EuGH zum Status der Hamas als Terror-Organisation

VonRA Moegelin

EuGH zum Status der Hamas als Terror-Organisation

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Black_is_not_always_bad_v2Peinlicher Lapsus – Die Tatsachen aufgrund derer die Hamas auf die EU-Terror-Liste gesetzt wurde, seien nur auf Informationen aus dem Internet und der Presse gestützt. Mit Urteil vom 17.12.14  erklärte der EuGH daher die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurde, aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig.

Die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte werden jedoch vorübergehend aufrechterhalten, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten

Gemäß Verordnung ist das Einfrieren der Gelder derjenigen Personen und Einrichtungen angeordnet, deren Name sich auf einer Liste befindet, die durch Beschlüsse des Rates erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. Auch die Hamas-Bewegung wurde 2001 in die Liste aufgenommen und befindet sich seitdem darauf.

Die Hamas beanstandet, dass ihr Name auf der Liste belassen wurde.

Nach den Feststellungen des EuGH, sind die angefochtenen Rechtsakte nicht auf Tatsachen gestützt, die in Entscheidungen zuständiger nationaler Behörden geprüft und bestätigt wurden, sondern auf der Zurechnung von Fakten beruhen, die der Presse und dem Internet entnommen sind (EuGH, Urteil vom 17.12.14 –T-400/10).

Erforderlich sei jedoch, dass die tatsächliche Grundlage eines Beschlusses der Union über das Einfrieren von Geldern in Bezug auf den Terrorismus nicht auf Informationen beruhen, die der Rat der Presse oder dem Internet entnommen hat, sondern auf Umständen, die in Entscheidungen zuständiger nationaler Behörden im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts konkret geprüft und bestätigt wurden.

Deshalb erklärte der EuGH die angefochtenen Rechtsakte für nichtig, erhält ihre Wirkungen jedoch vorübergehend aufrecht, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten. Die Wirkungen werden für drei Monate aufrechterhalten, oder, falls ein Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt werden sollte, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens.

Das Gericht betonte, dass diese auf grundlegenden Verfahrensgründen beruhenden Nichtigerklärungen die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage unberührt lassen, ob die Hamas eine terroristische Vereinigung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts ist.

Die Entscheidung des Gerichts ist rechtsmittelfähig.

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