Schlagwort-Archiv Kündigungserklärung

VonRA Moegelin

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

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1313315951Dem Bundesarbeitsgericht lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der bei seinem Arbeitgeber dem 1. Oktober 1987 beschäftigt war. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte der Arbeitgeber (die spätere Beklagte) das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“ Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten.

Die gegen den Vergleich gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Zwar hat die Beklagte mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten.

(vgl. Pressemitteilung Nr. 2/15 des BAG)

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 – BAG 9 AZR 455/13

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VonRA Moegelin

Wirksamkeit der Kündigung gegenüber einem Geschäftsunfähigen

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drawing-2locoDas Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen die Kündigung gegegenüber jemandem wirksam wird, der wegen Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig ist.

Ein als Chemiker beschäftigter Arbeitnehmer erhielt eine ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob, jedoch zurücknahm. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhielt der wegen einer zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung akuten schizophrenen Psychose mittlerweile geschäftsunfähige Kläger einen Betreuer bestellt, der auch sein Prozessbevollmächtigter ist. Er teilte der Beklagten mit, dass er „von Ihrer Kündigung datiert vom 12. Mai 2006 am gestrigen Tage, den 26.09.2007, Kenntnis erhalten“ habe. Der Betreuer erhob für den Kläger erneut Klage gegen die Kündigung, über die nunmehr das BAG zu entscheiden hatte.

Der Kläger ist geschäftsunfähig iSd. § 104 Nr. 2 BGB, da er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die Kündigung ist demnach nicht mit Ãœbergabe an den Kläger wirksam geworden. Gemäß § 131 Abs. 1 BGB wird die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die gegenüber dem Kläger abgegebene Kündigungserklärung ist seinem Betreuer aber trotz dessen Kenntnisnahme nach Ansicht des BAG nicht iSv. § 131 Abs. 1 BGB zugegangen. Ein Zugang beim gesetzlichen Vertreter iSv. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur – zufällig – in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. § 131 Abs. 1 BGB regelt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung „dem gesetzlichen Vertreter zugeht“. Es gilt demnach auch hier der Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner allgemeinen Bedeutung. Danach ist für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich, dass sie mit Willen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde – und sei es auf Umwegen – den von ihm bestimmten Empfänger erreichen (BAG, Urteil vom 28.Oktober 2010 – 2 AZR 794/09).

Im einschlägigen Fall führen die Wertungsmaßstäbe des BAG dazu, dass die Kündigung dem Betreuer des Klägers nicht dadurch zugegangen ist, dass er Ende September 2007 von ihr Kenntnis nahm. Dazu hätte sie schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegenüber dem Kläger an ihn gerichtet oder für ihn bestimmt sein müssen. Das lässt sich ihr nicht entnehmen. Die Revision des beklagten Arbeitgebers blieb daher erfolglos.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 2 AZR 794/09

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

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scales-of-justice-glass-effectEin Orchestermusiker verging sich -wie sich später herausstellte- an der sechsjährigen Tochter eines Arbeitskollegen. Er und weitere Mitglieder des Orchesters erklärten, mit dem Kollegen nicht mehr zusammen zu arbeiten zu können. Der Orchestermusiker erhielt insgesamt drei Kündigungen.

Das BAG hatte hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der materiellen Wirksamkeit der dritten Kündigung. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich mehrere Kündigungen ausprechen, die dann gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind.

Der betreffende Orchestermusiker erhielt zunächst eine Kündigung wegen des Verdachts des sexullen Missbrauchs von Kindern. Der hiergegen gerichteten Klage wurde wegen Fristversäumnis stattgegeben. Im Verlauf dieses Verfahrens hatte der Arbeitgeber erfahren hatte, dass beim Strafgericht Anklage wegen des Missbrauchs-Vorfalls erhoben worden war und sprach nach erneut eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung aus. Der Kläger hat auch dagegen Klage erhoben, die vom BAG zurückgewiesen wurde. Nachdem der Kläger in der strafrechtlichen Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hatte, kündigte die Beklagte -diesmal wegen erwiesener Tatbegehung – ein drittes Mal. Dagegen erhob der Kläger die vorliegende Klage.

Schon mit der Verkündung des Urteils im (zweiten) Verfahren, steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr bestanden hat. Es bedarf daher keiner materiellen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung der hier einschlägigen dritten Kündigung, da einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09).

Die rechtskräftig vorausgegangene Festestellung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, wirkt entsprechend auf eine nachfolgende Kündigung, so dass es auf sie nicht mehr ankommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09

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VonRA Moegelin

Kündigung des früheren BER-Chef Schwarz unwirksam – LG Berlin 93 O 55/13

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Das BER-Desaster ist milliardenschwer und jetzt kommt nach Ansicht des Landgerichts Berlin noch eine weitere Million hinzu. Das Gericht hat die Kündigung des ehmaligen BER-Geschäftsführers Schwarz für unwirksam erklärt. Wie man der nachfolgenden Pressemitteilung entnehmen kann, konnte das Gericht keinen wichtigen Kündigungsgrund erkennen. Und eine im Termin nachgeschobene Kündigung sei verspätet gewesen.

Die Bild-Zeitung bezeichet den EX-BER-Chef Schwarz als „Versager“. Ob dieser Wortwahl angemessen ist, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass der für die Kündigung verantwortliche Aufsichtsrat durch eine unwirksame Kündigungserklärung einen ordentlichen finanziellen Schaden für den Steuerzahler verursacht hat, wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.

Für Herrn Schwarz war trotz seines Anstellungsvertrages als GmbH-Geschäftsführer das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig.

Wortlaut der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin Nr. 41/2014 vom 23.10.2014:

Landgericht Berlin: Früherer BER-Chef Schwarz kann Fortzahlung seiner Bezüge verlangen

Die Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin hat heute der Klage des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz auf Fortzahlung seiner Bezüge – insgesamt 1.026.860,37 € – stattgegeben. Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Im heutigen Verkündungstermin hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Retzlaff in seiner mündlichen Begründung hervorgehoben, die fristlose Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Das Gericht hat betont, die Kündigung sei nicht darauf gestützt worden, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr ge-he es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig er-folgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei. Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungs-grund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei Prof. Dr. Schwarz zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen, so Retzlaff. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

Schriftliche Entscheidungsgründe liegen der Pressestelle noch nicht vor. Gegen das Urteil kann bei dem Kammergericht Berufung eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 93 O 55/13

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