Schlagwort-Archiv Arbeitnehmer

VonRA Moegelin

Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe – BAG 2 AZR 790/09

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jailDas BAG hatte darüber zu entscheiden, ob es einem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitsplatz für seinen Arbeitnehmer freizuhalten, auch wenn dieser lange Zeit im Gefängnis verbringen muss.

Der spätere Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09). Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist nach Maßgabe des BAG zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Ãœberbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht – anders als die Vorinstanz – die Kündigungsschutzklage des Industriemechanikers abgewiesen. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09

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VonRA Moegelin

Einsicht in Personalakte bei beendetem Arbeitsverhältnis – BAG 9 AZR 573/09

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fileAuch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich nachwirkende Rechte und Pflichten ergeben. So hat es das Bundesarbeitsgericht gesehen im Fall des Kägers, der bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Schadensbüroleiter beschäftigt war. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch des ehemaligen Büroleiters folgt zwar nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Der Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (BAG 9 AZR 573/09).

Dem Kläger war die begehrte Einsicht in seine Personalakte zu gewähren und seine Revision demnach erfolgreich.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09

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VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen falscher Arbeitgeberauskunft – BAG 9 AZR 184/09

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UnbenanntDer Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09).

Das Urteil des BAG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der substantiierte und zudem rechtzeitige Sachvortrag ist. Häufig erfolgt der Vortrag  erst im Laufe des Verfahrens, hier gar erst in der dritten  Instanz. Das führt üblicherweise zur Nichtanerkennung des Vortrags wegen Verspätung. So meinte das BAG zur erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, wie folgt lapidar: Der Vortrag kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil dies als neuer Vortrag anzusehen ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09

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VonRA Moegelin

Entlohnung für einen streikenden Piloten – BAG 1 AZR 628/12

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pilotAnlässlich einer Teilnahme an einem eintägigen Streik der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit erhielten zwei Flugzeugführer von ihrem Arbeitgeber (Lufthansa) einen Arbeitstag vom Lohn abgezogen. Streitig ist die Höhe des Lohnabzugs, welche sich nach dem Tarifvertrag MTV richtet.

Das BAG hat den Klägern Recht gegeben, wonach lediglich eine Kürzung von 1/30 der monatlichen Grundvergütung als Maßstab zu nehmen ist und nicht 1/20, wie es die Lufthansa meint. Sie stützt sich auf 4 6. Abschnitt Abs. 1 MTV

Nach der richterlichen Auslegung dieser Tarifnorm ist hier keine allgemeine Regelung zur Berechnung der Arbeitsvergütung bei Fehltagen enthalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang machen vielmehr deutlich, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung handelt, die im Zusammenhang mit den tariflichen Arbeitszeitvorschriften steht. Die Norm hat lediglich die dienstfreien Arbeitstage zum Inhalt, die den Flugzeugführern in einem Quartal zustehen. Die freien Arbeitstage könnnen mit Einverständnis des Arbeitnehmers auch abgegolten werden. Nur in diesem Fall ist der Abgeltungsbetrag auf 1/20 der Monatsvergütung festgesetzt.

Einschlägig ist nach Ansicht des BAG stattdessen § 5 Abs. 3 MTV, der bestimmt, in welchem Umfang die Monatsvergütung zu kürzen ist (für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Vergütung), wenn ein Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einzelne Kalendertage keinen Vergütungsanspruch hat. Dabei handelt es sich um den Fall der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und von Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auf den streikbedingten Arbeitsausfall anwendbar. Hierbei handelt es sich um Kalendertage ohne Vergütungsanspruch während des Beschäftigungsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV tatbestandlich Fehltage wegen „Arbeitsbefreiung“ ohne Fortzahlung der Vergütung voraussetzt. Hierzu kann es nicht nur durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers kommen, wie bei der Gewährung von Sonderurlaub, sondern auch durch einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers, z.B durch die Inanspruchnahme von Elternzeit, die einseitig durch das schriftliche Verlangen des Arbeitnehmers zu einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung führt. Ebenso wie in dieser Fallgestaltung werden durch die einseitige Erklärung eines Arbeitnehmers, an einem Streik teilzunehmen, die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aufgehoben (BAG, Urteil vom 12. November 2013 – 1 AZR 628/12). Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Für die daraus resultierenden Fehltage pauschaliert der MTV wie in anderen Fällen des Vergütungsausfalls den abzugsfähigen Teil des Monatsentgelts. Der MTV enthält nach den Wertungen des BAG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Ausfall von Arbeitstagen infolge eines Streiks abweichend oder gar nicht regeln wollten.

Die Revision der Lufthansa war daher zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. November2013 – 1 AZR 628/12

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VonRA Moegelin

Arbeitnehmer hat aus der Asche eines Krematoriums entwendetes Zahngold herauszugeben

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1298510091Ein Arbeitnehmer der im Krematorium arbeitet, muss Zahngold das er aus der Asche von Verstorbenen entnimmt, seinem Arbeitgeber herausgeben oder ersatzweise Schadensersatz leisten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2014, 8 AZR 655/13).

Die Dienstanweisung sah vor, dass bei Einäscherungen im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von dem mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmern auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen sind. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Irgendwann fiel auf, dass nur ca. 10 % der bei Einäscherungen des Krematoriums üblichen Menge an Edelmetall anfallen. Daraufhin schaltete das Krematorium die Polizei ein, welche Ermittlungen unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls und Störung der Totenruhe aufnahm. Bei Hausdurchsuchungen bei anderen Mitarbeitern des Krematoriums wurden insgesamt mehr als 4,7 kg Zahngold sowie insgesamt € 145.740,00 in bar aufgefunden. Mehrere Mitarbeiter der Klägerin wurden vorläufig festgenommen. Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung beim beklagten Arbeitnehmer wurde von der Polizei eine Liste mit Geldbeträgen sowie ein Umschlag mit Hinweisen zu Auslandsimmobilienbesitz sichergestellt. Die Aneignung des Zahngoldes durch den Mitarbeiter hatte sich später herausgestellt.

In einem vorausgegangenen Prozess wurde die Rechtmäßigkeit der Kündigung dieses Mitarbeiters festgestellt. Das LAG Hamburg hat den Arbeitnehmer zudem verurteilt, 255.610,41 € an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen. Mit seiner Auffassung, das Krematorium habe an den sich in den Ascherückständen befindlichen Edelmetallen kein Eigentum erworben, sonder diese seien vielmehr herrenlos gewesen, konnte er das Gericht nicht überzeugen. Das BAG teilt zwar die Ansicht des Arbeitnehmers, wonach das Zahngold in der Asche Verstorbener herrenlos ist. Darauf komme es aber nicht an. Denn einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen gemäß § 958 Abs. 2 BGB Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Regeln des Auftrags gemäß § 667 BGB verlangen. Bei der hier offensichtlichen Schuldhaftigkeit haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz, falls ihm der Herausgabe unmöglich geworden sein sollte, z.B. durch Weiterverkauf.

Die hiergegen gerichtete Revison war rechtlich gesehen erfolglos, denn das BAG bestätigte den grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe, bzw. ersatzweise Entschädigung.

Allerdings hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da derzeit nicht entschieden werden könne, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums wegen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin.

Volltext des -vorausgegangenen- Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg: LAG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 Sa 110/12

(Volltext des BAG-Urteils noch nicht veröffentlicht)

 

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VonRA Moegelin

Benachteiligung wegen des Alters nicht immer diskriminierend – BAG 6 AZR 911/08

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Roadsign_old_folksDas Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung wegen des Alters. Allerdings ist nicht jede Benachteiligung als diskrimierend zu bewerten, wie ein Arbeitnehmer feststellen musste.

Er ist 1949 geboren und seit 1971 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In seinem Betrieb sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen.  Der Arbeitgeber gab bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Es erfolgte unter dem Vorbehalt, den Wunsch gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Dem 1949 geborenen Mitarbeiter machte der  Arbeitgeber kein entsprechendes Angebot. Seine Klage gegen den Arbeitgeber, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindung von 171.720 € zu unterbreiten, wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren (BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 911/08).

Das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt nach Ansicht des BAG Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen war.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 911/08

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