Zinsen bei Anpassung der Betriebsrente

VonRA Moegelin

Zinsen bei Anpassung der Betriebsrente

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0Die Zahlung einer Betriebsrente durch den Arbeitgeber unterliegt dem BetrAVG. Der klagende ehemalige Arbeitnehmer hat die beklagte Firma auf Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe des seit seinem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlusts in Anspruch genommen. Streitig ist, ab wann die Beklagte verpflichtet ist Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen zu zahlen. Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge stehen erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung rechtskräftig wurde. Für die davorliegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12).

Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht – da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann – frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Die Anpassungsentscheidung trifft der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG nach seinem billigen Ermessen. Hier ist sein Ermessen durch gerichtliches Urteil ersetzt worden. Mit Rechtskraft dieses Urteils beginnt die Fälligkeit.

Die Vorinstanzen haben das anders gesehen, so dass auf die Revision das zuvor stattgebende Urteil gegen den beklagten Arbeitgeber entsprechend aufzuheben war.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12

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