Entlohnung für einen streikenden Piloten – BAG 1 AZR 628/12

VonRA Moegelin

Entlohnung für einen streikenden Piloten – BAG 1 AZR 628/12

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pilotAnlässlich einer Teilnahme an einem eintägigen Streik der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit erhielten zwei Flugzeugführer von ihrem Arbeitgeber (Lufthansa) einen Arbeitstag vom Lohn abgezogen. Streitig ist die Höhe des Lohnabzugs, welche sich nach dem Tarifvertrag MTV richtet.

Das BAG hat den Klägern Recht gegeben, wonach lediglich eine Kürzung von 1/30 der monatlichen Grundvergütung als Maßstab zu nehmen ist und nicht 1/20, wie es die Lufthansa meint. Sie stützt sich auf 4 6. Abschnitt Abs. 1 MTV

Nach der richterlichen Auslegung dieser Tarifnorm ist hier keine allgemeine Regelung zur Berechnung der Arbeitsvergütung bei Fehltagen enthalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang machen vielmehr deutlich, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung handelt, die im Zusammenhang mit den tariflichen Arbeitszeitvorschriften steht. Die Norm hat lediglich die dienstfreien Arbeitstage zum Inhalt, die den Flugzeugführern in einem Quartal zustehen. Die freien Arbeitstage könnnen mit Einverständnis des Arbeitnehmers auch abgegolten werden. Nur in diesem Fall ist der Abgeltungsbetrag auf 1/20 der Monatsvergütung festgesetzt.

Einschlägig ist nach Ansicht des BAG stattdessen § 5 Abs. 3 MTV, der bestimmt, in welchem Umfang die Monatsvergütung zu kürzen ist (für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Vergütung), wenn ein Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einzelne Kalendertage keinen Vergütungsanspruch hat. Dabei handelt es sich um den Fall der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und von Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auf den streikbedingten Arbeitsausfall anwendbar. Hierbei handelt es sich um Kalendertage ohne Vergütungsanspruch während des Beschäftigungsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV tatbestandlich Fehltage wegen „Arbeitsbefreiung“ ohne Fortzahlung der Vergütung voraussetzt. Hierzu kann es nicht nur durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers kommen, wie bei der Gewährung von Sonderurlaub, sondern auch durch einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers, z.B durch die Inanspruchnahme von Elternzeit, die einseitig durch das schriftliche Verlangen des Arbeitnehmers zu einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung führt. Ebenso wie in dieser Fallgestaltung werden durch die einseitige Erklärung eines Arbeitnehmers, an einem Streik teilzunehmen, die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aufgehoben (BAG, Urteil vom 12. November 2013 – 1 AZR 628/12). Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Für die daraus resultierenden Fehltage pauschaliert der MTV wie in anderen Fällen des Vergütungsausfalls den abzugsfähigen Teil des Monatsentgelts. Der MTV enthält nach den Wertungen des BAG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Ausfall von Arbeitstagen infolge eines Streiks abweichend oder gar nicht regeln wollten.

Die Revision der Lufthansa war daher zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. November2013 – 1 AZR 628/12

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