Schlagwort-Archiv Sonderurlaub

VonRA Moegelin

Vietnam-Reise als bezahlter Sonderurlaub

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egonpin-Paisaje-NocturnoEin Bezirksverordneter des Bezirks Berlin-Lichtenberg wollte gerichtlich durchsetzen, eine Vietnam-Reise als Sonderurlaub bezahlt zu bekommen. Er ist Beamter und zugleich gewählter Bezirksverordneter der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg. Dieser Bezirk will eine Städtepartnerschaft mit einem Stadtteil von Hanoi in Vietnam schließen. Hanoi ist hierfür Ziel einer Reise des Bezirksamts vom 14. – 22. Oktober 2015. Der betreffende Bezirksverordnete beantragte bezahlten Sonderurlaub. Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers lehnte dessen Antrag auf bezahlten Sonderurlaub ab.

Hiergegen wandte sich der Bezirksverordnete (Antragsteller) mit seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht Berlin hat in einem Eilverfahren den Antrag zurückgewiesen.

Ein Beamter kann für eine Vietnam-Reise, die im Rahmen seiner kommunalpolitischen Betätigung durchgeführt wird, keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – VG 7 L 816.15).

Ein Beamter könne Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende Tätigkeit handele. Sonderurlaub sei nur zu gewähren, wenn anderenfalls die sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert werde und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Teilnahme an der Delegationsreise sei für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Es handele sich weder um eine Sitzung noch um eine sonstige Veranstaltung der BVV. Seine Kontroll- und Gestaltungsbefugnisse als Bezirksverordneter könne er sachgerecht auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise ausüben.

Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – 7 L 816/15

(vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Nr. 37/2015 vom 14.10.2015)

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VonRA Moegelin

Anspruch auf Erholungsurlaub trotz unbezahltem Sonderurlaub

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07-Juli-goin-on-a-summer-holidayIm hier zugrunde liegenden Fall hatte das BAG über die Abgeltung von 15 Tagen gesetzlichen Urlaub aus dem Jahr 2011 von 1.846 € zu entscheiden. Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach die Urlaubsabgeltung. Die Beklagte meint, sie sei befugt, die Abgeltung wegen eines von den Parteien vereinbarten Sonderurlaubs, in der das Arbeitsverhältnis nach ihrer Ansicht ruhte, zu kürzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Krankenschwester abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Arbeitgebers hat das BAG zurückgewiesen.

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12).

Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nach der Rechtsprechung nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat, so dass auch dann Urlaubsansprüche entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Dabei kommt es nach Ansicht des BAG nicht darauf an, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Antrags der Klägerin vereinbart wurde.

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Hier ist es aber zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien gekommen. Dies hinderte im einschlägigen Fall weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch war der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt, z.B. wegen Pflegezeit.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12

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VonRA Moegelin

Entlohnung für einen streikenden Piloten – BAG 1 AZR 628/12

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pilotAnlässlich einer Teilnahme an einem eintägigen Streik der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit erhielten zwei Flugzeugführer von ihrem Arbeitgeber (Lufthansa) einen Arbeitstag vom Lohn abgezogen. Streitig ist die Höhe des Lohnabzugs, welche sich nach dem Tarifvertrag MTV richtet.

Das BAG hat den Klägern Recht gegeben, wonach lediglich eine Kürzung von 1/30 der monatlichen Grundvergütung als Maßstab zu nehmen ist und nicht 1/20, wie es die Lufthansa meint. Sie stützt sich auf 4 6. Abschnitt Abs. 1 MTV

Nach der richterlichen Auslegung dieser Tarifnorm ist hier keine allgemeine Regelung zur Berechnung der Arbeitsvergütung bei Fehltagen enthalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang machen vielmehr deutlich, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung handelt, die im Zusammenhang mit den tariflichen Arbeitszeitvorschriften steht. Die Norm hat lediglich die dienstfreien Arbeitstage zum Inhalt, die den Flugzeugführern in einem Quartal zustehen. Die freien Arbeitstage könnnen mit Einverständnis des Arbeitnehmers auch abgegolten werden. Nur in diesem Fall ist der Abgeltungsbetrag auf 1/20 der Monatsvergütung festgesetzt.

Einschlägig ist nach Ansicht des BAG stattdessen § 5 Abs. 3 MTV, der bestimmt, in welchem Umfang die Monatsvergütung zu kürzen ist (für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Vergütung), wenn ein Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einzelne Kalendertage keinen Vergütungsanspruch hat. Dabei handelt es sich um den Fall der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und von Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auf den streikbedingten Arbeitsausfall anwendbar. Hierbei handelt es sich um Kalendertage ohne Vergütungsanspruch während des Beschäftigungsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV tatbestandlich Fehltage wegen „Arbeitsbefreiung“ ohne Fortzahlung der Vergütung voraussetzt. Hierzu kann es nicht nur durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers kommen, wie bei der Gewährung von Sonderurlaub, sondern auch durch einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers, z.B durch die Inanspruchnahme von Elternzeit, die einseitig durch das schriftliche Verlangen des Arbeitnehmers zu einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung führt. Ebenso wie in dieser Fallgestaltung werden durch die einseitige Erklärung eines Arbeitnehmers, an einem Streik teilzunehmen, die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aufgehoben (BAG, Urteil vom 12. November 2013 – 1 AZR 628/12). Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Für die daraus resultierenden Fehltage pauschaliert der MTV wie in anderen Fällen des Vergütungsausfalls den abzugsfähigen Teil des Monatsentgelts. Der MTV enthält nach den Wertungen des BAG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Ausfall von Arbeitstagen infolge eines Streiks abweichend oder gar nicht regeln wollten.

Die Revision der Lufthansa war daher zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. November2013 – 1 AZR 628/12

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