (zB Wendezeiten). Das Wort „auch“ in dieser Vorschrift bewirkt, dass der Verordnungsgeber die Blockpausenregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV nicht noch einmal im Normtext der Nr. 2 ausdrücklich aufführen musste. Es dient dazu, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV kürzer gefasst werden konnte.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12

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