Schlagwort-Archiv Verdachtskündigung

VonRA Moegelin

Verdachtskündigung eines Bankauszubildenden

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safe2Das BAG hatte die Kündigung eines Azubis zu prüfen, der im Rahmen seiner Banklehre Geld aus einem Tresor gestohlen haben soll. Er absolvierte bei der beklagten Bank ab dem 1. August 2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro festgestellt. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es unter anderem an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13).

Das BAG ist der Ansicht, dass die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet hat. Das Landesarbeitsgericht habe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte demnach weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich einer möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

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VonRA Moegelin

Verdachtskündigung wegen Geldwäsche

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tantetruusDas außerdienstliche Verhalten einer Bankangestellten, das ihr Arbeitgeber zu einer Verdachtskündigung veranlasste, lag dem LAG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Die gekündigte Arbeitnehmerin war in einer Bank als Leiterin des Bereichs Organisation/IT tätig und gehörte der Führungsebene unterhalb des Vorstands an. Sie war unter anderem für die Instandhaltung der Geschäftsgebäude, die Beschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, von Hardware und Software sowie Dienstleistungen im Bereich IT einschließlich der Auftragsvergabe mit einem Jahresbudget von mindestens 12 Mio. Euro verantwortlich.

Gegen die betreffende Bankangestellte und spätere Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dem der Vorwurfs der Bestechlichkeit zugrunde liegt, wonach bestimmte Firmen in kollusivem Zusammenwirken mit dem von der Klägerin verantwortlich geführten Bereich der beklagten Bank IT-Hardware zu um etwa zehn Prozent überhöhten Preisen als marktgerecht verkauft haben soll. Anschließend soll eine weitere Person, die zu der Beklagten in einem Vertragsverhältnis als IT-Dienstleister steht, den betreffenden Firmen zum Schein Rechnungen über IT-Dienstleistungen in Höhe der zehnprozentigen Preisüberhöhung gestellt haben, das Geld als Einkommen versteuert, eine kleine Provision einbehalten und den Rest an die Klägerin oder auch andere Personen des Bereichs Organisation/IT weitergeben haben. Durch die Weitergabe des aus den überhöhten Rechnungen unrechtmäßig erlangten Geldes als Gegenleistung für vermeintliche Dienstleistungen und die anschließende Versteuerung als Einkommen wird das Geld wieder in den legalen Geldkreislauf eingeschleust und damit dessen illegale Herkunft, wie für Geldwäsche typisch, verschleiert.

Die Abteilung Compliance erstellte einen Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit der Klägerin und der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen. Vor diesem Hintergrund erhielt sie insgesamt zwei jeweils fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die beiden Kündigungen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LAG zurückgewiesen.

Nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG trifft eine Leiterin des Bereichs Organisation/IT einer Bank die Pflicht, sich weder dienstlich noch außerdienstlich an Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen, die unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaft sind. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Bank nach dem Geldwäschegesetz, Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und nur solche Personen zu beschäftigen, die als zuverlässig im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14).

Als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG ist die beklagte Bank nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 GWG verpflichtet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass sie unter anderem zur Geldwäsche missbraucht werden kann, z.B. durch risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. Bei schwerwiegenden Anhaltspunkten für die fehlende Zuverlässigkeit ist von einer Weiterbeschäftigung in geldwäschesensiblen Bereichen im Rahmen der arbeitsrechtlich zulässigen Möglichkeiten Abstand zu nehmen. Als nicht zuverlässig gilt nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 GWG, wer sich selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Daraus folge zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der bei der Beklagten Beschäftigten, sich nicht nur dienstlich sondern auch außerdienstlich nicht an Transaktionen oder Geschäften zu beteiligen, die die Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition in Frage stellen.

Es besteht nach Ansicht des Gerichts zumindest der dringende Verdacht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht, sich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Geldtransaktionen oder Geschäften zu beteiligen, in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14

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VonRA Moegelin

Außerordentliche Verdachtskündigung wegen Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst

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molumen-red-square-error-warning-iconEin Sachbearbeiter war bei der Beklagten, einer Anstalt des Öffentlichen Rechts, die öffentliche Badeeinrichtungen betreibt, seit 12 Jahren im Bereich Einkauf tätig. Ihm oblagen die Prüfung der Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Auftragsvergabe und -abwicklung unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, wozu auch die Forderung von sog. Eigenerklärungen der Wettbewerber, die Dokumentation des Vergabeverfahrens und unter bestimmten Bedingungen auch die Einschaltung der Vergabekommission gehörten. Er hatte schriftlich bestätigt, dass er keine Beziehungen zu Personen oder Unternehmen unterhalte, mit denen die Beklagte Geschäfte machte.

In der Zwischenzeit war bei der Beklagten der Verdacht aufgekommen, dass eine Reinigungsfirma erbrachte Leistungen falsch abgerechnet hatte. Es waren ebenfalls Beschwerden über die Qualität der Dienstkleidung eingegangen. Der Sachbearbeiter erhielt unstreitig von der Geschäftsführerin einer Firma, mit der die Beklagte Geschäfte machte, eine Zahlung in Höhe von 2.500 €, die über die Western Union als Bargeldtransfer abgewickelt wurde. Deswegen forderte ihn die Beklagte unter dem Vorhalt zahlreicher Pflichtverstöße bei vier Vergabeverfahren und der Geldannahme von 2.500 € zur Stellungnahme auf. Er leugnete eine Vorteilsannahme und räumte lediglich die Zahlung als privates Darlehen der Frau M. ein, zusammen mit der Einlassung, es zurückgezahlt zu haben. Die Nichteinschaltung der Vergabekommission habe sein Vorgesetzter als Leiter Einkauf zu verantworten.

Er erhielt deswegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob.

Der Kläger hat in beiden Instanzen verloren. Das LAG hat seine Berufung zurückgewiesen.

Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der Vorteile auch nur schlicht entgegen nimmt, verletzt seine Pflichten in einem erheblichen Ausmaß, was regelmäßig eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Unerheblich ist, ob es zu schädigenden Handlungen gekommen ist. Ausreichend ist, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers persönlich erschüttert wird. Der wichtige Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt in erster Linie in der zu Tage getretenen Einstellung des Betroffenen, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. Dadurch zerstört ein Arbeitnehmer regelmäßig das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom  24.01.2014 – 9 Sa 1335/13)

Die Pflichtwidrigkeit des Klägers sah das LAG schon im Erwerb des Geldes. Denn die konspirative Zahlung musste jedenfalls den Eindruck bei Konkurrenzfirmen erwecken, dass sie direkt mit der Auftragsvergabe zusammenhing. Im Übrigen stellt bereits die zinslose und verdeckte Darlehensvergabe, sollte es denn eine gewesen sein, einen Vorteil dar, der in den Augen von Konkurrenten zu einem „entsprechenden“ Eindruck führen muss.

Eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers bestand nach Ansicht des Gerichts nicht, auch nicht wegen seiner zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit. Das Ausmaß der Pflichtverletzung, der Verschuldensgrad und der damit einhergehende Vertrauensverlust sei derart schwerwiegend, dass das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Denn der Kläger kannte das Verbot der Vorteilsannahme, habe diese zu verschleiern versucht und um den Vorteil zu erlangen, auch noch gegen Pflichten im Vergabeverfahren verstoßen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt, denn seine Einlassung, er habe nicht gewusst, dass er eine „private“ Zahlung von Frau M. nicht habe annehmen dürfen und sei deshalb schuldlos, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Dass er die Verantwortung hinsichtlich der Pflichtverstöße bei den Vergabeverfahren auf seinen damaligen Vorgesetzten abschiebt, erheblichen Zeitdruck einwendet und eine Wiederholungsgefahr leugnet, wertete das LAG als „hilflosen und unbeachtlichen“ Entlastungsversuch.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 24. Januar 2014 – 9 Sa 1335/13

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

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scales-of-justice-glass-effectEin Orchestermusiker verging sich -wie sich später herausstellte- an der sechsjährigen Tochter eines Arbeitskollegen. Er und weitere Mitglieder des Orchesters erklärten, mit dem Kollegen nicht mehr zusammen zu arbeiten zu können. Der Orchestermusiker erhielt insgesamt drei Kündigungen.

Das BAG hatte hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der materiellen Wirksamkeit der dritten Kündigung. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich mehrere Kündigungen ausprechen, die dann gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind.

Der betreffende Orchestermusiker erhielt zunächst eine Kündigung wegen des Verdachts des sexullen Missbrauchs von Kindern. Der hiergegen gerichteten Klage wurde wegen Fristversäumnis stattgegeben. Im Verlauf dieses Verfahrens hatte der Arbeitgeber erfahren hatte, dass beim Strafgericht Anklage wegen des Missbrauchs-Vorfalls erhoben worden war und sprach nach erneut eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung aus. Der Kläger hat auch dagegen Klage erhoben, die vom BAG zurückgewiesen wurde. Nachdem der Kläger in der strafrechtlichen Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hatte, kündigte die Beklagte -diesmal wegen erwiesener Tatbegehung – ein drittes Mal. Dagegen erhob der Kläger die vorliegende Klage.

Schon mit der Verkündung des Urteils im (zweiten) Verfahren, steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr bestanden hat. Es bedarf daher keiner materiellen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung der hier einschlägigen dritten Kündigung, da einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09).

Die rechtskräftig vorausgegangene Festestellung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, wirkt entsprechend auf eine nachfolgende Kündigung, so dass es auf sie nicht mehr ankommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 826/09

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VonRA Moegelin

Verdachtskündigung – arbeits- und strafgerichtliches Verfahren im Doppelpack

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In unserem Rechtssystem gilt das Gebot des fairen Verfahrens. Eine Partei muss sich nicht selbst bezichtigen. Daher kann der Arbeitnehmer, der in dem von ihm eingeleiteten Prozess gegen eine Kündigung zu den Vorwürfen der Beklagten schweigen. Das Schweigerrecht geht aber nicht so weit, den hiesigen Arbeitsgerichtsprozess auszusetzen, bis das anderweitige Strafverfahren wegen des Verdachts der zur Kündigung geführt hat, entschieden ist.

Die beklagte Firma geht davon aus, dass ihr Arbeitnehmer Drucker-Toner auf eigene Rechnung gewinnbringend veräußert habe. Der Arbeitnehmer hat die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt. Er vertritt die Ansicht, dass wenn er im hiesigen Verfahren die Vorwürfe substantiiert bestreite, um der Geständnisfiktion des § 138 ZPO zu entgehen, werde das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren inhaltsleer. Dem Recht, schweigen zu dürfen, komme eine überragende Bedeutung zu.

Nach Ansicht des LAG tragen die gegen den Zwang zu Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien lediglich das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung. Insofern muss der Kläger überlegen, ob er im Kündigungsschutzprozess schweigen oder sich wahrheitsgemäß äußern will. Größerer Schutz muss ihm im Zivilverfahren nicht eingeräumt werden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.14 – 15 Ta 1108/14).

Das folge auch aus Art. 6 der europäischen Menschenrechtskonventtion (EMRK), wonach im Arbeitsgerichtsprozess keine Partei zu einer Aussage gezwungen werden kann und das Kündigungsschutzverfahren auch kein Strafverfahren darstelle. Hier trete nicht der Staat strafend dem Bürger gegenüber, sondern das Verfahren betrifft zwei Bürger untereinander.

Ein Arbeitnehmer, der neben dem Kündigungsschutz-Prozess auch noch ein Strafverfahren gegen sich hat, sollte daher in Rücksprache mit seinem Anwalt klären, ob er besser auf sein Schweigerrecht verzichtet, soweit seine Rechtsposition durch eine Aussage vorteilhaft beeinflusst werden kann.

Volltext des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2014 – 15 Ta 1108/14-

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