Ladenöffnung am heiligen Sonntag

VonRA Moegelin

Ladenöffnung am heiligen Sonntag

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Cross_With_HaloDas in Deutschland grundrechtlich verankerte Gottesstaats-Prinzip gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV hat das OVG Berlin-Brandenburg am 26.03.15 konsequenterweise zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wonach die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015 einstweilen außer Vollzug zu setzen ist.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf den Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Eilverfahren so entschieden (OVG Berlin-Brb, Beschluss vom 26. März 2015  – 1 S 19.15). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Nur aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde festgesetzt. Die Stadt Potsdam hat in der streitigen Verordnung mehr als sechs, nämlich insgesamt zehn Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse als verkaufsoffen ausgewiesen und diese auf verschiedene Stadtteile verteilt. Sie meint, dies sei so möglich, denn eine stadtteilbezogene Sonntagsöffnung führe nicht zu einem Verbrauch verkaufsoffener Sonntage in einem anderen Stadtteil.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Verordnung einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil er sie für offensichtlich unwirksam hält. Sie sei von der Ermächtigungsnorm schon dem Wortlaut nach nicht gedeckt, denn diese erlaube nur sechs – nicht jedoch zehn – verkaufsoffene Sonntage. Die örtlich beschränkte Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags bewirke, dass dieser Sonntag insgesamt und nicht nur für den betreffenden Stadtteil verbraucht sei. Das gebiete auch der Sinn des Sonntagsschutzes, der dem Schutz der Arbeitsruhe, der Erholung und der Möglichkeit zu familiärem Leben an Sonn- und Feiertagen diene. Für die aus Anlass des Osterfestes am 29. März 2015 geplante Ladenöffnung gebe es zudem keinen hinreichenden Anlass. Hierbei handele es sich hauptsächlich um ein Einkaufserlebnis, welches bloß wirtschaftlichen Umsatzinteressen der Ladeninhaber und alltäglichen Erwerbsinteressen potenzieller Käufer diene. Dies genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe zu rechtfertigen.

Das OVG schließt sich dem Bundesverfassungsgericht an, das zuvor unter anderem wie folgt entschieden hat: „In der neuzeitlichen Interpretation durch die großen öffentlich-rechtlich verfassten christlichen Religionsgemeinschaften kommt dem Sonntag und den religiös-christlichen Feiertagen auch die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden Ökonomisierung des Menschen zu bieten.“ (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07)

Allein „weltliche“ Motive führt das OVG zur Begründung seiner Entscheidung an. Das ändert aber nichts daran, dass die Sonntagsruhe von Religionsgemeinschaften eingeführt wurde. Die grundrechtlich verankerte Sonntagsruhe basiert auf christlich-religiösen Anschauungen. Religion hat aber in einem säkularen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland Privatsache zu sein. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verstoßen hiergegen. Im konkreten Fall verstoßen diese Normen gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte freie Berufsausübung. Die Kirchen mögen Ladenöffnung am Sonntag als „Ökonomisierung des Menschen“ ansehen. Ãœbersehen wird, dass jemand der am Sonntag arbeitet, dafür einen vollen Ausgleich durch Arbeitsruhe an einem anderen Tag bekommt. Diese Argumentation einer Ökonomisierung entbehrt also jeder Sachgrundlage, sondern stellt sich schlicht als religiös motivierte Bevormundung dar. Das ist genau der vom OVG angesprochene „Sinn“ der Sonntagsruhe, der nur auf religiösen und nicht auf sachlichen Argumenten beruht. „Arbeitsruhe“, „Erholung“, usw. kann für die Betroffenen durch einen Ausgleichstag genauso sichergestellt werden. In nahezu allen Ländern der Welt besteht am Sonntag die Freiheit, ein Geschäft zu öffnen – ob im christlich geprägten Polen oder in der islamisch geprägten Türkei, ohne dass es Beeinträchtigungen, z.B. des vom OVG angeführten „familiärem Lebens“ gibt.

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