Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers nach Stellenbesetzung

VonRA Moegelin

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers nach Stellenbesetzung

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abelimDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  ermöglicht dem Arbeitnehmer bei Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Bewerber, die sich auf eine Stellenanzeige beworben haben.

Im einschlägigen Fall geht es um einen schwerbehinderten Bewerber, der sich erfolglos auf eine offene Stelle als Entwicklungsingenieur beworben hat. Die beklagte Firma prüfte nicht, ob diese Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Auch ein Bewerber kann gemäß dem AGG einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Er gilt insoweit als „Beschäftigter“ im Sinne des AGG.

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem AGG benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09).

Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er nach Ansicht des BAG als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revison des Klägers daher zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09

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