Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Überwachung des Arbeitnehmers

VonRA Moegelin

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Überwachung des Arbeitnehmers

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DooFi_Consulting_detective_with_pipe_and_magnifying_glass_silhouette_Ein Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen aufgewendeter Detektivkosten. Anlass war eine Krankmeldumg die der Arbeitgeber nicht für glaubwürdig hielt. Auf Antrag der beklagten Arbeitgebers bestimmte die AOK mehrfach Untersuchungstermine für den Kläger bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Aber die Untersuchungstermin wurden vom Kläger nicht wahrgenommen.

Daraufhin beauftragte der Beklagte einen Detektiv. Er stellte bei seinen Observationen fest, dass der Kläger im Bistro seines Schwiegervaters volle Getränkekisten aus dem Kofferraum seines Autos in das Bistro trug.

Desweiteren notierte der Detektiv sinngemäß wie folgt: „ Er maß die Terrasse des Bistros aus; zuvor hatte er in einem Baumarkt Holz gekauft. Der Kläger transportierte die Holzbalken aus dem Auto in den hinteren Bereich des Bistros, darüber hinaus einen Eimer mit Spannschrauben und eine Tüte mit Pfostenhaltern aus Metall.“

Einen Tag später schilderte der Detektiv seine Beobachten folgendermaßen: „Er baute mit einem Bekannten einen niedrigen Zaun als Umrandung einer Terrasse im Außenbereich des Bistros. Dabei hantierte der Kläger mit einer Säge, einem Hammer und einem Akkuschrauber. Ab 21:00 Uhr spielte der Kläger bis 00:51 Uhr American Dart, dabei trank er Bier und nahm auch hochprozentige alkoholische Getränke zu sich. Insgesamt machte der Kläger nicht den Eindruck, dass er körperlich beeinträchtigt war.“

Die Verdachtskündigung gegen den klagenden Arbeitnehmer erachtete bereits das LAG für rechtmäßig. Gegen den Kläger bestehe der schwere Verdacht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und zu Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen habe.

Vom BAG zu entscheiden war lediglich noch die Widerklage des Arbeitgebers hinsichtlich der Erstattung der Detektivkosten. Das LAG hatte die Widerklage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung aufgehoben.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Schadensersatz hinsichtlich der Detektivkosten auch dann zu leisten, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss (BAG, Urteil vom 26. September 2013 – BAG 8 AZR 1026/12).

Allerdings folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme die Geringhaltung der Kosten. Erstattungsfähig sind nur Detektiv-Kosten, die als erforderlich zu bezeichnen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die Observation vorgelagerte und den Verdacht als Hilfstatsachen begründende Pflichtwidrigkeiten des Klägers erbracht hat. Insoweit war der Rechtsstreit an das LAG zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1026/12

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