Schlagwort-Archiv Arbeitgeber

VonRA Moegelin

Keine Entschädigung nach AGG für erfolglose Bewerbung

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applications-officeDas AGG gewährt einem diskriminierten Arbeitnehmer in gewissen Fall-Konstellationen auch in analoger Gesetzesanwendung Entschädigung. Das setzt eine sogenannte planwidrige Regelungslücke voraus. Dieser Problematik lag folgender Fall zugrunde, den das LAG Berlin-Brb. zu entscheiden hatte.

Es ging um die Frage, ob ein Anzeigenleiter nach § 15 AGG analog eine Entschädigung zusteht, weil nach seiner Ansicht sein damaliger Arbeitgeber ihm die Suche nach einem neuen Job erschwert hat.

Betreffender Anzeigenleiter und spätere Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. September 2012 als Anzeigenleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zu diesem Termin nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung infolge eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 14. Mai 2012. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem, dass die Beklagte den Kläger bis zum 30. September 2012 im Impressum der gedruckten und der Online-Ausgaben der Zeitschriften als Anzeigenleiter benennt. Die Beklagte hat diese Vereinbarung unstreitig nicht erfüllt.

In besagtem Zeitraum von rund 5 Monaten (Mai 2012 – September 2012) konnte der Kläger kein neues Arbeitsverhältnis begründen, was er darauf zurückführt, dass sein damaliger Arbeitgeber ihn im Impressum von je zwei gedruckten, bzw. Onlineausgaben von Zeitschriften nicht als Anzeigenleiter benannt hat. Der Kläger führt die Nichtberücksichtigung bei insgesamt 47 Bewerbungen auf die fehlende Nennung im Impressum der beiden Zeitschriften zurück. Es sei gegenüber den potentiellen neuen Arbeitgebern unglaubwürdig, wenn er sich unter Hinweis auf das bis zum 30. September 2012 bestehende Arbeitsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis als Anzeigenleiter bei Konkurrenzpublikationen bewerbe und die Publikationen der Beklagten etwas anderes ausweisen würden.

Auch wenn der beklagte Arbeitgeber seinem klagenden Noch-Arbeitnehmer die Möglichkeit erschwert haben sollte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben, kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 AGG nicht in Betracht, da kein Merkmal der Diskriminierung gemäß § 1 AGG (Rasse, Geschlecht, Alter etc.) einschlägig war (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – 10 Sa 1748/13).

Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 AGG analog scheitert mangels planwidriger Regelungslücke. Hier regelt sich aber der Anspruch des Klägers nach § 280 BGB, wonach der Beklagte bei Vorliegen einer „normalen“ Pflichtverletzung Schadensersatz zu leisten hat, wobei es nicht auf einen diskriminierenden Tatbestand ankommt. Hierzu fehlte es jedoch am ausreichenden Tatsachenvortrag durch den Kläger. Folgerichtig war seine Berufung zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 31. Januar 2014 – 10 Sa 1748/13

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VonRA Moegelin

Die anwaltliche Drohung als Kündigungsgrund

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M_Face-15Wer  seinem Arbeitgeber droht, kann verhaltensbedingt gekündigt werden. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob ein als bedrohlich empfundener anwaltlicher Schriftsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündung rechtfertigt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Leiter der Finanzbuchhaltung erhielt von seinem Arbeitgeber die ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen angeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes. Er hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Nachdem die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht erfolglos geblieben war, fertigte sein Prozessbevollmächtigter eine Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten. Darin heißt es, die Kündigung sei willkürlich erfolgt. Der Beklagten sei es lediglich darum gegangen, den Kläger als „lästigen Mitwisser“ zweifelhafter Geschäfte loszuwerden. Sie habe private Aufwendungen ihres Gesellschafters und seiner Ehefrau sowie des Lebensgefährten einer Gesellschafterin als Betriebsausgaben verbucht. Die Kündigung sei erfolgt, nachdem der Kläger nicht bereit gewesen sei, diese Handlungen zu dulden und/oder mit zu tragen. Der Schriftsatz ging der Beklagten zunächst außergerichtlich als Entwurf zu. In einem Begleitschreiben vom 14. Mai 2012 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, absprachegemäß sollten „nochmal“ die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung „erörtert werden“. Falls „in den nächsten Tagen“ keine Rückäußerung erfolge, werde die Replik bei Gericht eingereicht. So geschah es auch, da keine Rückäußerung erfolgte.

Deswegen kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger hat auch diese Kündigung im Wege einer Klageerweiterung fristgerecht angegriffen.

Nach – rechtskräftiger – Abweisung der Klage gegen die erste Kündigung hat sich der Kläger nur noch gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung gewandt. Er meint, er habe er mit dem Begleitschreiben habe er keinen unzulässigen Druck auf die Beklagte ausgeübt.

Der beklagte Arbeitgeber meint, der Schriftsatz diente dazu ihn „gefügig zu machen“. In der Ankündigung einer Offenbarung angeblicher „Unregelmäßigkeiten“ liege der Versuch einer Erpressung oder Nötigung. Zudem habe der Kläger die Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien, unbefugt kopiert, um ein Druckmittel gegen sie zu haben.

Die Drohung mit einem empfindlichen Übel kann einen Kündigungsgrund darstellen. Es setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob das Verhalten den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Das Ansinnen einer gütlichen Einigung hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung ist auch in Anbetracht der Ankündigung, im Falle der Nichtäußerung einen im Entwurf beigefügten Schriftsatz bei Gericht einzureichen, grundsätzlich nicht widerrechtlich, sondern von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt (BAG, Urteil vom 8. Mai 2014 – 2 AZR 249/13).

Parteien dürfen, wie schon das BverfG entschieden hat, zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann Ein Prozessbeteiligter darf auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt nach Maßgabe des BAG jedenfalls so lange, wie er die Grenzen der Wahrheitspflicht achtet. Nach der Wertung des BAG ist nicht ersichtlich, dass im Schriftsatz leichtfertig unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind. Der Kläger hat nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich der ihm aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen privaten Geheimnisse der Beklagten zu wahren. Er war zur Offenlegung der betreffenden Tatsachen gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und dem Gericht befugt. Er handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Er wollte auf diese Weise unlautere Motive der Beklagten für die angeblich betriebsbedingte (erste) Kündigung dartun.

Anders läge es, wenn der rechtliche Standpunkt im Entwurf der Replik gänzlich unvertretbar wäre. Das ist nicht der Fall. Der Kläger musste nicht von der Wirksamkeit der ersten Kündigung ausgehen. Er durfte sich mit der Behauptung verteidigen, die angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten buchhalterischen Vorgängen. Seine Anregung, sich vor diesem Hintergrund auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu verständigen, erfolgte im Vertrauen auf eine nicht etwa gänzlich aussichtslose Rechtsposition.

Die Revision des Beklagten war demnach zurückzuweisen. Er hatte keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Auf die hilfsweise ordentliche Kündigung kam es nicht an, da die erste Kündigung bereits zur Beendigung innerhalb der Frist geführt hat.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 8. Mai 2014 – 2 AZR 249/13

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VonRA Moegelin

Eingruppierung – Begriff und Durchsetzbarkeit

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Cooperation_by_Merlin2525Die Rechtsprechung hat eine Formel für die Eingruppierung entwickelt, wonach man darunter die Einordnung in ein betriebsübliches Entgeltschema oder eine vom Arbeitgeber einseitig geschaffene Vergütungsordnung zu verstehen ist. Üblicherweise ist Grundlage hierfür ein Tarifvertrag, wie z.B. der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).

Es gibt zudem auch Rückgruppierung, Umgruppierung und Höhergruppierung, wobei der bereits eingruppierte Arbeitnehmer entweder einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet wird.

Anspruchsvoraussetzung

Damit der Arbeitnehmer eingruppiert wird, muss die betreffende Vergütungsordnung auf ihn Anwendung finden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Formulierung im Arbeitsvertrag in der Bezug genommen wird auf einen Tarifvertrag. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber einseitig mitteilt, dass er eine Eingruppierung in den Tarifvertrag vorgenommen hat.

Beteiligung des Betriebsrats

Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser bei einer Eingruppierung oder Umgruppierung beteiligt werden. Er kann die Zustimmung verweigern, so dass in diesem Fall der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht geltend zu machen.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte richtet sich nach der Durchschnittsbelegung der Kita. Daran ändern auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen – nicht tariflichen – Regelungen nichts. Eine für die Arbeitnehmerin günstige Doppelzählung von Kindern nach einer Kita-Verordnung lässt sich mangels ausdrücklicher Regelung nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen.

Grundlage der tariflichen Eingruppierungsbewertung eines Oberarztes ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des Arztes. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Leitung einer Klinik der Dienste eines Chefarztes und überlässt er diesem die nähere Ausgestaltung der Organisation der Klinik und die personelle Zuweisung von Aufgaben, ist der Arbeitgeber an die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gebunden. Allein die Erlaubnis, den Titel eines „Oberarztes“ zu tragen, ist tariflich ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur die tariflich relevante Tätigkeit.

Für eine Rückgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe ist selbst dann kein wichtiger Grund für eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung gegeben, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Anforderungen der höheren Tarifstufe nicht mehr erfüllen sollte. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Arbeitgeber ein Festhalten an dem bestehenden Arbeitsvertrag unzumutbar sein sollte, woran ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Gerichtliche Durchsetzung

Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht auf Feststellung der zutreffenden Vergütungsordnung klagen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, z.B. der geforderten Vergütungsgruppe. Dazu gehört die substantiierte Beschreibung des aktuellen Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers, um feststellen zu können, ob es Übereinstimmung gibt mit der Tätigkeitsbeschreibung der betreffenden Vergütungsgruppe.

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

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scales-of-justice-glass-effectEin Orchestermusiker verging sich -wie sich später herausstellte- an der sechsjährigen Tochter eines Arbeitskollegen. Er und weitere Mitglieder des Orchesters erklärten, mit dem Kollegen nicht mehr zusammen zu arbeiten zu können. Der Orchestermusiker erhielt insgesamt drei Kündigungen.

Das BAG hatte hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der materiellen Wirksamkeit der dritten Kündigung. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich mehrere Kündigungen ausprechen, die dann gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind.

Der betreffende Orchestermusiker erhielt zunächst eine Kündigung wegen des Verdachts des sexullen Missbrauchs von Kindern. Der hiergegen gerichteten Klage wurde wegen Fristversäumnis stattgegeben. Im Verlauf dieses Verfahrens hatte der Arbeitgeber erfahren hatte, dass beim Strafgericht Anklage wegen des Missbrauchs-Vorfalls erhoben worden war und sprach nach erneut eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung aus. Der Kläger hat auch dagegen Klage erhoben, die vom BAG zurückgewiesen wurde. Nachdem der Kläger in der strafrechtlichen Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hatte, kündigte die Beklagte -diesmal wegen erwiesener Tatbegehung – ein drittes Mal. Dagegen erhob der Kläger die vorliegende Klage.

Schon mit der Verkündung des Urteils im (zweiten) Verfahren, steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr bestanden hat. Es bedarf daher keiner materiellen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung der hier einschlägigen dritten Kündigung, da einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09).

Die rechtskräftig vorausgegangene Festestellung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, wirkt entsprechend auf eine nachfolgende Kündigung, so dass es auf sie nicht mehr ankommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09

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VonRA Moegelin

BAG zur Ordnungshaft für Geschäftsführer bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung

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prisonerinchainsDie Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09).

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen. Nach Ansicht des BAG sind weitergehende Maßnahmen, eben die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, dagegen unzulässig.

Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09

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VonRA Moegelin

Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung

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CommunityDas Recht des Betriebsrats auf Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Das BAG hatte zu entscheiden, ob einmalige Zahlungen an Arbeitnehmer mitumfasst sind von diesem Mitbestimmungsrecht.

Das Angebot des Arbeitgebers auf Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro an seine Arbeitnehmer als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung stellt eine mitbestimmungspflichtige Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze dar (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 ABR 57/12). Das Mitbestimmungsrecht richtet sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wonach der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen hat. Ausgenommen sind arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte der Arbeitnehmer. Stellt der Arbeitgeber dagegen für die individualrechtlich versprochene Vergütung einen besonderen Dotierungsrahmen zur Verfügung, unterliegt dessen Verteilung bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands dem Mitbestimmungsrecht. Das war nach Ansicht des BAG hier der Fall, denn die Streichung der Gewinnbeteiligung führte zu einer Änderung der bei der Arbeitgeberin geltenden Entlohnungsgrundsätze. Die Rechtsbeschwerde war zurückzuweisen, da der der Betriebsrat mitbestimmen konnte.

Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 ABR 57/12

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