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VonRA Moegelin

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers nach Stellenbesetzung

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abelimDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  ermöglicht dem Arbeitnehmer bei Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Bewerber, die sich auf eine Stellenanzeige beworben haben.

Im einschlägigen Fall geht es um einen schwerbehinderten Bewerber, der sich erfolglos auf eine offene Stelle als Entwicklungsingenieur beworben hat. Die beklagte Firma prüfte nicht, ob diese Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Auch ein Bewerber kann gemäß dem AGG einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Er gilt insoweit als „Beschäftigter“ im Sinne des AGG.

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem AGG benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09).

Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er nach Ansicht des BAG als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revison des Klägers daher zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09

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VonRA Moegelin

Strafanzeige von Gysi gegen George W. Bush

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bush_and_bonesVom linken Anwaltskollegen Gysi habe ich bislang nichts gehalten, unter anderem wegen seiner Untertänigkeit gegenüber Putin. Aber dass er jetzt Strafanzeige gegen George W. Bush im Zusammenhang mit den CIA-Foltervorwürfen erstattet hat, finde ich gut.

An Generalbundesanwalt Harald Range stellt Gysi auch die Forderung eiiner sofortigen Aufnahme von Ermittlungen gegen den früheren US-Vizepräsidenten Dick Cheney, Ex-CIA-Chef George Tenet, zwei Militärpsychologen sowie gegen unbekannt.

Hierzu bemerkt Gysi am 16.12.14 in seinem Facebook-Profil:

„Der Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über die praktizierten Foltermethoden ist wirklich in jeder Hinsicht erschreckend und diese sind auch durch nichts zu rechtfertigen. Ich weiß nicht, mit welchen glaubwürdigen Begründung die USA jemals noch Diktaturen anklagen wollen. Der Terror siegt, wenn man vermeintliche oder auch wirkliche Terroristen so behandelt wie es dort geschehen ist. Das ist der völlig falsche Weg. Abgesehen davon kennen wir 9000 Seiten davon noch gar nicht. Und es gibt ja Gründe, sie geheim zu halten. Man kann sich vorstellen, dass auf diesen 9000 Seiten noch so viel schlimmere Dinge stehen, dass es einfach in jeder Hinsicht entsetzlich ist. Obama hat erklärt, es soll nicht wieder vorkommen. Herr Bush hat erklärt, es war völlig richtig. Und beide haben erklärt, es wird keine strafrechtliche Verantwortlichkeit in den USA geben. Die Bundesregierung steht vor der Frage, wie sie damit umgeht. Ich habe heute Strafanzeige erstattet beim Generalbundesanwalt.“

Wenn man dem was in den Medien so geäußert wurde als Maßstab nimmt, wusste Bush Bescheid und dürfte die Maßnahmen gebilligt oder gar angeordnet haben. Es kann dann nach unserem Strafrecht eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikten in Anstiftung oder Mittäterschaft in Betracht kommen. Soweit Bush den Tod der Personen billigend in Kauf genommen hat, wäre dann (versuchter) Mord oder Totschlag einschlägig.

Mal sehen, ob sich die Staatsanwaltschaft traut, hinreichenden Tatverdacht zu sehen. Dann müsste sie Anklage erheben.

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VonRA Moegelin

EuGH zum Status der Hamas als Terror-Organisation

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Black_is_not_always_bad_v2Peinlicher Lapsus – Die Tatsachen aufgrund derer die Hamas auf die EU-Terror-Liste gesetzt wurde, seien nur auf Informationen aus dem Internet und der Presse gestützt. Mit Urteil vom 17.12.14  erklärte der EuGH daher die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurde, aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig.

Die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte werden jedoch vorübergehend aufrechterhalten, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten

Gemäß Verordnung ist das Einfrieren der Gelder derjenigen Personen und Einrichtungen angeordnet, deren Name sich auf einer Liste befindet, die durch Beschlüsse des Rates erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. Auch die Hamas-Bewegung wurde 2001 in die Liste aufgenommen und befindet sich seitdem darauf.

Die Hamas beanstandet, dass ihr Name auf der Liste belassen wurde.

Nach den Feststellungen des EuGH, sind die angefochtenen Rechtsakte nicht auf Tatsachen gestützt, die in Entscheidungen zuständiger nationaler Behörden geprüft und bestätigt wurden, sondern auf der Zurechnung von Fakten beruhen, die der Presse und dem Internet entnommen sind (EuGH, Urteil vom 17.12.14 –T-400/10).

Erforderlich sei jedoch, dass die tatsächliche Grundlage eines Beschlusses der Union über das Einfrieren von Geldern in Bezug auf den Terrorismus nicht auf Informationen beruhen, die der Rat der Presse oder dem Internet entnommen hat, sondern auf Umständen, die in Entscheidungen zuständiger nationaler Behörden im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts konkret geprüft und bestätigt wurden.

Deshalb erklärte der EuGH die angefochtenen Rechtsakte für nichtig, erhält ihre Wirkungen jedoch vorübergehend aufrecht, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten. Die Wirkungen werden für drei Monate aufrechterhalten, oder, falls ein Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt werden sollte, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens.

Das Gericht betonte, dass diese auf grundlegenden Verfahrensgründen beruhenden Nichtigerklärungen die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage unberührt lassen, ob die Hamas eine terroristische Vereinigung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts ist.

Die Entscheidung des Gerichts ist rechtsmittelfähig.

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VonRA Moegelin

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen Suizidversuchs

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deathandthehourglassDie Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Nur in Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG in Betracht.

Dem Bundesarbeitsgericht lag folgender Fall vor, in dem der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage begehrt. Dem zugrunde lag die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 04.04.07 wegen unentschuldigten Fehlens, die am selben Tag in seinem Hausbriefkasten eingeworfen wurde.

In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche. Ende Januar 2008 meldete ihn seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst. Seit dem 11. Februar 2008 befindet er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Verschwinden des Klägers fand seine Ehefrau, die sich bisher um die geschäftlichen Dinge nicht gekümmert hatte, ca. 400 ungeöffnete Briefe aus den Jahren 2005 bis 2008 hinter dem Sofa der ehelichen Wohnung.

Mit einem beim Arbeitsgericht am 25.02.08 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und „Wiedereinsetzung“ in die versäumte Klagefrist beantragt.

In allen drei Instanzen hat der Kläger verloren. Zu Recht hat das LAG auch nach Ansicht des BAG die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, als unzulässig angesehen, da die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten begann die Frist zu laufen. Etliche Monate nach Fristablauf erfolgte die Klageerhebung erst (BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 985/08).

Ein Zugang der Kündigungserklärung wäre nicht erfolgt und der Lauf der Fristen hätte nicht begonnen, wenn er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig iSd. § 104 Nr. 2 BGB gewesen und eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter iSd. § 131 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. Der Kläger hat die die Geschäftsunfähigkeit begründenden Tatsachen und Umstände jedoch weder rechtzeitig noch hinreichend substantiiert dargelegt.

Er hat lediglich vorgetragen, er sei nicht fähig gewesen, Klage einzureichen oder jemanden hiermit zu beauftragen. Daraus folgt noch nicht seine Geschäftsunfähigkeit. Soweit der Kläger auf das – unstreitige – Vorliegen einer Depression verwiesen hat, hat er deren Folgen nur vage beschrieben. Dass der Kläger dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, Alltagstätigkeiten auszuführen, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts nicht.

Weder eine analoge Anwendung von § 233 ZPO (Wiedereinsetzung) auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht, da § 5 KSchG so eine Möglichkeit nicht vorsehe und es an einer Regelungslücke fehle.

Dies sei entgegen der Anicht des Klägers auch verfassungsgemäß, da die Vorschriften der §§ 4, 7 KSchG dem Zweck dienen, im Falle einer Kündigung den Arbeitsvertragsparteien alsbald Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Mit ihnen trage der Gesetzgeber dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zeitnah zu erkennen, ob er über den fraglichen Arbeitsplatz disponieren und die durch die Kündigung frei gewordene Stelle ggf. wieder besetzen kann.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 985/08

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VonRA Moegelin

Zinsen bei Anpassung der Betriebsrente

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0Die Zahlung einer Betriebsrente durch den Arbeitgeber unterliegt dem BetrAVG. Der klagende ehemalige Arbeitnehmer hat die beklagte Firma auf Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe des seit seinem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlusts in Anspruch genommen. Streitig ist, ab wann die Beklagte verpflichtet ist Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen zu zahlen. Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge stehen erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung rechtskräftig wurde. Für die davorliegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12).

Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht – da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann – frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Die Anpassungsentscheidung trifft der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG nach seinem billigen Ermessen. Hier ist sein Ermessen durch gerichtliches Urteil ersetzt worden. Mit Rechtskraft dieses Urteils beginnt die Fälligkeit.

Die Vorinstanzen haben das anders gesehen, so dass auf die Revision das zuvor stattgebende Urteil gegen den beklagten Arbeitgeber entsprechend aufzuheben war.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12

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VonRA Moegelin

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Überwachung des Arbeitnehmers

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DooFi_Consulting_detective_with_pipe_and_magnifying_glass_silhouette_Ein Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen aufgewendeter Detektivkosten. Anlass war eine Krankmeldumg die der Arbeitgeber nicht für glaubwürdig hielt. Auf Antrag der beklagten Arbeitgebers bestimmte die AOK mehrfach Untersuchungstermine für den Kläger bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Aber die Untersuchungstermin wurden vom Kläger nicht wahrgenommen.

Daraufhin beauftragte der Beklagte einen Detektiv. Er stellte bei seinen Observationen fest, dass der Kläger im Bistro seines Schwiegervaters volle Getränkekisten aus dem Kofferraum seines Autos in das Bistro trug.

Desweiteren notierte der Detektiv sinngemäß wie folgt: „ Er maß die Terrasse des Bistros aus; zuvor hatte er in einem Baumarkt Holz gekauft. Der Kläger transportierte die Holzbalken aus dem Auto in den hinteren Bereich des Bistros, darüber hinaus einen Eimer mit Spannschrauben und eine Tüte mit Pfostenhaltern aus Metall.“

Einen Tag später schilderte der Detektiv seine Beobachten folgendermaßen: „Er baute mit einem Bekannten einen niedrigen Zaun als Umrandung einer Terrasse im Außenbereich des Bistros. Dabei hantierte der Kläger mit einer Säge, einem Hammer und einem Akkuschrauber. Ab 21:00 Uhr spielte der Kläger bis 00:51 Uhr American Dart, dabei trank er Bier und nahm auch hochprozentige alkoholische Getränke zu sich. Insgesamt machte der Kläger nicht den Eindruck, dass er körperlich beeinträchtigt war.“

Die Verdachtskündigung gegen den klagenden Arbeitnehmer erachtete bereits das LAG für rechtmäßig. Gegen den Kläger bestehe der schwere Verdacht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und zu Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen habe.

Vom BAG zu entscheiden war lediglich noch die Widerklage des Arbeitgebers hinsichtlich der Erstattung der Detektivkosten. Das LAG hatte die Widerklage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung aufgehoben.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Schadensersatz hinsichtlich der Detektivkosten auch dann zu leisten, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss (BAG, Urteil vom 26. September 2013 – BAG 8 AZR 1026/12).

Allerdings folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme die Geringhaltung der Kosten. Erstattungsfähig sind nur Detektiv-Kosten, die als erforderlich zu bezeichnen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die Observation vorgelagerte und den Verdacht als Hilfstatsachen begründende Pflichtwidrigkeiten des Klägers erbracht hat. Insoweit war der Rechtsstreit an das LAG zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1026/12

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