EuGH zur Pflicht von Asylbewerbern ihre Homosexualität mit Privat-Porno zu beweisen

VonRA Moegelin

EuGH zur Pflicht von Asylbewerbern ihre Homosexualität mit Privat-Porno zu beweisen

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Anonymous_gay_pride_flagDer EuGH hat entschieden, dass die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern von Behörden im Grundsatz geprüft werden kann. Allerdings wird an die Art und Weise der Prüfung ein strenger Maßstab angelegt. Das Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens haben beachtet zu werden.

Der EuGH hat konkret vier Punkte aufgeführt, die von Behörden bei der Prüfung von Asylanträgen zu beachten sind:

  1. Die Fragestellung hat nicht auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen zu beruhen, sondern hat den individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen.
  2. Fragen zur sexuellen Ausrichtung sind erlaubt, jedoch gehen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken zu weit. Das wäre insbesondere als Verstoß das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu betrachten.
  3. „Tests“ zum Nachweis der Homosexualität des Asylbewerbers oder ein „Beweis“, z.B. durch Vorlage von Videoaufnahmen intimer Handlungen, sind unzulässig. Hierduch sieht der EuGH die Menschenwürde verletzt und bezweifelt zudem die Beweiskraft.
  4. Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass der Asylbewerber, weil er zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass er unglaubwürdig ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 162/14 vom 02.12.2014 des Gerichtshofs der Europäischen Union

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